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GESETZLICHE MITGLIEDSCHAFT in der WIRTSCHAFTSKAMMER WIEN November 2014.

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Präsentation zum Thema: "GESETZLICHE MITGLIEDSCHAFT in der WIRTSCHAFTSKAMMER WIEN November 2014."—  Präsentation transkript:

1 GESETZLICHE MITGLIEDSCHAFT in der WIRTSCHAFTSKAMMER WIEN November 2014

2 2 Unsere Unternehmen sorgen für  Wertschöpfung und sichern damit den Menschen unseres Landes ein Leben in  Wohlstand und Freiheit. Die Wirtschaftskammern unterstützen sie dabei! Die Pflichtmitgliedschaft garantiert die allumfassende Interessenvertretung der gewerblichen Wirtschaft. Erfolgreiche Wirtschaft in Österreich

3 3 Wir Unternehmer sitzen alle im selben Boot. Unternehmer vertreten Unternehmer. deshalb: Eine freie Wirtschaft braucht das Recht auf Selbstverwaltung! (d.h. Pflichtmitgliedschaft mit Selbstorganisation)

4 4 Nur etwa 6,6 Prozent der österreichischen Bevölkerung sind selbständig tätig. Quellen: Statistik Austria, WKÖ| 2012 4,2 Mio. 3,6 Mio. 0,6 Mio. Angestellte, Arbeiter und Beamte Selbständige und mithelfende Familienangehörige (darin enthalten auch Landwirte und freiberuflich Tätige); davon in der gewerblichen Wirtschaft: ca. 567.900 Kammermitglieder österreichweit; davon ca. 440.000 Einzelunternehmer (=5,2 % d. österr. Gesamtbevölkerung); rd. 127.900 juristische Personen Nichtberufstätige

5 5 Kammermitglieder österreichweit (insgesamt | 2013) 7,4%8,6%13,1%15%19,2%22,8% 6,2%4,2%3,4%

6 Artikel 120a. B-VG (1)Personen können zur selbständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet sind, durch sie gemeinsam besorgt zu werden, durch Gesetz zu Selbstverwaltungskörpern zusammengefasst werden. (2)Die Republik anerkennt die Rolle der Sozialpartner. Sie achtet deren Autonomie und fördert den sozialpartnerschaftlichen Dialog durch die Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern. 6

7 7 Mitgliedschaft „§ 2. (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unterneh- mungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichten- verkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.“ Mitgliedschaft entsteht ex lege bei Vorliegen der Voraussetzungen (Pflichtmitgliedschaft) Einheitskammer (anders als in Deutschland keine Kammern für Industrie und Handel auf der einen und für das Gewerbe auf der anderen Seite)

8 8 Mitglieder sind selbstständige Unternehmungen der gewerblichen Wirtschaft:  Einzelunternehmungen  OHG und KG  OEG und KEG  Ges.m.b.H. und AG  sonstige juristische Personen (z.B.: Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine) Gesetzliche Mitgliedschaft

9 9 Warum Pflichtmitgliedschaft ? damit auch Gruppen kleiner Mitglieder eine Vertretung haben damit es keine Schmarotzer (Trittbrettfahrer) gibt (Leistung ohne Konsumausschlussmöglichkeit) damit Kleine nicht durch Große erpressbar sind (Austrittsdrohung) damit die Kleinen, die Jungen, die Neuen gefördert, die Zögernden angeregt (Appetitmacher) werden können (sozialer Aspekt der Pflichtmitgliedschaft)

10 10 Hauptaufgabe der Wirtschaftskammer im eigenen Wirkungsbereich nur durch Pflichtmitgliedschaft erfüllbar >> Interessenvertretung >> Interessenausgleich Service - Dienstleistung

11 11 Übertragener Wirkungsbereich (setzt Pflichtmitgliedschaft voraus) Die Wirtschaftskammerorganisation nimmt im übertragenen Wirkungsbereich Aufgaben staatlicher Behörden wahr, deren Erfüllung den Kammern im Rahmen der Hoheitsverwaltung übertragen wurde z.B. –Lehrlingsstelle –Meisterprüfung –Ursprungszeugnisse –Meister- und Befähigungsprüfungsstoff Verordnung (§§21 u. 22 GewO) –Paritätische Kommission nach dem BiBuG

12 12 Aufgaben der Wirtschaftskammern  Interessenvertretung  Interessenausgleich  Rechtsservice  Unternehmensführung und Wirtschaftsförderung  Aus- und Weiterbildung  Hoheitsverwaltung  Außenwirtschaft  sowie in allen Bereichen Öffentlichkeitsarbeit, Wirtschaftslobbyismus und umfassende Mitgliederinformation

