Information für die Mitarbeiter der Technischen Universität Graz Michaela Herney 3. Mai 2011
Pensionskasse
Funktionsweise einer Pensionskasse Arbeitgeber Arbeitnehmer Laufende Beiträge Eigen- beiträge Veranlagungs- und Risiko-gemeinschaft VBV- Konto Information über die Beitrags- und Kapitalentwicklung Lebenslange Pension- und Hinterbliebenenvorsorge
Einige unserer Aktionäre (insgesamt 25) Erste Bank Wiener Städtische Vienna Insurance Group Österreichische Beamtenversicherung UniCredit Bank Austria Grazer Wechselseitige 3-Banken Beteiligung (Oberbank, BKS, BTV) Sparkasse Oberösterreich Kärntner Sparkasse Steiermärkische Bank und Sparkassen Hypo Tirol Bankhaus Carl Spängler Tiroler Sparkasse
Kennzahlen per 31.12.2010 ca. 261.065 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte ca. 4,7 Mrd. EUR verwaltetes Vermögen ca. 228 Mio. EUR jährliches Beitragsvolumen 4.765 Verträge 48 Veranlagungs- und Risikogemeinschaften
Das Statut
Geltungsbereich Die Arbeitgeberin leistet Beiträge im Sinne des Universitäten-Kollektivvertrages für alle ArbeitnehmerInnen die länger als 24 Monate ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zur Universität stehen deren Arbeitsverhältnis mit der Universität nach dem 31.12.2003 begründet oder gemäß § 126 Abs. 5 und 7 UG auf die Universität übergeleitet wurde und die nicht geringfügig (§ 5 Abs. 2 ASVG) oder als Lehrling beschäftigt werden
Geltungsbereich sowie – im Sinne des Zusatz-Kollektivvertrages für die Altersvorsorge der vor dem 1.1.2004 an den Universitäten aufgenommenen ArbeitnehmerInnen nach § 78a Abs. 1 und 4 VBG für ArbeitnehmerInnen, die in einem aufrechten, vor dem 1.1.2004 begründeten Arbeits- und Ausbildungsverhältnis zur Universität stehen und die zu einer der in § 78a Abs. 1 Z. 1 bis 8 VBG genannten Personengruppen gehören, wenn sie am 31.12.2003 von einer Pensionskassenzusage durch den Bund erfasst waren oder nach § 78a Abs. 4 VBG nachträglich erfasst werden müssen
Beitragshöhe - vereinfachte Übersicht (Uni-KV)
Beitragshöhe - vereinfachte Übersicht (Zusatz-KV)
Beispiele BMGL: Bemessungsgrundlage, BT: Beitrag
Leistungen Alterspension Berufsunfähigkeitspension bzw. Invalditätspension Hinterbliebenenpension (Witwer- bzw. Witwen und Waisenpension)
Alterspension Voraussetzung Höhe Dauer Der Leistungsanspruch gebührt den Anwartschaftsberechtigten, die das 60. Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis mit der Arbeitgeberin beendet haben. Eine spätere Inanspruchnahme der Alterspension ist möglich. Höhe Verrentung des vorhandenen Kapitals Dauer Die Alterspension wird lebenslang ausbezahlt.
Berufsunfähigkeitspension Voraussetzung Die Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension gebührt den Anwartschaftsberechtigten, die das Anfallsalter der Alterspension nicht vollendet haben und die die Voraussetzung auf Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension nach den Bestimmungen gemäß §§ 271 und 254 ASVG erfüllt haben. Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Berufsunfähigkeits- bzw. Invaliditätspension ist, dass das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Höhe Wahlmöglichkeit zwischen Ansparmodell, erhöhtem Schutzmodell sowie Familienmodell Dauer Sie fällt mit dem Ende des entsprechenden Anspruchs nach dem ASVG – ausgenommen die betreffende Leistung wird in eine Alterspension nach dem ASVG umgewandelt – weg.
