Zur Funktionalisierung der Scharia in den Medien

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 Präsentation transkript:

Zur Funktionalisierung der Scharia in den Medien Hintergründe der Darstellung der Scharia in den Medien

Scharia ??? Ehrenmorde Genitalverstümmelung Amputationen Steinigung Auspeitschen Zwangsehen

Islam Glaubenslehre / Glaubenspflichten Lebens- und Gesellschaftsordnung Ausdifferenzierung durch muslimische Kulturen: arabische, türkische, afrikanische, südostasiatische usw. In Interpretation und Praxis

Scharia Das ideale „göttliche Gesetz“ (Weganleitung): „Identität des/der Muslim/a“ Quellen: Koran und Sunna (Hadith) u.a. >> Vorbild des Propheten

Rechtswissenschaft (fiqh) Vier kanonische Rechtsschulen (Riten): Hanafiten Hanbaliten Malikiten Schafiiten Meinungspluralität unter den Rechtsgelehrten ein- und derselben Rechtsschule >> Rechtsdenken

Das „göttliche Gesetz“ Wille Gottes Heilsvermittlung im Diesseits und im Jenseits Kein Kodex

Inhalt der Scharia Ritualpflichten/Glaubenspflichten – Beziehung zu Gott: Glaubensbekenntnis, rituelles Gebet/Salat, Fasten/Ramadan, Almosenabgabe/zakat, Wallfahrt/Haddsch Zwischenmenschliche Beziehungen: Vertragsrecht: Ehe- und Scheidungsrecht, Erbrecht; Dschihad; Speisevorschriften usw.

Strafrecht 1. Grenz-(Hadd-)Strafen: Unzucht, Ehebruch: Steinigung, Auspeitschen (Sure 24,2-3) Verleumdung (24,4f): Auspeitschen Wein und berauschende Getränke (5,90; 4,43) Diebstahl: Amputation (5,38) Straßenraub (5,33): Tod/Kreuzigung oder Amputation (Apostasie/Blasphemie: Todesstrafe)

Strafrecht 2. Wiedervergeltung („Blutrache“) – Gleiches mit Gleichem / Gerechtigkeit 3. Entscheidung des Richters

Rechtshandbücher Meinungsverschiedenheit: Hanafiten und Malikiten sagen / stimmen überein Hanbaliten sagen Schafiiten und Hanafiten sagen / stimmem überein Kein kodifiziertes Recht Fünf Rechtskategorien: geboten, verboten, erlaubt, verpönt, empfohlen Gültig -ungültig

Scharia = Strafrecht (?) „Menschenrechte und Scharia. Rudolf Moser zur Unvereinbarkeit orientalischer und westlicher Normen“ (Zur Zeit 13/08, 16) „Haben wir schon die Scharia?“ (Der Spiegel Nr. 13/26.03.07) „Zum Tod verurteilt – wegen Hexerei. Islam. Steinigung von Ehebrechern im Iran, Hexenverfolgung in Saudi-Arabien: Wo die Scharia gilt, regiert das Mittelalter“ (Die Presse, 15.2.2008)

Scharia - Definition „Lexikon: Die Scharia hat als religiöses Recht seine Quelle im Koran und in den Hadithen, den Berichten über das Leben des Propheten Mohammed. In den meisten islamischen Ländern wird die Scharia nur im Zivilrecht angewandt, etwa im Familienrecht. Länder wie Saudi-Arabien und der Iran haben sie auch im Strafrecht ganz übernommen“ (Die Presse, 15.2.2008)

Scharia differenziert! Unveränderlichkeit: Glaubenspflichten Veränderlichkeit: Zwischenmenschliche Beziehungen (vgl. Marokkanisches Familienrecht 2004)

Scharia differenziert! Smail Balić in: Die Furche (Nr. 39/27.9.2001): „Sie bedeutet insofern etwas, als sie auch die rituell-religiösen Gesetze enthält – Gebete und so weiter“… Dass – in gewissen Situationen – die Scharia aufgebbar ist. Das betrifft vor allem den strafrechtlichen Teil …“

Hintergründe für die Einführung des Strafrechtes Islamizität des Staates: Einführung des islamischen Strafrechts Moralische Ordnung Praktische Aspekte: Kontrolle und Repression Lösung aller krisenhaften Entwicklungen

Scharia in der staatlichen Gesetzgebung Einführung im Rahmen der staatlichen Gesetzgebung >> Teilweise „Kodifizierung“ Klassische Ausprägung: Sache der Rechtsgelehrten der vier Rechtsschulen Gewaltenteilung!

„Politische Scharia“ Nigeria: „fehlerhafte Urteile“, „unkundige Richter“ Pakistan: Mohammed Zia ul-Haq (1979-1988) Anklage wegen Illegalen Geschlechtsverkehrs: 88% aller weiblichen Häftlinge – keine Steinigung und Amputation – Gefängnis und Auspeitschen Iran: Amputation und Steinigung seit 1979

„Politische Scharia“ Sudan: 1984: 65 gesetzliche Amputationen, 20 davon Amputation rechte Hand und linker Fuß 1983 bis 1985: zwischen 96 und 120 Amputationen (unter Numeiri)

„Politische Scharia“ Saudi-Arabien: zwischen 1981 und 1992: 45 gesetzliche Amputationen, vier Steinigungen (vgl. Charlotte Wiedemann: „Ihr wisst nichts über uns“, Herder Verlag 2008; Rudolph Peters: Crime and Punishment in Islamic Law, Cambridge University Press 2007)

Apostasie Verwendung für politische Zwecke Instrument der Repression Ausschaltung von politischen Gegnern und Andersdenkenden Vgl. Osmanisches Reich: 1839 und 1856: „Religionsfreiheit“

Rückblick in die Vergangenheit Schariaverordnungen für das Delikt Diebstahl: Inkrafttreten der Grenz-Strafen: Erfüllung von 10 bzw. 17 Bedingungen: - heimlich entwendet - Minimum an Wert - Möglichkeit, es zu besitzen - bewacht bzw. ordnungsgemäß aufbewahrt usw.

Erklärung für „Abneigung“, die Grenzstrafen zu verhängen Grenzstrafe als Anspruch Gottes: Gott ist ohne Bedürfnisse Abschreckung „Zu keinem Zeitpunkt der islamischen Geschichte wurde die Scharia implementiert. Der größte Teil der Scharia-Vorschriften blieb legale Fiktion“ (Hamid Enayat)