Patentanwaltsgesetz Stephanie Haller Tamara Röthlin 23. November 2009
23. November Überblick Ausgangslage Entstehung des Patentanwaltgesetzes Inhalt des Patentanwaltgesetzes Auswirkungen Fazit
23. November Ausgangslage Bislang in der Schweiz keine rechtliche Regelung der Berufsbezeichnung Patentanwalt/Patentanwältin Ohne dieses Gesetz können auch Personen in Patentsachen tätig werden, die den hohen Anforderungen an diese Dienstleistung nicht genügen Erfindungspatente sind vielfach das entscheidende wirtschaftliche Startguthaben für Einzelerfinder/innen und innovative Unternehmen Einzelerfinder/innen und KMUs sind mit der Komplexität des Patentrechts oft überfordert
23. November Entstehung des Patentanwaltsgesetzes I Beauftragung für eine Vernehmlassung zum Entwurf eines Patentanwaltsgesetzes Beginn der Vernehmlassung Bundesrat verabschiedet die Botschaft zum Patentanwaltsgesetz Parlament nimmt Patentanwaltsgesetz an
23. November Entstehung des Patentanwaltsgesetzes II Eine gesetzliche Regelung ist angesichts der Komplexität des Erfindungsschutzes nötig, um eine qualifizierte Beratung in Patentsachen zu gewährleisten.
23. November Inhalt des Patentanwaltgesetzes I Gewährleistung einer qualifizierenden Beratung und Vertretung in Patentsachen Die gewerbsmässige Beratung und Vertretung in Patentsachen steht nach wie vor allen Personen offen Ermöglicht eine bessere Ausgangslage für Patent- anwälte/innen, die im Rahmen der Personenfreizügigkeit ihren Beruf auch in der EU ausüben wollen
23. November Inhalt des Patentanwaltgesetzes II Geforderte Berufsqualifikationen - Hochschulabschluss - Patentanwaltsprüfung - praktische Tätigkeit Eintrag ins Patentanwaltsregister Verschwiegenheitspflicht
23. November Auswirkungen Berufsbezeichnung garantiert Qualifikation und Qualität Erleichterter Zugang zur Vertretung in anderen Ländern Ausländische Patentanwälte/innen können die Registration ins schweizerische Patentanwaltsregister anstreben
23. November Fazit Geschützte Berufsbezeichnung: Qualifizierte Beratung in Patentangelegenheiten gewährleistet Zugesicherte Wahl eines fachlich kompetenten Dienstleistungserbringers Schweigepflicht ist dem Dienstleistungsnehmer garantiert