§ 7 Schuldverhältnis.

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§ 7 Schuldverhältnis

Schuldrecht und Schuldverhältnis

Schuldrecht und Schuldverhältnis Begriff des Schuldverhältnisses § 241 Abs.1 Satz 1 Rechtliche Sonderverbindung Parteien, die als Gläubiger und Schuldner bezeichnet werden Forderung, d.h. schuldrechtlicher Anspruch des Gläubigers Leistungspflicht des Schuldners, die man auch als Schuld oder als Verbindlichkeit bezeichnet.

Das Recht der Schuldverhältnisse Schuldrecht Das Recht der Schuldverhältnisse §§ 241 bis 853 Schuldrecht AT Schuldrecht BT §§ 241-432 §§ 433-853

Schuldrecht Kardinale Inhalte im Schuldrecht AT Entstehung und Erlöschen des Schuldverhältnisses Entstehung §§ 241 f.; §§ 311 ff. Erlöschen §§ 362-397 Leistung §§ 242 ff.; §§ 266 ff. Schaden §§ 249 ff. Leistungsstörungen §§ 275-304; §§ 311a Abs.2, 313 f., 320 ff.

Schuldrecht Kardinale Inhalte im Schuldrecht AT AGB-Kontrolle §§ 305 ff. Verbraucherschutz §§ 312 ff.; §§ 355 ff. Einbeziehung Dritter §§ 328 ff. Parteiwechsel §§ 398 ff.; 414 ff.

Schuldrecht Schuldverhältnisse außerhalb des Schuldrechts Haftung des falsus procurator EBV Unterhaltspflichten im Familienrecht Erbschaftsanspruch im Erbrecht Schuldrecht außerhalb des BGB Kommissions-, Speditions- und Frachtgeschäft im HGB Handelsgeschäfte im HGB

Schuldverhältnis Begriffliche Unterscheidung Schuldverhältnis im engeren Sinne Forderungsbeziehung Beispiel für eine gesetzliche Regelung, die nur das SV im engeren Sinne regelt: § 362 Abs.1 Schuldverhältnis im weiteren Sinne Gesamtes Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner Beispiele für eine gesetzliche Regelung, die das SV im weiteren Sinne regelt: §§ 311 Abs.1, 433 ff.

Schuldverhältnis V K

Schuldrecht und Schuldverhältnis Merke Im Rahmen gegenseitiger Verträge sind beide Parteien zugleich Gläubiger und Schuldner!

Schuldrecht und Schuldverhältnis Vertragliche Schuldverhältnisse Gesetzliche Schuldverhältnisse §§ 677 ff. Geschäftsführung ohne Auftrag §§ 812 ff. Bereicherungsrecht §§ 823 ff. Deliktsrecht

Funktion des Schuldrechts

Funktion des Schuldrechts Recht der vertraglichen Schuldverhältnisse Eröffnung, Konkretisierung und Begrenzung von Handlungsspielräumen Eröffnung Konkretisierung KV i.S. der §§ 433 ff. als optionales, auf die typischen Interessen der Parteien abgestimmtes Kaufrechtsverhältnis Begrenzung Verbraucherschutz §§ 312 ff

Funktion des Schuldrechts Recht der gesetzlichen Schuldverhältnisse Bereicherungsrecht (§§ 812 ff.) Restitutionsfunktion Abschöpfungsfunktion

Funktion des Schuldrechts Recht der gesetzlichen Schuldverhältnisse Deliktsrecht (§ 823 ff.) Kompensationsfunktion Präventionsfunktion

Funktion des Schuldrechts Recht der gesetzlichen Schuldverhältnisse GoA (§ 677 ff.) Interessenausgleich bei fremdnützigem Verhalten

Merkmale des Schuldverhältnisses

Merkmale des Schuldverhältnisses Relativität Relativität bedeutet, dass sich die Rechte und Pflichten aus dem Schuldverhältnis grundsätzlich auf die daran Beteiligten beschränken. Die Forderung des Gläubigers ist eine relative Rechtsposition gegenüber dem Schuldner. Beispiel Der Käufer kann die Lieferung der Kaufsache von dem Verkäufer (§ 433 Abs.1 Satz 1), nicht aber von einem beliebigen Dritten verlangen.

