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Infoveranstaltung 6. Dezember 2005 Mag. Harald Buchhöcker, StB Mag. Paul Rzepa, StB MMag. Leopold Kaufmann, UB WWV Partner SteuerberatungsGmbH, Schrems.

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Präsentation zum Thema: "Infoveranstaltung 6. Dezember 2005 Mag. Harald Buchhöcker, StB Mag. Paul Rzepa, StB MMag. Leopold Kaufmann, UB WWV Partner SteuerberatungsGmbH, Schrems."—  Präsentation transkript:

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2 Infoveranstaltung 6. Dezember 2005 Mag. Harald Buchhöcker, StB Mag. Paul Rzepa, StB MMag. Leopold Kaufmann, UB WWV Partner SteuerberatungsGmbH, Schrems und Wien

3 WWV Partner SteuerberatungsGmbH - Schrems und Wien Inhaltsübersicht Steueränderungen 2005 – Wesentliche Neuerungen Neue Bestimmungen in der Sozialversicherung Das neue Unternehmensgesetzbuch

4 WWV Partner SteuerberatungsGmbH - Schrems und Wien Bereits beschlossene Steueränderungen im Jahr 2005

5 WWV Partner SteuerberatungsGmbH - Schrems und Wien BGBL 2005/34 vom 9.6.2005 Änderung § 33 Abs 8 EStG - Negativsteuer Unverändert: Ist Steuer nach Abzug aller Absetzbeträge negativ – insoweit Gutschrift des Alleinverdiener bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages (bei mind. 1 Kind) Neu: Ist die Steuer bei Anspruch auf Arbeitnehmer- absetzbetrag bzw. Grenzgängerabsetzbetrag Null, dann erfolgt Erstattung von 10% der SV-Beiträge (maximal 110,00 pa)

6 WWV Partner SteuerberatungsGmbH - Schrems und Wien Änderung betr. Trinkgelder, 9.6.2005 Ortsübliche Trinkgelder Steuerbefreiung für ortsübliche Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von 3. Seite feiwillig zusätzlich zum Entgelt für die Arbeitsleistung gegeben werden. Gilt nicht, wenn die direkte Annahme von Trinkgeldern gesetzlich oder kollektivvertraglich verboten ist. Trinkgelder von Selbständigen sind nicht steuerfrei! Geltung rückwirkend ab 1999 (Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.1998)

7 WWV Partner SteuerberatungsGmbH - Schrems und Wien Änderung Mitarbeitervorsorge Verfahren für Zwangszuweisung einer MV-Kasse, wenn nicht innerhalb von 6 Monaten ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Auswahl durch Arbeitgeber erfolgt Wahlmöglichkeit für Beiträge aus geringfügigen Beschäftigungen – monatlich oder 1x jährlich (Wechsel für 2006 bis Ende 2005, sonst bei Beginn des Dienstverhältnisses); bei jährlicher Zahlung Zuschlag 2,5 %

8 WWV Partner SteuerberatungsGmbH - Schrems und Wien Dienstleistungsscheck-Gesetz Gilt ab 1. Jänner 2006 Für einfache haushaltsnahe Dienstleistungen – kurze, befristete, auch wiederholte Arbeitsverhältnisse Erwerb DLS bei Post, Trafiken, 10 EUR kosten 10,20 (inkl. Unfallversicherung und Verwaltungskosten Lohn wird frei vereinbart; Entlohnung pro Arbeitgeber nicht über Geringfügigkeitsgrenze (EUR 323,46) Arbeitsnehmer reicht DLS bei GKK ein, diese zahlt Entgelt aus

9 WWV Partner SteuerberatungsGmbH - Schrems und Wien Dienstleistungsscheck-Gesetz Ist Summe der eingereichten DLS > 323,46  Pflichtversicherung für Arbeitnehmer bei KV und PV – Vorschreibung erfolgt durch GKK per Erlagschein (14,2 %) Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung DLS nur für Personen mit freiem Arbeitsmarktzugang Lohn-/Einkommensteuer: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Zufluss erst bei Auszahlung Im Regelfall unter Besteuerungsgrenze (10.900,00) Wenn Einkünfte darüber (z.B.: wegen Pension), Pflichtveranlagung

10 WWV Partner SteuerberatungsGmbH - Schrems und Wien Wachstums- und Beschäftigungsgesetz 2005, 19.8.05 Forschungsfreibetrag bzw. Forschungsprämie auch für Auftragsforschung möglich Begrenzt für Aufwendungen bis max 100.000,00 pro Jahr 25 % Forschungsfreibetrag bzw 8 % Forschungspr. Gilt für ab 1.1.2005 erteilte Forschungsaufträge

11 WWV Partner SteuerberatungsGmbH - Schrems und Wien Jahresabschluss 2005 Forschungsfreibetrag FFB II (§ 4 Abs 4 Z 4a EStG): 25 % (Veranlagung 2005) Basis: Aufwand zur Forschung und experimenteller Entwicklung, die systematisch, unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird.

