Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters

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Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters

Gliederung Grundbegriffe Grundvoraussetzungen Rechtsschutz Fallbeispiele Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters

1. Grundbegriffe Asyl Sicherer Drittstaat Sicherer Herkunftsstaat Flüchtlingseigenschaft Subsidiärer Schutz Abschiebungsverbot Dublin-Verfahren Offensichtliche Unbegründetheit Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters

Asyl Art 16a Grundgesetz Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. aber: Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters

Sicherer Drittstaat Art 16a Grundgesetz (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden. Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters

Sicherer Drittstaat § 26a AsylG alle Mitgliedsstaaten der EU, Norwegen, Schweiz Folge: bei Einreise aus diesen Staaten keine Asylanerkennung Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters

Sicherer Herkunftsstaat Art. 16a Grundgesetz (3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird. Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters

Sicherer Herkunftsstaat § 29a AsylG Mitgliedstaaten der EU, Albanien, Bosnien- Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien Folge: Asylantrag offensichtlich unbegründet, Abschiebungsandrohung in Heimatstaat Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters

Flüchtlingseigenschaft § 3 AsylG Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Auszug) (1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters

Subsidiärer Schutz § 4 AsylG Subsidiärer Schutz (Auszug) (1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters

Abschiebungsverbote § 60 Abs. 7 AufenthG Verbot der Abschiebung (Auszug) (7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. = sog. zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters

Dublin-Verfahren § 27a AsylG Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Alle Mitgliedsstaaten der EU, Norwegen, Island, Schweiz, Liechtenstein Folge: Asylantrag unzulässig, Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters

Offensichtliche Unbegründetheit § 30 AsylG Offensichtlich unbegründete Asylanträge (Auszug) (2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. Folge: Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG), Ausreisefrist eine Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters

Grundvoraussetzungen Asylantrag umfasst: Asylanerkennung, Feststellung Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutz, Abschiebungsverbot Einheitliche Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vor Entscheidung: Anhörung (§ 25 AsylG) Befristung Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 75 Nr. 12 i.V.m § 11 Abs. 1 und 7 AufenthG Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters

Grundvoraussetzungen Verfolgungsgründe (§ 3 AsylG) Verfolgungshandlung (§ 3a AsylG) Akteure, von denen Verfolgung ausgeht (§ 3c AsylG) Kein interner Schutz (§ 3e AsylG) Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters

Verfolgungsgründe Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters

Verfolgungshandlung Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Auszug) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters

Akteur der Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatliche Akteure, soweit der Staat oder Parteien/Organisationen keinen Schutz bieten Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters

Interner Schutz in Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung und sichere und legale Reise in diesen Landesteil, dortige Aufnahme und Erwartung, sich dort niederzulassen. Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters

Rechtsschutz VwGO AsylG Klage Frist: 1 Monat (§ 74) Klage Frist: 2 Wochen (§ 74 Abs. 1 1. HS ); Begründung innerhalb 1 Monat aber: 1 Woche (§ 74 Abs. 1 2. HS), wenn Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters

Rechtsschutz VwGO AsylG 2. Gerichtsbesetzung: grds. Kammer (§ 6); Proberichter Einzelrichter erst nach 1 Jahr 3. Rechtsmittel: Berufungszulassung (§ 124; ernstl. Zweifel an Richtigkeit, rechtl. oder tatsächl. Schwierigkeit, grds. Bedeutung, Abweichung, Verfahrensfehler) 2. Gerichtsbesetzung: grds. Einzelrichter (§ 76 Abs. 1); Proberichter Einzelrichter nach einem halben Jahr 3. Rechtsmittel: Berufungszulassung (§ 78 Abs. 2; grds. Bedeutung, Abweichung, Verfahrensfehler) Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters

Rechtsschutz VwGO AsylG Berufungszulassung durch VG und OVG b) Unanfechtbarkeit (§ 78 Abs. 1; Klage als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgewiesen) Berufungszulassung nur durch OVG Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters

Rechtsschutz VwGO AsylG Antrag nach § 80 Abs. 5 grundsätzlich keine Frist Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO Frist 1 Woche (§ 34a Abs. 2 = sicherer Drittstaat, Dublin) 1 Woche (§ 36 Abs. 2 = unbeachtlicher oder offensichtlich unbegründeter Asylantrag Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters

Rechtsschutz VwGO AsylG 2. Gerichtsbesetzung: grds. Kammer (§ 6) 3. Keine Vorgaben zu Prüfungsmaßstab und Entscheidungsfristen 2. Gerichtsbesetzung: obligatorischer Einzelrichter (§ 76 Abs. 4) 3. Prüfungsmaßstab: § 36 Abs. 4 (ernstl. Zweifel an Rechtmäßigkeit; kein Amtsermittlungsgrundsatz) 4. Entscheidungsfrist: § 36 Abs. 3 (1 Woche) Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters

Rechtsschutz VwGO AsylG 4. Rechtsmittel: Beschwerde (§ 146) 4. Rechtsmittel: Ausschluss der Beschwerde (§ 80; gilt für alle Beschlüsse im Asylverfahren, z.B. Prozeskostenhilfe) Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters

Fallbeispiele Prüfungsschema Verfolgungshandlung durch einen Verfolgungsakteur Begründete Furcht, verfolgt zu werden („beachtliche Wahrscheinlichkeit“, aber: Beweiserleichterung Art. 4 Abs.4 Qualifikationsrichtlinie) Verknüpfung Verfolgungshandlung mit Verfolgungsgründe Fehlender effektiver Schutz im Herkunftsstaat Keine Ausschluss- oder Beendigungsgründe Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters

Fallbeispiel Posttraumatische Belastungsstörung Glaubenswechsel, Religionsausübung Offensichtlich unbegründeter Asylantrag Homosexualität Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters

Fallbeispiele Posttraumatische Belastungsstörung (BVerwG, U. v. 11.9.2007 – 10 C 8/07 – BVerwGE 129, 251 ff. = NVwZ 2008, 330 ff.) Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters

Fallbeispiele Glaubenswechsel (OVG Lüneburg, U. v. 7.9.2015 – 9 LB 98/13 –, juris = Rechtsprechungsdatenbank für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) Religionsausübung (grundlegend: BVerwG, U. v. 20.2.2013 – 10 C 21.08 -, NVwZ 2013, 936 ff.) Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters

Fallbeispiele Homosexualität (grundlegend: EuGH, U. v. 7.11.2013 – Rs. C-199/12 bis C-201/12 -, juris = NVwZ 2014, 132 ff.) Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters