Inhaltsübersicht OR (1)

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Einführung in das Recht
 Präsentation transkript:

Inhaltsübersicht OR (1) Allgemeine Bestimmungen Entstehung der Obligationen Wirkung der Obligationen Erlöschen der Obligationen Besondere Verhältnisse bei Obligationen Forderungsabtretung/Schuldübernahme

Inhaltsübersicht OR (2) Die einzelnen Vertragsverhältnisse Handelsgesellschaften und Genossenschaft Handelsregister Firmenrecht kaufmännische Buchführung Wertpapierrecht

Arten von Schuldverträgen

Willensäusserungen

Entstehung der Obligationen durch Vertrag durch unerlaubte Handlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung

Wirkung der Obligationen in erster Linie Erfüllung (dh korrekt hinsichtlich Person, Gegenstand, Ort, Zeit) Folgen der Nichterfüllung Beziehungen zu Drittpersonen

Erlöschen der Obligationen Aufhebung durch Übereinkunft (OR 115) Neuerung (OR 116, geringe prakt. Bed.) Vereinigung (OR 118, auch eher selten) unverschuldetes Unmöglichwerden einer Leistung (OR 119) Verrechnung (OR 120 ff.) Verjährung (OR 127 ff.)

Besondere Verhältnisse Solidarität (OR 143 ff.) Bedingungen (OR 151 ff.) Haft- und Reugeld, Konventionalstrafe (OR 158 ff.) Forderungsabtretung und Schuldüber-nahme (OR 164 bis 183)

Pause!

Form der Verträge unter der Form ist die «Hülle», die äus- sere Erscheinung zu verstehen für das schweizerische Recht ist die Formfreiheit typisch Gesetzliche Formen sind die einfache Schriftlichkeit, die qualifizierte Schrift-lichkeit, die öffentliche Beurkundung und der Registereintrag elektronische «Unterschrift»? Siehe Art. 14 Abs. 2bis OR und ZertES!

Inhalt der Verträge innerhalb der Schranken des Gesetzes kann jeder Vertrag einen beliebigen In- halt haben nichtig ist ein Vertrag bekanntlich nur bei objektiv unmöglichem, widerrechtli- chem oder sittenwidrigem Inhalt sowie bei Scheinverträgen Achtung: AGB!

Auslegung der Verträge ein Grundsatz findet sich in Art. 18 OR im Zweifel Auslegung aus der Sicht des vernünftigen und unvoreingenommenen Durchschnittsmenschen «in dubio contra stipulatorem» = im Zweifel Auslegung gegen den Vertrags-verfasser!

Nichtigkeit der Vertrag ist von allem Anfang an «nichts wert», dh absolut ungültig dies trifft in der Regel zu bei Form-ungültigkeit (Art. 11 Abs. 2 OR) ferner bei objektiv unmöglichem, wider-rechtlichem oder sittenwidrigem Inhalt (Art. 20 OR)

Anfechtbarkeit der Vertrag kann (muss aber nicht!) von einer Partei angefochten werden bei Übervorteilung (Art. 21 OR) bei wesentlichem Irrtum/Grundlagenirrtum (Art. 23 ff. OR) bei absichtlicher Täuschung (Art. 28 OR) bei Furchterregung/Drohung (Art. 29 OR)

Irrtum - Ja oder Nein?

Der «Schwebezustand» A B Zwischen A und B bestehen zwar übereinstimmende Wil- lensäusserungen, aber A hat einen Anfechtungsgrund, zum Beispiel wegen eines Erklärungsirrtums. Der mit einem Anfechtungsgrund behaftete Vertrag befindet sich in einem Schwebezustand, dh er ist für A einseitig unverbindlich, für B aber einseitig verbindlich. Wenn A (al-lenfalls auch bloss konkludent!) fristgerecht eine Anfech-tungserklärung abgibt, dann wird der Schwebezustand be- endet und der Vertrag fällt «ex tunc» dahin.

Einige Sonderthemen Widerrufsrecht bei «Haustürgeschäf-ten» (Art. 40a ff. OR) «...aber man kann doch von jedem Vertrag innert fünf/sieben Tagen zu-rücktreten!?» Leasingverträge: siehe auch das KKG! Stellvertretung (Art. 32 bis 40 OR)

Erfüllung der Obligationen Persönliche Leistung? (OR 68) Gegenstand der Erfüllung (OR 69 - 73) Ort der Erfüllung (OR 74) Zeit der Erfüllung (OR 75 - 83) Zahlung, Quittung (OR 84 - 90) Gläubigerverzug (OR 91 - 96)

Pause!