12 WWV Partner SteuerberatungsGmbH - Schrems und Wien Jahresabschluss 2005 Forschungsprämie (§ 108c Abs 2 Z 1 EStG) Alternativ zu FFB II Begünstigte: Steuerpflichtige und Mitunternehmerschaften Einreichung eines Verzeichnisses (Beilage zur ESt- /KöSt- Erklärung); Gutschrift auf Abgabenkonto Höhe:8 % im Jahr 2005

13 WWV Partner SteuerberatungsGmbH - Schrems und Wien Jahresabschluss 2005 Voraussetzung für alle Forschungsfreibeträge und Bildungsfreibeträge ist die Eintragung in der Steuererklärung (ab 2005) Die Berichtigung einer unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zur Rechtskraft des Bescheides möglich

14 WWV Partner SteuerberatungsGmbH - Schrems und Wien Wachstums- und Beschäftigungsgesetz 2005, 19.8.05 Umsatzsteuergesetz PKW-Auslandsleasing: Verlängerung der Eigenverbrauchs- besteuerung um 2 Jahre (bis 31.12.2007) Unternehmer im Inland müssen ab 1.7.2005 für Rechnungen über 10.000,00 die UID-Nummer des Kunden im Inland angeben Monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ab 1.1.2006 (bis Ablauf Folgemonat)

15 WWV Partner SteuerberatungsGmbH - Schrems und Wien Hochwasseropfer- Entschädigungsgesetz, 27.10.05 Investitionsbegünstigungen für katastrophen- bedingte Ersatzbeschaffungen 1.7.2005 – 31.12.2006 Vorzeitige Abschreibungen Gebäude 12 %, sonstige Wirtschaftsgüter 20 % Oder Sonderprämie: Gebäude 3 %, sonstige Wirtschafts- güter 10 % Erleichterungen bei Gebühren, Schenkungen, Säumnis- und Verspätungszuschlägen

16 WWV Partner SteuerberatungsGmbH - Schrems und Wien Maßnahmen Energie und Treibstoff, 27.10.05 Erhöhung des Pendlerpauschales um rd 10 % ab 2006 Erhöhung Kilometergeld! Für PKW 0,376 (bisher 0,356) Für Mitfahrer 0,045 (bisher 0,043) Tritt mit der Kundmachung im BGBL in Kraft = ab dem 28.10.2005!

17 WWV Partner SteuerberatungsGmbH - Schrems und Wien Änderung Kraftfahrzeuggesetz Bei Unternehmensumgründungen nach dem UmgrStG ist keine Ab- und Neuanmeldung der zugelassenen Fahrzeuge vorzunehmen; die Zulassungsstellen haben auf Antrag eine Korrektur der Datensätze in der Zulassungs- evidenz durchzuführen und einen neuen Zulassungsschein auszustellen, wenn sich dadurch keine Änderung der örtlichen Zuständig- keiten ergibt.

18 WWV Partner SteuerberatungsGmbH - Schrems und Wien Regierungsvorlage Abgabenänderungsgesetz 2005 (AbgÄG 2005)

19 WWV Partner SteuerberatungsGmbH - Schrems und Wien AbgÄG 2005 Neuregelung Sanierungsgewinne Steuerbegünstigung für Gewinne aus einem Schulderlass im Rahmen einer Insolvenz ab 2006 Verzicht auf Erfordernis der Unternehmenssanierung (=Fortführung) – jede Entschuldung im gerichtlichen Ausgleich Zwangsausgleich Privatkonkurs löst Begünstigung aus.

20 WWV Partner SteuerberatungsGmbH - Schrems und Wien AbgÄG 2005 Ausdehnung der Mindest-KöSt Zur Vermeidung von Umgehungen Ausdehnung der Mindest- Körperschaftsteuer auf unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften (z.B.: s.r.o., LLC) – vom ausländischen Mindestkapital, mindestens aber vom österr. GmbH-Mindestkapital Für Zeiträume nach dem 31.1.2006

21 WWV Partner SteuerberatungsGmbH - Schrems und Wien Jahresabschluss 2005 Betriebsgebäude bei Aufgabe des Unternehmens (Neufassung) Gebäude kann sofort vermietet werden bzw einem anderen zur Einkunftserzielung überlassen werden Keine vollständige Einstellung der Erwerbs- tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich (Grenze: Umsatz 22.000,00; Gewinn 730,00) Unschädlich sind Pensionseinkünfte, Einnahmen aus Vermögensverwaltung (Zinsen, Miete)

