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Veröffentlicht von:Sabine Kaufer Geändert vor über 9 Jahren
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Altersabbatical Altersteilzeitmodell für Beamtinnen und Beamte
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Eckpunkte Nur für beamtete MitarbeiterInnen Dauer: Mindestens 12 Monate höchstens 4 Jahre (Durchrechnungszeitraum) Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 13 Stunden Teilzeit gem. § 7 Bundesbedienstetensozialplangesetz Arbeitszeitverschiebung an den Beginn des Durchrechnungszeitraums in der Regel ein Drittel des Sabbaticals Gesamter Zeitraum für 13 Wstd. ist ruhegenussfähig Besoldungsrechtliche Stellung bleibt unverändert (z.B. PT 8/A) Ergänzungszahlung nicht ruhegenussfähig auf 70 % des Letztbezugs
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Verschiebung der Arbeitszeit Die Dienstzeit wird auf Antrag de Beamten an den Beginn des Durchrechnungszeitraums verschoben, sodass nach einer Dauer von einem Drittel der Gesamtzeit die für den Herabsetzungszeitraum erforderliche Gesamtstundenzahl erreicht ist. Beispiel: Dauer des Alterssabbatical 36 Monate: zu leistende Gesamtstundezahl 2026,44 berechnet auf 40 WStd ergibt eine Arbeitsleistung von 50,6 Wochen entspricht ca einem Jahr Urlaubsansprüche und Zeitguthaben sind innerhalb der Vollzeitphase zu konsumieren und verkürzen so die Dauer der Vollzeitphase Im Anschluss an die Vollzeitphase beginnt die Freizeitphase
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Einkommen während des Altersabbaticals Für die Gesamtdauer werden dem Beamten 70 % des Letztbezugs vor Beginn des Modells bezahlt. Nebengebühren, Aufwandsentschädigungen etc. während der Vollzeitphase bleiben in vollem Anspruch gewahrt. Der Monatsbezug setzt sich daher zusammen aus Dem herabgesetzten ruhegenussfähigen Monatsbezug für die 13 WStd Einer nicht ruhegenussfähigen Ergänzungszahlung auf 70 % des Letztbezugs. Die Nebengebühren und Aufwandsentschädigungen (zB. Betriebssonderzulage) in voller Höhe 13. und 14. Monatsgehalt gebührt in der Höhe von 50 % des gekürzten Monatsbezug einschließlich der Ergänzungszahlung Jubiläumszuwendung: Aufgrund der besoldungsrechtlichen Stellung auf Basis des ungekürzten Bezugs EBIT-Prämie und Essenbons gebühren im aliquoten Ausmaß
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Wer kann das Alterssabbatical in Anspruch nehmen? Beamtinnen und Beamte, die noch maximal 4 Jahre bis zum Pensionsantritt haben Hacklerregelung mit 62. Lebensjahr Schwerarbeiterregelung mit dem 60. Lebensjahr Die Regelung gilt grundsätzlich für alle Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1.12.1959 geboren sind. Wenn aus betriebsorganisatorischen oder sonstigen wichtigen berücksichtigungswürdigen Gründen die Inanspruchnahme des „Alterssabbatical“ gewährt wird.
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Auswirkungen auf die Pensionshöhe Die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 13 Stunden bewirkt niedrigere Pensionsbeiträge. Diese niedrigeren Beiträge werden aber durch eine Verschiebung des Bemessungszeitraumes gem. § 92 bis 94 Pensionsgesetz zum Großteil abgefangen. Dadurch ergeben sich je nach Verwendungsgruppe Differenzen zwischen der Pensionsberechnung ohne Alterssabbatical und jener mit Alterssabbatical in der Höhe von brutto 5 Euro (PT 8) bis max 150 Euro (PT 2). Jeder Interessent erhält vom Personalamt eine genaue Berechnung der Pensionshöhe
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Berechnungsbeispiele des Personalamts
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Weitere Vorgehensweise Beschlussfassung im nächsten Aufsichtsrat der Post AG am 5. August 2015 Verlautbarung des Umsetzungsprozesses in Form einer Diennstanweisung Kontaktaufnahme mit den in Betracht kommenden Beamtinnen und Beamten durch das Personalamt Erste Umsetzungen frühestens ab September 2015
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Unsere AnsprechpartnerInnen Im Zentralausschuss: Richard Köhler 0664 6242731, mailto: richard.koehler@post.atrichard.koehler@post.at In den Personalausschüssen; Romanus Fennes: 0664 624 2590, Wien, NÖ, Bgld., romanus.fennes@post.atromanus.fennes@post.at Markus Sammer: 0664 624 1508, Oberösterreich, markus1.sammer@post.atmarkus1.sammer@post.at Karl Egyed: 0664 624 1516, Salzburg, karl.egyed@post.atkarl.egyed@post.at Andreas Rindler: 0664 624 1978, Steiermark, andreas.rindler@post.atandreas.rindler@post.at Ewald Kollnitz: 0664 624 1995, Kärnten, ewald.kollnitz@post.atewald.kollnitz@post.at Ulrike Ernstbrunner: 0664 624 1999, Tirol und Vorarlberg, ulrike.ernstbrunner@post.at ulrike.ernstbrunner@post.at
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