Gegenwart und Vergangenheit des taiwanesischen Strafprozessrechts Prof. Dr. Jiuan-Yih Wu an der Universität Kaohsiung Taiwan
II. Rechtsgrundlage des taiwanesischen Strafverfahrens Hauptrechtsquelle: StPOT u. GVGT Nebenregelungen: GÜK, VDA Jugendliche Täter: JStPR Die organisierende- und technische Vorschriften zur Verwirklichung von StPOT
JStPR 1. GVGT 2. StPOT 2-1. GÜK 2-2. VDA Der erwachsende Beschuldigte Der jugendliche Verordnung zur Weisung der Justizpolizei Gesetz zur Untersuchungshaft 1. Strafvollzugsgesetz (einschließlich des Todstrafvollzuges) 2. Gesetz zum Vollzug der Maßregel- und Verbesserungsmaßnahme Einführungsgesetz zum JStPR (Abbildung 1: Rechtsquelle des taiwanesischen Strafverfahrens)
III. Entstehungsgeschichte Die geltende StPOT tritt seit dem Jahr 1928 in Kraft. Die StPOT von 1928 folgte dem Beispiel der in 1922 beschlossenen japanischen StPO, die ursprünglich auf deutscher StPO zurückzuführen ist.
StPOT zählt zu der Gruppe des europa-kontinentalen Strafprozessrechts In 1967 Einführung der Idee des anglo-amerikanischen Strafproßrechts: Beweisrecht Der Charakter des europa-kontinentalen Strafprozessrechts nie geändert
In den 80er Jahren: die Erledigung der völligen Demokratisierung innerhalb der Insel Taiwan Die StPOT-Reform wieder gestartet Nach den 90er Jahren: niedrige Verurteilungsrate Verwirrung der Vorschriften der StPOT
Eine Meinung: Offiziellprinzip gegen Menschenrechtsschutz In 2003: die Regelungen aufgrund des „Dispositionsprinzips “ in StPOT aufgebaut, insb. das erneut geregelte Beweisrecht Erweiterung des Einflusses der sonstigen Verfahrenbeteiligten z. B. neu Kreuzverhör (§§ 166 ff. StPOT).
IV. Die Verfahrensprinzipien aus dem europa- kontinentalen Rechtssystem Die Verfahrensprinzipien der StPOT: Gedanken des europa-kontinentalen Strafprozessrechts
1. Offiziellprinzip und seine Außnahme Die Feststellung und Erfüllung des Strafanspruches: Monopol des Staats Außnahmen: Antragdelikte, Privatdelikte
Legalitätsprinzip Ermittlung (§ 228 I StPOT) Erhebung der öffentlichen Klage (§ 251 StPOT)
Außnahme – Opportunitätsprinzip Die Befugnis der StA: das Verfahren einzustellen in Betracht auf die Zweckmäßigkeit
2. Anklagegrundsatz StA: für Ermittlung u. Strafvollzug zuständig Richter: Anordnung der Zwangsmaßnahme u. Hauptverhandlung
Akkusationsprinzip Der Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Verurteilung beschränkt darauf, was von der StA angeklagt wird (§ 268 StPOT)
Die Neigung der Entwicklung in die Richtung des anglo-amerikanischen Rechtssystems? Seit den 90er Jahren, das Offiziellprinzip unter großer Herausforderung Geschichtspunkt des Einwandes: Verstärkung des Menschenrechtsschutzes Die Ursache: Verwirrung der Regelungen in der Praxis
Die Anhänger des Dispositionsprinzips: das auf Offiziellprinzip basierende Strafverfahren schwer ist, einen guten Menschenrechtsschutz zu gewährleisten.
