Geldfluss
Wer trägt das Deckungsrisiko?
Missbrauch durch den Karteninhaber, § 266b – Bei Bankkarte technisch unmöglich – Bei Kreditkarte fehlt es am Überschreiten des rechtlichen Dürfens, also am Missbrauch – Bankkarte: Im POZ (ELV)-Verfahren § 263 gegenüber dem Händler
Missbrauch einer fremden Karte Missbrauch einer fremden Karte durch rechtswidrig Besitzenden: – am Bankomaten oder im POS-Verfahren (e-cash): der Täter verwendet die Kartendaten unbefugt, § 263a – Im POZ (ELV)-Verfahren: getäuscht wird der Händler, § 263, iVm § 267 durch Unterschrift unter den Beleg
Verwendung unechter Karten Unechte Karte mit Fantasiedaten: nur im POZ (ELV)-Verfahren einsetzbar, § 263 gegenüber Händler iVm § 152b Abs. 1 Ziff. 2 Unechte Karte mit echtem Datensatz: – Am Bankomaten oder im POS-Verfahren (e-Cash): unbefugte Benutzung von Daten, § 263a, iVm § 152 b Abs. 1 Ziff. 2 – Im POZ (ELV)-Verfahren § 263 zum Nachteil des Händlers iVm § 152b Abs. 1 Ziff. 2