Rev. TourG MK p. 1 Medienkonferenz 11. August 2008 Revision des Tourismusgesetzes: Arbeiten der zweiten parlamentarischen Kommission Jean-Albert Ferrez, Kommissionspräsident
Rev. TourG MK p. 2 Ablauf der MK 1. 1.Bestandesaufnahme 2. 2.Finanzierungsmodelle 3. 3.Diskutierte Modelle 4. 4.Gewähltes Modell 5. 5.Strukturen 6. 6.Weitere Bemerkungen 7. 7.Diskussion
Rev. TourG MK p. 3 Rückblick 1996: Geltendes Gesetz : Wunsch nach Revision 2004: APK (Fernand Nanchen) 2006: Vorentwurf und Vernehmlassung 2007: Gesetzesentwurf des Staatsrats 2007: Them. Kommission LTU (Marylène Volpi) Dez – Feb. 2008: 1. Lesung März – Juli 2008: 2. parl. Kommission September 2008: 2. Lesung
Rev. TourG MK p. 4 Ziele des Gesetzes Überarbeitung der Strukturen – –Zusammenschluss zu Tourismusregionen – –Professionalisierung – –Effizienz und Koordination – –Klare Aufgabenzuordnung Überarbeitung der Finanzierung – –Mehr finanzielle Mittel – –Stopfen von Schlupflöchern – –Vereinfachung des Inkassos – –Anreiz zur Vermietung fördern
Rev. TourG MK p. 5 Bestandesaufnahme Vorgaben aus der 1. Lesung: Wille « vorwärts zu gehen » mit dem neuen Gesetz Klarer Wille zur Strukturreform Keine Zentralisation / Verstaatlichung des Tourismus Kein Konsens zur Finanzierung: Wer? – Wieviel? – Verwendung?
Rev. TourG MK p. 6 Ansatz der 2. Kommission Arbeit unter zwei Gesichtspunkten : «Normale» Arbeit einer zweiten Kommission Kapitel 4 (Finanzierung) musste total überarbeitet werden – –Detaillierte Analyse (Raster) für jedes vorgeschlagene Modell: juristisch, praktisch, politisch – –Vorschlag eines neuen Modells
Rev. TourG MK p. 7 Zusammenfassung der Resultate Finanzierung : Touristische Beherbergungsabgabe TBA (neu) Tourismusförderungstaxe TFT (bestehend) und Substitutionsbetrag SB (neu) Fakultative kommunale Lenkungsabgabe auf Zweitwohnungen Strukturen Kriterien für die Bildung von Tourismusregionen, aber kein Höchstzahl festgelegt Klare Kriterien Rest des Gesetzes: Keine gewichtigen Änderungen
Rev. TourG MK p. 8 Finanzierungsmodelle Die «zentralistischen Modelle»: Staatshaushalt «Zusatzrappen» zusätzliche Steuer auf MwSt Einführung der TFT auf dem gesamten Kantonsgebiet Steuer auf die Katasterwerte verworfen, weil diese +/- direkt zu einer Steuerhöhung führen, zu einer Verstaatlichung des Tourismus führen.
Rev. TourG MK p. 9 Finanzierungsmodelle Die Kur- und Beherbergungstaxen in der heutigen Form werden aufgehoben, weil: – –komplizierte und aufwendige Abrechnung; – –Logiernächte keine gute Basis: Kommerzielle Übernachtungen: Bestrafung der « gut Arbeitenden Beherberger » Nicht-gewerbliche Übernachtungen: unrealistische Pauschalen Statisik und Finanzierung trennen!
Rev. TourG MK p. 10 Einige Prinzipien Gesellschaft für WallisWerbung wird mit der Vermittlung des Images des Kantons beauftragt. Staatshaushalt Die Tourismusregion übernimmt ihr eigenes Marketing Sie bestimmt die Höhe der Abgaben auf ihrem Einzugsgebiet. Die Mitgliedsgemeinden kassieren ein und leiten weiter. Die Gemeinden kümmern sich um die Infrastruktur. Sie erheben, wenn nötig, eine Lenkungsabgabe auf die Zweitwohnungen.
