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0 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen Rechtsanwältin Jung Hoi Lee Pfaff-Hofmann.

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1 0 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen Rechtsanwältin Jung Hoi Lee Pfaff-Hofmann & Lee Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Berlin / 13. Juni 2013

2 1 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 1 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemein 2 Unselbständige Erwerbstätigkeit 3 Selbständige Erwerbstätigkeit 4 Unternehmensgründung Zuwanderung ist Zukunft?

3 2 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 2 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Was wollen wir heute erreichen?  Informationen darüber, –Unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen Drittstaatsangehörige einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen können. –Wie ein Unternehmen in Deutschland gegründet werden kann.  Orientierung für die lückenlose Vorbereitung auf auf einen längeren Aufenthalt in Deutschland

4 3 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 3 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Ausländerrecht  Ausländerrecht: –ein Teil des besonderen Ordnungsrechts, das im Kern die Einreise und den Aufenthalt von Menschen regelt, die nicht die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates besitzen. – Gegenstand des Ausländerrechts können Bestimmungen über die Einreise, den Aufenthalt, die Niederlassung, die Erwerbstätigkeit, die Integration, die soziale Sicherung und das Steuerrecht sein.  Zuwanderungsgesetz : Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern  AufenthaltsG : Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Teil des Zuwanderungsgesetzes)  Ausländergesetz: 1965 verabschiedet,1990 durch eine Neufassung ersetzt. Es trat am 31. Dezember 2004 außer Kraft. Das AuslG wurde zum 1. Januar 2005 durch das Aufenthaltsgesetz (verkündet als Artikel 1 des Zuwanderungsgesetzes) ersetzt.

5 4 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 4 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Aufenthaltstitel/ Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG) Aufenthaltstitel  Für die Einreise und den Aufenthalt zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet benötigen Drittstaatsangehörige eines Aufenthaltstitel(§ 4 AufenthG), welcher ihm die Ausübung dieser Beschäftigung gestattet. Aufenthaltserlaubnis  Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird in der Regel nur für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt, d. h. sie ist zweck- und fristgebunden.  Aus diesem Grund wird sie auch regelmäßig mit einer Auflage versehen, die die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder einer unselbständigen Tätigkeit nicht gestattet.

6 5 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 5 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Bestimmte Aufenthaltszwecke  Studium, Sprachkurse, Schulbesuch (§ 16 AufenthG) – „Selbstständige Tätigkeit nicht gestattet“ –im Einzelfall in Fällen des § 16 Abs. 1 für bestimmte selbstständige Tätigkeiten, falls ein besonderes öffentliches Interesse, dann eine geringfügige selbstständige Tätigkeit(nicht mehr als max. 400 Euro pro Monat Einnahmen, diese Tätigkeit von der Einrichtung bescheinigt), „Selbstständige Tätigkeit bei“ –Arbeitsplatzsuche und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Abschluss des Studiums(Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monaten zu verlängern, Ermessensentscheidung), „Erwerbstätigkeit gestattet„ –Mindestvoraussetzung für eine positive Entscheidung: erfolgreiche Abschluss eines Studiums sowie der Nachweis entsprechender Bemühungen zur Suche eines dem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes (Vorlage von Bewerbungen etc.) –ggf. eine Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 4  Sonstige Ausbildungszwecke, betriebliche Aus- und Weiterbildung (§ 17 AufenthG)  Unselbständige Erwerbstätigkeit (§ 18 ff. AufenthG)  Selbständige Erwerbstätigkeit (§ 21 AufenthG)

7 6 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 6 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemein 2 Unselbständige Erwerbstätigkeit 3 Selbständige Erwerbstätigkeit 4 Firmengründung Zuwanderung ist Zukunft?

8 7 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 7 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Antrag und Verfahren  Staatsangehörige der Republik Korea benötigen für die Einreise in das Bundesgebiet keine vorherige Genehmigung. Diese können ohne Einreisevisum in das Bundesgebiet einreisen und den erforderlichen Aufenthaltstitel für die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet einholen.  Drittstaatsangehörige, die bereits ihren Wohnsitz in Deutschland haben und über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, die mit der Auflage versehen ist, dass die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist, müssen eine Erweiterung ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn sie eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben möchten.  Orientierung der Behörden –Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach dem Aufenthaltsgesetz –Orientierung der Behörden bei der Frage, ob eine Arbeitsgenehmigung erteilt werden kann, nach den Vorschriften der Beschäftigungsverordnung (BeschV) sowie der Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV).

