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Fürsorgerische Unterbringung lic. iur. Gisela Kilde Koordinatorin am Institut für Familienforschung und -beratung, Universität Freiburg 27. November 2013.

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1 Fürsorgerische Unterbringung lic. iur. Gisela Kilde Koordinatorin am Institut für Familienforschung und -beratung, Universität Freiburg 27. November 2013 SK Kindes- und Erwachsenenschutz, Herbstsemester 2013

2 Übersicht  Betroffene  Minderjährige  Volljährige  Voraussetzungen  Bei freiwilligem Eintritt und Rückbehalt  Bei Einweisung  Inhalt  Begutachtung  Behandlung und Betreuung  Medizinische Behandlung  Medizinische Behandlung ohne Zustimmung  Beschränkung Bewegungsfreiheit Exkurs: Wohn- und Pflegeeinrichtungen  Nachbetreuung und ambulatorische Massnahmen  Zuständigkeit und Rechtsmittel

3 Betroffene Minderjährige (ZGB 310 i.V.m. 314b)  Rechte der Eltern = Aufenthaltsbestimmungsrecht  Obhutsentzug = Zustimmung zu medizinischer Behandlung  Beschränkung nach ZGB 308 III  Rechte des urteilsfähigen Jugendlichen: Zustimmung zu med. Behandlung  Geschlossene Einrichtung?  Voraussetzungen in ZGB 310  Sinngemässe Anwendbarkeit Normen FU

4 Betroffene  Volljährige  Zur Begutachtung ZGB 449  Zur Behandlung und Betreuung ZGB 426 ff.  Freiwilliger Eintritt und Rückbehalt  Einweisung

5 Voraussetzungen  Voraussetzungen bei freiwilligem Eintritt und Rückbehalt:  Psychische Störung  Freiwillig in Einrichtung eingetreten, will nun Einrichtung verlassen  Person ist mit Rückbehalt nicht einverstanden  Rückbehalt ist verhältnismässige Schutzmassnahme  Rückbehalt für max. 72 Stunden (ZGB 427)  Längerer Rückbehalt benötigt ärztlichen oder behördlichen vollstreckbaren Unterbringungsentscheid (ZGB 427 II)

6 Voraussetzungen  Voraussetzung Einweisung  Schwächezustand: psychische Störung, geistige Behinderung, schwer verwahrlost  abschliessende Aufzählung Beispiel: BGer, 5A_609/2013, 13.9.2013 und BGer, 5A_189/2013, 11.4.2013  Bedarf an Fürsorge durch Behandlung oder Betreuung Beispiel: BGer, 5A_346/2013, 17.5.2013  Einweisung ist verhältnismässige Schutzmassnahme (Beispiel zur Verhältnismässigkeit: BGer, 5A_690/2013, 10.10.2013) = notwendige Betreuung/Behandlung kann nicht anders erfolgen weil  Selbstgefährdung: schwere Gefährdung eigener Gesundheit/Sicherheit  zur Selbstgefährdung: BGer, 5A_687/2013, 27.9.2013  Fremdgefährdung: hochgradige Gefährdung der Gesundheit/Sicherheit Dritter  Geeignete Anstalt

7 Voraussetzungen  Fallbeispiel Marie-Luise Müller leidet an Schizophrenie mit stabilem Residuum sowie an Diabetes. Sie muss regelmässig Medikamente einnehmen sowie ihre Füsse mit einer speziellen Salbe pflegen. Bis zum Herbst 2008 lebte sie in einer eigenen Wohnung. Dort erhielt sie maximale ambulante Unterstützung, schwebte aber durch Nichteinnahme der notwendigen Medikamente in Lebensgefahr. Sie wurde daraufhin in das Wohnheim Schönengrund eingewiesen. Im September 2013 verlangt Marie-Luise Müller in einem Gesuch ihre Freilassung. Sie ist der Meinung, dass die erforderliche Medikamenteneinnahme und die zu pflegenden Füsse keinen Aufenthalt in einer Anstalt erforderten. (in Anlehnung an BGer, 5A_755/2013, 21.10.2013; vgl. auch 5A_740/2013 vom 22.10.2013)

