Recht I Fachbereich Wirtschaftswissenschaft Wintersemester 2011/2012

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 Präsentation transkript:

Recht I Fachbereich Wirtschaftswissenschaft Wintersemester 2011/2012 Armin Voß Rechtsanwalt

Einführung Unterscheidung Privatrecht – öffentliches Recht Definition öffentliches Recht: ein Teil der Beteiligten ist gerade in seiner Eigenschaft als Träger hoheitlicher Gewalt beteiligt. BGB ist Teil des Privatrechtes und umfasst die für alle Bürger geltenden privatrechtlichen Vorschriften Entstehung: Pandektistik

Einführung V hat dem K einen Bauernhof verkauft. Beide streiten darüber, ob K auch die Überlassung eines vor kurzem angeschafften Traktors verlangen kann. § 311 c BGB: Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung einer Sache, so erstreckt sich die Verpflichtung im zweifel auch auf das Zubehör der Sache

Einführung Gesetzliche Regelungstechniken: Das „vor die Klammer ziehen“ Bsp: Mangel an einem PKW Schuldverhältnisse § 241 ff BGB Schuldverhältnisse aus Verträgen, § 311 ff BGB Regelungen über gegenseitige Verträge, § 320 BGB Regelungen über Kauf, § 433 ff BGB Regeln über Mangelhaftung, § 434 Verweisungstechnik Bsp: Der Auftraggeber eines Werkes möchte von dem Vertrag zurücktreten. Lies: § 634 BGB ! Generalklauseln

Finanz- gerichte Verwaltungs Sozial- Arbeits- Ordentliche Gerichte Bundes- finanzhof Bundesver- waltungsgericht sozial- gericht arbeits- gerichts- hof Oberlandes- Ober- verwaltungsgericht Landes- arbeits-gericht Landgericht Finanz-gericht Verwaltungsgericht Gericht Amtsgericht

Aufbau des Bürgerlichen Gesetzbuches Das BGB besteht aus fünf Büchern: Buch 1: Allgemeiner Teil (wichtig !) §§ 1- 240 BGB u.a. Verbraucher- und Unternehmerbegriff; Sachenbegriff; Rechtsgeschäfte; Fristen und Termine; Verjährung Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse (wichtig !) §§ 241 – 853 BGB u.a. Allgemeine Geschäftsbedingungen; allgemeines Leistungsstörungsrecht; einzelne Schuldverhältnisse

Aufbau des Bürgerlichen Gesetzbuches Buch 3: Sachenrecht §§ 854 – 1296 BGB u.a. Besitz; Eigentum; Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen und an Grundstücken; dingliche Sicherungsrechte Buch 4: Familienrecht §§ 1297 – 1921 BGB u.a. Ehe; Unterhaltspflichten; Verwandtschaft; Betreuung; Pflegschaft Buch 5: Erbrecht §§ 1922 – 2385 BGB u.a. Erbfolge; Testament; Erbvertrag; Pflichtteil

Namensrecht BGB § 12 Namensrecht Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen. http://www.youtube.com/watch?v=rlHuvnQYyaQ

§ 12 BGB Namensrecht Der Kläger ist der unter dem Namen „Heino“ bekannte Sänger. Der Beklagte ist Inhaber eines Schallplattenladens in Berlin. Er beteiligte sich ferner mit der Punk-Band „Die Toten Hosen“ an Konzertveranstaltungen. In diesen tritt er zu Playback-Aufnahmen von Liedern des Klägers als Sänger auf. Er ahmt hierbei, unter anderem durch hellblonde Perücke und dunkle Brille, die bekannte äußere Erscheinung des Klägers nach und bezeichnet sich selbst als „Heino“. Der Name „Heino“ fand sich auch schon in Ankündigungen solcher Veranstaltungen. Auf den Veranstaltungsplakaten wurde „Die Toten Hosen Unter falscher Flagge Tour“ angekündigt. Darunter befanden sich mehrere gezeichnete Figuren, von denen einer eine Sprechblase mit dem Inhalt „mit Heino und Gästen“ zugeordnet war. In mehreren Rundfunk- und Fernsehsendungen sowie gegenüber Presseorganen äußerte der Beklagte sich wiederholt in dem Sinne, dass er der Sänger „Heino“ sei, der sich während einer Südafrika-Tournee mit seiner Schallplattenfirma überworfen und danach in die Berliner Punk-Szene zurückgezogen habe. Der Kläger sei ein Doppelgänger von ihm, den die Schallplattenfirma nach seinem Weggang engagiert habe, um weiter auf der bisherigen „Heino“-Welle Geschäfte machen zu können. Er, der Beklagte, sei „der wahre Heino“, der nicht mehr mit der Schallplattenindustrie, sondern nur noch mit den „Toten Hosen“ kooperieren wolle.  