Fall Nr.1 [Lexikon]

Fall Nr.1 [Lexikon] E Herausgabeanspruch gem. § 985? K L Kaufvertrag + (erfolglose) Eigentumsübertragung

Merkmale des Schuldverhältnisses Relativität Durchbrechung § 566

Merkmale des Schuldverhältnisses Dauer Einfaches Schuldverhältnis Einmaliger Leistungsaustausch Dauerschuldverhältnis Kooperation der Parteien auf Dauer Einfluss der Dauer auf Inhalt und Umfang der Leistung

Merkmale des Schuldverhältnisses Dauer Dauerschuldverhältnis Konventionelle Dauerschuldverhältnisse Mietvertrag (§§ 535 ff.) Pachtvertrag (§§ 581 ff.) Besondere Dauerschuldverhältnisse Dauerlieferungsvertrag [= Bezugsvertrag] Fall Nr.2 [Bierlieferung] Ratenvertrag Fall Nr.3 [Bohrinsel]

Rechtsgrundsätze

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben (§ 242) Trennungs- und Abstraktionsprinzip

Entstehung des Schuldverhältnisses

Entstehung des Schuldverhältnisses Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse Vertragliche Schuldverhältnisse Gegenseitige Verträge Palandt/Grüneberg, Einf v § 320 Rn.5: "Beim gegenseitigen (= vollkommen zweiseitigen) Vertrag stehen die beiderseitigen Verpflichtungen in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander. Jeder Vertragspartner verspricht seine Leistung um der Gegenleistung willen. Die Leistung des einen ist Entgelt für die Leistung des anderen." D.h.: Die Leistungspflichten sind synallagmatisch miteinander verknüpft! Kauf Mietvertrag Dienstvertrag

Entstehung des Schuldverhältnisses Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse Vertragliche Schuldverhältnisse Unvollkommen zweiseitige Verträge Palandt/Grüneberg, Einf v § 320, Rn.4a: "Beim unvollkommen zweiseitigen Vertrag trifft eine Partei die den Vertragstyp bestimmende Leistungspflicht; u.U. [sic!] kann auch der andere Teil zu einer Leistung verpflichtet sein; die beiderseitigen Leistungen stehen jedoch nicht im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung." Leihe Auftrag Unentgeltliche Verwahrung

Entstehung des Schuldverhältnisses Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse Vertragliche Schuldverhältnisse Einseitig verpflichtende Verträge Palandt/Grüneberg, Einf v § 320, Rn.4: "Der einseitig verpflichtende Vertrag begründet nur für eine Vertragspartei eine Leistungspflicht, die andere ist nicht zu einer Leistung verpflichtet; sie schuldet aber, wie jeder Partner einer Sonderverbindung Rücksichtnahme und Loyalität (§ 241 Abs.2). Schenkung Bürgschaft

Entstehung des Schuldverhältnisses Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse Einseitige Rechtsgeschäfte Fall Nr.4 [Testament]

Entstehung des Schuldverhältnisses Rechtsgeschäftsähnliche (= vorvertragliches gesetzliches) Schuldverhältnisse §§ 311 Abs.2, 241 Abs.2 Keine Leistungs-, sondern nur Nebenpflichten Fall Nr.5 [Baustelle] §§ 280 Abs.1, 311 Abs.2, 241 Abs.2 Haftung aus culpa in contrahendo § 823 Abs.1

Entstehung des Schuldverhältnisses Gesetzliche Schuldverhältnisse […], die ohne Rücksicht auf den Parteiwillen entstehen, sobald der gesetzliche Entstehungstatbstand erfüllt ist Unerlaubte Handlung Fall Nr.6 [Leidenschaft I] Lösung: § 823 Abs.1 [Berichtigt!] Ungerechtfertigte Bereicherung Geschäftsführung ohne Auftrag Fall Nr.7 [Leidenschaft II] Lösung: §§ 677, 683 Satz 1

Unbestellte Leistungen § 241a

Inhalt des Schuldverhältnisses

Rechte und Pflichten

Rechte und Pflichten Kategorien der Pflichten Hauptpflichten Nebenpflichten Hauptleistungspflichten Leistungsbezogene Sonstige Nebenpflichten Nebenpflichten Schutzpflichten Aufklärungspflichten Obliegenheiten

Rechte und Pflichten Leistungspflichten Primäre Leistungspflichten Sekundäre Leistungspflichten Fall Nr.8 [Einbauküchen]

Naturalobligationen § 762 NATURALOBLIGATION = UNVOLLKOMMENE VERBINDLICHKEIT Merke Spielschulden sind Ehrenschulden!

Leistung

Bestimmung der Leistung

Bestimmung der Leistung Bestimmung durch die Parteien Regelfall

Bestimmung der Leistung Bestimmung durch eine Partei oder durch Dritte Bestimmung durch eine Partei Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 Abs.1); andernfalls ist die Leistungsbestimmung ex lege unverbindlich Billiges Ermessen, wenn die festgelegte Leistung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen angemessen erscheint.

