natürliche und juristische Person

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natürliche und juristische Person Rechtssubjekte: natürliche und juristische Person Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online die natürliche Person Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Natürliche Person (1) Der Mensch ist primärer Adressat des Rechts Seine Rechtsstellung (= Rechtsfähigkeit/ RF) erlangt er durch die Rechtsordnung/ RO Geschichte: Sklaven, Hörige, Halbfreie → Freie § 16 ABGB: ‚Jeder‘ Mensch besitzt heute volle Rechtspersönlichkeit! RF haben heute natürliche und juristische Personen; § 26 ABGB: grundsätzliche Gleichstellung Bei juristischen Personen auch Teil-Rechtsfähigkeit: zB bis 2002 Universitäten Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Natürliche Person (2) Die Rechtsfähigkeit betrifft: die privatrechtliche (zB Verträge) und (!) die öffentlichrechtliche Rechtsstellung; zB WahlR Beginn der RF: mit vollendeter Geburt Vorwirkungen: § 22 ABGB/sog Nasciturus ↔ § 97 StGB - Spannungsverhältnis Ende: heute Hirntod früher Herz-Kreislauftod Nachwirkungen: zB sog postmortale PersönlichkeitsRe; UrhG, PatG Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Todeserklärung: TEG 1950 Anlässe: Verschollenheit = lange, nachrichtenlose Abwesenheit; Kriegs-, See-, Luft- oder allgemeine Gefahrenverschollenheit (Hochwasser, Erdbeben, Feuer etc) Wirkung: Bestellung eines Kurators (Außerstreitverfahren); TE-Beschluß begründet (widerlegbare) Vermutung des Todes; § 19 TEG (§ 10 TEG: bis zu diesem Zeitpkt – Lebensvermutung): Erbfolge gilt als eingetreten höchstpersönliche (nicht postmortale) Rechte erlöschen §§ 43, 44 EheG: originelle Lösung – Wahlrecht Sog Kommorientenpräsumtion: Kommen Personen in gemeinsamer Gefahr (Selbstmord, Unfälle, Katastrophen) um, gelten sie als gleichzeitig verstorben; § 11 TEG. – Personen kommen nicht für eine gegenseitige Erbfolge in Betracht Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Rechtsfähigkeit RF = Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein Handlungsfähigkeit HF = Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten zu erwerben zivilrechtliche Deliktsfähigkeit Geschäftsfähigkeit … für eigenes rechts- widriges Verhalten einstehen zu müssen GF... sich durch eigenes rechtsgeschäftliches Handeln zu berechtigen und zu verpflichten Barta: Zivilrecht online

Geschäftsfähigkeit: Altersstufen Minderjährige: § 21 ABGB stellt sie unter den besonderen Schutz der Gesetze Kinder  bis 7 Jahre unmündige Mje  7 bis 14 Jahre mündige Mje  14 bis 18 Jahre Volljährige, großjährige oder eigenberechtigte Personen: ab 18 Jahre Beachte: Jugendliche im Strafrecht: 14-18 Jahre; § 1 Z 2 JGG Barta: Zivilrecht online

Geschäftsfähigkeit: § 21 ABGB Alte österr Rechtstradition (18. Jh.) (1) „Minderjährige ... stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze. (2) Unter Minderjährigen sind Personen zu verstehen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; ... Innerhalb der Gruppe der Minderjährigen sind unter Unmündigen diejenigen zu verstehen, die das 14., und unter Kindern diejenigen, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“ Barta: Zivilrecht online

Geschäftsfähigkeit: § 170 ABGB (1) Ein mj Kind kann ohne ausdrücklich oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. (2) Nach erreichter Mündigkeit kann es jedoch über Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind, und über sein Einkommen aus eigenem Erwerb soweit verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird. (3) Schließt ein mj Kind ein Rechtsgeschäft, das von Mj seines Alters üblicherweise geschlossen wird und eine geringe Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft mit der Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam. Barta: Zivilrecht online

Geschäftsfähigkeit von Kindern: 0 - 7 Jahre Kinder sind grundsätzlich geschäfts- unfähig; sie können sich weder: selbständig berechtigen und erst recht nicht verpflichten; § 21 Abs 1, 170 Abs 1, 865 Satz 1 ABGB, §§ 2 und 102 EheG Kleine Ausnahme nach § 170 Abs 3 ABGB Geschäfte, die „von Mj... üblicherweise geschlossen“ werden „und eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens“ betreffen werden „mit Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam“ Barta: Zivilrecht online