§ 12 BGB Namensrecht Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, im Rahmen a) der Durchführung und b) der Ankündigung von Konzertveranstaltungen, den Namen „Heino“ zu benutzen. Der Beklagte beruft sich darauf, dass der Kläger nicht unter dem Namen „Heino“ beim zuständigen Standesamt registriert sei. Außerdem müsse der Kläger als bekannter Künstler das Verhalten des Beklagten hinnehmen. Zur Vertiefung: LG Düsseldorf Urt. v. 18.03.1986- 4 O 300/85= NJW 1987, 1413 Zu Namensrechten im Internet: BGH Urt. v. 19.02.2004- I ZR 82/01= NJW 2004, 1793-1795

§ 12 BGB Namensrecht  

§ 12 BGB Namensrecht Der Tatbestand des § 12 BGB kennt zwei Verletzungshandlungen:   a) Namensbestreitung:  ausdrückliches oder konkludentes Bestreiten des Namensrechts (z.B. durch ständige Benennung mit einem falschen Namen b) Namensanmaßung (Identitätsverwirrung; Zuordnungsverwirrung)

§ 12 BGB Namensrecht  jeder unbefugte Gebrauch des gleichen Namens, der zu einer Identitätsverwirrung führt und die Interessen des Berechtigten verletzt  jede unbefugte Ausnutzung des Namens, um mit einem Produkt oder einer Einrichtung identifiziert zu werden (Zuordnungsverwirrung), und dadurch die Interessen des Berechtigten zu verletzen Unbefugt ist eine Namensanmaßung, wenn sie ohne Einwilligung oder Lizenz des durch den Berechtigten erfolgt. Schutzwürdige Interessen sind verletzt, wenn eine Verwechslungsgefahr besteht oder ein Affektionsinteresse (Liebhaberinteresse) verletzt wird.

Lösung „Heino“ Wer will was von wem woraus? Wer? Heinz Georg Kramm, genannt Heino, im Sachverhalt als Kläger bezeichnet Will was? Unterlassen der weiteren Verwendung des Namens „Heino“ bei der Durchführung und Ankündigung von Konzertveranstaltungen Von wem? Dem Heino der Toten Hosen, im Sachverhalt der Beklagte? Woraus? § 12 BGB Obersatz: Der Kläger könnte gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung des Namens „Heino“ im Rahmen der Durchführung und der Ankündigung von Konzertveranstaltungen gem. § 12 Satz 1 und 2 BGB haben.

Lösung „Heino“ Voraussetzungen: 1. Name iSv § 12 BGB Def.: Name= sprachliche Kennzeichnung einer Person, durch die sie von anderen unterschieden wird (+) bei bürgerlichem Namen Def.: bürgerlicher Name= der gesetzlich vorgeschriebene und kraft Gesetzes erworbene bürgerliche Zwangsname, bestehend aus einem Vor- und einem Nachnamen (P) grds. bloße Verwendung des Vornamens als Eingriff in das Namensrecht (-), da der Verkehr den Gebrauch des Vornamens noch nicht als Hinweis auf eine bestimmte Person auffasst anders, wenn die Person unter ihrem Vornamen eine überragende Bekanntheit erreicht hat

Lösung „Heino“   in unserem Fall: Heino heißt mit bürgerlichem Namen Heinz, nicht Heino laut Gericht kann es dahinstehen, da § 12 BGB auch den Künstlernamen schützt Def.: Künstlername= bürgerliche Namen, Vornahmen oder Phantasiebezeichnungen, die Künstler sich wählen, um damit in ihrem jeweiligen Tätigkeitsfeld aufzutreten. Diesen Namen kommt dann ein Schutz nach § 12 BGB zu, wenn der Künstler in den betreffenden Verkehrskreisen bzw. beim allge. Publikum unter diesem Namen bekannt ist. In unserem Fall: (+) durch Fernsehauftritte, Schallplatten, Kassetten, CDs und Konzerte ist „Heino“ so ziemlich jedem bekannt, ob man nun ein Fan ist oder eher das Gegenteil  Heino= Künstlername Heino= Name iSv § 12

Lösung „Heino“ Eintragung des Pseudonyms in Personalausweis zwar möglich, aber nicht notwendig, es kommt darauf nicht an 2. Anspruchsteller= Berechtigter zum Gebrauch des Namens Heino hier (+), da er es ist, der unter diesem Namen bekannt ist 3. Verletzungshandlung Verletzung (+), wenn ein Dritte entweder den Namen bestreitet oder eine Namensanmaßung begeht Namensbestreitung= ausdrückliches oder konkludentes Bestreiten des Namensrechts Hier (-) Namensanmaßung (in Form der Identitätsverwirrung) = jeder unbefugte Gebrauch des gleichen Namens, der zu einer Identitätsverwirrung führt und die Interessen des Berechtigten verletzt

Lösung „Heino“ (eigentlich 2 Alternativen entw. Identitätsverwirrung oder Zuordnungsverwirrung, Zuordnungsverwirrung= jede unbefugte Ausnutzung des Namens, um mit einem Produkt oder einer Einrichtung identifiziert zu werden und dadurch die Interessen des Berechtigten zu verletzen) a. Gebrauch des Namens „Heino“ zur Identitätsverwirrung durch aa. Darstellung auf der Bühne Dazu muss der Name zur Bezeichnung der eigenen Person verwendet werden daher Gebrauch zur Identitätsverwirrung (-) wenn erkennbar eine Person unter Erwähnung ihres Namens parodiert wird, wenn also nicht ernstlich behauptet wird, dass man selbst der berechtigte Träger dieses Künstlernamens ist auch hier kommt es auf die Sicht des jeweiligen Verkehrskreises an in unserem Fall auf das Publikum bei dem Konzert der Toten Hosen. Diese werden nicht glauben, dass es tatsächlich Heino ist, der hier zusammen mit den Toten Hosen auftritt, daher Gebrauch zur Identitätsverwirrung (-)  