Die Anhänger des Dispositionsprinzips: das europa-kontinentale Strafprozessrecht → Menschenrechtsschutz (-); das anglo-amerikanische → Menschenrechtsschutz(+)
Einstellung in StPOT Die Funktion des Beweisantrages ausführlich geregelt (§§ 163 I, II, 163-1, 163-2 StPOT ) Das erneut geregelte Kreuzverhör (§§ 166, 167 StPOT) Abwägungslehre kommt in StPOT zum Ausdruck (§ 158-4 StPOT)
Die Novelle aufgrund der Ansicht des Anhängers des Dispositionsprinzips macht die auf das Offiziellprinzip abstellende StPOT vollständiger Die berufliche Kultur in der taiwanesischen Praxis: die Ursache der hier zu lösende Frage
Motiv der StPOT-Reform in 2003: Menschenrechtsschutz (-) Anderer Grund als Motiv dieser Rechtsreform: der zufällig die Verbindung mit der Idee aus dem Dispositionsprinzip
Spur: dem Offiziellprinzip nicht entsprechen Aushandeln-Verfahren“ (7. Buch-1; §§ 455-2 ff. StPOT) vorläufiges Absehen von Klage (§ 253-1 StPOT )
VI. Die Einstellung zur Beschleunigung des Verfahrens Richtige Orientierung: mehr Einflussmöglichkeiten sonstigen Verfahrensbeteiligten bei der Sachverhaltfeststellung Ziel: überzeugende Feststellung der Tatsache in der Praxis : das Verfahren ohne staatliche Leitung in Chaos
Sachverhalt Gericht Staatsanwalt Der Beschuldigte Verteidiger Sachverhalt (Abbildung 2: die nicht von Amts wegen beherrschte Beweisaufnahme)
Motiv der Strafverfahrenreform: wie der Stau der Straffälle beschleunigt und wirksam beseitigt wird
Menschenrechtschutz als die Begründung der Strafverfahrenreform: Gesetzgebungsbetrug!!
Der Vorschlag von dem anglo-amerikanischen Strafverfahrenrechtssystem erfüllt nur dem Bedarf von Justiz-Yuan. Aber das steht nicht im Vorschlag von dem europa-kontinentalen Strafprozeß-rechtssystem
Komentar: Taiwan sucht eine wirksame Strategie für die Beseitigung des Straffallstaus
Überblick über das taiwanesische Strafverfahren Der Verfahrenbeteiligte im taiwanesischen Strafverfahren: eine Dreiecke-Beziehung (Abbildung 3.) Ablauf des taiwanesischen Strafverfahrens besteht aus dem folgenden Stadien (Abbildung 4.) Gerichtsaufbau in Strafsache (Abbildung 5.)
Gericht Staatsanwalt Öffentliche Klage Privatkläger Privatklage Der Beschuldigte Verteidiger Öffentliche Klage Privatkläger Rechtsanwalt Privatklage (Abbildung 3: die Dreiecke-Beziehung im Verfahren der öffentlichen Klage und der Privatklage )
Straftat Vorverfahren Ermittlungs-verfahren 1. Vorbereitung 2. Hauptverhandlung 3. Berufung der 1 und 2. Instanzes (+)Erhebung der öffentlichen Klage 1. (-) Erhebung 2. (+) Vorläufiges Absehen von Klage Einstellung des Verfahrens Antrag für die Eröffnung der Hauptverhandlung Strafvollzug (+) (-) Urteil: schuldig Urteil: unschuldig Wiederaufnahme des Verfahrens Außerordentliche Berufung Justizpolizei Staatsanwalt Gericht Staatsanwalt Straftat ( Abbildung 4: Überblick über das taiwanesische Strafverfahren )
Der oberste Gerichthof (5. Richter) §§ 3 III, 47, GVGT Der Hochgerichthof (3. Richter) §§ 3 II, 31, GVGT Der Amtgericht §§ 284-1 StPOT, 3 I, 9 GVGT (1. Richter) §§ 3 I, 10 GVGT Das vereinfachte Verfahren Straferwartung § 449 III StPOT Berufung § 455-1 StPOT 2. Instanz 1. Instanz § 4 StPOT 3. Instanz § 361 StPOT § 375 I StPOT § 4 S. 2 StPOT § 375 II StPOT ( Abbildung 5: Gerichtsaufbau in Strafsache)
VIII. Ausblick Taiwanesische StPO nimmt die Grundsätze des europa-kontinentale Strafverfahrenrechts über Die Effizienz der Strafverfolgung steht der echten und schnellen Wahrheitsfindung nicht entgegen
Die Mitwirkungsmöglichkeit der sonstigen Verfahrenbeteiligten ist nicht auszuschließen Der ganze Ablauf soll weiter unter der Herrschaft des Gerichts geblieben werden Aushandeln-Verfahren u. das vorläufige Absehen von Klage: die Verzicht auf der echten Wahrheitsfindung
Kommentar der StPOT-Reform: „es gibt keine Wahrheitsfindung um jeden Preis, sondern Beseitigung des Straffallstaus“ In Zukunft: Orintierung für die Einstellung auf der Basis der Prinzipien aus dem europa-kontinentalen Strafverfahrenrecht und in Betracht auf den Menschenschutz zweckmäßig einzustellen
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!