13 Pflichtmitgliedschaft als RECHT und PFLICHT Pflichtmitgliedschaft bedeutet auch, dass die Wirtschaftskammerorganisation alle Personen, die die Voraussetzungen des § 2 WKG erfüllen als Mitglied annehmen muss. Keine zusätzlichen Kriterien für Aufnahme! Auswirkungen auf Kammerfinanzierung und Kammeraufbau Wandel der Kammer als Antwort auf wirtschaftliche Veränderungen 13

14 14 Unselbständig Beschäftigte in Mitgliedsbetrieben Insgesamt werden in Wien 568.771 MitarbeiterInnen in 38.065 Betrieben der gewerblichen Wirtschaft beschäftigt. Beschäftigtein % 0 = EPU62,3 1 bis 929,2 10 bis 194,3 20 bis 993,4 ab 1000,8 Verteilung (inkl. Alleinbetriebe, Stand Juli 2013)

15 15 Finanzierung der WK-Organisation (1) Kammerumlage 1 (KU1) Bemessungsgrundlage = Vorsteuervolumen, Einfuhrumsatzsteuer, Erwerbsteuer Höchstsatz 3,2 ‰ (derzeit 3,0 ‰, davon WKÖ 1,2 ‰ und LK 1,8 ‰) Freigrenze € 150.000 Nettoumsatz/Jahr Kammerumlage 2 (KU2) Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nach § 41 FLAG Höchstsatz für LK 0,29 % (in Wien 0,25 %) für WKÖ 0,15 % 0,44 %

16 16 Finanzierung der WK-Organisation (2) Grundumlagen sind je Berechtigung zu entrichten in festen Sätzen, auf Grund von leicht feststellbaren Bemessungsgrundlagen oder einer Kombination (Lohn- und Gehaltssumme, Zahl der Beschäftigten, SV-Beiträge udgl.) >> Seit 2007 Bemessungsgrundlage je Fachorganisation vereinheitlicht.

17 17 einheitliche INTERESSENVERTRETUNG mit internem INTERESSENAUSGLEICH durch selbstständige Körperschaften und Mehrfach(pflicht)mitgliedschaft Komplexe Organisationsform dient der Haupt- aufgabe der Wirtschaftskammerorganisation

18 18 Die Wirtschaftskammern vertreten die Interessen der Österreichischen Unternehmerinnen und Unternehmer - 9 Wirtschaftskammern und die Wirtschaftskammer Österreich Regionale Gliederung  WKÖ - 70 Außenhandelsstellen - 36 Marketingbüros  9 Landeskammern  82 Bezirksstellen Regionale Gliederung

19 19 Die Branchen der Österreichischen Wirtschaft gliedern sich in sieben Sparten Fachliche Gliederung (1)

20 20 Fachliche Gliederung (2) In den sieben Sparten sind die diesen zugeordneten Fachorganisationen zusammengefasst. Fachliche Gliederung  7 Sparten  95 Fachverbände (Bundesinnungen, Bundesgremien)  581 Fachgruppen (Landesinnungen, Landesgremien)  296 Fachvertretungen  Berufsgruppenausschüsse in Fachverbänden und Fachgruppen möglich

21 21 Die Wirtschaftskammerorganisation 7 Bundessparten7 Landessparten 9 Landeskammern General- sekretariat inkl. Fachabt. Direktion inkl. Fachabt. u. Bezirksst. Fachorganisationen Außen- wirtschaft

22 22 wahlwerbende Gruppen (Stand Wahl 2010) Interessenvertretung Wirtschaftskammer MITARBEITERMITARBEITER FUNKTIONÄREFUNKTIONÄRE Grüne Wirtschaft Industrieliste Fach-/Namenslisten Wahl

23 23 Wahlen  Alle 5 Jahre  Allgemeines, gleiches, geheimes Verhältniswahlrecht mit starken Elementen des Kurienwahlrechts auf Kammerebene

24 24 Finanzierung der Wirtschaftskammern GRUNDUMLAGEN dienen überwiegend zur Deckung der Auslagen der Fachorganisationen GEBÜHREN FÜR SONDERLEISTUNGEN zB: Prüfungsgebühren, Gebühren für Beurkundungen im zwischenstaatlichen Warenverkehr, für Auszüge aus der Mitgliederdatei u. dgl. KAMMERUMLAGEN Kammerumlage 1 (KU 1): Bemessungsgrundlage ist das Vorsteuervolumen Kammerumlage 2 (KU 2): Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag SONDERGRUNDUMLAGEN Zur Deckung besonderer, durch den Landeskammeranteil an der Grundumlage nicht gedeckter Aufwendungen der Fachvertretungen


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