Studienrechtliche Mindeststandards in (Re)Akkreditierungsverfahren Dornbirn / 16.11.2015 / Dr. Achim Hopbach.

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 Präsentation transkript:

Studienrechtliche Mindeststandards in (Re)Akkreditierungsverfahren Dornbirn / / Dr. Achim Hopbach

AQ Austria / / Die AQ Austria: Gesetzlicher Auftrag  Akkreditierung von FH, PU und deren Studiengängen (behördliche Funktion auf Grundlage von VO)  Audit an FH und PU (nicht behördliche Funktion)  Systemanalysen, Beratung  Internationale Kooperation

AQ Austria / / Studienrechtliche Bestimmungen in Akkreditierungsverfahren §14 (5) lit c PU-AkkVO Die Organisationsstruktur und Zuständigkeiten der Privatuniversität sind in einer Satzung niedergelegt, die öffentlich leicht zugänglich ist und jedenfalls folgende Angelegenheiten regelt: …  Bestimmungen über die Studien, insbesondere Aufnahme- und Prüfungsordnung sowie Leitung der Studien …

AQ Austria / / Studienrechtliche Bestimmungen Akkreditierungsverfahren §14 (5) lit d FH-AkkVO Es liegt eine öffentlich leicht zugängliche Satzung vor, die/der jedenfalls folgende Regelungen enthält:  die Studien- und Prüfungsordnungen, …

AQ Austria / / Studienrechtliche Bestimmungen in Akkreditierungsverfahren §17 (1) lit j PU-AkkVO Eine Prüfungsordnung liegt vor. Die Prüfungsmethoden sind geeignet die Erreichung der definierten Lernergebnisse zu beurteilen.

AQ Austria / / Studienrechtliche Bestimmungen in Akkreditierungsverfahren §17 (1) lit m FH-AkkVO Eine Prüfungsordnung liegt vor. Die Prüfungs-methoden sind geeignet die Erreichung der definierten Lernergebnisse zu beurteilen. Das Berufspraktikum stellt einen ausbildungsrelevanten Bestandteil des Curriculums von Bachelor- und Diplomstudiengängen dar. Das Anforderungsprofil, die Auswahl, die Betreuung und die Beurteilung des/der Berufspraktikums/a tragen zur Erreichung der Qualifikationsziele des Studiengangs bei.

AQ Austria / / Studienrechtlich relevante Bezüge in Akkreditierungsverfahren §17 (1) lit b PU Die Qualifikationsziele des Studiums (Lernergebnisse des Studiums) sind klar formuliert und entsprechen sowohl den fachlich-wissenschaftlichen als auch den beruflichen Anforderungen sowie den jeweiligen Niveaustufen des Qualifikationsrahmens des Europäischen Hochschulraums.

AQ Austria / / Studienrechtlich relevante Bezüge in Akkreditierungsverfahren §17 (1) lit d PU Die Studierenden sind angemessen an der Gestaltung der Lern-Lehr-Prozesse beteiligt, und eine aktive Beteiligung der Studierenden am Lernprozess wird gefördert.

AQ Austria / / Studienrecht und Qualitätssicherung Regelung individueller Rechtsbeziehung vs. Qualität des Studiengangs/der Hochschule  AQ Austria als Behörde mit akkreditierungsbezogener Aufsichtsfunktion statt allg. Rechtsaufsicht

AQ Austria / /Seite 10 Dr. Achim Hopbach