Geschäftsfähigkeit unmündiger Minderjähriger 7 bis 14-jährige können sich: schon selbständig berechtigen aber immer noch nicht allein verpflichten: Genauer § 170 Abs 1 ABGB „... weder verfügen noch sich verpflichten“  Voraussetzung zu gültiger Verpflichtung = Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach § 170 Abs 1 und § 865 Satz 2 und 3 ABGB Ausnahme: wiederum kleine alltägliche Geschäfte nach § 170 Abs 3 ABGB (vgl Kinder) – aber erweiterter Geschäftskreis Barta: Zivilrecht online

Geschäftsfähigkeit mündiger Minderjähriger 14 bis 18-jährige können sich (wie unmündige Mje): selbständig berechtigen aber auch noch nicht (selbständig) verpflichten Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder des Gerichts nötig Wichtige Ausnahmen: § 170 Abs 2 und § 171 ABGB „zur freien Verfügung“ überlassene Sachen „Einkommen aus eigenem Erwerb“ - Verpflichtung und Verfügung, „soweit ... nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird“ „Verträge über Dienstleistungen“ mit Ausnahme von Ausbildungsverträgen Barta: Zivilrecht online

§ 167 ABGB: Gestaffelte Zustimmung (1) Abs 1: Jeder Elternteil ist für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Ver-tretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist. Abs 2: Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, ua. betreffend - Eintritt oder Austritt in eine Religionsgemeinschaft - Erwerb einer Staatsangehörigkeit - vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder DienstV - Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils. Barta: Zivilrecht online

§ 167 ABGB: Gestaffelte Zustimmung (2) Abs 3: Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils ‚betreffend Vermögensangelegenheiten‘, die „nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören" „bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils und [!] der Genehmigung des Gerichts"; dazu gehören insbesondere: - die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften - die Gründung, der Erwerb, die Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung sowie die Änderung des Gegenstandes eines Unternehmens - die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung oder die Ablehnung eines Schenkungsanbotes - die Anlage von Geld ... oder die Erhebung einer Klage Barta: Zivilrecht online

Volljährigkeit im ABGB Volljährigkeit § 21 Abs 2 ABGB Vollendetes 18. Lj: elterliche Obsorge erlischt (§ 158 iVm § 183); wechselseitige Unterhalts- pflichten bleiben bestehen: §§ 231 - 234 Volljährigkeit durch Eheschließung § 174 ABGB Ein verheiratetes minderjähriges Kind steht hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Ehe dauert Barta: Zivilrecht online

Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit Fähigkeit, für eigenes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verantwortlich zu sein Deliktsfähigkeit/ DF: Teilbereich der Handlungsfähigkeit Mit Mündigkeit (14 Jahre) wird eine Person „... nach den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen verschuldensfähig“; § 176 ABGB Im Zivilrecht ist aber – anders als im StrafR – eine Unterschreitung der DF-Grenze durch § 1310 ABGB möglich; Billigkeitshaftung Barta: Zivilrecht online

Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit: Personengruppen Kinder und unmündige Mj ... sind deliktsunfähig: jedoch § 1310 ABGB; Diskretionsfähigkeit Mündige Mj Sind voll deliktsfähig Psychisch Kranke + geistig Behinderte + Personen unter Sachwalterschaft Hier ist auf den konkreten Fall abzustellen; zu beachten sind "lichte Augenblicke“/ lucida intervalla und § 1310 ABGB Bei vorübergehender Sinnesverwirrung ... besteht ebenfalls Deliktsunfähigkeit Barta: Zivilrecht online

Einsichts- und Urteilsfähigkeit Medizinische Behandlung § 173 ABGB Ab 14 Bei schwerwiegender Maßnahme bedarf es zusätzlich der Zustimmung der obsorgeberechtigten Person Piercen (Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren) Unter 14 verboten schriftliche Einwilligung 14 – 18: zusätzliche Zustimmung der obsorgeberechtigten Person, wenn Piercing nicht innerhalb von 24 Tagen heilt Tätowieren (Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren) Unter 16 verboten Schriftliche Einwilligung 16 – 18: zusätzliche Zustimmung der obsorgeberechtigten Person Barta: Zivilrecht online

die juristische Person Barta: Zivilrecht online

Ausdifferenzierung der Rechtspersönlichkeit Von der natürlichen Person zur juristischen Person Stiftung AG Verein OG/KG Fonds GesbR: §§ 1175 ff ABGB GmbH Genossenschaft Von der natürlichen Person, dem Menschen, führt eine ansteigende Entwicklungslinie über verschiedene Zwischenstationen zur vollausgereiften juristischen Person, die in sich wieder unterschiedliche Entwicklungsstufen aufweist Ruhender Nachlaß + Sammelvermögen § 16 ABGB: NatP Beginn der jurP Barta: Zivilrecht online § 22 ABGB: Nasciturus