Lösung „Heino“ bb. Druck auf den Plakaten hier kommt es auf das allgemeine Publikum an, sind die Plakate geeignet, bei diesen den Eindruck zu erwecken, dass hier unter anderem für ein Konzert des Klägers geworben wird? Laut Ansicht des Gerichts ja, da die breite Masse sich unter dem Künstler „Heino“ eher etwas vorstellen kann als unter der Gruppe „Die Toten Hosen“ und daher die Diskrepanz zwischen den Musikrichtungen nicht erkennbar ist, die es dem Publikum auf dem Konzert (s.o.) erkennbar macht, dass hier nicht der echte heino auftritt, auch wenn er sich so bezeichnet, die Parodie ist nicht erkennbar b. Unbefugtheit des Gebrauchs Def.: Unbefugt= rechtswidrig iSv § 823 I? Insbes. (-) bei Einwilligung oder Lizenz hier keine Einwilligung Aber Rechtfertigung über Kunstfreiheit? Außer Frage steht: Parodie muss sich eine in der Öffentlichkeit bekannte Person gefallen lassen, Parodie wäre auch Kunst, aber um Parodie handelt es sich hier nicht

Lösung „Heino“ offener Kunstbegriff: Das kennzeichnende Merkmal einer künstlerischen Äußerung ist, dass es wegen Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts möglich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weitreichendere Bedeutung zu entnehmen, so dass sich praktisch eine unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt. hier: Auch nach diesem weiten Kunstbegriff ist es jedenfalls keine Kunst, wenn der Name Heino in einer Veranstaltungsanzeige aufgeführt wird, da hier keine fortgesetzte Interpretation möglich ist oder erfolgen soll c.) Interessenverletzung auf Seiten des Klägers bei Darstellung auf Bühne (+) hier: wirtschaftliche Interessen im Musikgeschäft 4. Ergebnis Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung des Namens „Heino“ im Rahmen der Ankündigung von Konzertveranstaltungen gem. § 12 Satz 1 und 2 BGB, nicht aber im Rahmen der Durchführung der Konzerte.

Prüfungsreihenfolge Wer fordert von wem was woraus? Mögliche Anspruchsgrundlagen: Vertragliche Ansprüche Vertragsähnliche Ansprüche Culpa in contrahendo (c.i.c.) Geschäftsführung ohne Auftrag Dingliche Ansprüche Deliktische Ansprüche Bereicherungsrechtliche Ansprüche

Aufbau der Anspruchsprüfung: Einwendungen und Einreden   1. Anspruch entstanden Auf dieser Ebene können rechtshindernde Einwendungen bestehen, z.B.: Nichtige WE aufgrund Geschäftsunfähigkeit (§§ 105, 104 Nr. 1 und Nr. 2 BGB) Formunwirksamkeit (§ 125 BGB) Gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) Anfechtung (§ 142 BGB)

Aufbau der Anspruchsprüfung: Einwendungen und Einreden   2. Anspruch untergegangen Auf dieser Ebene können rechtsvernichtende Einwendungen bestehen, z.B.: Erfüllung (§§ 362 Abs. 1 und Abs. 2 BGB) und Erfüllungssurrogate (§§ 363, 364 BGB) Gestaltungsrechte, z.B.: Rücktritt (§ 346 BGB) Kündigung (z.B. Wohnraummietvertrag, §§ 568 ff. BGB oder Arbeitsvertrag §§ 1 ff. KSchG und 622 ff. BGB) Leistungsstörungen Sachmängelgewährleistungsrechte (z.B. §§ 437 Nr. 2 und 634 Nr. 3 BGB)

Aufbau der Anspruchsprüfung: Einwendungen und Einreden nachträgliche Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) Erlöschen des Gegenleistungsanspruchs (§ 326 Abs. 1 BGB) 3. Anspruch durchsetzbar Auf dieser Ebene können rechtshemmende Einreden in Form von dauernden Einreden (peremptorische Einreden) und aufschiebenden Einreden (dilatorischen Einreden) bestehen: a) Peremptorische Einreden, z.B.: - Verjährung (§ 214 BGB)

Beschränkte Geschäftsfähigkeit Personenkreis: Minderjährige ( § 106 iVm § 2 BGB) Beachte: Partielle Geschäftsfähigkeit, § 112, 113 BGB Grundsatz: Gem. § 107 BGB bedarf ein beschränkt Geschäftsfähiger zur Abgabe einer wirksamen Willenserklärung grundsätzlich der Einwilligung ( § 183 S.1 BGB) seiner gesetzlichen Vertreter (zum Zugang einer WE vgl § 131 Abs. 2 BGB)

Beschränkte Geschäftsfähigkeit Endgültige Unwirksam bei Versagung durch die ges. Ver. oder nach § 108 Abs. 3 BGB Ausnahme: Taschengeldparagraph, § 110 BGB Der Vertrag wird mit Erfüllung aus überlassenen Mitteln sofort wirksam Einseitige Rechtsgeschäfte: Unwirksamkeit, § 111 S. 1 BGB

Beschränkte Geschäftsfähigkeit Ausnahme: Der beschränkt Geschäftsfähige kann solche Willenserklärungen abgeben, die ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen, § 107 BGB (Zugang: § 131 Abs. 2 Satz 2 BGB) Folge des Handelns ohne Einwilligung: Verträge sind schwebend unwirksam, § 108 BGB Endgültige Wirksamkeit bei Genehmigung, § 108, 184 Abs. 1 BGB durch den gesetzlichen Vertreter oder nach § 108 Abs. 3

Beschränkte Geschäftsfähigkeit Der 10- jährige Klaus kauft ein Lotterielos von seinem Taschengeld. Er zieht den Hauptgewinn: 5.000,- €. Nun fährt er mit dem Fahrrad zu Bauer B und will sich seinen Wunschtraum erfüllen: Ein eigenes Pferd ! Kann er einen wirksamen Kaufvertrag hierüber schliessen, wenn das Pferd 2.000 € kostet ?