Rev. TourG MK p. 11 Einige Prinzipien Kurtaxe / Logiernacht Schwer zu erfassen Hohe zusätzliche Kosten Bestraft denjenigen, welcher viel beherbergt Im Prinzip zahlt der Gast, aber oft inklusive Basis: Effektive Belegung oder Pauschale TBA / Potenzieller Nutzen Einfach zu bestimmen/stabil Basisfixkosten Bestraft denjenigen, welcher nicht oder wenig beherbergt Belastet den Eigentümer Abwälzung auf Gast möglich Basis: Bruttowohnfläche in m 2 (gewichtet nach Form)
Rev. TourG MK p. 12 TBA Touristische Beherbergungstaxe (TBA) Eine Abgabe auf die touristische Beherbergung wird von allen Eigentümern von Wohnstrukturen nach Massgabe ihres touristischen Beherbergungspotentials erhoben. Das Beherbergungspotential von Wohnstrukturen nach Massgabe ihrer Art und ihrem Standort ist entscheidend, um in deren Geltungsbereich zu fallen, und nicht die effektive Nutzung.
Rev. TourG MK p. 13 TBA Die TBA wird von sämtlichen Eigentümern erhoben: Die Abgabe wird bei allen Eigentümern erhoben für die: Beherbergung mit hotelmässigen Leistungen wie Hotels, Apparthotels, Tourismusresidenzen, Campingplätze, Schutzhütten, Gruppenunterkünfte sowie Jugendherbergen; Zweitwohnungen und alle anderen Formen der Beherbergung, sofern der Benutzer seinen Steuersitz nicht in der gleichen Gemeinde hat, oder wenn die Wohnung nicht als Erstwohnung benutzt wird. Die Abgabe wird auf dem gesamten Kantonsgebiet erhoben.
Rev. TourG MK p. 14 TFT Übernahme des Textes aus der ersten Lesung mit folgenden Anpassungen: Die Leistungen, welche im Zusammenhang mit der Beherbergung erbracht werden, unterliegen nicht der Tourismusförderungstaxe. Wird von der Gemeinde erhoben und an die Tourismusregion weitergeleitet. Prinzip des Substitutionsbetrages Ziel: Beibehaltung der ca. 50 geltenden Gemeindereglemente zur TFT
Rev. TourG MK p. 15 Lenkungsabgabe Um einen Anreiz zu schaffen für: die Anziehungskraft des Tourismusortes, die Schaffung und den Unterhalt von Anlagen im Dienste des Tourismus, den Ausgleich zwischen den verschiedenen Beherbergungsformen, die Vermietung von Zweitwohnungen, können die Gemeinden, die Mitglied einer Tourismusregion sind, zusätzlich eine anderen Massnahmen auf Zweitwohnungen eine besondere Lenkungsabgabe einführen oder für diese einen höheren Grundstücksteuersatz anwenden als für die übrigen Grundgüter auf ihrem Hoheitsgebiet.
Rev. TourG MK p. 16 Juristische Aspekte zur TBA Herr Dr. T. Amonn hat in seinem Rechtsgutachten die Legitimität der TBA bestätigt mit den folgenden Anmerkungen: Die TBA kann das geltende System mit KT/BHT ersetzen. Indem die Definition des Begriffes «Tourismusmarketing» auf Information und Animation ausgedehnt wird, kann sicher gestellt werden, dass die Verwendung im Interesse der Unterworfenen erfolgt. Es ist allerdings nicht möglich, mittels TBA die Kosten für touristische Infrastruktur (auch nicht über einen zusätzlichen Gemeindeanteil) zu decken.
Rev. TourG MK p. 17 TBA: Besonderheiten des Systems Ein Mandat wurde durch das Departement an die HES-SO/Wallis erteilt. Ziel 1: Die Werte der Koeffizienten für die verschiedenen Beherbergungsformen so zu definieren, um folgende Vorgaben kumulativ zu erfüllen: – –Der Wertschöpfung der verschiedenen Beherbergungsarten wird Rechnung getragen. – –Finanzieller Anreiz zur Vermietung steigern. – –Einfachheit und Transparenz für den ganzen Kanton
Rev. TourG MK p. 18 TBA: Besonderheiten des Systems Ziel 2: Festlegen einer Ober- und einer Untergrenze des Basisbetrages pro Quadratmeter um: – –Dem Unterworfenen klar auzufzeigen, wie er besteuert wird. – –In etwa die gleichen Erträge wie mit dem heutigen System zu generieren. – –Sicherstellen, dass mindestens der gleichen Betrag eingenommen wird (gleichzeitig wird die Steuerpflicht auf alle Zweitwohnungsbesitzer ausgedehnt). – –Den Tourismusregionen einen möglichst grossen Handlungsfreiraum zu überlassen, damit sie über die erforderlichen Einnahmen verfügen.
