Die Bedeutung des Sonntags, das Verbot der Sonntagsarbeit, kirchliche Feiertage Hohe Wertschätzung des Sonntags in der Bevölkerung: Zwei Hauptformen der.

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Die Bedeutung des Sonntags, das Verbot der Sonntagsarbeit, kirchliche Feiertage Hohe Wertschätzung des Sonntags in der Bevölkerung: Zwei Hauptformen der Begehung: a) in der modernen Spaß- und Unterhaltungsgesellschaft ein Tag des Freizeitvergnügens, des Treffens mit Freunden und Familie, von Sport- und Freizeitaktivitäten und des „dolce far niente“; b) für viele praktizierende Christen der „Tag des Herrn“, ein Tag des Gebetes und der Besinnung; für beide Gruppen bietet der Sonntag die Möglichkeiten und die notwendigen Rahmenbedingungen für die physische und psychische Regeneration

Die Bedeutung des Sonntags, das Verbot der Sonntagsarbeit, kirchliche Feiertage Etymologie des Terminus Sonntag: Sonntag aus dem Lateinischen „dies solis“ (seit der Mitte des 2. Jhdts.); im Mittelhochdeutschen „sunne(n)tac“. Ursprünglich verwendete man auch die Begriffe „feria prima“ und „dies dominica“ (Herrentag, seit dem 4. Jahrhundert) . Siebentageswoche gab es bereits bei den Juden, denen der Sabbat als 7. Tag (Samstag) geheiligt war. Davon suchte das Christentum mit dem Sonntag als ersten Tag abzuweichen. Theologische Hintergründe: Weltschöpfung Gen. 1,3: Am ersten Tag hat Gott das Licht geschaf-fen = dies solis; Auferstehung: wöchentliche Zusammenkünfte der Jünger mit dem Auferstandenen jeweils am ersten Tag der Woche = Herrentag.

Die Bedeutung des Sonntags, das Verbot der Sonntagsarbeit, kirchliche Feiertage Etymologie des Wortes Feiertag: Das deutsche Wort Feier leitet sich vom lateinischen „feriae“ her; die Römer verstanden darunter einen geschäftsfreien Tag, einen Ruhetag, einen Tag für religiöse Kulthandlungen (mit Schlachten von Opfertieren). Im Mittelalter ist feriae immer als Plural im Sinne von Ferien zu finden; für einzelne Feiertage verwendete man den Begriff „festum“. Merkmale eines Feiertages: Zum Wesen eines Festes gehörten Musik, Lied, Tanz, Wettspiele, Umzüge, Theater, Opfer, Festessen und schöne Kleidung. Feste wurden in Gemeinschaft begangen, stärkten und erneuerten die sozialen Bande.

Die Bedeutung des Sonntags, das Verbot der Sonntagsarbeit, kirchliche Feiertage Die Geschichte des Sonntags im Mittelalter: a) frühes Christentum: Sabbatkonflikte Jesu (Markus 2, 23-28 und 3, 1-6), zunächst kein Verbot am Sonntag zu arbeiten, allmählich kam es zum freiwilligen Verzicht auf Sonntagsarbeit. b) römische Zeit: 313 Mailänder Toleranzedikt, Aufstieg des Christentums zur erlaubten Religion; 321 erlässt Kaiser Konstantin das folgende Gesetz: „Alle Richter, die Stadtbevölkerung und die gesamte Gewerbetätigkeit sollen am verehrungswürdigen Tag der Sonne ruhen. Nichtsdestoweniger sollen die Landleute den Anbau der Felder frei und ungehindert betreiben.“ c) Islam entsteht im 7. Jahrhundert (Mohamed, 570-632); fünf Hauptpflichten der Gläubigen, darunter die „Salat“ = 5 x tägliches Ritualgebet. Freitagsmittagssalat mit Gottedienst und Predigt in Moschee, Freitag jedoch kein gebotener Ruhetag.

Die Bedeutung des Sonntags, das Verbot der Sonntagsarbeit, kirchliche Feiertage Corpus Juris Canonici = ma Gesetzbuch der Katholischen Kirche, ältester Teil ist das Decret Gratiani (1140); der Liber Extra (1234) vereinheitlicht die Vorschriften über die Heiligung des Sonntags (= erster gesamtkirchlicher Feiertagskalender) und verlangt die Enthaltung von knechtlicher Arbeit; Arbeitsruhe gilt ab dem 13. Jahrhundert, Messpflicht an Sonn- und Feiertagen seit dem 15. Jhdt; es bestehen viele Befreiungsgründe. Gottesfriedensgesetzgebung: Treuga Dei ist ein Friedensgebot für bestimmte Zeiten, richtet sich gegen das System der organisierten Fehde. Das Verbot des Tragens und des Gebrauches von Waffen schließt auch den Sonntag mit ein. „Müller von Herzogenburg“ (1412) ist ein Beispiel für ein spät-mittelalterl. Verbot der Sonntagsarbeit in den österr. Ländern.

Die Bedeutung des Sonntags, das Verbot der Sonntagsarbeit, kirchliche Feiertage Entwicklung der Sonntagsarbeit in der Neuzeit: a) Durch landesfürstl. Absolutismus wird Sonntagsruhe zunehmend ein Gegenstand gesetzl. Regelungen durch die Landesherren. In der Zeit der Aufkärung kommt es in Ö zu einer erheblichen Reduktion der Feiertage (1771 durch Papst Clemens XIV.). b) Industrielle Revolution: Verbot der Sonntagsarbeit wird bedeutungslos, ohne formell aufgehoben worden zu sein. Mit dem Staatsgrundgesetz über die allgem. Rechte der Staatsbürger (1867) und dem Gesetz über die interkonfessionellen Verhältnisse (1868) der Staatsbürger fiel das Verbot der Sonntagsarbeit völlig weg. c) Arbeiterschaft und katholisch-soziale Bewegung erkämpfen die Sonntagsruhe neu: 1884: Sonntagsarbeitsverbot für Bergwerke; Novelle zur Gewerbeordnung 1885: alle geewerbliche Arbeit hat am Sonntag zu ruhen.

Die Bedeutung des Sonntags, das Verbot der Sonntagsarbeit, kirchliche Feiertage Sonntagsruhegesetz 1895: damit wurde die 24stündige Sonntagsruhe, wenn es auch Einschränkungen und Ausnahmen gab, auch auf den Handel ausgeweitet; es gab nur mehr fünf gesetzliche Ausnahmen von der Sonntagsruhe, alle anderen mussten im Verordnungsweg geregelt werden. Gesetze von 1919 bringen eine durchgehende Regelung der Sonntagsruhe, die fast alle Gruppen von Arbeitnehmern erfasst. Im Nationalsozialismus wurde der Schutz der Sonn- und Feiertage schrittweise aufgeweicht. In der Zweiten Republik: Sonntagsruhebestimmungen der Ersten Republik wieder in Kraft gesetzt. Eingriffe der Landeshauptleute durch Ausnahmen. Arbeitsruhegesetz 1983 und Betriebszeiten-gesetz 1984.

Die Bedeutung des Sonntags, das Verbot der Sonntagsarbeit, kirchliche Feiertage Das Verbot der Sonntagsarbeit im Kirchenrecht: can. 1249 CIC 1917: Verboten ist am Sonntag die Verrichtung knechtlicher Arbeit, die Durchführung von Gerichtsakten und alle Formen des öffentlichen Handels (auch Wochenmärkte usw.). Geboten war, am Sonntag eine Messe zu hören. Can. 1246 § 1 CIC 1983: „Der Sonntag, an dem das österliche Geheimnis gefeiert wird, ist aus apostolischer Tradition in der gan-zen Kirche als der gebotene ursprüngliche Feiertag zu halten. Eben-so müssen gehalten werden die Tage der Geburt unseres Herrn Je-sus Christus, der Erscheinung des Herrn, der Himmelfahrt und des heiligsten Leibes und Blutes Christi, der heiligen Gottesmutter Maria, ihrer Unbefleckten Empfängnis u. ihrer Aufnahme in den Himmel, des heiligen Joseph, der heiligen Apostel Petrus und Paulus u. schließlich Allerheiligen.

Die Bedeutung des Sonntags, das Verbot der Sonntagsarbeit, kirchliche Feiertage § 2: Die Bischofskonferenz kann jedoch, nach vorheriger Genehmigung des Apostolischen Stuhles, einige der gebotenen Feiertage aufheben oder auf einen Sonntag verlegen.“ Art. IX Konkordat 1933/34: „Die Republik Österreich anerkennt die von der Kirche festgesetzten Feiertage; diese sind: Neujahrstag, Epiphanie (6. Jänner), Himmelfahrtstag, Fronleichnam, Fest der heiligen Apostel peter und Paul (29. Juni), Mariä Himmelfahrt (15. August), Allerheiligen (1. November), Tag der Unbefleckten Empfängnis (8. Dezember), Weihnachtstag (25. Dezember).“

Die Bedeutung des Sonntags, das Verbot der Sonntagsarbeit, kirchliche Feiertage Das Verbot der Sonntagsarbeit im staatlichen Recht: Die kirchlichen Sonn- u. Feiertage wurden durch das Arbeitsruhegesetz 1983 (in Kraft getreten am 1.7.1984) und durch das Betriebszeiten-gesetz 1984 gesetzlich garantiert. Arbeitsruhegesetz: gilt für Arbeitnehmer aller Art, neun Arbeit-nehmergruppen sind davon ausgenommen; Sonntagsruhe wird zur Wochenendruhe – auf 36 Stunden ausgedehnt. Landeshauptleute können durch VO Ausnahmen vom Verbot der Sonntagarbeit erteilen. Novelle von 1997 zum Arbeitsruhegesetz: ermächtigt die Sozialpartner „zur Sicherung der Beschäftigung“ oder „zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils“ Ausnahmen von der Wochenend- u. Feiertagsruhe in Kollektivverträgen zu vereinbaren.

Die Bedeutung des Sonntags, das Verbot der Sonntagsarbeit, kirchliche Feiertage Betriebszeitengesetz: gilt für alle Tätigkeiten, die der Gewerbe-ordnung von 1973 unterliegen. Demnach haben nicht nur die Arbeitnehmer die Sonntagsruhe einzuhalten, sondern auch Selbständige dürfen im Regelfall ihre Betriebe nicht öffnen.