8 Inhalt  Inhalt: Behandlung von psychischen Störungen insb.  Medizinische Behandlung  Behandlungsplan (ZGB 433)  Medizinische Behandlung ohne Zustimmung, wenn  ohne Behandlung ernsthafter, gesundheitlicher Schaden droht  Oder: Leben/körperliche Intergrität Dritter ernsthaft gefährdet  Urteilsunfähigkeit betr. Behandlungsbedürftigkeit  Keine weniger einschneidende, angemessene Massnahme  Notfallsituation: unerlässliche medizinische Massnahmen sofort ergreifen  Medizinische Massnahmen ohne Zustimmung nur möglich bei Unterbringung zur Behandlung psychischer Störungen; nicht bei Unterbringung infolge geistiger Behinderung / schwerer Verwahrlosung  Beispiel: BGer, 5A_666/2013 vom 7. Oktober 2013

9 Inhalt  Fallbeispiel Xavier, geboren 1974, leidet seit Jahren an einer paranoiden Schizophrenie und war deswegen wiederholt durch FFE in die Psychiatrische Klinik eingewiesen worden. Nach einer erneuten Einweisung 2012 entliess ihn das Bezirksamt mit Verfügung vom 21. September 2012 probeweise aus der Klinik, verbunden mit der Weisung, alle drei Wochen einen Termin in der Klinik wahrzunehmen und sich dort die notwendige Depotsmedikation (Clopixol und Haldol) verabreichen zu lassen. Mit Schreiben vom 29. Januar verlangt Xavier beim zuständigen Familiengericht sinngemäss, es sei die Verfügung des Bezirksamts vom 21.9.2012 betr. Depotmedikation aufzuheben. Er machte geltend, wegen des Medikaments Clopixol leide er unter Schlaflosigkeit und müsse mit einem anderen Medikament sediert werden. Er fühle sich ob dieser Behandlung wie ermordet. (BGer, 5A_666/2013, 7.10.2013)

10 Inhalt  Inhalt: Beschränkung Bewegungsfreiheit (ZGB 438)  Verweis auf ZGB 383 ff. Wohn- und Pflegeeinrichtungen  Voraussetzungen, insb. Urteilsunfähigkeit  Entscheid Verwaltungsgericht Aargau vom 14. Mai 2013 (WBE.2013.263)  Massnahmen, beispielsweise - elektronische Überwachungsmassnahmen - Abschliessen von Türen / Isolation - Anbringen von Bettgittern - u.a.

11 Inhalt  Inhalt: Beschränkung Bewegungsfreiheit (ZGB 438)  Exkurs: Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen Massnahmen zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit (ZGB 383 ff.)  Aktivierende Anleitung zur Selbstversorgung vs sichernde Massnahmen  Dokumentation!  Medikamentöse Behandlung zur Ruhigstellung ist nicht Einschränkung der Bewegungsfreiheit  Förderung von Aussenkontakten (ZGB 386 II)

12 Inhalt  Inhalt: Nachbetreuung und ambulante Massnahmen  Kompetenz an Kantone verwiesen  z.B. ZH: §36 EG KESR: ambulante Massnahmen nur im Rahmen der Nachbetreuung, nicht anstelle einer FU zulässig  Beispiele ambulanter Massnahmen: - Weisungen / Anordnung medizinische Behandlung (Beispiel BGer, 5A_666/2013, 7.10.2013) - Meldepflicht bei Behörde / Fachstelle (§ 37 Abs. 2 EG KESR ZG)

13 Zuständigkeit und Rechtsmittel  Zuständigkeit und Rechtsmittel  Rechtsmittel gegen Entscheide von Ärzten / Einrichtungen = Gericht (ZGB 439)  Rechtsmittel gegen Entscheide der ESB  ZGB 450  Im Zusammenhang mit FU: ZGB 450e

14  Vertiefende Literatur: -Ursula Birchler, Die fürsorgerische Unterbringung Minderjähriger, ZKE 2013, 141 ff. -Daniel Rosch, Die fürsorgerische Unterbringung im revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, AJP 4/2011, 505 ff. -KOKES (Hrsg.), Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, St.Gallen/Zürich, 245 ff. (mit Mustern)


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