Rev. TourG MK p. 19 Beispiele Vergleiche zwischen dem Bestehenden und dem System mit der Touristischen Beherbergungstaxe (TBA) Der unterschiedlichen Belegung kann Rechnung getragen werden Verschiedene Grundbeträge 3* Hotel in einer Station, 5* Hotel in einer Station Hotel in der Stadt Luxuschalet und durchschnittliches Chalet, welche vermietet werden. Luxuschalet und durchschnittliches Chalet, welche nur durch deren Eigentümer genutzt werden.
Rev. TourG MK p. 20 Zusammenfassung der Finanzierungsmodelle Staatshaus- halt KT BHT resp. TFT TBA Hand- änderungssteu- er Lenkungs- abgabe Werbung Empfang Animation Information Infrastruktur (Investition) Infrastruktur (Betrieb)
Rev. TourG MK p. 21 Wer macht was mit welchen Mitteln? Ganzheitliches Marketing (Image) Örtliches Marketing (Produkt,inkl. Förderung, Empfang Information, Animation) Touristische Infrastruktur, Investitionen und Betrieb Staat mittels WallisWerbung TourismusregionGemeinde Ordentliches Budget des Kantons Jasubsidiär Ordentliches Budget der Gemeinde subsidiär TBA, Gemeinde Mitglied einer Region Ja--- TBA, Gemeinde nicht Mitglied einer Region Teilweise TFT, Gemeinde Mitglied einer Region---Ja, nur für die Werbung--- Substitutionsbeitrag, Gemeinde Mitglied einer Region--- Ja, wenn TFT, nur für die Werbung--- Lenkungsabgabe Gemeinde Mitglied einer Region------Zur Verfügung
Rev. TourG MK p. 22 Gemeinde Commune membre dune région? TFT festgelegt durch die Gemeinde MS fixé par le canton TFT einkassiert von der Gemeinde TTH fixée par le canton TBA einkassiert von der Gemeinde TTH versée au canton TTH fixée par la région SB wird vom Gemeinde- budget erhoben TPT versée à la région Commune dispose dune TPT ? MS versé à la région TTH versée à la région TBA einkassiert von der Gemeinde MS fixé par le canton TTH fixée par le canton TBA wird an Staat weitergeleitet SB festgelegt Durch Staatsrat TBA festgelegt vom Staatsrat TTH fixée par la région TTH versée à la régionMS versé à la région TTH fixée par la région TTH versée à la région TFT wird an TR weitergeleitet SB wird an TR weitergeleitet TBA festgelegt von der TR TBA wird an TR weitergeleitet Mitglied einer Region? Verfügt Gemeinde über TFT? Nein Ja Einnahmen werden im Interesse der Unterworfenen für touristische Zwecke verwendet Einnahmen werden im Interesse der Unterworfenen für touristische Zwecke verwendet TBA = Touristische Beherbergungstaxe, TFT = Tourismusförderungstaxe, SB = Substitutionsbetrag, TR = Tourismusregion
Rev. TourG MK p. 23 Strukturen Die Schaffung von Tourismuregionen ist unbestritten. Begriff des erweiterten Marketings, um die Übereinstimmung zwischen Finanzierung und Verwendung der Einnahmen sicherzustellen. Die TR sind zuständig, ihre Ziele, ihr Budget, sowie die Höhe der Beträge für TBA und TFT, die in ihrem Gebiet erhoben werden, zu definieren. Übergangsbestimmungen für die bestehenden Tourismusvereine und ihre Vermögen/Verbindlichkeiten
Rev. TourG MK p. 24 Kriterien für die TR Keine Begrenzung der Anzahl TR, aber klare Vorgaben. Vorgabe 1: basiert auf 1.5 Mio. kommerziellen Logiernächten oder 2.5 Mio. Logiernächten im Gesamten. Basis: Bettenpotential (kommerziell oder total) und durchschnittliche Belegung. – –Potential Logiernächte und nicht effektive Anzahl Logiernächte. Vorgabe 2: Existenz mindestens einer international bekannten Marke. Vorgabe 3: Geamtbudget 5 Mio. nicht nur Marketingbudget.
Rev. TourG MK p. 25 Zusätzliche Bemerkungen Kleinere Änderungen: Die Leistungsvereinbarungen müssen auch Leistungsindikatoren enthalten. Klare Rechtsmittel und Rekursmöglichkeiten. Obligatorisches Referendum: Abstimmung der Kommission: 8 NEIN, 3 JA, 2 ENTH. Schlussabstimmung der Kommission: 9 JA, 1 NEIN, 3 ENTH.
Rev. TourG MK p. 26 DISKUSSION