Unterrichtsveranstaltung für Pharmaziepraktikanten

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Unterrichtsveranstaltung für Pharmaziepraktikanten Die Apothekerversorgung Berlin (AVB) und das System der berufsständischen Versorgungswerke Referent: RA Martin Reiss

2. Vorteile des Versorgungswerkes 3. Beitragsrecht 4. Leistungsrecht Inhalt 1. Allgemeines 2. Vorteile des Versorgungswerkes 3. Beitragsrecht 4. Leistungsrecht 5. Alterseinkünftegesetz

Wer ist die Apothekerversorgung Berlin ? Allgemeines Wer ist die Apothekerversorgung Berlin ? Die Rentenversicherung der Berliner und Brandenburger Apotheker/Pharmazie- praktikanten. Eine Einrichtung der Kammer.

Mecklenburg-Vorpommern Apotheker Apotheker Schleswig- Holstein Apotheker Apotheker Hamburg Mecklenburg-Vorpommern Bremen Apotheker Brandenburg Apotheker Berlin Apotheker Niedersachsen Apotheker Sachsen-Anhalt Apotheker Nordrhein- Westfalen Sachsen Apotheker Apotheker Thüringen Apotheker Hessen Rheinland- Pfalz Apotheker Saarland Apotheker Bayern Apotheker Apotheker Baden-Württemberg

Stellung der AVB im sozialen Sicherungssystem Allgemeines Stellung der AVB im sozialen Sicherungssystem I. Säule II. Säule III. Säule betriebl. AV DeutscheRV private Lebens- versicherung BeamtenV VSW Zusatzversorgung in öffentl. oder kirchl. ZV

Satzung der Apothekerversorgung Allgemeines Rechtsgrundlagen Berliner Kammergesetz/Heilberufe- gesetz Bbg. Satzung der Apothekerversorgung Allgemeine Gesetze

Berufsunfähigkeitsschutz Allgemeines Aufgaben der AVB Altersabsicherung Berufsunfähigkeitsschutz Hinterbliebenenabsicherung Reha-Zuschüsse

2. Vorteile des Versorgungswerkes 3. Beitragsrecht 4. Leistungsrecht Inhalt 1. Allgemeines 2. Vorteile des Versorgungswerkes 3. Beitragsrecht 4. Leistungsrecht 5. Alterseinkünftegesetz

Vorteile des VSW Selbstverwaltung = kein Einfluss Dritter höhere Leistungen Gewinnverwendung für Leistungsver-besserung kompetente Beratung Mitteilungen über Anwartschaften gute Verzinsung der Beiträge niedrige Verwaltungskosten

Höhere Leistungen als in der Deutschen RV Vorteile des VSW Höhere Leistungen als in der Deutschen RV Deutsche RV: 37 Jahre Höchstbeitrag = 2.111,00 EUR (W) = 1.873,00 EUR (O) Apothekerversorgung Berlin: 37 Jahre Höchstbeitrag = 4.358,08 EUR (W) = 3.803,47 EUR (O)

Vorteile des VSW Niedrige Verwaltungskosten

Vorteile des VSW Gute Verzinsungskennziffern

Demografisch unanfälliger Vorteile des VSW Demografisch unanfälliger BfA Deutsche RV VSW

Organstruktur der AVB 10 Berliner Vertreter 2 Brandenburger Vertreter Delegiertenversammlung Apothekerkammer Berlin Kammerversammlung der LAK Brandenburg wählt wählt 10 Berliner Vertreter 2 Brandenburger Vertreter Vertreterversammlung AVB wählt wählt Verwaltungsausschuss 5 Berliner/1 Brandenburger Aufsichtsausschuss 5 Berliner/1 Brandenburger

2. Vorteile des Versorgungswerkes 3. Beitragsrecht 4. Leistungsrecht Inhalt 1. Allgemeines 2. Vorteile des Versorgungswerkes 3. Beitragsrecht 4. Leistungsrecht 5. Alterseinkünftegesetz

Beitragsrecht Wer wird Mitglied Pharmaziepraktikanten Angehörige der Apothekerkammer Berlin und Brandenburg Voraussetzungen: - Alter < 60. Lj. - nicht berufsunfähig - tätig in Bln. oder Bbg.

Beitragsrecht Deutsche RV oder AVB ?! angestellte Apotheker/Pharmazeuten im Praktikum sind kraft Gesetz zunächst in beiden Systemen pflichtig aber: eine Befreiung zugunsten der AVB ist möglich (§ 6 Abs.1 Nr.1 SGB VI)

Beitragsrecht Rechtsfolgen der Befreiung von der Deutschen RV Rententräger ist ausschließlich die AVB Befreiung von der Deutschen RV gilt tätig- keits- und nicht personenbezogen Problem:(vorübergehend) berufsfremde Tätigkeit

Beitragsrecht Beitragszahlung 1. Angestellte: - gleicher Beitragssatz wie zur Deutschen RV, z.Zt. 19,9 % (50% AG, 50 % AN), in 2012 voraussichtlich Absenkung auf 19,6% - Beitragsbemessungsgrenzen in 2011: 5.500 € (W); 4.800 € (O) - Beitragsbemessungsgrenzen in 2012: 5.600 € (W); 4.800 € (O)

Beitragsrecht Beitragszahlung 2. Selbständige: -Beitragssatz wie zur Deutschen RV, z.Zt. 19,9 % bis zur BBG (2012: 19,6%) -Selbständige müssen den Beitrag allein aufbringen !

Beitragsrecht 3. Pharmazeuten im Praktikum im Ausland: während der Praktikumszeit: Ausscheiden aus der AVB aber: Fortführung mit 1/10 Beitrag möglich ab 01.01.2011: 109,45 € (W) / 95,52 €(O) ab 01.01.2012: 109,76 € (W) / 94,08 €(O)

Bitte teilen Sie die Arbeitslosigkeit der AVB sofort mit ! Beitragsrecht 4. Beitragszahlung bei Arbeitslosigkeit: die Beiträge werden nach § 207 SGB III vom Arbeitsamt übernommen Aber: nicht mehr bei Bezug von AloGeld II Bitte teilen Sie die Arbeitslosigkeit der AVB sofort mit !

5. Zeiten der Kinderbetreuung: Beitragsrecht 5. Zeiten der Kinderbetreuung: grds. beitragsfrei zur Vermeidung von Rentennachteilen gilt: Für Geburten ab 01.01.1992 bleiben Zeiten des Mutter- schutzes und der Kinderbetreuung bis zu längstens 36 Monaten nach der Geburt des Kindes bei der Errechnung der durchschnittlichen Steigerungszahl außer Betracht Neues BSG-Urteil: Mitglieder berufsständischer Vwke haben Rechtsanspruch auf Anerkennung von KiErzZeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund)

Tätigkeitsverlagerung Wechsel des Kammerbereiches: - Lokalitätsprinzip - ggf. „Patchworkrente“ - Überleitung nur, soweit noch nicht 5 Jahre Mitglied in einem V‘werk

2. Vorteile des Versorgungswerkes 3. Beitragsrecht 4. Leistungsrecht Inhalt 1. Allgemeines 2. Vorteile des Versorgungswerkes 3. Beitragsrecht 4. Leistungsrecht 5. Alterseinkünftegesetz

Berufsunfähigkeitsrente Leistungsrecht Altersrente Witwen(r)rente Berufsunfähigkeitsrente Vollwaisenrente Halbwaisenrente Reha- Zuschüsse Sterbegeld

Leistungsrecht Altersrente Derzeit: Anspruch mit dem 65. Lebensjahr und Vorziehung bis zum 60. Lj. möglich aber seit 1.1.2009: schrittweise Anhebung des Regelrentenalters auf 67 und des Vor-ziehungsalters auf das 62. Lj.

Leistungsrecht Altersrente: Übergang von 65 auf 67

Leistungsrecht Berufsunfähigkeitsrente Anspruch besteht ab dem 1. Beitrag, aber strenger Berufsunfähigkeitsbegriff Anspruch in Höhe von derzeit 85 % der hochgerechneten Altersrente. Ab 1.1.2009 schrittweise Absenkung auf 70% über 10 Jahre grundsätzlich BU-Rente auf Zeit (bis zu 2 Jahre mit Wiederholungsmöglichkeiten)

Hinterbliebenenrenten Leistungsrecht Hinterbliebenenrenten 60 % Witwen(r)rente bei Rentenbezug des Verstorbenen 51 % der Anwartschaft auf AR, falls Mitglied z.Zt. des Todes Anwartschaftsberechtigter war 10 % Halbwaisenrente bis zum 27. Lj. (8,5% Anw.) 20 % Vollwaisenrente bis zum 27. Lj. (17% Anw.) Sterbegeld (2 Monatsrenten) Vorteil: Es erfolgt keine Anrechnung eigenen Einkommens.

Leistungsrecht Reha- Zuschüsse Voraussetzung: Berufsfähigkeit gefährdet Zuschuss: im Regelfall 50 % der Kosten in Härtefällen höherer Zuschuss stets 100 % der Kosten bei AHB oder Entziehungskuren

Rechtsschutz Öffentlich-rechtliche Pflichtversorgung Widerspruch gegen Bescheide des Verwaltungsausschusses Klage vor dem VG gegen ablehnende Bescheide des Aufsichtsausschusses Rechtszug: VG- OVG- BVerwG-BVerfG

2. Vorteile des Versorgungswerkes 3. Beitragsrecht 4. Leistungsrecht Inhalt 1. Allgemeines 2. Vorteile des Versorgungswerkes 3. Beitragsrecht 4. Leistungsrecht 5. Alterseinkünftegesetz

Die Neuregelungen AltEinkG Beitragsseite: Beiträge zu Systemen der sog. Basisversorgung sind ab 2005 als Sonderausgaben beschränkt abziehbar (ab 2005 zunächst bis zu 12.000 €, dann jährlich um 2 % steigend bis auf 20.000 € im Jahre 2025 – bei Ehepaaren doppelter Betrag) ! Sonstige Vorsorgeaufwendungen können von Selbständigen bis zu 2.500 €, von Angestellten bis 1.500 € abgezogen werden.

Das neue Alterseinkünftegesetz Die Neuregelungen AltEinkG Das neue Alterseinkünftegesetz Das AltEinkG hat zum 01.01.2005 eine vollkommen neue Systematik der einkommenssteuerrechtlichen Behandlung von Versorgungsbeiträgen und Alterseinkünften eingeführt. Jedes Mitglied der AVB, das nicht aktiv handelt, verschenkt zu großen Teilen den Sonderausgabenabzug für gezahlte Rentenbeiträge und wird später durch die Besteuerung der Renten dafür bestraft. Kurzformel: Wer nichts tut, schenkt dem Bundesfinanzminister Geld !

Die Neuregelungen AltEinkG Beiträge zur AVB sind als Sonderausgaben in gewissem Umfang abziehbar für 2007: 64% der tats. gez. Beiträge, max. 12.800/25.600 € 2008: 66% der tats. gez. Beiträge, max. 13.200/26.400 € 2009: 68% der tats. gez. Beiträge, max. 13.600/27.200 € 2010: 70% der tats. gez. Beiträge, max. 14.000/28.000 € ....... 2025: 100% der tats. gez. Beiträge, max. 20.000/40.000 € 2011: 72% der tats. gez. Beiträge, max. 14.400/28.800 € ..

Die Neuregelungen AltEinkG Leistungsseite: Renten der Basisversorgung unterliegen ab 2005 der Besteuerung – dies gilt auch für bereits laufende Renten Rententräger (auch AVB) muss Rentenbezug und –höhe an Zentralstelle melden Nur, wer als Rentner unter dem Grundfreibetrag bleibt (z.B. 8.004 €/16.008 € p.a. für 2010) muss keine Steuererklärung abgeben Es gilt das Kohortenverfahren Der Steuerfreibetrag wird für die Folgejahre festge-schrieben

Aufsatz mit Zahlbeispielen zum AltEinkG finden Sie unter: www.apothekerversorgung-berlin.de Leitpfad: Login  interner Bereich Rubrik:  Aktuelles  Archiv Aufsatz: “Umgesteuert - über Chancen, Risiken und Nebenwirkungen des neuen Alterseinkünftegesetzes”

Zahlen und Fakten Gründung 1983 Mitglieder zum 31.12.10: 5.282 (15 % Brandenb.) Leistungsempfänger zum 31.12.10: 716 Verwaltungskostensatz 2010 = 1,55 % Nettoverzinsung 2010 = 4,38 % Vermögen zum 31.12.10 = rd. 707 Mio.EUR

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