9 8 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 8 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Die BeschVerfV und die BeschV  Bestimmungen, wonach Drittstaatsangehörige mit bzw. ohne Zustimmung der örtlich zuständigen Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gestattet werden kann.  BeschV oder BeschVerfV –Die BeschV regelt die Zulassung neueinreisender Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet. –Die BeschVerfV dagegen regelt die Zulassung zur Arbeitsaufnahme von bereits in Deutschland lebenden Ausländern.

10 9 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 9 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Unselbständige Erwerbstätigkeit  Hier ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (im Folgenden: BA) gem. § 39 AufenthG bedarf oder ob die Tätigkeit ohne Zustimmung der BA ausgeübt werden darf.  Weiterhin differenziert man zwischen Drittstaatsangehörigen, die sich bereits legal in Deutschland aufhalten und solchen, die lediglich zur Ausübung der beantragten Erwerbstätigkeit neu einreisen und die Aufenthaltsgenehmigung erhalten wollen. Im Inland lebende Ausländer  BeschVerfV i. V. m. § 39 AufenthG –Sie benötigen lediglich die Gestattung zur Arbeitsaufnahme. –Diesem Personenkreis steht der inländische Arbeitsmarkt grundsätzlich offen.

11 10 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 10 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Neueinreisende Ausländer  §§ 18, 19 AufenthG i. V. m. § 39 AufenthG – Sie benötigen einen Aufenthaltstitel, der ihnen die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gestattet. –ein konkretes Arbeitsplatzangebot –zusätzlich zu den unten aufgeführten Punkten  Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen.  nur solche Beschäftigungen aufnehmen, die ausdrücklich in der BeschV oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt werden.

12 11 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 11 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Inhaltsverzeichnis der BeschV  Zustimmungsfreie Tätigkeiten(§§ 2 bis 16 BeschV)  Zustimmungspflichtige Tätigkeiten –keine qualifizierte Berufsausbildung (§§ 17 bis 24 BeschV) –qualifizierte Berufsausbildung (§§ 25 bis 31 BeschV)  Sonstige zustimmungspflichtige Tätigkeiten (§§ 32 bis 37 BeschV)  Zwischenstaatliche Vereinbarungen (§§ 38 bis 41 BeschV)

13 12 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 12 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 BA prüft folgende Punkte  Keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige ergeben und  Für die Ausübung der vom Ausländer beantragten Erwerbstätigkeit dürfen keine deutschen Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, zu Verfügung stehen. Oder  Die Bundesagentur für Arbeit hat nach Prüfung der o. g. Punkte für einzelne Berufsgruppen oder Wirtschaftszweige festgestellt, dass die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist und  der Ausländer nicht zu ungünstigeren Bedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.

14 13 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 13 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Zustimmungsfreie Tätigkeiten  Hochqualifizierte (§ 3 BeschV) –Als Hochqualifizierte werden nach § 19 Abs. 2 AufenthaltsG insbesondere Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen, Lehrpersonen oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion angesehen  Blaue Karte EU (§ 3 a BeschV) –Gehalt nach § 41 a Abs. 1 –Inländischer Hochschulabschluss und Voraussetzungen des § 41a Abs. 2  Führungskräfte (§ 4 BeschV) –Diese Regelung betrifft insbesondere leitende Angestellte, denen Generalvollmacht oder Prokura erteilt wurde, gesetzliche Vertreter einer juristischen Person oder Personen auf Vorstands- und Direktionsebene.  Wissenschaft, Forschung und Entwicklung (§ 5 BeschV) –wissenschaftliches Personal von Hochschulen und Forschungseinrichtungen sowie Lehrkräfte zur Sprachvermittlung an Hochschulen

