Pflegekindschaft.

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 Präsentation transkript:

Pflegekindschaft

Pflegekindschaft (§§ 184 f ABGB; §§ 14 ff JWG) Adoption  Pflegekindschaft Vertragliche Übertragung von Obsorgeberechtigten auf Dritte(n) Schule, Kindergarten, Hort: keine Pflegekindschaft Bei anderer regelmäßiger außerhäuslicher Betreuung Begründet kein familienrechtliches Verhältnis Pflegeeltern (§ 184 ABGB) Besorgung der Pflege und Erziehung ganz oder teilweise persönliche Beziehung Einzelperson, Ehepaar oder Paar in Lebensgemeinschaft keine Altersgrenze Antragsrecht in Angelegenheiten des Kindes Übertragung der Obsorge auf sie möglich Bewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers Bei mj unter 16 Jahren nur Minderjährige, die nicht von nahen Verwandten oder Wahleltern gepflegt und erzogen werden

Adoption

Adoption: §§ 191-203 ABGB - Voraussetzungen Synonyme: Wahlkindschaft Annahme an Kindesstatt Adoptionsvertrag Zwischen Annehmendem und Angenommenem Schriftlichkeit Gerichtliche Bewilligung Wer kann Wahlkind sein ? Minderjährig  gesetzliche Vertretung beim Vertragsschluss Volljährig Wer kann annehmen? geschäftsfähig Ehegatten oder Einzelperson Mindestalter der Wahleltern: 25 Jahre (§ 193; neu 2013) Annehmende müssen mindestens 16 Jahre älter sein Zuständigkeit (§ 113a JN): Pflegschaftsgericht des Wahlkindes

Adoption Der Adoption müssen zustimmen (§ 195 ABGB) die Eltern des minderjährigen Wahlkindes Ab 14 Zustimmung des Kindes zwingend der Ehegatte oder eingetragene Partner des Annehmenden und der Ehegatte des Wahlkindes Die Zustimmung kann vom Gericht ersetzt werden, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorhanden sind Anhörungsberechtigt sind: das nicht eigenberechtigte Wahlkind ab dem fünften Lebensjahr, außer es hat schon seit diesem Zeitpunkt beim Annehmenden gelebt, die Eltern des volljährigen Wahlkindes, die Pflegeeltern oder der Leiter des Heimes, in dem sich das Wahlkind befindet, und der Jugendwohlfahrtsträger

Adoption: Arten Offene Adoption Inkognitoadoption (§ 88 AußStrG) Name und Wohnort des/r Annehmenden sind den Beteiligten bekannt Inkognitoadoption (§ 88 AußStrG) Name und Wohnort des/r Annehmenden werden den Beteiligten nicht mitgeteilt Blankoadoption  zB Schweiz leibliche Mutter stimmt Adoption zu, ehe Wahleltern bestimmt sind Volladoption:  zB Deutschland mit Adoption erlöschen alle (auch vermögensrechtlichen) Beziehungen des Wahlkindes zu den leiblichen Eltern Kinder haben immer das Recht, den Namen der Eltern zu erfahren: EGMR

Adoption: Wirkungen Wirkungen (§§ 197 ff ABGB) Begründung einer künstlichen ehelichen Abstammung Adoption durch Ehegatten Erlöschen der bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen leiblichen Eltern (und deren Verwandten) und dem Wahlkind (und dessen minderjährigen Nachkommen) Adoption durch Einzelperson Annehmende Person tritt anstelle des entsprechenden Elternteils Erb- und Unterhaltsrecht Bleibt zwischen leiblichen Eltern (+Verwandten) und Wahlkind aufrecht; Wahleltern gehen den leiblichen Eltern bei der gesetzlichen Erbfolge aber vor Familienname kann neu bestimmt werden: § 157 Abs 2 ABGB

Adoption: Widerruf und Aufhebung Widerruf der gerichtlichen Bewilligung (§ 200 ABGB) ex tunc Mangelnde Geschäftsfähigkeit Doppeladoption Ziel: Namensverschaffung Verdeckung rechtswidriger geschlechtlicher Beziehungen Aufhebung der Adoption (§ 201 ABGB) ex nunc List, Zwang Gefahr für das Wohl des nicht eigenberechtigten Kindes Auf Antrag des Wahlkindes bei Auflösung der Ehe der Wahleltern Gemeinsamer Antrag von Wahlkind und Wahleltern