Fälle Minderjährige Der 17- jährige A kauft am 1.7. 2010 aus Geld, welches er aus einer größeren Erbschaft erhalten hat, ein Motorrad für 20.000,-€, um sofort an seinem 18. Geburtstag fahren zu können. Seine Eltern sind empört und genehmigen das Geschäft nicht. Am 4.7.2010 wird A 18 Jahre alt; inzwischen hat er es sich jedoch überlegt und will das Motorrad nicht mehr, weil es zu langsam ist. Was kann er tun ?

Tatbestand und Rechtsfolge Rechtsnormen sind (von der Sache her) abstrakt und (von der Person her) generell. Sie regeln durch typisierende Betrachtungsweise eine Vielzahl von Lebensvorgängen. Die in einem § enthaltenen abstrakten Merkmale nennt man Tatbestandsmerkmale. An den Tatbestand einer Norm knüpft der Gesetzgeber in der Regel eine Rechtsfolge. Es entsteht eine „wenn-dann“ Beziehung.

Tatbestand und Rechtsfolge § 823 I BGB Tatbestand: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich Verletzt, Rechtsfolge: Ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet

Tatbestand und Rechtsfolge § 433 I BGB: Tatbestand: Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache Rechtsfolge Verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben Und das Eigentum an der Sache zu verschaffen

Tatbestand und Rechtsfolge Die Rechtsnorm ist also die abstrakt-generelle Regelung und bildet den Obersatz; der Sachverhalt ist ein konkreter Lebensvorgang. Bei der Subsumtion (Unterordnung eines Sachverhaltes unter den Tatbestand einer Norm) werden die einzelnen Sachverhaltsmerkmale den Tatbestandsmerkmalen zugeordnet. Nur wenn alle tatbestandsmerkmale einer Norm erfüllt sind, tritt die genannten Rechtsfolge ein.

Tatbestand und Rechtsfolge Fall: A, der die Landessprache zwar lesen, aber nicht sprechen kann, geht zum Bäcker. Er deutet auf ein Schild, auf dem steht : Nur heute! Sonderangebot! 10 Brötchen = 2 € Der Bäcker nickt und packt 8 Brötchen ein; regulär kostet ein Brötchen 25 Cent. Er hatte vergessen, das vom Vortag stammende Schild zu entfernen. A nimmt die Brötchen entgegen, bemerkt dann aber, dass es weniger als bestellt sind. Ist ein Kaufvertrag zustande gekommen? Wann? Welchen Inhalt hat der Kaufvertrag? Hat A Eigentum an den Brötchen erworben, wenn ja, wann und an wie vielen?

Rechtsgeschäftliches Handeln Grundsatz der Privatautonomie Rechtsformen privatautonomer Gestaltung: Willenserklärung Rechtsgeschäft Vertrag Möglichkeit privatautonomen Verhaltens Zwingendes Recht Schutz des wirtschaftlich Schwächeren z.B. im Mietrecht Schutz des geschäftlich Unerfahrenen, z.B. § 766 BGB Im Interesse der Rechtsklarheit und Verlässlichkeit, z.B. Typenzwang im Sachenrecht Dispositives Recht

Die Willenserklärung Keine gesetzliche Definition; s. §§ 105, 116 BGB WE ist die Äußerung eines auf die Herbeiführung eines Rechtserfolges gerichteten Willens Jede WE enthält objektive und subjektive Komponenten Objektiv: Erklärungstatbestand : Jedes äußerlich erkennbare Verhalten Subjektiv: Handlungswillen Erklärungsbewusstsein Geschäftswillen

Die Willenserklärung Handlungswille: Erklärungswille: Der Erklärende will die Handlung, die er vornimmt, auch vornehmen Erklärungswille: Bewusstsein, etwas rechtlich Erhebliches zu erklären Bsp: Weinversteigerung zu Trier: Das Winken während einer Versteigerung, um einen Bekannten zu grüßen, wird als Gebot missverstanden. Maßstab bei Beurteilung: Wie musste der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben § 242 BGB die Äußerung auffassen? Hätte der Erklärende bei entsprechender Sorgfalt diese Auslegung erkennen können?

