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Veröffentlicht von:Eugen Schwarz Geändert vor über 9 Jahren
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McDATA Meeting Oktober 2015 Bernhard Lindgens, Bundeszentralamt für Steuern Aktuelles aus der Finanzverwaltung
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Steuerliche Neuerungen Übersicht über die Themen Feinjustage der Reisekostenreform Besteuerung von Firmenfahrzeugen Unangekündigte Lohnsteuer-Nachschau und Mindestlohn Abgrenzung zwischen Berichtigung und Selbstanzeige Bürokratieentlastungsgesetz Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) ELBA-Projekt (Elektronische Bilanzabgabe) Sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
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Steuerliche Reisekostenreform 2014 Kernpunkte „Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“ vom 20. Februar 2013 „Erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt die regelmäßige Arbeitsstätte: Ein fortdauernd in verschiedenen betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers beschäftigter Arbeitnehmer kann künftig keinesfalls mehr als nur eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben. Zweistufige Staffelung der Verpflegungspauschalen: 24 Euro bei 24-stündiger Abwesenheit pro Kalendertag sowie 12 Euro pro Kalendertag bei mehr als 8-stündiger Abwesenheit von der Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte ohne Übernachtung.
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Reisekostenreform Weitere wichtige Änderungen Deutlich erleichtert wurde auch die Berechnung der Verpflegungspauschalen bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten. Durch den Wegfall von Mindestabwesenheitszeiten am An- und Abreisetag werden neuerdings ohne weitere Prüfung jeweils 12 Euro für den An- und Abreisetag gewährt. Die bislang erforderlichen aufwändigen Berechnungen und Nachweise der Abwesenheit entfallen damit. Keine Rolle spielt zudem, ob für die Übernachtung tatsächlich gezahlt wurde (z.B. Schlafen im LKW).
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Reisekostenreform Kürzung der Verpflegungspauschalen Die neuen Verpflegungspauschalen dürfen selbst dann in der gesetzlich vorgesehenen Höhe als Werbungskosten bei der Einkommensteuer abgezogen werden, wenn dem Arbeitnehmer keinerlei Kosten für seine Verpflegung entstanden sind. Falls jedoch der Arbeitgeber selbst oder auf dessen Veranlassung ein Dritter Mahlzeiten bereitstellt, vermindern sich die berücksichtigungsfähigen Verpflegungspauschalen um 20 Prozent für ein Frühstück und jeweils 40 Prozent für ein Mittag- oder Abendessen. Und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Essen tatsächlich verzehrt!
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Feinjustage der Reisekostenreform Klarstellung: Was zählt als Mahlzeit? (BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2014, Az.: IV C 5 – S 2353/14/10002) Auch belegte Brötchen, Kuchen und sogar Obst führen zur Kürzung der Pauschalen, sofern der Snack oder Imbiss während der üblichen Essenszeiten gereicht wird. Ob dies auch für Knabbereien auf Flugreisen gilt, lässt sich dem aktualisierten Anwendungsschreiben leider nicht zweifelsfrei entnehmen. Einzig bei Essensmarken handelt es sich laut BMF-Schreiben „in der Regel“ nicht um eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Verpflegung, sondern lediglich um eine Verbilligung der vom Arbeitnehmer selbst veranlassten und bezahlten Mahlzeit.
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Feinjustage der Reisekostenreform Klarstellung: Was zählt als Mahlzeit? (Schreiben des BMF-Schreiben an mehrere Wirtschaftsverbände vom 18. Mai 2015, Az.: IV C 5 – S 2353/15/10002) Entscheidend soll nicht allein die Bereitstellung von etwas Essbarem sein, sondern auch, ob es sich dabei um eine der im Gesetz genannten Mahlzeit handelt. Die auf innerdeutschen Flügen oder Kurzstrecken-Flügen gereichten kleinen Tüten mit Knabbereien erfüllen nicht die Kriterien für eine Mahlzeit und führen somit zu keiner Kürzung der Pauschalen. In der Praxis obliegt die Beurteilung vorrangig dem jeweiligen Arbeitgeber.
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Feinjustage der Reisekostenreform Kosten einer doppelten Haushaltsführung (BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2014, Az.: IV C 5 – S 2353/14/10002) Die als Werbungskosten abzugsfähigen Unterkunftskosten einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung auf monatlich 1.000 Euro begrenzt. Darunter fallen die tatsächlichen Kosten (Miete plus Nebenkosten) einschließlich einer gegebenenfalls erhobenen Zweitwohnungssteuer, Stellplatz- und Garagenkosten sowie Aufwendungen für Sondernutzung z.B. des Gartens. Nicht jedoch die Maklerkosten für die Anmietung der Zweitwohnung – diese können über die 1.000 Euro-Grenze hinaus als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.
