WAI-Richtlinie und E- Government Beirat für Informationsgesellschaft am 11. Oktober 2004.

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WAI-Richtlinie und E- Government Beirat für Informationsgesellschaft am 11. Oktober 2004

E-Government und WAI § 1 Abs. 3 E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004: Bei der Umsetzung der Ziele dieses Bundesgesetzes ist Vorsorge dafür zu treffen, dass behördliche Internetauftritte, die Informationen anbieten oder Verfahren elektronisch unterstützen, spätestens bis 1. Jänner 2008 so gestaltet sind, dass internationale Standards über die Web-Zugänglichkeit auch hinsichtlich des barrierefreien Zugangs für behinderte Menschen eingehalten werden. Der Text des E-Government-Gesetzes wird auf der Seite der DSK in HTML- Format angeboten:

Wer ist gemeint? Primär Auftraggeber, die dem öffentlichen Bereich des Datenschutzgesetzes angehören. § 5 Abs. 2 DSG 2000: Auftraggeber des öffentlichen Bereichs sind alle Auftraggeber, die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig sind. Rückfragen an

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WAI Wie? Modul des EU-Projekts sensi_tec gefördert vom Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen und dem Europäischen Sozialfonds kostenlose Beratung und Mitgliedschaft bis 31. Mai 2005

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