Die Willenserklärung Geschäftswille: Fehlende Elemente einer WE: Absicht des Erklärenden, ein bestimmtes (konkretes) Rechtsgeschäft vorzunehmen, also ganz bestimmte Rechtsfolgen zu erzielen. Fehlende Elemente einer WE: Kein Handlungswille – keine WE Kein Geschäftswille – Anfechtbarkeit der Erklärung, § 119 BGB Fehlendes Erklärungsbewusstsein nicht erkennbar u vermeidbar – keine WE erkennbar und vermeidbar – Anfechtbarkeit § 119 BGB analog

Willenserklärung Schweigen ist keine Willenserklärung Ausnahme z.B. § 455 BGB, kaufmännisches Bestätigungsschreiben „Stillschweigendes“ Verhalten (konkludentes Verhalten) kann als WE anzusehen sein, z.B. Ingebrauchnahme unverlangt zugesandter Gegenstände! Arten der WE Empfangsbedürftige WE, z.B. Kündigung, Anfechtung Nicht empfangsbedürftige WE, z.B. Testament § 2064 ff BGB

Willenserklärung Nicht empfangsbedürftige WE werden mit ihrer Abgabe wirksam. Bei empfangsbedürftigen WE ist zwischen Abwesenden und Anwesenden zu unterscheiden. Bei Abwesenden: § 130 BGB Problem: Zugang ! Liegt dann vor, wenn eine WE derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen davon Kenntnis nehmen konnte.

Willenserklärung Folge: Es kommt nicht auf die Absendung an! Es kommt nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme an ! Wie ist Zugangsvereitelung zu beurteilen ? Bsp: Der Empfänger montiert Briefkasten ab Beweislast? Bei dem, der sich auf eine für ihn günstige Rechtsfolge beruft, meist also der Absender! Zugang beim Empfangsboten, Erklärungsboten oder Vertreter?

Willenserklärung Fall: (BAG vom 09.06.2011 !) Die Arbeitnehmerin verlässt nach einem Streit am 31.01.2008 mit dem Arbeitgeber wütend den Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber will das Arbeitsverhältnis sofort ordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen und übermittelt die Kündigung an den in einem Baumarkt arbeitenden Ehemann. Dieser lässt das Schreiben einen Tag liegen und übergibt es am 1.2.2010 an seine Frau. Wann ging die Kündigung zu, wann endet das Arbeitsverhältnis?

Willenserklärung Zugang bei Anwesenden: Auslegungsregel: Vernehmungstheorie Telefonate: § 147 Abs. 1 S. 2 BGB Schriftform: § 130 BGB Auslegungsregel: § 133 BGB LESEN!! Weitere Zustellmöglichkeit: § 132 BGB!!

Das Rechtsgeschäft = Tatbestand, der aus einer oder mehrerer We besteht, die entweder für sich allein oder mit weiteren Tatbestandserfordernissen die Herbeiführung eines rechtlich gewollten Erfolges bezwecken. Ein Rechtsgeschäft muss somit mindestens eine WE beinhalten; dies ist z.B. der Fall, wenn eine WE bereits die Rechtsfolge herbeiführt. (Kündigung, Rücktritt). Es kann aber auch mehrere Willenserklärungen enthalten, z.B. beim Vertrag

Der Vertrag = Rechtsgeschäft, welches aus übereinstimmenden wechselseitigen Willenserklärungen (mindestens) zweier Personen besteht. Angebot (oder Antrag) Annahme Grundsatz: Vertragsfreiheit Abschlussfreiheit Ausnahme: Kartelle, Monopole, Verbot der Diskriminierung Inhaltsfreiheit Im Rahmen des dispositiven Rechts; s. §§ 134, 138 BGB Bindungswirkung des Vertrages

Der Vertrag Angebot: WE, s.o.; erst wirksam mit Zugang Beachte: § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB! Invitatio ad offerendum (Schaufenster) Nicht der Verkäufer, sondern der Käufer macht das Angebot! Offerte ad incertas personas (Zigarettenautomat) Bindung an das Angebot gem. § 145 BGB Erlöschen Bei Ablehnung, § 146 BGB Bei Fristablauf

Der Vertrag Annahme: empfangsbedürftige WE! Ausnahme: § 151 BGB Bei anderer Verkehrssitte Bei Verzicht auf Annahmeerklärung Frage: Was ist der Unterschied zum Schweigen ? Verspätete oder modifizierte Annahmen sind Ablehnungen, verbunden mit einem neuen Antrag, § 150 Abs. 2 BGB

Der Vertrag Dissens Offener Dissens: kein Vertrag Versteckter Dissens Mehrdeutige Erklärung („Dollar“) Eindeutige Erklärung, aber unterschiedliche Vorstellungen der Parteien Bsp: Ein Amerikaner und ein Kanadier vereinbaren für eine Leistung die Bezahlung in Dollar. Fall 1: Der Vertrag wird über eine in Deutschland zu erbringende Leistung auch in Deutschland abgeschlossen. Fall 2: Leistung und Vertrag werden in Kanada erbracjt bzw. geschlossen. Bei Dissens über Nebenpunkte: § 155 BGB

Aufbauschema § 823 Abs. 1 BGB 1. Rechtsgutverletzung   1. Rechtsgutverletzung a) Besonders geschützte Rechtsgüter  enummerativ aufgezählte Rechtsgüter – Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum b) Sonstige geschützte Rechtsgüter  Hierbei handelt es sich um Rechte die denselben rechtlichen Charakter wie die besonders aufgezählten Rechte haben und von jedermann zu beachten sind, d.h. Rechte mit Ausschließlichkeitscharakter z.B. dingliche Rechte, Besitz, Namensrecht, Immaterialgüterrechte (Urheberrecht und gewerbl. Rechtsschutz); Persönlichkeitsrechte; Gewerbe und Beruf  2. Verletzungshandlung  positives Tun oder Unterlassen  3. Haftungsbegründende Kausalität