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Feinjustage der Reisekostenreform Zusammenrechnung von Arbeitszeiten: Beispiel 1: Zusammenrechnung pro Kalendertag (BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2014, Az.: IV C 5 – S 2353/14/10002) Ein Vertriebsleiter verlässt für einen Kundenbesuch um 8.00 Uhr seine Wohnung. Anschließend arbeitet er von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr in seinem Büro (erste Tätigkeitsstätte) und nimmt danach noch an einer Tagung in einer anderen Stadt teil. Um 19.30 Uhr kehrt er zur Nachbearbeitung in sein Büro zurück. Für die Berechnung der Verpflegungspauschale zählen die Zeiten vom Verlassen der Wohnung bis zur Ankunft an der ersten Tätigkeitsstätte (= 4,5 Std.) sowie vom Verlassen des Büros bis zur Rückkehr dorthin (= 5 Std.). Weil die Abwesenheitszeit von der Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte insgesamt mehr als acht Stunden betrug, dürfen pauschal 12 Euro steuerfrei erstattet oder als Werbungskosten abgezogen werden.
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Feinjustage der Reisekostenreform Zusammenrechnung von Arbeitszeiten: Beispiel 2: „Mitternachtsregel“ bei Geschäftsreisen (BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2014, Az.: IV C 5 – S 2353/14/10002) Eine Woche später arbeitet der Vertriebsleiter von 8.30 Uhr bis 17.00 Uhr in seinem Büro (erste Tätigkeitsstätte) und fährt anschließend zu einem Geschäftstermin in einer anderen Stadt. Der Termin erstreckt sich bis 0.30 Uhr des Folgetags; erst um 1.30 Uhr kehrt der Vertriebsleiter in seine Wohnung zurück. Weil die Zusammenrechnung von Abwesenheitszeiten an aufeinander- folgenden Kalendertagen keine Übernachtung voraussetzt, wird am ersten Kalendertag (überwiegender Teil der Abwesenheit) die Verpflegungs- pauschale für eine eintägige Auswärtstätigkeit von 12 Euro gewährt.
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Feinjustage der Reisekostenreform Zusammenrechnung von Arbeitszeiten: Beispiel 3: „Mitternachtsregel“ bei Auslieferungsfahrten (BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2014, Az.: IV C 5 – S 2353/14/10002) Ein LKW-Fahrer einer Molkerei holt sein Fahrzeug aufgrund entsprechender Weisung typischerweise arbeitstäglich um 20.00 Uhr im Betriebssitz ab und kehrt am Folgetag um 5.30 Uhr zurück. In dieser Zeit legt er regelmäßig auch eine Lenkpause von 45 Minuten ein. In der 50. Kalenderwoche verteilen sich seine Fahrzeiten wie folgt: Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag 5 4 5 4 5 4 4,5 4 4 5 Allein das Abholen des LKWs führt nicht zu einer ersten Tätigkeitsstätte des Fahrers am Betriebssitz des Arbeitgebers. Da es sich bei den Lenkpausen nicht um Übernachtungen handelt, können die Abwesenheitszeiten über Nacht zusammengerechnet und dem Kalendertag zugeordnet werden, an dem der Fahrer den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit abwesend ist. In diesem Fall steht dem Fahrer eine Verpflegungspauschale von 12 Euro für Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Samstag zu.
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Feinjustage der Reisekostenreform Verpflegungspauschalen bei Auslandsreisen Auch bei Tätigkeiten im Ausland wurde die dreistufige durch eine zweistufige Staffelung ersetzt. Die Pauschbeträge betragen 120 Prozent (bei 24-stündiger Abwesenheit) bzw. 80 Prozent der nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzten Auslandstagegelder für das besuchte Land und werden weiterhin nur für die ersten drei Monate einer beruflichen Tätigkeit an ein- und derselben Tätigkeitsstätte im Ausland gewährt.
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Feinjustage der Reisekostenreform Verpflegungspauschalen bei Auslandsreisen (BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2014, Az.: IV C 5 – S 2353/08/10006 :005) Bei der Anreise vom Inland in das Ausland und umgekehrt jeweils ohne Tätigwerden ist die Verpflegungspauschale des Ortes maßgebend ist, der vor 24.00 Uhr Ortszeit erreicht wird (Fallbeispiel 1). Gleiches gilt für die Tage zwischen An- und Abreise; keine Rolle spielt dabei, ob während der Dienst- oder Geschäftsreise mehrere Länder aufgesucht werden (Fallbeispiel 2). Eine Besonderheit gilt es lediglich für die Abreise vom Ausland ins Inland oder umgekehrt mit Tätigwerden zu beachten – in diesem Fall zählt nicht die 24.00 Uhr-Regelung, sondern allein der letzte Tätigkeitsort (Fallbeispiel 3).
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Feinjustage der Reisekostenreform Verpflegungspauschalen bei Auslandsreisen: Beispiel 1: Anreise ohne Tätigwerden (BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2014, Az.: IV C 5 – S 2353/08/10006 :005) Ein Vertriebsleiter verlässt für einen Kundenbesuch in Brüssel am Sonntag gegen 20.00 Uhr seine Wohnung in Berlin. Er erreicht Belgien um 2.00 Uhr nachts. Montags ist er den ganzen Tag in Brüssel tätig. Für Sonntag kann lediglich die inländische Verpflegungspausche als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden, da sich der Vertriebsleiter um 24.00 Uhr noch in Deutschland befand.
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Feinjustage der Reisekostenreform Verpflegungspauschalen bei Auslandsreisen: Beispiel 2: Zwischentage (BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2014, Az.: IV C 5 – S 2353/08/10006 :005) Wie Beispiel 1: Nachdem der Vertriebsleiter den ganzen Montag in Brüssel tätig war, reist er am Dienstag um 9.00 Uhr zu einem weiteren Geschäftstermin nach Amsterdam. Der Kundenbesuch in den Niederlanden dauert von Dienstag- bis Mittwochmittag. Für die Tage zwischen An- und Abreise soll nach der Verwaltungsanweisung vom 19. Dezember 2014 „in der Regel“ der entsprechende Pauschbetrag des besuchten Landes maßgebend sein, das der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht. Für Montag wird damit die Verpflegungspauschale für Belgien und für Dienstag die Pauschale für die Niederlande gewährt.
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Feinjustage der Reisekostenreform Verpflegungspauschalen bei Auslandsreisen: Beispiel 3: Abreise mit Tätigwerden (BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2014, Az.: IV C 5 – S 2353/08/10006 :005) Wie Beispiel 2: Im Anschluss an seinen Geschäftstermin in Amsterdam reist der Vertriebsleiter am Mittwoch um 14.00 Uhr nach Berlin zurück. Dort erreicht er seine Wohnung gegen 22.00 Uhr. Bei der Rückreise ins Inland mit Tätigwerden wie hier in Amsterdam ist der letzte Tätigkeitsort maßgebend. Obwohl der Vertriebsleiter seine Wohnung lange vor 24.00 Uhr Ortszeit erreicht, ist deshalb auch für Mittwoch die Verpflegungspauschale für die Niederlande anzusetzen.
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Privat mitgenutzte Firmenfahrzeuge Widerlegbare Vermutung (BFH-Urteil vom 4. Dezember 2012, Az.: VIII R 42/09) Die Vermutung einer privaten Mitbenutzung konnte bislang gegenüber dem Finanzamt widerlegt werden. Beispielsweise dann, wenn für private Fahrten weitere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.
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Privat mitgenutzte Firmenfahrzeuge Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 21. März 2013, Az.: VI R 31/10). Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, führt dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil, wenn das Fahrzeug tatsächlich nicht privat genutzt wird. Ohne Fahrtenbuch greift in diesem Fall die pauschale „Ein- Prozent-Regelung“, die individuelle Besonderheiten hinsichtlich der Art und Nutzung des Dienstwagens ebenso unberücksichtigt lässt wie nachträgliche Änderungen des Fahrzeugwertes (Neu- oder Gebrauchtwagen, Wertminderung durch Unfall etc.).
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Privat mitgenutzte Firmenfahrzeuge Arbeitsvertragliche Nutzungsvereinbarung oder Nutzungsverbot Voraussetzung: Arbeitsvertragliche oder zumindest konkludent getroffene Nutzungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Doch Vorsicht: Im Arbeits- oder Anstellungsvertrag festgeschriebene private Nutzungsverbote akzeptieren die Finanzämter regelmäßig nur bei strenger und permanenter Überwachung. Aber: Laut Bundesfinanzhof keine generelle Unterstellung zulässig, dass angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer vertraglich vereinbarte Nutzungsverbote nicht achten würden (BFH-Urteil vom 21. März 2013, Az.: VI R 46/11).
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Privat mitgenutzte Firmenfahrzeuge Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers: „Ein-Prozent-Regelung“ Sofern dem Arbeitgeber für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder zu Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ein entfernungsabhängiges oder auch pauschales Nutzungsentgelt gezahlt wird, braucht nur die Differenz zwischen dem Betrag nach „Ein-Prozent-Regelung“ und der gezahlten Nutzungsvergütung lohnversteuert werden.
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Privat mitgenutzte Firmenfahrzeuge Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers: „Ein-Prozent-Regelung“ Gleiches gilt nach dem aktuellen Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 19. April 2013 (Az.: IV C 5 – S 2334/11/10004) für vom Arbeitnehmer übernommene Leasingraten. Beteiligen sich Arbeitnehmer dagegen an den laufenden Kosten eines Firmenfahrzeugs beispielsweise durch Tanken bei Privatfahrten auf eigene Rechnung, hat dies keinerlei Auswirkung auf die pauschale Vorteilsbewertung nach der typisierenden „Ein-Prozent-Regelung“.
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Privat mitgenutzte Firmenfahrzeuge Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers Beispiel: Nutzungsentgelt bei der „1-Prozent-Regelung“ Dem Arbeitnehmer wird ein betrieblicher Pkw überlassen, den er laut Arbeitsvertrag auch privat nutzen darf. Eine zusätzliche Vereinbarung verpflichtet ihn zur Zahlung einer Monatspauschale von 200 Euro und zur Erstattung privat veranlasster Treibstoffkosten. Betankt wird das Fahrzeug mittels einer Tankkarte des Arbeitgebers; den auf Privatfahrten entfallenden Betrag hält der Arbeitgeber vom Gehalt des Folgemonats ein. Lediglich in Höhe der Monatspauschale handelt es sich um ein Nutzungsentgelt; der lohnsteuerpflichtige monatliche Vorteil mindert sich daher um 200 Euro. Die privaten Treibstoffkosten bleiben steuerlich dagegen selbst dann außen vor, wenn das Fahrzeug zunächst auf Kosten des Arbeitgebers betankt und die Kosten vom Arbeitnehmer erst später ersetzt werden.
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Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch Geschlossene Form als Schutz vor Veränderungen Lose Notizzettel reichen zur Verhinderung nachträglicher Manipulationen nicht mehr aus. Erforderlich ist vielmehr eine geschlossene Form der Aufzeichnungen, die Abänderungen, Streichungen oder Ergänzungen kenntlich macht. Eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen bietet nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur noch ein gebundener Nachweis in Buchform.
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Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch Pflichtangaben im Fahrtenbuch Gefordert werden Angaben zu Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich oder beruflich veranlassten Fahrt, zum Reiseziel, zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner sowie zum Reisezweck. Diese Angaben müssen sich aus dem fortlaufend und zeitnah geführten Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen. Verweise auf ergänzende Unterlagen – z.B. Aufschlüsselung von Kürzeln für häufiger aufgesuchte Fahrziele und Kunden auf Erläuterungsblättern oder Kundenverzeichnissen – sind zulässig, sofern der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen gewahrt bleibt.
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Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch Straßenname reicht nicht Die bloße Angabe des Straßennamens als Fahrtziel reicht auch dann nicht, wenn fehlende Ortsangaben oder Kundennamen durch nachträglich erstellte Auflistungen mit Datum, Standort und Kilometerstand des Fahrzeugs zu Beginn der Fahrt, sowie den Grund und das Ziel der Fahrt präzisiert werden. Eine vollständige Aufzeichnung verlange vielmehr grundsätzlich Angaben zu Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt im Fahrtenbuch selbst.
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Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch Kleinere Aufzeichnungsmängel Sofern die Angaben im Fahrtenbuch insgesamt plausibel sind, müssen die Finanzämter kleinere Aufzeichnungsmängel hinnehmen. Zu den akzeptablen Mängeln zählen die unterlassene Aufzeichnung einer Fahrt, für die eine Tankrechnung vorliegt sowie Abweichungen zwischen den Kilometerangaben laut Fahrtenbuch und Werkstattrechnungen. Da darüber hinaus keine Verpflichtung zur Einhaltung der kürzesten Entfernung laut Routenplaner besteht, muss bei Abweichungen kein besonderer Aufzeichnungsaufwand betrieben werden.
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Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch Elektronisches Fahrtenbuch Manipulationssicherheit wird auch bei computergestützten Aufzeichnungen verlangt. So lehnte der Bundesfinanzhof mit Hilfe der MS Excel- Tabellenkalkulation erstellte Tabellenblätter ab, weil nachträgliche Veränderungen nach der Funktionsweise des Programms weder technisch ausgeschlossen sind noch in den erzeugten Dateien dokumentiert werden (BFH- Beschluss vom 12. Juli 2011, Az.: VI B 12/11).
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Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch Elektronisches Fahrtenbuch Akzeptabel erscheint den Finanzbehörden dagegen die nachträgliche Eintragung des Fahrtzwecks in einem Webportal, sofern dort auch die Person und der Zeitpunkt der nachträglichen Eintragung dokumentiert werden. Laut Bundesministerium der Finanzen auf Anfragen bestehen „keine Bedenken, ein elektronisches Fahrtenbuch, in dem alle Fahrten automatisch bei Beendigung jeder Fahrt mit Datum, Kilometerstand und Fahrtziel erfasst werden, jedenfalls dann als zeitnah geführt anzusehen, wenn der Fahrer den dienstlichen Fahrtanlass innerhalb eines Zeitraums von bis zu sieben Kalendertagen nach Abschluss der jeweiligen Fahrt in einem Webportal einträgt und die übrigen Fahrten dem privaten Bereich zugeordnet werden.“
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Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch Elektronisches Fahrtenbuch Mit der Zeit sind auch die Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster in ihrer Kurzinfo Lohnsteuer-Außendienst Nr. 02/2013 vom 18. Februar 2013 gegangen: Sie erklärten die GPS-Ermittlung der Fahrtstrecken und die dadurch entstehende Abweichung vom Tachostand für grundsätzlich unbedenklich, raten aber zur Dokumentation des tatsächlichen Tachostands im Halbjahres- oder Jahresabstand.
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Umsatzsteuer auf privat mitgenutzte Firmenfahrzeuge Gegenleistung oder unentgeltliche Wertabgabe? (Az.: XI R 2/12) Wenn ein Firmen-PKW auch für Privatfahrten genutzt wird, fällt neben der Einkommensteuer auch Umsatzsteuer an. Wieviel, hängt laut BFH davon ab, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Nutzungsüberlassung und der Arbeitsleistung besteht (tauschähnlicher Umsatz) oder ob die Nutzungsüberlassung ohne eine Gegenleistung hierfür erfolgt (unentgeltliche Wertabgabe).
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Umsatzsteuer auf privat mitgenutzte Firmenfahrzeuge Gegenleistung oder unentgeltliche Wertabgabe? (Az.: XI R 2/12) Bei einem tauschähnlichen Umsatz gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG). Bei einer unentgeltlichen Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) zählen alle Kosten zur steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage, die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
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Umsatzsteuer auf privat mitgenutzte Firmenfahrzeuge Gegenleistung oder unentgeltliche Wertabgabe? (Az.: XI R 2/12) Aus Vereinfachungsgründen hat das Unternehmen die Wahl zwischen dem Ansatz der tatsächlichen mit Vorsteuern belasteten Fahrzeugkosten oder der „Ein- Prozent-Regelung“. Aber: Nur bei einer unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung darf dabei ein pauschaler Abschlag von 20 Prozent für nicht mit Vorsteuern belastete Kosten wie beispielsweise Kfz-Steuer, Versicherungen oder Garagenmiete vorgenommen werden.
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Umsatzsteuer auf privat mitgenutzte Firmenfahrzeuge Gegenleistung oder unentgeltliche Wertabgabe? (Az.: XI R 32/08) Unzulässig ist dagegen eine Kombination beider Methoden! Im Streitfall hatte eine GbR für die private Kfz-Nutzung ihres Gesellschafters die „Ein-Prozent-Regelung“ angewendet und die so berechnete unentgeltliche Wertabgabe um die tatsächlich nicht mit Vorsteuern belasteten PKW-Kosten – hier 35 Prozent – gemindert. Anders der BFH: Unternehmen dürfen nicht vom Nutzungswert nach der „Ein-Prozent-Regelung“ ausgehen und sodann den prozentualen Abschlag für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten anhand der tatsächlichen Kosten ermitteln.
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Umsatzsteuer auf privat mitgenutzte Firmenfahrzeuge Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (Az.: XI R 36/12) Die Verwendung eines Firmen-PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte erfolgt nicht für Zwecke außerhalb des Unternehmens! Damit stellt sie keine umsatzsteuerpflichtige Wertabgabe dar. Begründung: Während ein Arbeitnehmer (arbeitsrechtlich) verpflichtet sei, während der vereinbarten Zeit an der Arbeitsstätte zu sein, sodass es grundsätzlich keinen unternehmerischen (betrieblichen) Grund gebe, den Arbeitnehmer vom Wohnort zum Unternehmen (Betrieb) und zurück zu befördern, gelte dies bei entsprechenden Fahrten des Unternehmers nicht.
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Lohnsteuerabgleich im Risikomanagement KONSENS-Verfahren RMS LStAbgleich Hintergrund: Prüfungsfeststellungen, nach denen sich teils erhebliche Abweichungen zwischen den auf Lohnsteuer- karten bescheinigten Lohnsteuerabzügen und den Lohnsteueranmeldungen ergaben. Automatisierter Abgleich aller Lohnsteueranmeldungen eines Arbeitgebers mit allen Lohnsteuerbescheinigungen. Version 2.0: Erweiterung der Regelwerke um Kombinationsauswertungen. Aufgriffsgrenzen haben Einzelfall-Bezug und können jährlich verändert werden.
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Unangekündigte Lohnsteuer-Nachschau Neue Prüfungsmöglichkeit nach § 42g EStG Zur Sicherung einer der wichtigsten Steuerquellen wurden die Finanzbehörden durch das Amtshilferichtlinie- Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 zur Durchführung sogenannter Lohnsteuer-Nachschauen befugt. Zweck: Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer Wie schon bei der Umsatzsteuer-Nachschau erfolgen die Besuche unangekündigt.
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Unangekündigte Lohnsteuer-Nachschau Umfang und Vorgehensweise (BMF-Schreiben vom 16. Oktober 2014, Az.: IV C 5 – S 2386/09/10002 :001) Von ihren neuen Prüfungsbefugnissen versprechen sich die Finanzbehörden nicht zuletzt Erkenntnisse über die Anzahl der beschäftigten Personen und deren Arbeitnehmereigenschaft sowie den Abruf und die zutreffende Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Unangekündigte Lohnsteuer-Nachschauen sollen zwar grundsätzlich während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten stattfinden, nach der o.a. Verwaltungsanweisung können sie aber jederzeit stattfinden, wenn zu diesem Zeitpunkt Arbeitnehmer anzutreffen sind.
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Unangekündigte Lohnsteuer-Nachschau Umfang und Vorgehensweise (BMF-Schreiben vom 16. Oktober 2014, Az.: IV C 5 – S 2386/09/10002 :001) Auf Verlangen sind betroffene Personen zur Vorlage von Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden und zur Erteilung von Auskünften verpflichtet. Anders als bei der Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG wurde jedoch kein Datenzugriffsrecht in die betrieblichen Datenverarbeitungssysteme eingeräumt.
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Unangekündigte Lohnsteuer-Nachschau Umfang und Vorgehensweise (BMF-Schreiben vom 16. Oktober 2014, Az.: IV C 5 – S 2386/09/10002 :001) Hinweis: Eine Verweigerung einer Einsichtnahme in lohnsteuerlich relevante Datenbestände hat Konsequenzen: Sofern die Ermittlung von Sachverhalten aufgrund des fehlenden Datenzugriffs nicht oder nur erschwert möglich ist, kann von einer Lohnsteuer-Nachschau nahtlos zur Lohnsteuer- Außenprüfung übergegangen werden. Einer vorherigen Prüfungsanordnung bedarf es dazu nicht – der schriftliche Hinweis reicht aus!
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Unangekündigte Lohnsteuer-Nachschau Umfang und Vorgehensweise (BMF-Schreiben vom 16. Oktober 2014, Az.: IV C 5 – S 2386/09/10002 :001) Im Anwendungsschreiben hat das Bundesministerium der Finanzen kurz vor Inkrafttreten des Mindestlohns klar gestellt, dass mit der neuen Prüfungsmöglichkeit nicht nur die Beteiligung von Lohnsteuer-Außenprüfern an Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit erleichtert wird. Beabsichtigt ist ausdrücklich auch eine intensivere Überwachung der steuerlichen Behandlung von Minijobs außerhalb von Privathaushalten.
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Verschärfungen bei der Selbstanzeige „Schwarzgeldbekämpfungsgesetz“ : Vollständigkeitsgebot seit 3. Mai 2011 Eine wirksame Selbstanzeige setzt seither voraus, dass alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig offenbart werden. Problem: Steuerehrliche Unternehmen mussten innerhalb kürzester Frist sicherstellen, dass im Hinblick auf die Überprüfung von Selbstanzeigen - zu denen auch berichtigte (Vor)anmeldungen zählen - durch die Finanzbehörden keine Einnahmen vergessen und alle Geschäftsvorfälle steuerlich zutreffend behandelt wurden.
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Rechtlicher Hintergrund Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (AStBV (St) 2013), Absatz 2, Nr. 132 (Selbstanzeigen) Bei der Umsatz- und Lohnsteuer sind berichtigte oder verspätet abgegebene Steuer(vor)anmeldungen nur in begründeten Einzelfällen an die Bußgeld- und Strafsachenstelle weiterzuleiten. Kurzfristige Terminüberschreitungen und geringfügige Abweichungen sind unschädlich, es sei denn, es bestehen zusätzliche Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung. Nur dann kann die Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuerjahreserklärung als Selbstanzeige hinsichtlich unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben in den zuvor abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen dieses Jahres gewertet werden.
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Verschärfungen bei der Selbstanzeige zum 1. Januar 2015 „Gesetz zur Änderung der AO und des Einführungsgesetzes zur AO“ Übersicht der wichtigsten Maßnahmen Der Berichtigungszeitraum wurde selbst bei „einfacher“ Steuerhinterziehung auf zehn Jahre ausgedehnt. Einbezogen sind auch strafrechtlich verjährte Steuerstraftaten. Die Möglichkeit einer Strafbefreiung erlischt künftig auch bei einer Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Nachschau. Die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung sperrt nicht mehr nur eine strafbefreiende Strafanzeige des Täters oder seines (steuerlichen) Vertreters, sondern aller Tatbeteiligten (Anstifter und Gehilfen).
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Verschärfungen bei der Selbstanzeige zum 1. Januar 2015 „Gesetz zur Änderung der AO und des Einführungsgesetzes zur AO“ Übersicht der wichtigsten Maßnahmen Unerheblich ist die Kenntnis der Beteiligten von der Prüfungsanordnung. Ab einem Hinterziehungsvolumen von mehr als 25.000 Euro (bislang: 50.000 Euro) je Tat ist eine Strafbefreiung grundsätzlich ausgeschlossen. Ab 2015 gelten korrigierte oder verspätete Umsatzsteuer- voranmeldungen bzw. Lohnsteueranmeldungen wieder als wirksame Teilanzeige! ( Straffreiheit nach § 371 Abs. 2a AO nicht mehr ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde.)
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Aktuelle Gesetzesänderungen / -Vorhaben Abgrenzung Berichtigung (§ 153 AO) von strafbefreiender Selbstanzeige (§ 371 AO) Aktueller Diskussionsentwurf des BMF vom 14. Juli 2015 z.B. zu „Arbeitsfehlern“ (nicht nur) bei komplexen Fallgestaltungen. Berichtigungspflicht nur bei positiver Kenntnis von der Unrichtigkeit; Erkennen-Müssen oder -Können reicht nicht aus. Für eine Steuerhinterziehung genügt der bedingte Vorsatz (Täter will den Erfolg zwar nicht unbedingt, nimmt ihn aber als Nebenwirkung seines Handeln in Kauf). Entwurf: Vorliegen eines innerbetrieblichen Kontrollsystems kann ein Indiz für das Fehlen eines Vorsatzes darstellen.
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Aktuelle Gesetzesänderungen / -Vorhaben Bürokratieentlastungsgesetz (Zustimmung BR am 10. Juli 2015, Inkrafttreten überwiegend zum 1. Januar 2016) Wichtigste Änderung: Erhöhung der Schwellenwerte für Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten im HGB und der AO für Umsätze von 500.000 EUR auf 600.000 EUR und Gewinn von 50.000 EUR auf 60.000 EUR. Grundsatz: Kein Unterschied zwischen Buchführungspflicht nach HGB (§ 241a) und der AO (§ 141). Aber: Trotz handelsrechtlicher Befreiung kann steuerlich weiterhin eine Buchführungspflicht bestehen. Umgekehrt reicht für eine steuerlich Befreiung das einmalige Unterschreiten der Schwellenwerte (handelsbilanziell: zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre)
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Aktuelle Gesetzesänderungen / -Vorhaben Bürokratieentlastungsgesetz (Zustimmung BR am 10. Juli 2015, Inkrafttreten überwiegend zum 1. Januar 2016) Reduzierte Mitteilungspflichten für KiSt-Abzugsverpflichtete: Statt der bisher jährlichen Information der Kunden / Anteilseigner zur Datenabfrage beim BZSt und das Widerspruchsrecht reicht ein einmaliger Hinweis pro Geschäftsbeziehung (Inkrafttreten am Tag nach Verkündung im BGBl.). Anhebung der Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte an die Mindestlohngrenze; bei Pauschalierung entfällt die Anwendung der ELStAM (erstmalige Anwendung im VZ 2015).
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Aktuelle Gesetzesänderungen / -Vorhaben Bürokratieentlastungsgesetz (Zustimmung BR am 10. Juli 2015, Inkrafttreten überwiegend zum 1. Januar 2016) Nicht umgesetzt: - Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen in § 33 UStDV von 150 EUR auf 300 EUR, - eine Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags von 1.000 EUR auf 1.130 EUR, - monatliche Arbeitszimmer-Pauschale i. H. v. 100 EUR, - Anhebung der Schwellenwerte für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG).
