Dr. John Hess1 Einfluss der Bewertungsvorschriften des Steuerrechts I Die nach den obligationenrechtlichen Vorschriften erstellte Bilanz und Erfolgsrechnung.

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Dr. John Hess1 Einfluss der Bewertungsvorschriften des Steuerrechts I Die nach den obligationenrechtlichen Vorschriften erstellte Bilanz und Erfolgsrechnung sind die Grundlage zur Bemessung der Gewinnsteuer und der Kapitalsteuer. Bei der Steuerdeklaration (Steuererklärung) dürfen nur diejenigen Buchungstatbestände berücksichtigt werden, welche in der obligationenrechtlichen Jahresrechnung verbucht sind (Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerdeklaration). Die Massgeblichkeit löst Bestrebungen aus, einen möglichst geringen Jahresgewinn und ein möglichst geringes Eigenkapital auszuweisen (hohe Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Aktiven und möglichst hohe Bildung von Rückstellungen).

Dr. John Hess2 Einfluss der Bewertungsvorschriften des Steuerrechts II Die Steuerbehörden legen Höchstansätze für Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungsbildungen fest. In der Schweiz werden solche Höchstansätze sowohl durch den Bund (direkte Bundessteuer) als auch durch die einzelnen Kantone (kantonale Gewinn- und Kapitalsteuer) festgelegt. Aus Gründen der Einfachheit beachten zahlreiche Unterneh- mungen bei der Erstellung der obligationenrechtlichen Jahresrechnung die steuerlichen Bewertungsvorschriften bzw. überschreiten die Höchstsätze nicht.

Dr. John Hess3 Bewertungsvorschriften für die direkte Bundessteuer I Forderungen: Ohne weitere Begründung kann auf Inland- guthaben in CHF ein Delkredere von 5% gebildet werden, auf Auslandguthaben in CHF ein Delkredere von 10% und auf Auslandguthaben in Fremdwährung ein Delkredere von 15%. Falls begründbar, können auch höhere Wertberichtigungen geltend gemacht werden (Einzelwertberichtigung). Vorräte: In einem ersten Schritt ist das Warenlager zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder zum Marktwert zu bewerten. Zusätzlich darf eine nicht weiter zu begründende Pauschalwertberichtigung von 33,33% vorgenommen werden.

Dr. John Hess4 Bewertungsvorschriften für die direkte Bundessteuer II Sachanlagen und immaterielle Anlagen (Gemäss Merkblatt A 1995 – Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe) Falls die Abschreibungen vom Buchwert vorgenommen werden (degressive Abschreibung), gelten die nachfolgend aufgeführten Sätze. Falls vom Anschaffungswert abgeschrieben wird (lineare Abschreibung), sind die nachfolgend aufgeführten Sätze zu halbieren:

Dr. John Hess5 Bewertungsvorschriften für die direkte Bundessteuer III Beteiligungen: (Ausserordentliche) Wertberichtigungen auf Beteiligungen sind nur zulässig, wenn der Verkehrswert unter den Anschaffungswert bzw. Buchwert sinkt. Sie sind zu begründen. Rückstellungen: Rückstellungen, welche nach obligationen- rechtlicher Bewertung vorgenommen werden müssen, sind auch für die Steuerbilanz zulässig. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht notwendige Rückstellungen können steuerlich nicht geltend gemacht werden.