Verhältnis von Staat, Kirchen und Religionsgemeinschaften unter rechtlicher Perspektive

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 Präsentation transkript:

Verhältnis von Staat, Kirchen und Religionsgemeinschaften unter rechtlicher Perspektive

Verhältnis von Staat, Kirchen und Religionsgemeinschaften unter rechtlicher Perspektive 3.1 Grundgesetz 3.2 Staatskirchenverträge 3.3 Religionsfreiheit 3.4 Rechtsstellung von Religionsgemeinschaften 3.5 Kirchensteuer und staatliche Zuschüsse 3.6 Religionsunterricht

3.1 Grundgesetz

Grundgesetz Das Grundgesetz will Fehlentwicklungen vorbeugen, die im Dritten Reich stattfanden Art. 4: Gewissens- und Religionsfreiheit Artikel der Weimarer Reichsverfassung (WRV) Durch Art. 140 GG sind weiterhin gültig: Art. 136-139 und 141 WRV

Grundgesetz Präambel: „Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen … hat sich das Deutsche Volk … dieses Grundgesetz gegeben“ Gottesbezug gehört zur deutschen Verfassung

Grundgesetz Art. 4: (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

Grundgesetz Art 7: (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

Grundgesetz Art. 141: Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand. Sog. „Bremer Klausel“ betroffen sind Bremen und Berlin später auch Brandenburg

Grundgesetz Art. 33: (3) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

Grundgesetz Art. 56: Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

Grundgesetz Art. 140: Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Grundgesetz Art. 136 WRV Art. 137 WRV Art. 138 WRV Art. 139 WRV Religionsfreiheit Art. 137 WRV kein Staatskirchentum Rechtsstellung der Religionsgesellschaften Art. 138 WRV Eigentum der Religionsgemeinschaften Art. 139 WRV Sonn- und Feiertagsschutz Art. 141 WRV Seelsorge in öffentlichen Anstalten

3.2 Staatskirchenverträge

Staatskirchenverträge Verträge zwischen Religionsgemeinschaften und dem Staat beide begegnen sich als Partner Begriffe bei den Kirchen Konkordat (katholisch) Kirchenvertrag (evangelisch)

Staatskirchenverträge Regeln die Angelegenheiten, die Staat und Religion gemeinsam angehen Religionslehrerausbildung Seelsorge im öffentlichen Raum Bischofswahlen Aufteilung von Territorien

Staatskirchenverträge Seit 2003 auch Vertrag mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland Verträge mit islamischen Religionsgemeinschaften sollen folgen

3.3 Religionsfreiheit

Religionsfreiheit Religionsfreiheit ist ein Menschenrecht eigenen Glauben leben können kein Zwang einer Religion anzugehören Zwei Formen von Religionsfreiheit negative: Kein Zwang, Freiheit von Glauben positive: Unterstützung, Freiheit im Glauben beide Formen sind im Grundgesetz verankert

Religionsfreiheit Religionsfreiheit wird auch von den Bundesländern geregelt Gesetze zum Kirchenaustritt schulischer Religionsunterricht Kinder nur bedingt „religionsmündig“ ab dem 12. Lebensjahr müssen sie einem Austritt zustimmen ab dem 14. Lebensjahr können sie selbst über ihre Religion entscheiden

Religionsfreiheit Mögliche Verhältnisse von Religion und Staat Staatskirche Laizismus Kooperation Staat Kirche Staat Kirche Kirche Staat

Religionsfreiheit In Deutschland: Kooperation Kirche Staat Staatskirchenvertrag

Religionsfreiheit Staat bleibt weltanschaulich neutral keine Religionsgemeinschaft wird bevorzugt aber: neue Religionsgemeinschaften müssen erst als solche wahrgenommen und zugeordnet werden

3.4 Rechtsstellung von Religionsgemeinschaften

Rechtsstellung von Religionsgemeinschaften Gruppe von Gläubigen gleiches oder verwandtes Bekenntnis bedarf keiner Anerkennung durch den Staat darf sich frei zusammenschließen darf Religionsunterricht anbieten

Rechtsstellung von Religionsgemeinschaften mehr Rechte und Privilegien hat eine Religionsgemeinschaft als „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ (KdöR) darf Steuern erheben wird als KdöR ernannt Bedingungen für KdöR auf Dauer angelegt genügend Mitglieder geeignete Verfassung müssen Gesetze der Bundesrepublik Deutschland beachten

Rechtsstellung von Religionsgemeinschaften KdöR in Deutschland alle römisch-katholischen Bistümer alle evangelischen Landeskirchen viele andere christliche Gemeinschaften auch jüdische Gemeinden nicht alle erheben Kirchensteuer einige haben mehr Rechte durch Staatskirchenverträge

Rechtsstellung von Religionsgemeinschaften bislang keine muslimische Religionsgemeinschaft als KdöR anerkannt Argument: fehlende innere Organisation zum Teil kein Interesse an diesem Status oft als e.V. organisiert

3.5 Kirchensteuer und staatliche Zuschüsse

Kirchensteuer und staatliche Zuschüsse Ursprung: Reichsdeputationshauptschluss aus dem Jahr 1803 deutsche Fürsten müssen Gebiete an Frankreich abtreten zur Entschädigung erhalten sie Kirchengut aber auch die Verpflichtung, die Kirchen zu versorgen

Kirchensteuer und staatliche Zuschüsse Kirchengeld reichte im 19. Jh. nicht mehr aus Staat verleiht das Recht, Steuern zu erheben

Kirchensteuer und staatliche Zuschüsse Bundesländer regeln den Einzug der Kirchensteuer deswegen Austritt aus der Kirche vor einer staatlichen Stelle beantragen

Kirchensteuer und staatliche Zuschüsse Weitere Gründe für Kirchensteuer Kirche stellt Infrastruktur bereit Schulen Hochschulen/Universitäten Kindergärten Krankenhäuser Historische Gebäude müssen bewahrt werden Personalkosten (für die Seelsorge u.a.) Verwaltung Daher weitere Zuschüsse vom Staat

3.6 Religionsunterricht

Religionsunterricht Art. 7 GG: Religionsunterricht ist ordentliches Schulfach versetzungsrelevant wird gleichbehandelt mit anderen Fächern Teilnahmepflicht Ausgenommen („Bremer Klausel“) Berlin Brandenburg Bremen

Religionsunterricht Was ist Ziel des Religionsunterrichtes? Gleiche Ziele wie die Schule Schüler auf das Leben vorbereiten zu mündigen Bürgern machen Spezifischer existentielle Fragen aufwerfen eigene Religion kennen lernen andere Religionen kennen lernen Nicht: Glaubensunterweisung

Religionsunterricht Der Lehrer muss beidem gerecht werden dem Anspruch der Religionsgemeinschaft freie, selbstbestimmte Schüler Kritikfähigkeit Reflexion der eigenen Glaubensinhalte dem Anspruch des Staates mündige Schüler Ausbildung ethischer und interkultureller Kompetenz

Religionsunterricht Argumente und Vorbehalte gegen den schulischen Religionsunterricht Staat und Kirche sind getrennt „Den Staat geht nicht an, was die Leute glauben.“ „Meinungen werden als Wahrheiten verkauft.“

Religionsunterricht Argumente für den schulischen Religionsunterricht Fähigkeit zur Gesellschaftskritik Kennen der eigenen Geschichte und Kultur Antworten auf existentielle Fragen mit anderen Religionen kommunizieren können

Religionsunterricht Um „religiöse Indoktrination“ zu verhindern, staatliche Aufsicht schon bei der Ausbildung der Lehrer aber mit kirchlicher Beteiligung Problem für muslimischen Religionsunterricht bisher keinen Ansprechpartner von muslimischer Seite gefunden zu großer Pluralismus

3.6 Religionsunterricht aber: Muslimen steht Religionsunterricht zu sie sind eine Religionsgemeinschaft es gibt genügend Schüler schon seit den 1980er Jahren Diskussion über solchen Unterricht bisher gibt es einzelne Projekte mit der Lehrerausbildung wurde begonnen

Religionsunterricht jüdischer Religionsunterricht, dort wo es genügend Schüler gibt ein Ansprechpartner für den Staat ist der Zentralrat der Juden in Deutschland