22 WWV Partner SteuerberatungsGmbH - Schrems und Wien Anschaffungskosten PKW - Luxusgrenze Angemessenheitsgrenze 40.000,00 ab 2005

23 WWV Partner SteuerberatungsGmbH - Schrems und Wien Jahresabschluss 2005 Bildungsfreibetrag I (§ 4 Abs 4 Z 8 EStG) Basis: Aufwendungen für externe Aus- und Fortbildungs- maßnahmen (Bildungseinrichtungen!!) Höhe:20 % (ab 2002) Alternativ: Bildungsprämie 6 %

24 WWV Partner SteuerberatungsGmbH - Schrems und Wien Jahresabschluss 2005 Bildungsfreibetrag II (§ 4 Abs 4 Z 10 EStG) Basis: Aufwendungen für interne Aus- und Fortbildungs- maßnahmen im betrieblichen Interesse der Arbeitnehmer (Innerbetriebliche Bildungseinrichtungen: „Teilbetrieb“, Anbot an Unternehmens-Fremde schädlich) Höhe:20 % (ab 2003) „Höchstbemessungsgrundlage“: EUR 2.000,00 pro Kalendertag pro Bildungsmaßnahme (nicht pro AN!!)

25 WWV Partner SteuerberatungsGmbH - Schrems und Wien Lehrlingsausbildungsprämie Prämie iHv EUR 1.000,00 in jedem Kalenderjahr, in dem Lehrverhältnis aufrecht ist Voraussetzung, dass Lehrverhältnis nach Probezeit in definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird Nur sofern kein Lehrlingsfreibetrag nach § 124b Z 31 EStG geltend gemacht wird

26 WWV Partner SteuerberatungsGmbH - Schrems und Wien Lehrlingsausbildungsprämie Prämie durch Verordnung für Mangelberufe auf EUR 2.000,00 erhöhbar Verzeichnis als Beilage zur Steuererklärung Gutschrift auf Abgabenkonto Ab Veranlagung 2002 ACHTUNG: daneben Förderungsaktion des AMS (Prämie 400,00 monatlich im ersten, 200,00 im zweiten und 100,00 im dritten Lehrjahr)

27 WWV Partner SteuerberatungsGmbH - Schrems und Wien Neuerungen in der Sozialversicherung

28 WWV Partner SteuerberatungsGmbH - Schrems und Wien Anmeldung am ersten Tag Spätestens bei Beginn der Beschäftigung Gilt ab 1.1.2006 nur im Burgenland: Sitz des Dienstgebers im Burgenland und für Dienstnehmer ist BGKK zuständig („Probebetrieb“) Ausweitung ab 2007 ? 2006: Keine Beitragszuschläge, wenn Meldung innerhalb von 7 Tagen erfolgt

29 WWV Partner SteuerberatungsGmbH - Schrems und Wien MVK-Beiträge bei geringfügig Beschäftigten Bis 12/05: Monatliche Abfuhr zwingend Ab 1/06: Jährliche Entrichtung auf Antrag möglich Nachteil: 2,5 % Zuschlag Vorteil: Verwaltungsvereinfachung, interessant u.a. bei Beschäftigten im Privathaushalt

30 WWV Partner SteuerberatungsGmbH - Schrems und Wien Service-Entgelt für E-Card Stichtag 15.11.2005 Dienstgeber hat Service-Entgelt für beschäftigte Personen und deren Angehörige in Höhe von je 10,00 einzuheben Beitragsfrei: Kinder, geringfügig Beschäftigte Achtung: freie Dienstnehmer sind pflichtig Keine Ausnahme bei Doppelversicherung, aber Rückforderung über Antrag möglich Service-Entgelt = Werbungskosten

31 WWV Partner SteuerberatungsGmbH - Schrems und Wien Zuschuss bei Krankenständen Für Unternehmer mit weniger als 51 Arbeitnehmern Antrag an AUVA auf Erstattung von 50% der Entgeltfortzahlung bei normalen Krankenständen (nicht mehr nur bei Unfällen) Seit 01/2005 Gilt für Arbeiter und Angestellte AUVA hat eigenes Formular dafür (www.auva.at – Rubrik Entgeltfortzahlung)www.auva.at

32 WWV Partner SteuerberatungsGmbH - Schrems und Wien Das neue Unternehmensgesetzbuch (UGB)

33 WWV Partner SteuerberatungsGmbH - Schrems und Wien UGB Anwendungsbereich Der geltende Kaufmannsbegriff des HGB: ist kompliziert und wirtschaftlich überholt führt zu Widersprüchen mit dem Konsumentenschutzgesetz ist nicht kompatibel mit EU-Richtlinien Reformanliegen: Schaffung eines modernen Unternehmerbegriffes Überarbeitung des HGB, Rechtsbereinigung Das UGB als Umsetzung für EU-Richtlinien Inkrafttreten des Handelsrechts-Änderungsgesetz: 1.1.2007

34 WWV Partner SteuerberatungsGmbH - Schrems und Wien UGB Anwendungsbereich Wer ist Unternehmer? Unternehmer kraft Betrieb eines Unternehmens Unternehmer kraft Rechtsform Unternehmer kraft Eintragung

35 WWV Partner SteuerberatungsGmbH - Schrems und Wien UGB Anwendungsbereich Unternehmer kraft Betrieb eines Unternehmens Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, auch wenn sie nicht auf Gewinn gerichtet ist.  einheitlicher Unternehmerbegriff einschl. freie Berufe + Land- und Forstwirtschaft unabhängig von der Größe des Unternehmens unabhängig von der Eintragung im Firmenbuch

36 WWV Partner SteuerberatungsGmbH - Schrems und Wien UGB Anwendungsbereich Unternehmer kraft Rechtsform Aktiengesellschaft GmbH Genossenschaften Sparkassen Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen Europäische Gesellschaften Nicht: OHG, KG, OEG, KEG, Vereine, Privatstiftungen

37 WWV Partner SteuerberatungsGmbH - Schrems und Wien UGB Anwendungsbereich Unternehmer kraft Eintragung Personen, die zu Unrecht ins Firmenbuch eingetragen sind und unter ihrer Firma handeln, gelten als Unternehmer kraft Eintragung.

38 WWV Partner SteuerberatungsGmbH - Schrems und Wien UGB Eintragung im Firmenbuch Einzelunternehmer (§ 8 Abs 1 UGB) Eintragungspflicht für natürliche Personen, wenn Umsatzerlöse mehr als 400.000,00 im Geschäftsjahr betragen Ausnahme: freie Berufe und Land- und Forstwirte Sonst Eintragungsrecht mit Löschungsoption Unternehmer kraft Rechtsform, Personengesellschaften Verweis auf Sonderbestimmungen Gesellschaft nach bürgerlichem Recht Eintragungspflicht als OG oder KG, wenn unternehmerisch tätige GesBR Umsatzerlöse von mehr als 400.000,00 erzielt

39 WWV Partner SteuerberatungsGmbH - Schrems und Wien UGB Personengesellschaften Zweckoffenheit der eingetragenen Personen- gesellschaften (§ 105 UGB) die Rechtsform eignet sich künftig für jeden erlaubten Zweck Einschließlich freiberuflicher, land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten  keine Differenzierung mehr zwischen OHG/KG und OEG/KEG  das Erwerbsgesellschaftengesetz tritt außer Kraft

40 WWV Partner SteuerberatungsGmbH - Schrems und Wien UGB Personengesellschaften Name Offene Gesellschaft (OG), Kommanditgesellschaft (KG) Übergangsrecht OHG, OEG und KEG werden mit 1.1.2007 zu OG, KG Firmenwortlaut und Geschäftspapiere sind bis 31.12.2009 anzupassen bis dahin Gebührensperre und vereinfachte Anmeldung zum Firmenbuch Entstehung Immer mit Eintragung ins Firmenbuch Rechtsnatur Klarstellung der Rechtsfähigkeit

41 WWV Partner SteuerberatungsGmbH - Schrems und Wien UGB Rechnunslegung Wer ist bilanzierungspflichtig?  § 189 UGB Kapitalgesellschaften Alle anderen Unternehmer: Bei Umsatzerlösen von mehr als 400.000,00 im Geschäftsjahr wenn Schwellenwert zweimal überschritten wird ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr Bei Umsatzerlösen von mehr als 600.000,00 im Geschäftsjahr ab dem folgenden Geschäftsjahr

42 WWV Partner SteuerberatungsGmbH - Schrems und Wien UGB Rechnunslegung Ausnahmen Freie Berufe Land- und Forstwirte Überschussrechner nach § 2 Abs 4 Zi 2 EStG Wenn ihre Tätigkeit als Einzelunternehmen oder als OG/KG ausgeübt wird Noch offen: Reaktion des Steuerrechts-Gesetzgebers

43 Danke für Ihre Aufmerksamkeit Mag. Harald Buchhöcker, StB Mag. Paul Rzepa, StB MMag. Leopold Kaufmann, UB Mag. Christian Pultar, StB Mag. Christine Wolfsberger, WP und StB WWV Partner SteuerberatungsGmbH Schrems und Wien

44 WIR DANKEN FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT


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