Bestimmung der Leistung Bestimmung durch eine Partei oder durch Dritte Bestimmung durch Dritte Beispiel A und B schließen einen Kaufvertrag über ein Bild von Max Liebermann. Der Kaufpreis soll angemessen sein. Da die Parteien von Kunst und Kunstmärkten nichts verstehen, einigen sie sich darauf, dass Kunsthändler C – als Dritter i.S. von § 317 Abs.1 – den Preis festsetzen soll. Dieser könne aus Erfahrung beurteilen, wie hoch ein Liebermann momentan gehandelt werde.

Bestimmung der Leistung Bestimmung durch eine Partei oder durch Dritte Bestimmung durch Dritte Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist (§ 317 Abs.1); sie ist unverbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist (§ 319 Abs.1 Satz 1). Das ist der Fall, wenn die Bestimmung in grober Weise gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, NJW 1991, 2761) und wenn sich einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter – ggf. nach eingehender Prüfung – offensichtliche Fehler der Leistungsbestimmung aufdrängen (BGH, NJW 2001, 2761).

Modalitäten der Leistung

Modalitäten der Leistung Leistungserbringer § 267 Abs.1 Höchstpersönliche Leistung? Kraft Parteivereinbarung Kraft Gesetzes (§ 613 Satz 1) Merke Die Leistung durch Dritte ist wirksam, auch wenn keine Einwilligung des Schuldners vorliegt (§ 267 Abs.1 Satz 2).

Leistung durch Dritte Fall Nr.9 [Laptop I] K kauft bei L einen Laptop. Nachdem K und L den Kaufvertrag unterschrieben haben erklärt K, er werde den Kaufpreis (1500,- Euro) in 3 Raten a 500,- Euro begleichen. Da sich L mit der Ratenzahlung nicht einverstanden erklärt, ruft K seinen Kommilitonen M an, der sich bereit erklärt, den Kaufpreis anstelle des K zu bezahlen. L ist auch damit nicht einverstanden. Käufer sei K. Daher müsse K auch den Kaufpreis bezahlen.

Modalitäten der Leistung Leistungsort (= Erfüllungsort) vs. Erfolgsort § 269 Holschuld Bringschuld Schickschuld Beachte Mit "Erfüllungsort" ist im Rahmen der §§ 447, 644 Abs.2 ist der Leistungsort gemeint.

Holschuld

Holschuld Beispiel Schuldner (B) Gläubiger (C) Leistungsort Erfolgsort Bauer B verkauft C 3 t. Kartoffeln. Die Parteien vereinbaren, dass C die Kartoffeln bei B abholen soll. Schuldner (B) Gläubiger (C) Leistungsort Erfolgsort

Bringschuld

Bringschuld Beispiel Schuldner (B) Gläubiger (C) Leistungsort Bauer B verkauft C 3 t. Kartoffeln. Die Parteien vereinbaren, dass B die Kartoffeln liefern soll. Schuldner (B) Gläubiger (C) Leistungsort Erfolgsort

Schickschuld

Schickschuld Beispiel Schuldner (B) Gläubiger (C) Bauer B verkauft C 3 t. Kartoffeln. Die Parteien vereinbaren, dass B die Kartoffeln einem Spediteur übergibt und an C versendet. Schuldner (B) Gläubiger (C) Leistungsort Erfolgsort

Leistungs- und Erfolgsort Klarstellung Nach herrschender Meinung (Musielak, Grundkurs BGB, 11. Aufl. 2009, Rn. 174; Medicus/Lorenz, Schuldrecht AT, Rn.167) ist der gesetzliche Regelfall gem. § 269 Abs.1 die Holschuld! Meiner Meinung fließt aus Absatz 1 allerdings nur, dass keine Bringschuld vorliegt. Dazu Joussen, Schuldrecht AT, 2008, Rn.250: "[…] Regelfall für den Leistungsort ist also … der Wohnsitz des Schuldners. Dies gilt aber für die Holschuld ebenso wie für die Schickschuld … . Mithin besagt diese gesetzliche Regelung lediglich …, dass keine Bringschuld vorliegt [genau!]. Da jedoch der Schuldner durch diese Regelung so wenig wie möglich belastet werden soll, sieht §269 Abs.1 letztlich die Holschuld als Regelfall an."

Leistungszeit

Leistungszeit Leistungszeit (§ 271) Fälligkeit Erfüllbarkeit Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen darf. Erfüllbarkeit Der Begriff der Erfüllbarkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Schuldner seine Leistungspflicht erfüllen darf.

Teilleistung

Teilleistung Fall Nr.10 [Laptop II] § 266 Motive des Gesetzgebers: Der Schuldner soll sich gegen die Belästigung wehren könne, die mit ständigen Teilleistungs- angeboten des Schuldners verbunden wären! Beachte jedoch § 497 Abs.3 Satz 2 Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen!