Jugendleiter und Ferienbetreuer

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Modul 7.3. Aufsichtspflicht
 Präsentation transkript:

Jugendleiter und Ferienbetreuer Aufsichtspflicht für Jugendleiter und Ferienbetreuer 22. Oktober 2005 Memmingen "Mit einem Bein im Knast"

Der Begriff Aufsichtspflicht Kinder sind Gefahren ausgesetzt und können gelegentlich auch für andere eine Gefahr darstellen. Die §§ 1628, 1631 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verpflichten die Eltern, sich um ihre minderjährigen Kinder zu kümmern und sie und auch Dritte (§ 832 BGB) nach besten Kräften vor Schaden zu schützen.  andere nicht gefährden  anderen keinen Schaden zufügen  selbst keinen Schaden erleiden

Wichtig: Dafür ist kein Vertrag notwendig! Zivilrechtlich § 823 BGB Allgemeine Haftungsnorm des BGB, einschlägig, wenn Teilnehmer der Massnahme zu Schaden kommt § 832 BGB Haftung für Schädigung eines Dritten durch einen Teilnehmer der Massnahme Strafrechtlich §§ 222, 230 StGB: Fahrlässige Tötung, Fahrlässige Körperverletzung Diese Aufsichtspflicht haben auch (ehrenamtliche) Jugendleiter/innen (Jugendgruppenleiter, Ferienbetreuer etc.) Wichtig: Dafür ist kein Vertrag notwendig! Bei einer Anmeldung zu einer Freizeit / Teilnahme an der Gruppenstunde wird stillschweigend von einer Übertragung der Aufsichtspflicht gesprochen!

Was genau ist AUFSICHTSPFLICHT?  dafür sorgen, dass die anvertrauten Minderjährigen nicht zu Schaden kommen / andere schädigen  Überblick haben, wo sich die Kinder befinden & was sie gerade tun  vorhersehbare Gefahren erkennen und zumutbare Anstrengungen unternehmen , um Schäden abzuwenden

Fünf Pflichten des Jugendleiters/ Betreuers: 1) Pflicht zur umfassenden Information 2) Pflicht zur Vermeidung/ Beseitigung von Gefahrenquellen 3) Pflicht zu Hinweisen und Warnungen im Umgang mit Gefahren 4) Pflicht zur tatsächlichen Aufsichtsführung 5) Pflicht zum Eingreifen in gefährlichen Situationen

1 Pflicht zur Information Persönliche Umstände Behinderungen, Krankheiten, Allergien Schwimmer, Nichtschwimmer Sportliche Fähigkeiten, Belastbarkeit Besonderheiten der örtlichen Umgebung Sicherheit von Gebäude, des Geländes Sicherheit von Spielgeräten, Werkzeugen Notrufmöglichkeiten/ Infrastruktur Stichwort Planung!

2 Pflicht zur Vermeidung von Gefahren vorhandene Gefahrenquellen bereits im Vorfeld ausschalten! 3 Hinweis- und Warnpflicht Regelungen zu Umgang mit Gefahrenquellen Stichwort Planung!

4 Tatsächliche Aufsichtspflichtführung Das Maß der Aufsichtsführung ist abhängig von: Alter der Aufsichtsbedürftigen Größe der Gruppe Örtliche Verhältnisse Anzahl, Beherrschbarkeit der Gefahrenquellen objektive Gefährlichkeit der Aktivität Anzahl der Mitbetreuer Maßstab des BGH: “Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was Jugendleitern in der jeweiligen Situation zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was ein verständiger Jugendleiter nach vernünftigen Anforderungen unternehmen muß, um zu verhindern, daß das Kind selbst zu Schaden kommt oder Dritte schädigt.” BGH in NJW 1984, S. 2574

3 Kontrollfragen Jeder Jugendleiter sollte stets folgende Fragen mit JA beantworten können: Bin ich darüber informiert, wo sich die mir anvertrauten Kinder und Jugendlichen befinden und was sie tun ? Habe ich ganz generell alle Vorkehrungen zum Schutze der mir Anvertrauten und Dritter getroffen ? Habe ich auch in der jetzigen Situation alles Zumutbare getan, was vernünftigerweise unternommen werden muß, um Schäden zu verhindern ?

5 Pflicht zum Eingreifen in gefährlichen Situationen Zulässige und sinnvolle Sanktionen: Ermahnungen Wegnahme gefährlicher Gegenstände Ausschluß eines Teilnehmers/ Heimschicken Abbruch eins Spiels/ der Veranstaltung Information der Eltern Nicht sinnvoll/ zulässig: Kollektive Strafen Gemeinschaftsdienste als Strafe Körperliche Züchtigung, Freiheitsentzug, Demütigungen

Stichwort: Verkehrssicherungspflicht Kurz gesagt: Die Umgebung und Gegenstände, mit denen die anvertrauten Minderjährigen zu tun haben, müssen intakt sein. Beispiele für Verletzung der Verkehrssicherungspflicht: - defektes Spielgerät auf Spielplatz - lockerer Hammer beim Werken - im Gruppenraum gibt es Stolperfallen - .......

Pädagogische Gesichtspunkte Nicht unbedingt das Fernhalten von jedem Gegenstand, der bei unsachgemäßem Umgang gefährlich werden kann, sondern gerade die Erziehung des Kindes zu verantwortungsbewußtem Hantieren mit einem solchen Gegenstand wird oft der bessere Weg sein, das Kind und Dritte vor Schäden zu bewahren. Hinzu kommt die Notwendigkeit frühzeitiger praktischer Schulung des Kindes, das seinen Erfahrungsbereich möglichst ausschöpfen soll. BGH, NJW 1976, S. 1684

Folgen einer Aufsichtpflichtverletzung Zivilrechtliche Folgen: Schadensersatzansprüche Schmerzensgeld Anspruch auf Haftungsfreistellung bei leichter Fahrlässigkeit Strafrechtliche Folgen Arbeitsrechtliche Folgen