ABLAUF Karl und Matthias Voigt Architekten und Ingenieure

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ABLAUF Karl und Matthias Voigt Architekten und Ingenieure 1. Einleitung 2. Die Baustellenverordnung vom 10.06.1998 2.1. Ziele der Verordnung 2.2. Entwicklung von Arbeitsschutzbestimmungen in der EG 2.3. Umsetzung EG-Recht in nationales Recht 2.4. Beteiligte Personen und Institutionen 2.5. Maßnahmen nach der Baustellenverordnung 2.6. Neueste Veröffentlichungen 2.7. SiGe Plan, Beispiel Baustelle Kreisklinik Langen 3. Was bedeutet die Baustellenverordnung für den .......Bauherren und seinen Architekten ? 3.1. Pflichten des Bauherrn 3.2. Pflichten des Architekten in der Planung 3.3. Pflichten des Bauleiters während der Bauausführung 3.4. Honorare der Koordinatoren 4. Praktische Beispiele zum Arbeitsschutz auf der .... .......Baustelle 4.1. Bilder zur Kreisklinik Langen, Bettenhaussanierung 5. Diskussion und Fragen Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze designed by ED-Webdesign GbR

Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze Karl und Matthias Voigt Architekten und Ingenieure Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze Thema : Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen Die Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 und Ihre Folgen für den privaten und öffentlichen Bauherren Referent : Dipl.-Ing. Matthias Voigt Baukoordinator für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Karl und Matthias Voigt Architekten und Ingenieure Claudiusstraße 20, 64521 Groß-Gerau Postfach 1716, 64507 Groß-Gerau www.k-m-voigt.de Info@k-m-voigt.de Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze designed by ED-Webdesign GbR

Beruflicher Werdegang Karl und Matthias Voigt Architekten und Ingenieure Beruflicher Werdegang 09.04.1987 Diplom-Ingenieur Bauingenieurwesen Fachrichtung Konstruktiver Ingenieurbau TU (vormals TH) Darmstadt 1987 – 1991 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Stahlbau und Holzbau, TU Stuttgart 1992 – 1993 Projektleiter bei IFB Planungsgruppe Dr. Braschel GmbH, Stuttgart Projekte: Mercedes Benz PKW Werk Rastatt ...............Goethegalerie Jena 1994 – 1996 Projektleiter Architektur- und Ingenieurbüro Karl Voigt, Groß-Gerau Seit 1997 Partner der GbR Karl und Matthias Voigt Architekten und Ingenieure Beratender Ingenieur der IK Hessen Seit 1999 eingetragen in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure der AK Hessen Baukoordinator für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen gemäß Baustellenverordnung Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze designed by ED-Webdesign GbR

Karl und Matthias Voigt Architekten und Ingenieure Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze designed by ED-Webdesign GbR

Karl und Matthias Voigt Architekten und Ingenieure Arbeitsunfälle pro 1.000 Vollarbeiter Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze designed by ED-Webdesign GbR

ABLAUF Karl und Matthias Voigt Architekten und Ingenieure 1. Einleitung 2. Die Baustellenverordnung vom 10.06.1998 2.1. Ziele der Verordnung 2.2. Entwicklung von Arbeitsschutzbestimmungen in der EG 2.3. Umsetzung EG-Recht in nationales Recht 2.4. Beteiligte Personen und Institutionen 2.5. Maßnahmen nach der Baustellenverordnung 2.6. Neueste Veröffentlichungen 2.7. SiGe Plan, Beispiel Baustelle Kreisklinik Langen 3. Was bedeutet die Baustellenverordnung für den .......Bauherren und seinen Architekten ? 3.1. Pflichten des Bauherrn 3.2. Pflichten des Architekten in der Planung 3.3. Pflichten des Bauleiters während der Bauausführung 3.4. Honorare der Koordinatoren 4. Praktische Beispiele zum Arbeitsschutz auf der .... .......Baustelle 4.1. Bilder zur Kreisklinik Langen, Bettenhaussanierung 5. Diskussion und Fragen Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze designed by ED-Webdesign GbR