Aufbauschema § 823 Abs. 1 BGB  Kausalität zwischen Handlung und Rechtsgutverletzung 4. Rechtswidrigkeit 5. Verschulden  Vorsatz oder Fahrlässigkeit Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Abs. 2 BGB 6. Schaden 7. Haftungsausfüllende Kausalität  Kausalität zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden 8. Art und Umfang des Schadensersatzes, §§ 249 ff. BGB

Fälle 1. Der Angestellte Hans Albrecht (A) geht wie jeden Samstag in seine Stammkneipe, um mit Freunden Karten zu spielen. Dabei kommt es zu einer Auseinandersetzung, bei der A von B vorsätzlich niedergeschlagen wird und eine Gehirnerschütterung sowie eine Fraktur des Nasenbeins erleidet. Er fordert von B ärztliche Behandlungskosten von 1.500,- € sowie Schmerzensgeld von 500,- €. Zu Recht ?

Fälle Lösung § 823 Abs. 1 BGB Rechtsgutverletzung jeder Eingriff in die körperliche Integrität oder Befindlichkeit, die das Wohlbefinden nicht nur unwesentlich beeinträchtigt = Körperverletzung Verletzungshandlung Haftungsbegründende Kausalität Rechtswidrigkeit

Fälle Verschulden Schaden Haftungsausfüllende Kausalität Art und Umfang des Schadensersatzes nach § 249 ff BGB a) Behandlungskosten b)Schmerzensgeld § 253 Abs. 2 BGB § 823 Abs. 2 iVm § 223 Abs. 1 STGB

Fälle 2. Der 17-jährige Radfahrer Rudi fährt nachts mit hoher Geschwindigkeit ohne Licht über einen Bürgersteig. Dabei fährt er die Fußgängerin Ortrud um; O. zieht sich erhebliche Verletzungen zu und ihr Mantel wird zerrissen. Sie verlangt von Rudi Ersatz der Arztkosten 10.000,- € Schmerzensgeld Reparaturkosten für den Mantel und Ersatz der Wertminderung

Fälle 2. Lösung wie oben, aber: - Schuldfähigkeit, § 828 Abs. 3 BGB -Schuldform: Fahrlässigkeit, § 276 Abs. 2 BGB Umfang: wie oben, aber Wertminderung nach § 251 Abs. 1 BGB

Fälle 3. In einer Vorlesung nutzen B und C das der B gehörende BGB-Gesetzestexte. Versehentlich steckt am Ende der Vorlesung jedoch C das Buch ein. Am Nachmittag bemerkt B dies, ruft C an und bietet an, das Buch für 12,-€ zu verkaufen. C sagt zu, sich dies zu überlegen. Drei Tage später fordert B von C den Kaufpreis oder das Buch zurück. Wie ist die Rechtslage?

Fälle Lösung: 1. Kaufpreiszahlung, § 433 Abs. 2 BGB? 2. Rückgabe aus § 604 Abs. 1 BGB ? (Leihvertrag?) 3. Anspruch auf Herausgabe aus § 861 Abs. 1 BGB ? a) Entziehung des Besitzes + b) verbotene Eigenmacht, § 858 BGB + c) B= ehemalige Besitzerin d) C = aktuelle Besitzerin e) § 861 Abs. 2 : fehlerhafter ehemaliger Besitz ?

Fälle Noch 3. – Lösung Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB ? B ist Eigentümerin C ist Besitzerin § 986 BGB : C hat kein Recht zum Besitz § 823 BGB ? s. Schema: alle +, aber: kein Schaden § 812 Abs. 1 Satz 1. Alt.2 BGB C hat etwas erlangt durch Leistung oder auf sonstige Weise auf Kosten der B Ohne Rechtsgrund

Fälle 4. A bietet in einem Zeitungsinserat am 18.06.2010 einen PKW zum Preis von 5.600,-€ an. Nachdem B den PKW am 21.6. 2010 besichtigt hat, bietet er 5.200,- €. A willigt sofort ein. Tags drauf bringt B dem A die Hälfte des Kaufpreises, der ihm darauf hin die Schlüssel aushändigt, die Wagenpapiere vergisst er jedoch. A ruft B noch zu : „Gute Fahrt! Den Rest des Geldes kriege ich morgen!“ a) Wann ist zwischen A und B ein Kaufvertrag zustande gekommen? b) Wann und nach welchen Vorschriften hat B das Eigentum am PKW erworben ? c) Nach welchen Vorschriften erwirbt B Eigentum am PKW wenn A dem B den Wagen geschenkt hätte ?

Fälle 4. Lösung a) Kaufvertrag = Angebot und Annahme (1) Zeitungsinserat ? (2) Antrag des B vom 21.06. hinreichend bestimmt ? + Erklärung durch Vernehmen wirksam geworden bindender Antrag, § 145 BGB Annahme Einwilligung Zugang Annahmefrist (hier: nur sofort)

Fälle 4. Noch Lösung b) Übereignung nach § 929 S. 1 BGB - PKW ist bewegliche Sache, § 90 BGB - Übergabe mit Schlüsselaushändigung - Einigung ( konkludent bei Übergabe; kein Eigentumsvorbehalt) - A war Eigentümer ( § 1006 BGB) c) § 929 S.1 wie oben; wegen Abstraktionsprinzip kein Unterschied!