15 14 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 14 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Blue Card EU (§ 19a AufenthG)  Voraussetzung : u. a. der Nachweis über das Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes sowie eine bestimmte Vergütungshöhe –Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 46.400 € (3867 Euro monatlich), in sogenannten Mangelberufen (Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte und IT-Fachkräfte ) in Höhe von 36.192 € (3016 Euro monatlich) hat.  Vorteile im Einzelnen: –Die Ausstellung ist - je nach Laufzeit des Arbeitsvertrags - für bis zu 4 Jahre möglich. –Familienangehörige des Inhabers einer Blauen Karte EU erhalten vollen Arbeitsmarktzugang, d.h. sie können mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug jede Beschäftigung ausüben. –Niederlassungserlaubnis bereits nach 33 Monaten Beschäftigung möglich, bei ausreichenden Deutschkenntnissen sogar bereits nach 21 Monaten. –Voraufenthaltszeiten mit einer Blauen Karte EU in einem anderen EU- Mitgliedstaat verkürzen die Frist für die Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. –Eine Abwesenheit vom Bundesgebiet ist für bis zu 12 Monate möglich, ohne dass der Aufenthaltstitel erlischt.

16 15 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 15 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Zustimmungspflichtige Tätigkeiten  zunächst zu unterscheiden, ob die Tätigkeit, die der Ausländer hier ausüben möchte, eine qualifizierte Berufsausbildung(mindestens dreijährige Berufsausbildung) voraussetzt bzw. ob sie auch ohne diese ausgeübt werden kann.

17 16 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 16 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Beschäftigung ohne qualifizierte Berufsausbildung  Gem. § 18 Abs. 3 AufenthaltsG darf einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt u.a. nur erteilt werden, wenn dies nach den Bestimmungen der BeschV ausdrücklich gestattet ist.  Saisonarbeitnehmer (§ 18 BeschV): Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken von mindestens 30 Stunden wöchentlich bei durchschnittlich mindestens sechs Stunden arbeitstäglich bis zu insgesamt sechs Monaten im Kalenderjahr erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl vermittelt worden sind.  Schaustellergehilfen (§ 19 BeschV) : bis zu insgesamt neun Monaten im Kalenderjahr erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl vermittelt worden sind.

18 17 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 17 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Beschäftigung ohne qualifizierte Berufsausbildung  Au-pair-Beschäftigung (§ 20 BeschV): Personen mit Grundkenntnissen der deutschen Sprache, die unter 25 Jahre alt sind und in einer Familie, in der Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, bis zu einem Jahr.  Haushaltshilfen und Hausangestellte von Entsandten (§§ 21, 22 BeschV): versicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung bis zu drei Jahren auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren und die Auswahl vermittelt worden sind.

19 18 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 18 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Beschäftigung mit qualifizierter Berufsausbildung Grundsatz –Gem. § 18 Abs. 4 AufenthaltsG der Aufenthaltstitel ebenfalls nur dann erteilt, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die in der BeschV aufgeführt wird. –Die Dauer der Berufsausbildung soll nicht unter zwei Jahren liegen. – Maßgeblich ist daher die Stellenbeschreibung durch den Arbeitgeber. –Die berufliche Qualifikation des Arbeitnehmers ist grundsätzlich nicht zu prüfen; die Entlohnung muss aber der einer ausgebildeten Fachkraft entsprechen. –In Zweifelsfällen kann ein Arbeitsvertrag (Entwurf) angefordert werden. –Dabei kann es sich um von vorneherein befristete Beschäftigungen (§ 26) oder um Zulassungen handeln, die auch eine Dauerbeschäftigung und damit letztlich eine Aufenthaltsverfestigung ermöglichen können.  Sprachlehrer und Spezialitätenköche (§ 26 BeschV)  Fachkräfte und akademische Berufe (§ 27 BeschV )  Leitende Angestellte und Spezialisten (§ 28 BeschV)  Fachkräfte in der Sozialarbeit und Pflegekräfte (§§ 29, 30 BeschV)  Beschäftigung im Rahmen internationaler Personalaustauschprogramme (§ 31 BeschV).