Karl und Matthias Voigt Architekten und Ingenieure 2.1. Ziele der Baustellen-Verordnung Wesentliche Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen. Minderung des z. Zt. erhöhten Unfall- und Gesundheitsrisikos bei Beschäftigten im Baubereich im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen Minderung der Gefährdung durch Ausführungsarbeiten von Beschäftigten verschiedener Firmen gleichzeitig oder übergreifend Zu erwartender Rückgang von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen durch vorbeugende Planung von Arbeitsabläufen Prävention Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze designed by ED-Webdesign GbR

Karl und Matthias Voigt Architekten und Ingenieure 2.2. Entwicklung von Arbeitsschutz-Bestimmungen innerhalb der EG Zielvorgaben : Harmonisierung der nationalen Arbeitsschutz-Bestimmungen in der EG. Gleichstellung aller Arbeitnehmer, gleich wo und welche Arbeit ausgeübt wird EG: Art. 118 a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EG-Vertrag): Mindestvorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern EG Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie (89/391/EWG) vom 12. Juni 1989: Grundsätzliche Vorschriften zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz (fand Eingang z. B. in das Arbeitsschutzgesetz) EG: Einzel-Richtlinie (92/57/EWG) vom 24. Juni 1992: Über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderlichen für Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften Für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Nationales Recht vom 10. Juni 1998: Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellen-Verordnung) Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze designed by ED-Webdesign GbR

Karl und Matthias Voigt Architekten und Ingenieure 2.3. Zur Umsetzung EG-Recht in nationales Recht EG-Richtlinie sehr umfangreich und detailliert (> 17 Seiten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften) Davon ist ein Großteil durch geltendes Arbeitsschutz- und Baurecht abgedeckt, (Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstätten-Richtlinien, Arbeitsmittel-Benutzungsverordnung, PSA-Benutzungsverordnung, Unfallverhütungsvorschriften, Landesbauordnungen) Daher Umsetzung nur der Mindestregelungen (> 3 Seiten Bundesgesetzblatt) Entspr. der Gesetzgebung des Europäischen Gerichtshofes waren Bund, Länder und Gemeinden seit 1. Januar 1984 verpflichtet, die EG-Richtlinie zu beachten! Jedoch Umsetzung nur bei einigen wenigen Großbaustellen erfolgt (Polizeipräsidium Ffm) Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze designed by ED-Webdesign GbR

Karl und Matthias Voigt Architekten und Ingenieure 2.4 Beteiligte Personen und Institutionen Bauherr : ist als „Verursacher“ der Baustelle verpflichtet, alle nach der .................Baustellenverordnung geforderten Maßnahmen zu treffen Übertragung der Pflichten mit haftungsbefreiender Wirkung möglich an einen sogenannten "Dritten„ mit entspr. umfangreichen Handlungsvollmachten im Namen des Bauherren (auch wirtschaftliche) z.B. Projektsteuerer, Generalübernehmer Bauherr oder der Dritte übertragen die Durchführung der Maßnahme der Baustellenkoordination nach §2 und 3 der Baustellenverordnung auf den Sonderfachmann Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator Zuständige (d.h. kontrollierende) Behörde: Staatliche Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (Gewerbeaufsicht) .............nicht die Bauaufsicht ! Arbeitgeber: = ausführende Unternehmen, deren arbeitsschutzrechtliche Pflichten z.B. ........................nach Arbeitsschutzgesetz von der Baustellen-Verordnung unberührt bleiben Unternehmer ohne Beschäftigte: sind genauso wie alle anderen am Bau tätigen Arbeitnehmer gehalten,Arbeitsschutzvorschriften, sowie die nach Baustellen-Verordnung getroffenen Maßnahmen einzuhalten Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze designed by ED-Webdesign GbR

Karl und Matthias Voigt Architekten und Ingenieure 2.5.Maßnahmen nach der Baustellen-Verordnung Unter bestimmten Voraussetzungen (mehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 Beschäftigte oder mehr als 500 Personentage): Vorankündigung der Baumaßnahme an die zuständige Behörde spätestens 2 Wochen vor Baubeginn mit den Mindest-Angaben nach Anhang I Hausnummer hierfür: ca. DM 700.000,00 netto Baukosten der Kostengruppen 300 Baukonstruktion, 400 Installationen und 500 Außenanlagen nach DIN 276: 500 x 8 Std/Tag x 70,00 DM/Std. x 1/0,4 = 700.000,00 DM Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinators, wenn mehrere Arbeitgeber gleichzeitig auf der Baustelle tätig werden Erstellung eines Sicherheits und Gesundheitsschutzplanes,wenn a) eine Vorankündigung (s.o.) erforderlich ist oder b) besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt ....werden Erstellung einer Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage (Bauunterhaltung) zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze designed by ED-Webdesign GbR

Karl und Matthias Voigt Architekten und Ingenieure Entscheidung zur Planung eines Bauvorhabens durch den Bauherrn Grundsatzentscheidung des Bauherrn über Wahrnehmung eigener Planungs- und Koordinationsaufgaben n Beauftragung eines verantwortlichen Dritten § 4 BaustellV Gemäß § 2(1) BaustellV Berücksichtigung ausreichender AS-Maßnahmen bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens j j Werden Beschäftigte mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig? §2 Abs. 2 Nr.1 BaustellV Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage und werden mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig ? n Bauherr muss keinen Koordinator bestellen j j Flussdiagramm zur Planung der Ausführung eines Bauvorhabens unter Anwendung der BaustellV n Bauherr muss einen oder mehrere Koordinatoren bestellen § 2 Abs. 2 Nr.2 BaustellV Umfang der Arbeiten mehr als 500 Personen j Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage ist zu erstellen n Werden besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV ausgeführt Vorankündigung 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle an zuständige Behörde n Ist nach § 2 BaustellV eine Vorankündigung erforderlich? n j j Ein SIGE-Plan muss nicht erstellt werden Ein SIGE-Plan muss in der Planungsphase erstellt und im weiteren Verlauf angepasst werden Die Maßgaben der BaustellV sind in der Planung geprüft und angewandt Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze designed by ED-Webdesign GbR

Karl und Matthias Voigt Architekten und Ingenieure 2.5.Maßnahmen nach der Baustellen-Verordnung ......Aufgaben des Koordinators a) Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens: Planerische Koordination aller Arbeiten, die gleichzeitig oder übergreifend ausgeführt werden sollen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes Ausarbeitung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes mit Angabe von für die Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutz-Bestimmungen sowie besonderen Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II und mit Berücksichtigung von betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände Zusammenstellung einer Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage (Bauunterhaltung) zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz b) Vor der Ausführung des Bauvorhabens: Vorankündigung der Baumaßnahme an die zuständige Behörde Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze designed by ED-Webdesign GbR

Karl und Matthias Voigt Architekten und Ingenieure c) Während der Ausführung des Bauvorhabens: Koordination der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes Überprüfung der Einhaltung der Pflichten der Baustellen-Verordnung durch die Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens Organisation der Zusammenarbeit der Arbeitgeber Koordinations-Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber Regelmäßige Kontrolle der Sicherheitseinrichtungen auf der Baustelle Mit Weisungsbefugnis: Durchsetzen der Maßnahmen gegenüber den ausführenden ..................................... Unternehmen notfalls auch mit Zwang (Baustelle in Teilbereichen ........................................... einstellen) Ohne Weisungsbefugnis: Hinweispflicht an Bauleiter, Bauherr, Aufsichtsamt Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze designed by ED-Webdesign GbR

Karl und Matthias Voigt Architekten und Ingenieure 2.5.Maßnahmen nach der Baustellen-Verordnung ......Pflichten des Arbeitgebers Berücksichtigung der Hinweise des Koordinators und des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes Durchführung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes insbesondere in Bezug auf die Instandhaltung der Arbeitsmittel, Vorkehrungen zur Lagerung und Entsorgung der Arbeitsstoffe und Abfälle, insbesondere der Gefahrstoffe, Anpassung der Ausführungszeiten für die Arbeiten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auf der Baustelle, Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Unternehmern ohne Beschäftigte, Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die erstgenannten Arbeiten ausgeführt werden. Weiterhin Verantwortlichkeit für die Erfüllung der gesetzlichen Arbeitsschutzpflichten Beachten und Durchführen der gesetzlichen Bestimmungen wie Arbeitsschutzgesetz und Unfallverhütungsvorschriften Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze designed by ED-Webdesign GbR

Karl und Matthias Voigt Architekten und Ingenieure 2.5.Maßnahmen nach der Baustellen-Verordnung ......Pflichten des Arbeitgebers Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen der Baustellen-Verordnung nicht einhält Strafbar handelt, wer vorsätzlich Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet   Die Baustellen-Verordnung ist bindend für alle Bauvorhaben, die nach dem 1. Juli 1998 mit der Ausführung begonnen haben Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze designed by ED-Webdesign GbR

Karl und Matthias Voigt Architekten und Ingenieure 2.6. Neueste Veröffentlichungen RAB Veröffentlichungen im Jahr 2000 und 2001 RAB : Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen Herausgeber : Bundesministerium für Arbeit (BMA) Ausschuss für Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) RAB 01: Gegenstand, Zustandekommen, Aufbau, Anwendung und .................Wirksamwerden der RAB (Stand 02.11.2000) RAB 10: Begriffsbestimmungen (Stand 24.04.2001) RAB 30: Geeigneter Koordinator-Konkretisierung zu § 3 BaustellV (Stand 24.04.2001) RAB 31: Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan – SiGe Plan (Stand 24.04.2001) sind Durchführungsregeln zur konkreten Umsetzung der Baustellenverordnung Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze designed by ED-Webdesign GbR

ABLAUF Karl und Matthias Voigt Architekten und Ingenieure 1. Einleitung 2. Die Baustellenverordnung vom 10.06.1998 2.1. Ziele der Verordnung 2.2. Entwicklung von Arbeitsschutzbestimmungen in der EG 2.3. Umsetzung EG-Recht in nationales Recht 2.4. Beteiligte Personen und Institutionen 2.5. Maßnahmen nach der Baustellenverordnung 2.6. Neueste Veröffentlichungen 2.7. SiGe Plan, Beispiel Baustelle Kreisklinik Langen 3. Was bedeutet die Baustellenverordnung für den .......Bauherren und seinen Architekten ? 3.1. Pflichten des Bauherrn 3.2. Pflichten des Architekten in der Planung 3.3. Pflichten des Bauleiters während der Bauausführung 3.4. Honorare der Koordinatoren 4. Praktische Beispiele zum Arbeitsschutz auf der .... .......Baustelle 4.1. Bilder zur Kreisklinik Langen, Bettenhaussanierung 5. Diskussion und Fragen Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze designed by ED-Webdesign GbR

Karl und Matthias Voigt Architekten und Ingenieure 3. Was bedeutet die Baustellenverordnung für den Bauherren und seinen Architekten? 3.1 Pflichten des Bauherrn Entscheidung, ob ein verantwortlicher Dritter eingeschaltet wird wird im Regelfall nur bei großen Vorhaben zur Anwendung kommen Auswahl eines geeigneten Koordinators Unterstützung des Koordinators bei der Durchsetzung seiner Forderungen hinsichtlich Arbeitsschutz gegenüber den übrigen an der Planung und Ausführung Beteiligten Was passiert bei Versäumnissen? Ordnungswidrigkeitsverfahren bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Unterlassungen ggf. Straftatverfolgung bei tödlichem Unfall, sofern kein Koordinator durch den Bauherrn bestellt ist Problem der deliktischen Haftung nach § 823 BGB Berufsgenossenschaft hält sich unter Umständen beim Bauherren „schadlos“ im Falle eines Arbeitsunfalls, wenn die Baustellenverordnung nicht beachtet wurde Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze designed by ED-Webdesign GbR

Karl und Matthias Voigt Architekten und Ingenieure 3. Was bedeutet die Baustellenverordnung für den Bauherren und seinen Architekten? 3.2. Pflichten des Architekten in der Planung Koordinator gilt als Sonderfachmann wie Fachingenieur für Tragwerksplanung TGA, Bodengutachten, Bauphysik, etc. D.h. der Architekt ist nach HOAI § 15, Leistungsphase 2 verpflichtet, den Bauherren über den Einsatz und die erforderliche Qualifikation des Sonderfachmanns SiGe-Koordinator zu beraten Haftungsfalle für den Architekten Verwertung der Planung des Koordinators (SiGe-Plan, Ausschreibungstexte zu sicherheitstechnisch relevanten Punkten, gemeinsam genutzte Sicherheitseinrichtungen) für die eigene Planung und Ausschreibung Gegebenenfalls Überprüfung der Leistungen des Koordinators bei offensichtlichen Mängeln Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze designed by ED-Webdesign GbR

Karl und Matthias Voigt Architekten und Ingenieure 3. Was bedeutet die Baustellenverordnung für den Bauherren und seinen Architekten? 3.3. Pflichten des Bauleiters während der Bauausführung Sehr enge Zusammenarbeit mit dem Koordinator erforderlich Beachten der Hinweise des Koordinators Durchsetzen der Hinweise des Koordinators Beachten der Verkehrssicherungspflicht nach der jeweiligen LBO (sekundäre Verkehrssicherungspflicht) Gegebenenfalls Ergreifen von Zwangsmaßnahmen, auch monetärer Art gegen „unwillige“ Unternehmer Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze designed by ED-Webdesign GbR

Karl und Matthias Voigt Architekten und Ingenieure 3. Was bedeutet die Baustellenverordnung für den Bauherren und seinen Architekten ? 3.4. Honorare der Koordinatoren Je nach Schwierigkeitsgrad, Dauer der Bauzeit und Umfang der Maßnahme Zwischen 0,4% bis 1,25% der Nettobaukosten zzgl. Nebenkosten und Mehrwertsteuer Alternativ nach Zeitaufwand Stundenlohn ca. 100,00 DM bis 160,00 DM pro Stunde zzgl. Nebenkosten und Mehrwertsteuer Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze designed by ED-Webdesign GbR

ABLAUF Karl und Matthias Voigt Architekten und Ingenieure 1. Einleitung 2. Die Baustellenverordnung vom 10.06.1998 2.1. Ziele der Verordnung 2.2. Entwicklung von Arbeitsschutzbestimmungen in der EG 2.3. Umsetzung EG-Recht in nationales Recht 2.4. Beteiligte Personen und Institutionen 2.5. Maßnahmen nach der Baustellenverordnung 2.6. Neueste Veröffentlichungen 2.7. SiGe Plan, Beispiel Baustelle Kreisklinik Langen 3. Was bedeutet die Baustellenverordnung für den .......Bauherren und seinen Architekten ? 3.1. Pflichten des Bauherrn 3.2. Pflichten des Architekten in der Planung 3.3. Pflichten des Bauleiters während der Bauausführung 3.4. Honorare der Koordinatoren 4. Praktische Beispiele zum Arbeitsschutz auf der .... .......Baustelle 4.1. Bilder zur Kreisklinik Langen, Bettenhaussanierung 5. Diskussion und Fragen Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze designed by ED-Webdesign GbR

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ABLAUF Karl und Matthias Voigt Architekten und Ingenieure 1. Einleitung 2. Die Baustellenverordnung vom 10.06.1998 2.1. Ziele der Verordnung 2.2. Entwicklung von Arbeitsschutzbestimmungen in der EG 2.3. Umsetzung EG-Recht in nationales Recht 2.4. Beteiligte Personen und Institutionen 2.5. Maßnahmen nach der Baustellenverordnung 2.6. Neueste Veröffentlichungen 2.7. SiGe Plan, Beispiel Baustelle Kreisklinik Langen 3. Was bedeutet die Baustellenverordnung für den .......Bauherren und seinen Architekten ? 3.1. Pflichten des Bauherrn 3.2. Pflichten des Architekten in der Planung 3.3. Pflichten des Bauleiters während der Bauausführung 3.4. Honorare der Koordinatoren 4. Praktische Beispiele zum Arbeitsschutz auf der .... .......Baustelle 4.1. Bilder zur Kreisklinik Langen, Bettenhaussanierung 5. Diskussion und Fragen Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination Vortrag am 10. September 2001 Meeting des Rotary-Clubs Rüsselsheim-Mainspitze designed by ED-Webdesign GbR