Die wirksame Willenserklärung (Wdh) Willenserklärung = Wille + Erklärung Objektiver Tatbestand: Erklärung Bekundung eines Willens nach außen durch ausdrückliches oder konkludentes Verhalten 2. Subjektiver Tatbestand: Innerer Wille a) Handlungswille: Der Erklärende muss überhaupt handeln wollen b) Erklärungswille: Der Handelnde muss das bewußtsein haben, eine irgendwie rechtserhebliche Erklärung abzugeben b) Geschäftswille: Der Handelnde muss ein ganz bestimmtes Geschäft abschließen wollen

Die wirksame Willenserklärung (Wdh) 3. Wirksamwerden a) Nicht empfangsbedürftige WE : werden mit Abgabe wirksam, d.h. wenn der Erklärende die Erklärungshandlung vollendet hat. Bsp.: Testament b) Empfangsbedürftige WE: aa) ordnungsgemäße Abgabe der WE : Die endgültig formulierte WE muss mit dem Willen des Erklärenden an den Empfänger abgegeben werden. bb) Wirksamwerden durch Zugang der WE beim Empfänger: - unter Anwesenden: bei wirklicher Kenntnisnahme durch Vernehmen (keine gesetzliche Regelung) - unter Abwesenden, § 130 BGB: Die Erklärung muss derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein, dass dieser unter normalen Umständen davon Kenntnis erlangen kann; eine tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich. Gilt nicht bei gleichzeitigem Zugang eines Widerrufs, § 130 Abs. 1 Satz 2

SACHENRECHT Grundprinzipien: Spezialitätsprinzip Absolutheitsprinzip Dingliche Rechte werden nur an einzelnen Sachen, nicht jedoch an Sachgesamtheiten erworben Erläutern Sie die Begriffe share deal und asset deal ! Absolutheitsprinzip Dingliche Rechte wirken gegenüber jedermann. Als Herrschaftsrechte gewähren sie umfassenden Rechtsschutz. (z.B. Eigentum) Trennungsprinzip Es ist zwischen Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft zu unterscheiden. Verpflichtungsgeschäft ist ein schuldrechtliches Rechtsverhältnis zwischen (mindestens) zwei Personen, durch welches zumindest eine Person zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Verfügungsgeschäft (oder Erfüllungsgeschäft) ist auf die Änderung der dinglichen Rechtsposition gerichtet.

SACHENRECHT Abstraktionsprinzip Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft sind in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig. Allein durch den Abschluss eines Kaufvertrages wird man nicht Eigentümer; es bedarf zweier Verfügungsgeschäfte, um einen Kaufvertrag zu vollziehen. Alle drei Geschäfte sind getrennt voneinander rechtlich zu bewerten !

SACHENRECHT Fall: Claas Clever bietet dem 7-jährigen Brian ein I-Phone (Wert 400 €) für 50,- € an. Der zahlt das Geld und erhält das I-Phone. Wie viele Rechtsgeschäfte wurden abgeschlossen? Sind die getätigten Rechtsgeschäfte wirksam?

SACHENRECHT Lösung: Brian ist minderjährig, §§ 2, 106 BGB. Er bedarf für eine WE, die nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, der Einwilligung seiner Eltern Kaufvertrag : rechtlich vorteilhaft (-) Merke: Wirtschaftlich vorteilhaft ist nicht rechtlich vorteilhaft Übereignung Geld an Clever (-); ebenfalls nicht lediglich rechtlich vorteilhaft Konsequenz : Beide Geschäfte sind schwebend unwirksam

SACHENRECHT Aber: 5. Die Übereignung des I-Phone von Clever an Brian ist lediglich rechtlich vorteilhaft und damit rechtlich wirksam. Folge: Genehmigen die Eltern nicht, bleibt der KV unwirksam. Sie können Rückgabe des Geldes gem. § 985 BGB sowie nach § 812 I 1.Alt. BGB verlangen. Was kann Clever dann tun ?

SACHENRECHT Clever hat sein Eigentum verloren, daher kann er nach § 985 BGB das I-Phone nicht zurückverlangen. Er hat jedoch einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion). Brian hat aufgrund des unwirksamen KV das Eigentum ohne Rechtsgrund erworben. Was wäre, wenn Brian auf dem Heimweg von zwei größeren Jugendlichen zur Herausgabe des I-Phones an diese gezwungen worden wäre?

Sachenrecht Publizitätsprinzip Gutglaubenserwerb Dingliche Rechte sind nach außen für andere erkennbar. Bei beweglichen Sachen wird dies über Besitz kenntlichgemacht; für den Besitzer besteht die Vermutung, dass dieser auch Eigentümer ist, § 1006 BGB.. Für Immobilien regelt § 891 diese Vermutung bei Eintragung im Grundbuch. Gutglaubenserwerb Der Erwerb einer Sache ist dann möglich, wenn man den Nichtberechtigten für den Eigentümer hält und die gesetzlichen Vermutungsregeln angewandt werden können.