Juristische Person; § 26 ABGB Neben dem Menschen (= natürliche Person) sind auch juristische Personen/ jurP selbständige Träger von Rechten und Pflichten Grundsätzliche Gleichstellung mit natP; § 26 ABGB Besitzen volle Rechts- und Handlungsfähigkeit, Geschäfts-und Deliktsfähigkeit Sie sind zB Eigentümer von Fahrnis und Liegenschaften, Kfz-Halter, Gläubiger, Schuldner etc Dient zweckdienlicher Rechts- und Interessensverfolgung Barta: Zivilrecht online

Kriterien einer juristischen Person Fähigkeit zu selbständiger Interessenverfolgung Vorhandensein von Organen zur eigenen inneren Willensbildung (zB Hauptversammlung des Vereins oder der Generalversammlung der GmbH) zur Geschäftsführung und Vertretung nach außen (Leitung); zB Vereinsvorstand, Geschäftsführung der GmbH Trennungsprinzip bei der (Schulden)Haftung Barta: Zivilrecht online

Die Juristische Person und ihre Mitglieder Striktes Trennungsprinzip Juristische Person und natürliche Personen, die ihr angehören (zB Vereinsmitglieder, GmbH-Gesellschafter, Aktionäre) oder für sie handeln (sog Organe, zB Vorstand), sind zweierlei! Zu trennen ist auch in Bezug auf Rechte und Pflichten! Gilt insbesondere für Haftung der jurP! Alter Grundsatz: Die Schulden der jurP sind nicht die Schulden ihrer Mitglieder und umgekehrt! Barta: Zivilrecht online

Privatrechtliche Gesellschaftsformen Keine Juristische Person: Juristische Person: GesBR §§ 1175 ff ABGB Gesellschaften des URs Stille Gesellschaft: § 179 UGB (Vermögenseinlage in ein Unternehmen) Kapitalgesellschaften AktG, GmbHG, GenG Vereine ideelle: VereinsG 1951 idF BGBl 1993/257 wirtschaftl: Vereinspatent 1852, RGBl 253 Stiftungen nach BSFG 1974 nach Landesgesetzen nach PStG 1993 Fonds nach LandesGn Barta: Zivilrecht online

Arten juristischer Personen JurP des PrivatR Entstehen durch Vertrag oder einseitige Willenserklärung ZB: Verein, GmbH, AG, (Privat)Stiftung JurP des öffentlR Beruhen auf Gesetz ZB: Bund, Länder, Gemeinden, Kammern, öffentliche Fonds, Sozialversicherungsträger, gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften etc. Personenverbände Haben Mitglieder: Natürliche oder juristische Personen Willensbildung nach Mehrheitsprinzip ZB: Verein, GmbH, AG, politische Parteien Vermögensmassen Haben keine Mitglieder, nur Begünstigte (Destinatäre) und Organe Über Verwendung/ Tätigkeit entscheidet zB der Stifterwille / Wille des Fondsgründers ZB: Privatstiftungen, Fonds Barta: Zivilrecht online

Organtypen juristischer Personen Wir unterscheiden 3 idealtypische Organe: Leitungsorgan Ihm obliegen Geschäftsführung und Vertretung ZB: Vereinsvorstand, Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG oder Genossenschaft Kontrollorgan ZB: Rechnungsprüfer eines Vereins, Aufsichtsrat einer GmbH, AG oder Genossenschaft Basisorgan Ihm gehören sämtliche Mitglieder / Gesellschafter / Aktionäre an ZB: Mitgliederversammlung des Vereins, Generalversammlung der GmbH, Hauptversammlung der AG Barta: Zivilrecht online

Organbestellung bei juristischen Personen … erfolgt typisch von unten nach oben – Beispiel: GmbH Geschäftsführer = Leitungsorgan bestellt bestellt Aufsichtsrat wählt = Kontrollorgan Generalversammlung 2 3 1 3 Betriebsrat - Arbeitnehmervertreter 1 3 = Basisorgan Barta: Zivilrecht online

Geschäftsfähigkeit von Gemeinden: § 867 ABGB Das Gesetz regelt die Geschäftsfähigkeit von Gemeinden beispielhaft für alle öffentlichen Körper(schaften) Ihre Geschäftsfähigkeit bestimmt sich nach ihrer ‚Verfassung‘ (Wer ist danach zuständig?) Das ist: GemeindeO oder Satzung öffentl Körperschaften Faustregel: Stets Einblick nehmen ! Es besteht kein Vertrauensschutz auf den äußeren Tatbestand/Anschein ! Schutzvorschrift für öffentliche Körperschaften; vgl § 21 ABGB aF Beispiel: Bürgermeister vergibt /verkauft (vor Wahlen) Gemeindewohnung, bräuchte dazu aber die Zustimmung des Gemeinderats – Das Geschäft ist ungültig ! Barta: Zivilrecht online