Herzlich Willkommen zur Tagung der Kreissicherheitsbeauftragten

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 Präsentation transkript:

Herzlich Willkommen zur Tagung der Kreissicherheitsbeauftragten Feuerwehr-Unfallkasse Niedersachsen am 19. September 2009 in Salzgitter

Themenübersicht Begrüßung Vorstellung der „neuen“ Aufsichtspersonen i. V. Personelle Situation im GB Prävention Sachstandsbericht „G 26“ Sachstandsbericht „Hanrath-Stiefel“ Vorstellung des Medienpaketes „Wettbewerbe“ Präventionsportal Niedersachsen Prävention

Themenübersicht Begrüßung Vorstellung der „neuen“ Aufsichtspersonen i. V. Personelle Situation im GB Prävention Sachstandsbericht „G 26“ Sachstandsbericht „Hanrath-Stiefel“ Vorstellung des Medienpaketes „Wettbewerbe“ Präventionsportal Niedersachsen Prävention

Themenübersicht Begrüßung  Vorstellung der „neuen“ Aufsichtspersonen i. V. Personelle Situation im GB Prävention Sachstandsbericht „G 26“ Sachstandsbericht „Hanrath-Stiefel“ Vorstellung des Medienpaketes „Wettbewerbe“ Präventionsportal Niedersachsen Prävention

Aufsichtspersonen im Vorbereitungsdienst Marion Holzkamp Name, Geb.: 10.02.1974 Berufsausbildung: Dipl.-Ing. (FH) Architektur Sonderaufgaben: Zurzeit in Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit und zur Aufsichtsperson Dirk Röbbert Name, Geb.: 12.02.1969 Berufsausbildung: Dipl.-Ing. (FH) Bauingenieurwesen Prävention

Themenübersicht Begrüßung  Vorstellung der „neuen“ Aufsichtspersonen i. V.  Personelle Situation im GB Prävention Sachstandsbericht „G 26“ Sachstandsbericht „Hanrath-Stiefel“ Vorstellung des Medienpaketes „Wettbewerbe“ Präventionsportal Niedersachsen Prävention

Personelle Situation GB Prävention Regel-Zusammensetzung des Geschäftsbereiches: - vier Aufsichtspersonen - eine Servicekraft Fortgang / Wechsel zweier Aufsichtspersonen - Ulrich Falkenberg, Geschäftsbereichsleiter - Detlef Garz Ausbildung von zwei Aufsichtspersonen - Marion Holzkamp - Dirk Röbbert Neue Leitung des Geschäftsbereiches - Jochen Köpfer Prävention

Themenübersicht Begrüßung  Vorstellung der „neuen“ Aufsichtspersonen i. V.  Personelle Situation im GB Prävention  Sachstandsbericht „G 26“ Sachstandsbericht „Hanrath-Stiefel“ Vorstellung des Medienpaketes „Wettbewerbe“ Präventionsportal Niedersachsen Prävention

Rechtsgrundlagen zum Arbeitsschutzrecht Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) Rechtsverordnungen, z. B. Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge- untersuchung „ArbMedVV“ Unfallverhütungsvorschriften, z. B. Arbeitsmedizinische Vorsorge „GUV-V A4“ = staatliches Recht = autonomes Recht Prävention

Bedeutung für den Feuerwehrdienst Nur körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige (§ 14 UVV „Feuerwehren“) Besonderer Anforderungen an die Eignung von Atemschutzgeräteträger Feststellung der Eignung durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (GUV-V A4) hier: berufsgenossenschaftlicher Grundsatz G 26 Atemschutzgeräte Prävention

Arbeitsmedizinische Vorsorge (GUV V-A4) nach G 26 Keine Untersuchung nach G 26, wenn Filtergeräte zur Flucht oder Selbstrettung getragen werden Nach G 26 Gruppe 2, für Arbeiten, z. B. best. Filtergeräte Nach G 26 Gruppe 3, für das Tragen von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten Prävention

G 26 Gruppe 3 – empfohlener Untersuchungsumfang seit September 2007 Röntgenaufnahme des Thorax Spirometrie (Lungenfunktion) Blutbild (ALAT/GPT, γ-GT, Urinstatus, Nüchtern-Blutzucker) Ruhe-EKG Ergometrie Sehschärfe Ferne Hörtest Luftleitung Otoskopie Durchführung der Untersuchung von ermächtigten Ärzten Prävention

Probleme der G 26 Untersuchungsumfang ist unklar Für Feuerwehrangehörige sehr zeitaufwändig Röntgenaufnahme ja / nein Nüchtern-Blutzucker am Morgen Ergomie (EKG) i. d. R. am Nachmittag Ggf. Röntgenaufnahme bei einem anderen Arzt Prävention

Rechtsgrundlagen zum Arbeitsschutzrecht Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) Rechtsverordnungen, z. B. Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge- untersuchung „ArbMedVV“ Unfallverhütungsvorschriften, z. B. Arbeitsmedizinische Vorsorge „GUV-V A4“ Rechtslücke = staatliches Recht = autonomes Recht Prävention

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), seit 24. 12 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), seit 24.12.2008 in Kraft auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Bei Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung Bei Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten der Gruppe 2 und 3 Gilt für Beschäftigte im Sinne der ArbMedV bzw. ArbSchG Vorsorgeuntersuchungen sind nur durch Betriebs- und Arbeitsmedizinern durchzuführen Keine neuen Ermächtigungen anderer Ärzte Prävention

Bedeutung für die Feuerwehr Feuerwehrangehörige sind keine Beschäftigten im Sinne der ArbMedVV bzw. ArbSchG - GUV-V A4 gilt also weiterhin für ehrenamtlich Tätige Aber: Künftig keine flächendeckende Anzahl von Betriebs- und Arbeitsmedizinern, die die Vorsorgeuntersuchungen G 26 durchführen Keine neuen Untersuchungsermächtigungen für Ärzte Variierende Untersuchungsumfänge bei der G 26 Prävention

Lösungsansätze In Abstimmung mit der DGUV sollen die Bestimmungen der UVV „Arbeitmedizinische Vorsorge“ (GUV-V A4) in die UVV „Feuerwehren“ (GUV-V C53) eingegliedert werden Erlass einer neuen UVV „Feuerwehren/Hilfeleistungsunternehmen“ (Aufhebung der UVV „Arbeitmedizinische Vorsorge“) Festlegung des Untersuchungsstandards / -umfangs Untersuchung an einem Termin Röntgenaufnahme nur bei rechtfertigender Indikation Bestimmung des Gelegenheitsblutzucker (bei auffälligem Ergebnis Kontrolle des Nüchtern-Blutzuckers) Ärzte, die die Untersuchungen durchführen dürfen (nach Qualifikation und Ausstattung) grundsätzlich durch Arbeits- oder Betriebsmediziner In Ausnahmefällen: Ermächtigung durch UV-Träger (FUK) oder durch Landesverbände der DGUV Keine neuen Ermächtigungen, bestehende werden nicht widerrufen Prävention

Themenübersicht Begrüßung  Vorstellung der „neuen“ Aufsichtspersonen i. V.  Personelle Situation im GB Prävention  Sachstandsbericht „G 26“ Sachstandsbericht „Hanrath-Stiefel“ Vorstellung des Medienpaketes „Wettbewerbe“ Präventionsportal Niedersachsen Prävention

Feuerwehrstiefel Firma Hanrath Hintergrund Firma Hanrath produziert seit über 40 Jahren Feuerwehrstiefel Im Jahr 2005 stellten verschiedene Prüfinstitute Abweichungen bei den betroffenen Produkten fest Es lagen Anhaltspunkte vor, dass die produzierten Feuerwehrstiefel nicht den Anforderungen entsprechen Wegen gravierender Mängel untersagte ihr die Bezirksregierung Köln die betroffenen Stiefel in Verkehr zu bringen Prävention

