Verwaltungsbeiratsseminar NIF, Jürgen Schlesak, Vertriebsberater, 17.10.2015 MessEG Neuerungen für die Wohnungswirtschaft.

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 Präsentation transkript:

Verwaltungsbeiratsseminar NIF, Jürgen Schlesak, Vertriebsberater, MessEG Neuerungen für die Wohnungswirtschaft

1.Anzeigepflicht 1.Ausgangslage 2.Umsetzung bei Techem 3.Beispielmeldung 4.Verwenderfrage 2.Ausgangslage Andruck eichüberfälliger Zähler in der HKA Wesentliche Neuerungen aus dem MessEG Verwaltungsbeiratsseminar NIF, Jürgen Schlesak, Vertriebsberater,

MessEG Anzeigepflicht Ausgangslage §32 MessEG „Anzeigepflicht“ Der Verwender eines Messgerätes muss dieses 6 Wochen nach Inbetriebnahme an die nach Landesrecht zuständige Eichbehörde melden. Dafür muss nicht jedes Gerät einzeln gemeldet werden. Es reicht auch aus, die verwendete Geräteart zusammen mit der Anschrift des Verwenders zu melden und auf Aufforderung der Eichbehörde eine Liste mit detaillierteren Informationen zu den verbauten Geräten zur Verfügung zu stellen (Erst-/Sammelmeldung). Verwaltungsbeiratsseminar NIF, Jürgen Schlesak, Vertriebsberater,

MessEG Anzeigepflicht Umsetzung bei Techem: Meldeservice Verwaltungsbeiratsseminar NIF, Jürgen Schlesak, Vertriebsberater, Die Erst-/Sammelmeldung führt Techem kostenfrei durch, sofern die Messgeräte durch Techem montiert worden sind.

MessEG Anzeigepflicht Beispielmeldung Verwaltungsbeiratsseminar NIF, Jürgen Schlesak, Vertriebsberater,

MessEG Anzeigepflicht Wer ist der Verwender? Verwender von Messgeräten ist nach unser Ansicht derjenige, der die rechtliche und tatsächliche Kontrolle (Funktionsherrschaft) über die Messgeräte hat. Im Fall von Wasser-, Wärme- und Kältezählern zum Zweck der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben (insbesondere der HKVO) ist dies aus unserer Sicht der Eigentümer des Gebäudes bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft. Anders verhält es sich bei den sog. Versorgungs-Messgeräten. Hier sind die Versorger (z.B. Stadtwerke) in der Pflicht und gelten als Verwender der Messgeräte. Verwaltungsbeiratsseminar NIF, Jürgen Schlesak, Vertriebsberater,

1.Anzeigepflicht 1.Ausgangslage 2.Umsetzung bei Techem 3.Beispielmeldung 4.Verwenderfrage 2.Ausgangslage Andruck eichüberfälliger Zähler in der HKA Wesentliche Neuerungen aus dem MessEG Verwaltungsbeiratsseminar NIF, Jürgen Schlesak, Vertriebsberater,

Andruck eichüberfälliger Zähler in der HKA Ausgangslage § 33 MessEG „Anforderungen an das Verwenden von Messwerten“ Nach dem Wortlaut des §33 MessEG dürfen Messwerte ungeeichter Zähler nicht mehr verwendet oder angegeben werden. Nach Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom , Az. VIII ZR 112/10 (zum Eichgesetz) ist u.U. auch eine Abrechnung auf Basis von Werten ungeeichter Zähler möglich; bestätigt durch ein von der ARGE 1 eingeholtes Gutachten 2, wenn u.a. ein deutlicher Hinweis auf ungeeichte Zähler in der Abrechnung gegeben wird und der Hinweis gegenüber Kunden und Mietern erfolgt. Verwaltungsbeiratsseminar NIF, Jürgen Schlesak, Vertriebsberater, ) ARGE: Arbeitsgemeinschaft Heiz- und Wasserkostenverteilung e.V. in Bonn 2) Gutachten zu neuen eichrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Mess- und Eichgesetz, Kanzlei Redeker, Sellner, Dahs in Bonn

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