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Aktuelle Gesetzesänderungen / -Vorhaben Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) (vom 17. Juli 2015, erstmalige Anwendung auf Abschlüsse für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre) (U.a.) Umsetzung der EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU in nationales Recht Anhebung der finanziellen Schwellenwerte für die Größenklassen entlastet kleine Kapitalgesellschaften. Wichtig: Durch die Neudefinition der Umsatzerlöse (§ 277 HGB) Folgewirkungen auf die GuV-Struktur. Künftig sind alle Erlöse aus dem Verkauf und der VuV von Produkten sowie der Erbringung von Dienstleistungen als Umsatzerlöse darzustellen. Unternehmenswahlrecht bei beiden vorgenannten Änderungen: Rückwirkende Anwendung für das nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahr!
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Aktuelle Gesetzesänderungen / -Vorhaben ELBA-Projekt (Elektronische Bilanzabgabe) Elektronisches Verfahren zur Übertragung von Jahresabschlüssen und Einnahmen-Überschussrechnungen durch Kunden von Kreditinstuten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit („Digitalisierung im Kreditprozess“). Anlehnung an die von der Finanzverwaltung vorgegebene E-Bilanz. Grundlage: vom XBRL-Verein entwickelte HGB-Taxonomie Weiterführende Unterlagen: - „Durchführung des Umsetzungsprojektes“ des XBRL-Vereins - Vorschlag Kommunikations-Plan des Bankenverbandes
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Aktuelle Gesetzesänderungen / -Vorhaben Sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung (Hinweise der Bundessteuerberaterkammer vom Juni 2015) Hinweise enthalten die Unterschiede zur steuerlichen Lohnsteueraußenprüfung durch die Finanzbehörden. Bei der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung (euBP) erhält der Prüfer keine CD. Die Daten werden vielmehr (vom Unternehmen) im nicht verpflichtenden „eXTra-Verfahren“ an die Datenzentrale der Deutschen Rentenversicherung übermittelt. Auch der Bescheid soll elektronisch zur Verfügung gestellt werden. „Mit dem eigenen Lohnsoftwareanbieter sollte geklärt werden, ob und wenn ja zu welchen Kosten er die euBP anbietet.“
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Risikomanagement der Finanzbehörden Gesetzesentwurf „Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ Ergänzung § 88 AO (Untersuchungsgrundsatz): Die Finanzbehörden können automationsgestützte Systeme zur Bewertung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Steuerfestsetzung und Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen einsetzen (Risikomanagementsysteme).
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Modernisierung des Besteuerungsverfahrens Einsatz von Risikomanagementsystemen in der Veranlagung und Außenprüfung Gezielte Aussonderung risikobehafteter Fälle sowie Auswahl prüfungswürdiger Betriebe. Zielsetzung: Prüfung der steuerpflichtigen Unternehmen innerhalb der Verjährungsfristen, bei denen von einem hohen steuerlichen Risiko ausgegangen werden kann. Auswahlkriterien: Betriebsgrößenklasse, Risikoparameter und Compliance-Faktor Einstufung in verschiedene Risikoklassen Leitfaden-Risikomanagement der Europäischen Kommission
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Modernisierung des Besteuerungsverfahrens Voraussetzungen für den Einsatz von Risikomanagementsystemen ausreichende Anzahl zufällig ausgewählter Fälle, personelle Prüfung der vom Risikofilter bemängelten Sachverhalte, jederzeitige Möglichkeit des Bearbeiters zur personellen Prüfung eines Steuerfalls sowie regelmäßige Qualitätssicherung der Risikofilter
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Modernisierung des Besteuerungsverfahrens Digitale Lohn-Schnittstelle (Gesetzesentwurf, Stand 26. August 2015) Verpflichtender Einsatz der „Digitalen-Lohnschnittstelle (DLS)“ in der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung vorgesehen (§ 4 Abs. 2a) Die bislang auf freiwilliger Basis eingesetzte DLS soll den Datenexport aus dem Lohnbuchhaltungssystem des Arbeitgebers erleichtern und eine einheitliche Strukturierung und Bezeichnung der angeforderten Informationen sicherstellen.
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Modernisierung des Besteuerungsverfahrens Digitale Lohn-Schnittstelle (Gesetzesentwurf, Stand 26. August 2015) Die DLS gliedert die Daten in Programminfo, Arbeitgeberstammdaten, Arbeitnehmerstammdaten, Lohnartenstammdaten (beispielsweise Primär- und Sekundärlohnarten, technische Lohnarten oder Zeitlohnarten), Lohnartenabrechnungsdaten, Lohnkontendaten sowie SV-Daten mit den aus steuerlicher Sicht relevanten Sozialversicherungsdaten. Die jeweils aktuelle Version mit weitergehenden Informationen wie auch einem Fragen- und Antwortenkatalog stehen auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (www.bzst.bund.de) seit Juli 2011 zum Download bereit.www.bzst.bund.de
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