Wahl Versorgungsleistung
Berufsunfähigkeitspension bzw. Invaliditätspension (Höhe)
Hinterbliebenenpension – Witwer- bzw. Witwenpension Voraussetzung: Bei Ableben des Anwartschaftsberechtigten muss die Ehe aufrecht sein. Bei Ableben des Leistungsberechtigten muss die Ehe vor der Inanspruchnahme einer Eigenpension geschlossen worden und ein Jahr aufrecht gewesen sein. Diese Voraussetzungen gelten auch für (gleichgeschlechtliche) Lebensgefährten und eingetragene Partnerschaften. Dauer lebenslang
Hinterbliebenenpension – Witwer- bzw. Witwenpension (Höhe)
Hinterbliebenenpension - Waisenpension Voraussetzung Waisenpension gebührt im Falle des Todes des/der Anwartschafts- bzw. Leistungsberechtigten den Kindern, sofern diese nachweislich einen Anspruch auf eine Pensionsleistung gemäß § 260 ASVG haben. Waisenpension gebührt den ehelichen Kindern, den legitimierten Kindern, den Stiefkindern, den Wahlkindern (= adoptierten Kindern) des/der Arbeitnehmers/in, den unehelichen Kindern einer Frau und den unehelichen Kindern eines Mannes, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist. Die Voraussetzungen für die Waisenvorsorge sind jeweils am Ende eines Jahres für das Folgejahr der Pensionskasse nachzuweisen. Dauer solange Anspruch auf gesetzliche Waisenpension besteht, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
Hinterbliebenenpension - Waisenpension (Höhe)
Eigenbeiträge
Eigenbeiträge Variante 1 (mit Einzug): Wenn sich der Anwartschaftsberechtigte entscheidet, Eigenbeiträge in die Pensionskasse einzuzahlen, muss er das Formular „Antrag auf Leistung von Eigenbeiträgen“ an die VBV-Pensionskasse übersenden. Die Pensionskasse wird gemäß diesem Antrag die Beiträge monatlich von dem angegebenen Konto einziehen.
Eigenbeiträge Variante 2 (mit Erlagschein): Jedes Jahr im Laufe des 2. Quartals erhalten die Anwartschaftsberechtigten mit der Information über Beitrags- und Kapitalentwicklung eine Erinnerung an die Möglichkeit der Eigenbeitragszahlung. Diesem Schreiben liegt ein Erlagschein bei. Wenn diese Variante der Einzahlung von Eigenbeiträgen mit Erlagschein gewählt wird ist es nicht notwendig, den „Antrag auf Leistung von Eigenbeiträgen“ zu stellen
Eigenbeiträge Die Eigenbeitragsleistung kann zeitlich befristet zur Gänze ausgesetzt oder der Höhe nach eingeschränkt werden. Das Aussetzen oder Einschränken der Beiträge hat sich auf einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu beziehen. Eine entsprechende Erklärung zum Aussetzen oder Einschränken ist der Pensionskasse mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden schriftlich vorzulegen.
Arbeitnehmer-Formular
Steuerliche Vorteile bei Bezahlung von Eigenbeiträgen gem Steuerliche Vorteile bei Bezahlung von Eigenbeiträgen gem. Steuermodell 108a EStG Abgabe Formular E 108a bei der Pensionskasse Möglichkeit Eigenbeiträge bis EUR 1.000,- zu zahlen (auch wenn DG-Beitrag niedriger) staatlich geförderte Prämie (dzt. 2011: 8,5%) Pension aus prämienbegünstigten Einzahlungen komplett steuerfrei
Die steuerliche Behandlung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag Wahlrecht des Mitarbeiters bei Beendigung des Dienstverhältnisses
Die steuerliche Behandlung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag Steuermodell 18 Sonderausgaben Steuermodell 108a € 1.000,- Prämie Eigenbeiträge ArbeitnehmerInnen max. Höhe AG-Beitrag Eigenbeiträge ArbeitnehmerInnen max. € 1.000,- Arbeitgeberin § 18 EStG Finanzamtsbestätigung MitarbeiterInnenkonto MitarbeiterInnenkonto MitarbeiterInnenkonto Pension 100% steuerpflichtig Pension 75% steuerfrei Pension 100% steuerfrei 25% mit Arbeitgeberpension versteuert
Wahlrecht des Anwartschaftsberechtigten Guthaben bis € 10.800,- (Stand: 1.1.2011) kann einmalig steuerfrei abgefunden werden Guthaben über € 10.800,- Übertragung in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers oder in eine Gruppenversicherung Beitragsfreistellung und Auszahlung im Leistungsfall Übertragung in eine ausländische Altersvorsorgeeinrichtung Fortsetzen mit eigenen Beiträgen
Veranlagung in der VBV-Pensionskasse
Veranlagung in Pensionskassen Pensionskassen veranlagen das Vermögen ihrer Kunden in eigenen, rechtlich und wirtschaftlich getrennten Veranlagungs- und Risikogemeinschaften (VRGen) die ein Sondervermögen darstellen, auf das Gläubiger des Arbeitgebers, der Pensionskasse AG sowie andere VRGen nicht zugreifen können.
Rechtsnormen Pensionskassengesetz (PKG) Investmentfondsgesetz (InvFG) § 25 – Veranlagungsvorschriften § 25a – Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik § 23 – Bewertungsregeln Investmentfondsgesetz (InvFG) Bankwesengesetz (BWG)
VRG 158 Asset Allocation per 31. März 2011 YTD-Performance per 31.03.2011: +0,13 %
Welche Nachhaltigkeitsaspekte werden berücksichtigt? Das Konzept der VBV ist breit ausgerichtet und beruht auf mehreren Säulen: Die VBV-Pensionskasse investiert mit Verantwortung für die Erreichung der passivseitigen Ertragsziele Die VBV-Pensionskasse investiert mit Verantwortung für die Sicherung von Arbeitsplätzen bei österreichischen Unternehmen Die VBV-Pensionskasse fungiert als Investor und Eigenkapitalgeber bei Senioren-Pflegeheimen Nachhaltigkeitsstrategie bei Aktien Nachhaltigkeit bei Immobilien / Green Building (Gebäude, bei dessen Planung oder Sanierung besonders auf die Nachhaltigkeit Wert gelegt wird) Mikrofinanzierung (investiert wird in einen Mikrofinanz-Fonds und stellt so Kapital für Kleinstunternehmer vor allem in den Schwellenländern zu Verfügung)
Blicktarife
Blicktarife
Information (seitens der VBV) Das Betreuungsteam erreichen Sie: Mo. – Do.: 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr Fr.: 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr Unter der Hotline 01-24010-676 bzw. Faxnummer 01-24010-7-676 Per e-mail erreichen Sie uns unter unistmk@vbv.at Postalisch erreichen Sie uns unter: VBV-Pensionskasse AG Obere Donaustraße 49-53 1020 Wien
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit VBV-Pensionskasse AG Obere Donaustraße 49 – 53 1020 Wien Tel: 01/240 10-442 Fax: 01/240 10-7261 www.vbv.at Firmensitz Wien FN 68567i, Handelsgericht Wien Wichtiger Hinweis: Alle Daten und Informationen wurden mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt und geprüft. Dennoch kann es zu unbeabsichtigt fehlerhaften Darstellungen kommen. Eine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der zu Verfügung gestellten Informationen kann daher nicht übernommen werden. Die Inhalte spiegeln den Informationsstand zu ihrer Erstellung bzw. zum angegebenen Zeitpunkt wider und können sich danach jederzeit ändern. Die bei Erstellung der Informationen verwendeten Quellen stufen wir als zuverlässig ein. Performanceergebnisse der Vergangenheit lassen keine Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung von Wertpapieren, Fonds oder sonstigen Vermögensgegenständen zu. Die Informationen stellen keine Empfehlungen für den Kauf, Verkauf oder das Halten von Veranlagungsinstrumenten dar. Ohne die Zustimmung der VBV-Pensionskasse AG darf keine der in Analysen enthaltenen Meinungen kopiert oder auf andere Weise vervielfältigt oder in irgendeiner Form teilweise oder komplett weiterverbreitet werden.