Feuerwehrstiefel Firma Hanrath - KSB-INFO 2009 - Übersicht 07.08.2008 Untersagungsverfügung der Bezirksregierung Köln 10.03.2009 Abweisung der Klage der Fa. Hanrath vom VG Aachen Fa. Hanrath hat die Zulassung der Berufung beantragt (Entscheidung durch OVG Münster steht aus) 10.02.2009 Weitere Untersagungsverfügung der Bezirksregierung Köln mit Anordnung der sofortigen Vollziehung 18.05.2009 Abweisung der Klage der Fa. Hanrath vom VG Aachen Gegen den Beschluss wurden weitere Rechtsmittel eingelegt Prävention

Feuerwehrstiefel Firma Hanrath Auflagen für Fa. Hanrath Ordnungsgemäßer und vollständiger Rückruf der seit 01. Januar 2003 verkauften Feuerwehrstiefel der Typen Profi Plus, Profi, Spark und 865 U sowie deren Beseitigung. Information der Käufer über die bestehenden Sicherheitsmängel und die Rückgabemöglichkeit Verbot, die Feuerwehrstiefel ohne Hinweis auf die fehlenden Voraussetzungen auszustellen Prävention

Feuerwehrstiefel Firma Hanrath Abweichungen von den Mindestanforderungen Fehlende Rutschhemmung Trennkraft der Laufsohle zum Schaft zu gering Zehenkappenbelastung zu gering Fehlende Durchtrittsicherheit Brennverhalten von Reißverschluss und Schnürsenkel mangelhaft Mangelnde Antistatik Durch schriftliche oder mündliche Erklärungen des Herstellers über die angebliche Unbedenklichkeit seiner Produkte werden die festgestellten Mängel nicht behoben! Prävention

Feuerwehrstiefel Firma Hanrath Empfehlung der DGUV Grundsätzlich keine Verwendung der Feuerwehrstiefel der Fa. Hanrath seit Produktionsjahr 2005 bei: Ausbildung und Übungen Einsätzen der Feuerwehr und Hilfeleistungsorganisationen Prävention

Feuerwehrstiefel Firma Hanrath Bedeutung für den Feuerwehrdienst Die Nutzung nicht normgerechter Schutzschuhe verstößt gegen die UVV „Feuerwehren“ (GUV-V C 53) Der Versicherungsschutz ist nicht gefährdet, bei schuldhaftem Verhalten (grobe Fahrlässigkeit) kann der Unfallversicherungsträger den Verursacher des Schadens in Regress nehmen Die Gültigkeit vorgelegter Zertifikate sollte bei möglichen Unstimmigkeiten durch Rücksprache bei dem Zertifikataussteller überprüft werden! Prävention

Feuerwehrstiefel Firma Hanrath Fälschung eines Schreibens der Bezirksregierung Köln Per Email verschickt Prävention

Feuerwehrstiefel Firma Hanrath DIN EN 15090:2006-10 „Schuhe für die Feuerwehr“ Kennzeichnung: Größe Zeichen und Typenbezeichnung des Herstellers Herstellungsjahr und Quartal Nummer und Jahr der Norm Piktogramm (30x30 mm) sichtbar an der Außenseite des Schuhs Symbole weiterer Schutzfunktionen Piktogramm für Feuerwehrstiefel Typ 2: Kennzeichnung mit F2A Prävention

Themenübersicht Begrüßung  Vorstellung der „neuen“ Aufsichtspersonen i. V.  Personelle Situation im GB Prävention  Sachstandsbericht „G 26“ Sachstandsbericht „Hanrath-Stiefel“ Vorstellung des Medienpaketes „Wettbewerbe“ Präventionsportal Niedersachsen Prävention

Themenübersicht Begrüßung  Vorstellung der „neuen“ Aufsichtspersonen i. V.  Personelle Situation im GB Prävention  Sachstandsbericht „G 26“ Sachstandsbericht „Hanrath-Stiefel“ Vorstellung des Medienpaketes „Wettbewerbe“ Präventionsportal Niedersachsen Prävention

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Wir wünschen Ihnen eine unfallfreie Heimreise. Prävention