20 19 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 19 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Zeitlich begrenzte Zulassungen von Sprachlehrern und Spezialitätenköchen  Sprachlehrer –um den muttersprachlichen Unterricht für die nachwachsenden Generationen der angeworbenen Arbeitnehmer zu erteilen. In der Regel werden diese von den ehemaligen Anwerbeländern beauftragt und beschäftigt. –bis zu einer Geltungsdauer von 5 Jahren erteilt werden. Danach sollen diese Personen wieder im Heimatland in den Schulunterricht integriert werden und in Deutschland durch neue Lehrkräfte von dort ersetzt werden. –Eine erneute Zustimmung darf frühestens nach Ablauf von 3 Jahren nach der Ausreise  Spezialitätenköche (§ 26 BeschV) –Beschäftigung in Restaurants, die eine einem Land zuordenbare, unverfälschte Nationalitätenküche anbieten. –bis zu vier Jahre. –Eine erneute Einreise als Spezialitätenkoch ist nach einer Wartezeit von 3 Jahren möglich.

21 20 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 20 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 (IT)Fachkräfte/ akademische Berufe(§ 27 BeschV)  Ziel und Zweck der Regelung –den Unternehmen mit Sitz in Deutschland zu ermöglichen die Einstellung von IT- Fachkräften und anderen Fachkräften mit Hochschulabschluss aus dem Ausland decken –nicht über ein beliebiges Arbeitsplatzangebot verfügen; vielmehr muss die mit dem Arbeitsplatzangebot vorgesehene Beschäftigung ihrer beruflichen Qualifikation entsprechen.  Hochschulausbildung –der Arbeitsmarkt für Akademiker aus Drittstaaten für alle Fachrichtungen unter Verzicht auf das öffentliche Interesse an der Beschäftigung geöffnet. –Vorrangprüfung, die Arbeitsbedingungen (Vgl. Fachkräfte mit inländischem Bildungsabschluss, Absolventen deutscher Auslandsschulen ohne Vorrangprüfung) –neben universitären Abschlüssen auch Fachhochschulabschlüsse –Studienabschlüsse im Ausland müssen in Deutschland anerkannt oder einem deutschen Abschluss vergleichbar sein.

22 21 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 21 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Leitende Angestellte und Spezialisten (§ 28 BeschV) Zulassungsgrundsätze –Diese Vorschrift ergänzt die zustimmungsfreien Beschäftigungen von Führungskräften nach § 4 dieser Verordnung. –Sie findet Anwendung auf leitende Angestellte deutsch-ausländischer Gemeinschaftsunternehmen sowie auf leitende Angestellte und Personen mit unternehmensspezifischen Kenntnissen, die von ihrem deutschen Arbeitgeber ins Inland versetzt werden –Entsendungen von Arbeitnehmer durch Unternehmen mit Sitz im Ausland sind nur in den in der Beschäftigungsverordnung (BeschV) ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen möglich oder wenn dies durch internationale Verpflichtungen, wie dem GATS, geregelt ist. –Auf Grund der Verpflichtungen, die die Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation hat, sind Entsendungen ausländischer Führungskräfte und Unternehmensspezialisten unter den folgenden Voraussetzungen zu ermöglichen: Leitende Angestellte oder Spezialisten i.S.d. § 28 Nr. 1 BeschV und der Arbeitnehmer muss vor der Zustimmungserteilung der BA mindestens ein Jahr im ausländischen Unternehmensteil in entsprechender Position beschäftigt gewesen sein.

23 22 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 22 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Leitende Angestellte und Spezialisten (§ 28 BeschV)  Leitende Angestellte: gemäß § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb –Zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder –Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder –regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst.

24 23 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 23 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Leitende Angestellte und Spezialisten (§ 27 BeschV)  Unternehmensspezialisten –ein Arbeitnehmer, der auf Grund seiner unternehmensspezifischen Spezialkenntnisse im Unternehmen eine Stellung hat, die in ihrer Bedeutung mit der Stellung eines leitenden Angestellten vergleichbar ist. –Qualifikationsnachweise, Nachweis, dass neben der Qualifikation außerdem besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse vorhanden sind, die sich aus der im Ausland ausgeübten Tätigkeit ergeben

25 24 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 24 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Sonstige zustimmungspflichtige Tätigkeiten  Grundsatz: Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung, die keine (§ 18 Abs. 3 des AufenthG)oder eine mindestens dreijährige Berufsausbildung (§ 18 Abs. 4 AufenthG) voraussetzt, nur nach den Vorschriften dieses Abschnitts gemäß § 39 des AufenthG zustimmen.  Insbesondere die Werkvertragsregelung und die Regelung zur Beschäftigung von Gastarbeitnehmerinnen und Gastarbeitnehmern  Gem. § 39 BeschV kann ein Drittstaatsangehöriger, der im Rahmen eines Werkvertrages beschäftigt werden soll, mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einen Aufenthaltstitel für maximal zwei Jahre erhalten.  Gem. § 40 BeschV können Gastarbeitnehmerinnen und Gastarbeitnehmer zur sprachlichen und beruflichen Fortbildung für bis zu 18 Monate bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt werden.  § 34 Beschäftigungen bestimmter Staatsangehöriger –Staatsangehörigen von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino sowie den Vereinigten Staaten von Amerika kann die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden.

26 25 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 25 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger(§ 34 BeschV)  vorbehaltlich des Arbeitsmarktvorrangs bevorrechtigter Bewerber grundsätzlich zu jeder Beschäftigung im Bundesgebiet zugelassen werden können.  Im Rahmen der Regelung können Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit der in § 34 BeschV genannten Staaten auch von Unternehmen mit Sitz in den in § 34 BeschV genannten Staaten in das Bundesgebiet entsandt werden, wenn keine bevorrechtigten Arbeitnehmer zur Verfügung stehen und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.  Zur Prüfung der Beschäftigungsbedingungen bei entsandten Arbeitnehmern s. Seite 21

27 26 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 26 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Änderung zu BeschV und BeschVerfV  Deutschland droht ein Mangel an Fachkräften mit abgeschlossener Berufsausbildung  Ziel: gut ausgebildeten ausländischen Arbeitnehmer die Zuwanderung zur Ausübung einer Beschäftigung zu erleichtern(Zuwanderung von Facharbeitern zu erleichtern)  Die Verordnung öffnet den Arbeitsmarkt für Bewerberinnen und Bewerber von außerhalb der EU mit mittlerer Qualifikation, also mit abgeschlossener Berufsausbildung (Nicht gering qualifizierte Arbeitskräfte zu Beschäftigungen)  Für Nicht-EU-Bürger hat die Bundesregierung nun die Beschäftigungsverordnung neu geregelt.  der Beschäftigungsverordnung und der Beschäftigungsverfahrensverordnung in der neuen Beschäftigungsverfahrensverordnung geregelt.  Facharbeiter aus Nicht-EU-Staaten willkommen, z.B. Lokführer, Installateure oder Mitarbeiter in der Ver- und Entsorgung  der regionale Arbeitsmarkt besonders berücksichtigt

28 27 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 27 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Zwei Bedingungen für die Beschäftigung mit mittlerer Qualifikation, also mit abgeschlossener Berufsausbildung.  Auf dem deutschen Arbeitsmarkt müssen Fachkräfte mit einer bestimmten Ausbildung fehlen (z.B. Heizungs- und Klimatechniker).  Ausländische Bewerberinnen und Bewerber müssen einen passenden Ausbildungsabschluss haben, der mit einem inländischen Abschluss gleichwertig ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit schafft das Anerkennungsgesetz, das am 01.04.2012 in Kraft getreten ist, die notwendigen Voraussetzungen.

29 28 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 28 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Stellenbeschreibung und Antrag

30 29 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 29 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemein 2 Unselbständige Erwerbstätigkeit 3 Selbständige Erwerbstätigkeit 4 Firmengründung Zuwanderung ist Zukunft?

31 30 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 30 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 AE gem. § 21 AufenthG nach Rechtsformen  Die Unternehmensgründung durch ausländische Unternehmen oder Staatsangehörige unterliegt in Deutschland keinen besonderen Beschränkungen.  Es gelten diejenigen gewerbe- und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, die auch von deutschen Staatsangehörigen zu beachten sind.  grundsätzlich den Nachweis erbringen, dass sowohl an der Gründung der Gesellschaft als auch an seinem Aufenthalt in der BRD ein wirtschaftliches Interesse im Sinne des § 21 AufenthG besteht.  § 21 AufenthG begünstigt nicht nur Unternehmensgründer oder Einzelunternehmer, sondern auch Geschäftsführer und gesetzliche Vertreter von Kapital- oder Personengesellschaften.

32 31 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 31 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Voraussetzungen des § 21 AufenthG  ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,  die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und  die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist

33 32 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 32 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Die Beurteilung  nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee,  den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers,  der Höhe des Kapitaleinsatzes,  den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation,  dem Beitrag für Innovation und Forschung.

34 33 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 33 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Die Unterlagen zur Prüfung  Firmenprofil/Company Profile  Businessplan/Business Plan  Konzept/Concept  Lebenslauf/Curriculum Vitae  Kapitalbedarfsplan/Capital Requirements  Finanzierungsplan/Capital Budget  Ertragsvorschau/Business Forecast  Liquiditätsplan / Liquidity Concept Wer prüft das?  IHK oder Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung  eine gutachtliche Stellungnahme zum beantragten Vorhaben des Ausländers  die abschließende Entscheidung über den Antrag erfolgt in eigener Kompetenz der Ausländerbehörde.

35 34 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 34 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Einzelunternehmen / Personengesellschaft ( BGB – Gesellschaft, OHG, KG )  Der Inhaber des Einzelunternehmens bzw. jeder Gesellschafter einer Personengesellschaft benötigt einen Aufenthaltstitel, der die Ausübung der beantragten Tätigkeit gestattet.  Der Kommanditist der KG benötigt den Aufenthaltstitel nur dann, wenn er an der Geschäftsführung beteiligt ist.

36 35 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 35 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)  Geschäftsführer oder Prokurist, wenn er diese Tätigkeit im Bundesgebiet längerfristig oder dauerhaft ausüben möchte.  Keine AE, wenn er lediglich im Rahmen von Geschäftsreisen in das Bundesgebiet einreisen möchte(Geschäftsreisevisum)  Gesellschafter, die nicht als Geschäftsführer oder Prokurist tätig sind, dürfen nur im Rahmen von Geschäftsreisen nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten(keine AE gem. § 21 AufenthG möglich)

37 36 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 36 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Repräsentanzbüro/Repräsentanzen  Repräsentanzen haben entweder Markterkundungs- und Beobachtungsfunktionen, entfalten jedoch keine eigene Geschäftstätigkeit oder erbringen Kundendienstleistungen, z. B. die kostenlose Weitergabe technischer Informationen über ein Lieferprogramm der Muttergesellschaft, ohne dass Angestellte dieser Repräsentanz Abschlussvollmacht haben.  Antrag mit leitender Tätigkeit: nachzuweisen, dass sowohl an der Gründung der Zweigniederlassung als auch ein seiner Beschäftigung als Leiter der Niederlassung ein übergeordnetes öffentliches Interesse besteht..

38 37 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 37 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemein 2 Unselbständige Erwerbstätigkeit 3 Selbständige Erwerbstätigkeit 4 Firmengründung Zuwanderung ist Zukunft?

39 38 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 38 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Die Wahl der Rechtsform  Kleingewerbetreibende Einzelpersonen  Die BGB-Gesellschaft (GbR)  Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Kleingewerbe“ und „kaufmännischem Betrieb“?  Diese Unterscheidung spielt nur bei den Personenunternehmen eine Rolle und nicht bei den juristischen Personen.  danach, ob der Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung erfordert(§ 1 HGB)  Maßgebliche Kriterien sind der Umsatz, die Zahl der Beschäftigten, die Höhe des Betriebsvermögens, das Kreditvolumen sowie die Zahl der Standorte bzw. Niederlassungen. Umsätze von mehr als 250.000 Euro sprechen in der Regel dafür, dass der kleingewerbliche Rahmen überschritten ist..

40 39 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 39 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Selbständige Zweigniederlassung/Unselbständige Zweigstelle  Selbständige Zweigniederlassung: –ein von der Hauptniederlassung räumlich getrennter Betrieb mit selbständiger Organisation, besonderem Geschäftsvermögen und gesonderter Buchführung, dessen Leiter Geschäfte derselben Art wie in der Hauptniederlassung selbständig abzuschließen und durchzuführen befugt ist. –Eintragung in das Handelsregister –Anmeldung beim Gewerbeamt  Unselbständige Zweigstelle –Jede feste örtliche Anlage oder ständige Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient, oder die die Abwicklung der von der Hauptstelle aus geschlossenen Geschäfte erleichtern soll(z.B. genannt als Filiale oder Repräsentanzbüro/eine unselbständige Verkaufsstelle, die von dem Hauptgeschäft im Ausland in jeder Beziehung abhängig ist, bei dem sich auch die zentrale Verwaltung befindet, also z. B. ein Auslieferungslager) –Anmeldung beim Gewerbeamt.

41 40 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 40 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Wann ist GmbH geeignet?  Risikoreiche Unternehmungen wegen der Haftungsbeschränkung auf die GmbH  Unternehmen, bei denen ein Wechsel der Gesellschafter wahrscheinlich oder zumindest nicht auszuschließen ist. Ein Wechsel der Gesellschafter leicht möglich.  Spezielle Gesellschafterstrukturen, da frei gestaltet und individuell angepasst  Wenn Sie allein ein Unternehmen gründen wollen, weil Sie – etwa im Gegensatz zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – keinen Partner brauchen.  Familienunternehmen, da die Gesellschafter nicht zwingend als Geschäftsführer fungieren müssen.  Gesellschafter, die zugleich Geschäftsführer sind, da ihr Gehalt eine Betriebsausgabe darstellt und den zu versteuernden Gewinn verringert.

42 41 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 41 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Voraussetzungen für die Gründung einer GmbH  Ein-Personen-GmbH möglich  mindestens eine natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Person als Geschäftsführer  mindestens 25.000 Euro Stammkapital  der Name Ihrer GmbH noch nicht in dieser Form für ein ähnliches Unternehmen existiert, außerdem zur „Kennzeichnung“ und „Unterscheidung“ Ihres Unternehmens im Rechtsverkehr eignen.  Der Zusatz „GmbH“ (abgekürzt oder ausgeschrieben) ist verpflichtend.

43 42 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 42 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Der Gesellschaftsvertrag  Gegenstand des Unternehmens  Name und Sitz des Unternehmens  Betrag des Stammkapitals  Höhe der Stammeinlage jedes Gesellschafters –Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet und von allen Gesellschaftern unterzeichnet werden( wenn ein Gesellschafter den Vertrag nicht persönlich unterzeichnen kann, ist eine Vertretung möglich. Der Bevollmächtigte muss dann eine Vollmacht vorlegen, die von einem Notar beglaubigt wurde).

44 43 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 43 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Besonderheiten und Vorteile der UG(haftungsbeschränkt) Keine eigene Gesellschaftsform neben der GmbH, sondern ist als besondere Einstiegsvariante im Rahmen der GmbH  Besonderheiten –reduziertes Mindest-Stammkapital (ab 1 Euro) –geringere Gründungskosten(Mustersatzung) –Haftungsbeschränkung mit Eintragung ins Handelsregister –Verpflichtung zur Rücklagenbildung aus Gewinnen(die Gesellschaft als GmbH)  Firmenbezeichnung und Transparenz –UG (haftungsbeschränkt) –Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)  Vorsicht –Überschuldungsgefahr: Insolvenz

45 44 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 44 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Weg zur Gründung einer GmbH oder einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)  der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages : ein einfaches notarielles „Musterprotokoll“ (maximal drei Gesellschafter und nicht mehr als ein Geschäftsführer ) oder durch einen individuell erstellten notariellen Gesellschaftsvertrag  ihre Geschäftsführer bestellen. Dies geschieht beim Musterprotokoll durch Protokollierung, bei dem individuellen Gesellschaftsvertrag durch Beschluss.  Anmeldung der GmbH durch den Notar  Eröffnung des Geschäftskontos  Eintragung ins Handelsregister  Anmeldung der Tätigkeit beim Gewerbeamt

46 45 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 45 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Anmeldung bei Ämtern und Kammern  Amtsgericht  Gewerbeamt  Kammer:Gewerbetreibende müssen beitragspflichtige Mitglieder in der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer werden  Handelsregister

47 46 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 46 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Bescheinigung über einen Krankenversicherungsschutz

48 47 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 47 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Geschäftskonzept

49 48 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 48 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Ertragsvorschau und Liquiditätsplan.

50 49 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 49 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Kapitalbedarfsplan und Finanzierungsplan.

51 50 GFA Release Kredit I ‌ Frankfurt (Main) / 06.07.2010, Version 0.9 50 Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen ‌ Berlin / 13.06.2013, Version 0.9 Questions?


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