Sachenrecht Prüfungsschema Übereignung § 929 S. 1 BGB: 1. Einigung über den Eigentumsübergang nach § 929 S.1 BGB 2.Übergabe der Sache 3.Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe 4. Berechtigung des Veräußerers oder gutgläubiger Erwerb, § 935 BGB, § 366 HGB

Sachenrecht Die Einigung besteht – wie beim Verpflichtungsgeschäft – aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien, die sich über den Eigentumsübergang einig sein müssen. Die Übergabe ist ein Realakt; sie kann unter den Voraussetzungen des § 929 S.2 BGB entfallen, wenn der Erwerber bereits Besitzer ist (z.B. Kauf aus Leihe heraus), § 930 BGB. Die Einigung muss bis zur Übergabe fortbestehen, bis dahin ist sie einseitig widerrufbar. Der Veräußerer muss Eigentümer sein oder mit Einwilligung gemäß § 185 BGB handeln. Beispiel: Sicherungsübereignung!

Sachenrecht - Fälle Am 10.11.2010 besucht Heinrich Hastig die Ausstellung des Malers Matthias Müssig. Das Bild Nr. 12, ein Landschaftsbild des Mansfelder Landes, gefällt ihm besonders: er bezahlt sogleich 200,- € und will es am nächsten Tag abholen. So geschieht es auch; am nächsten Tag ist Hastig aber so in Eile, dass es zu einer Verwechslung kommt. Müssig übergibt ihm Bild Nr. 13, einen männlicher Akt. Wer ist Eigentümer der Bilder Nr. 12 und 13?

Sachenrecht - Fälle Lösung: 1.) M war Eigentümer der Bilder. 2.) H könnte das Eigentum an den Bildern nach § 929 S.1 BGB erworben haben. Beide Bilder sind bewegliche Sachen, § 90 BGB A) Nr. 12: Übergabe (-) Einigung z.Zt. der Übergabe (-) B) Nr. 13: Übergabe (+); H ist Besitzer gem. § 854 I BGB Einigung (+) Achtung! Bezieht sich auf die Übergabe des Bildes; wegen des Abstraktionsprinzips ist es unerheblich, dass dieses Bild nicht verkauft wurde ! Ergebnis: H ist Eigentümer des Bildes Nr. 13

Sachenrecht - Fälle Fortsetzung des Falls: Als H das Bild zu Hause auspackt, ist gerade Frieda Fröhlich bei seiner Frau zu Hause. H ist ärgerlich über das vertauschte Bild, sagt aber aus Scham nichts über das Versehen; F gefällt das Bild so gut, dass sie spontan 300,-€ für das Bild bietet. H willigt sofort ein, übergibt das Bild und erhält den vereinbarten Betrag. In der Zwischenzeit ist auch M der Fehler aufgefallen, als der Kunde, der Bild Nr. 13 für 500,- € gekauft hatte, dieses abholen wollte. Er ruft H. sofort an und will sein Bild zurück. 1.) Wer ist Eigentümer des Bildes Nr. 13? 2.) Was wäre, wenn H das Bild Nr. 13 entwendet hätte? 3.) Welche Ansprüche hat M gegenüber F und H ?

Sachenrecht - Fälle Lösung: 1.) Übereignung H – F a) Einigung (+) b) Übergabe (+) c) Einigsein (+) d) F Eigentümer ? (+) 2.) wie oben, aber H ist nicht Eigentümer aber: Gutgläubiger Erwerb § 932 BGB H Besitzer, daher Eigentumsvermutung, §§ 854, 1006 BGB. Guter Glaube des Erwerbers, wenn tatsächliche Eigentumsverhältnisse nicht bekannt und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. (+) Aber: § 935 BGB ! Kein Gutglaubenserwerb bei Diebstahl F ist nicht Eigentümerin geworden.

Sachenrecht - Fälle 2.) Ansprüche M – F a) vertragliche (-) b) vertragsähnliche (-) c) dingliche Ansprüche, § 985 (-), s.o.; kein Eigentum des M (mehr) d) deliktische Ansprüche, § 823 BGB e) bereicherungsrechtliche Ansprüche, § 812 BGB: F hat Bild aufgrund Kaufvertrag mit H erworben, also mit Rechtsgrund Ergebnis: M hat keinen Anspruch gegen F.

Sachenrecht - Fälle Ansprüche des M gegen H 1.) Vertragliche Ansprüche (-) ; Anspruch auf Kaufpreis für Bild 12, § 433 II BGB wurde beglichen. 2.) vertragsähnl. Ansprüche (-) 3.) dingliche Ansprüche, § 985 (-), da M kein Eigentümer 4.) deliktische Ansprüche, § 823 I BGB Variante 1: Eigentum (-); sonstiges Recht (auf Herausgabe nach § 812 I ??) (-): Folge: kein Schadensersatzanspruch auch für den höheren möglichen Kaufpreis Variante 2 (Diebstahl): Eigentum, Schadensersatz 500,- € 5.) Herausgabeanspruch nach § 812 I 1 (ursprünglich +) ; aber: unmöglich, da das Bild wirksam an F übereignet wurde. In Variante 1 (Vertauschen):Wertersatz (!!) nach § 816 I 1 BGB –300 € In Variante 2 (Diebstahl) : § 818 II Herausgabe des Erlangten – 500 €

Sachenrecht - Fälle Anton Arglos kauft von Berta Böse ein Auto. Diese hatte das Fahrzeug von Susi Sorgenvoll erworben, den Kaufpreis aber noch nicht voll bezahlt. Sorgenvoll hatte daher die Fahrzeugpapiere nicht herausgegeben. Böse sagt Arglos dies nicht; sie behauptet, die Papiere vergessen zu haben und sagt Arglos zu, sie ihm noch zuzuschicken. Dies erfolgt jedoch nicht. Sorgenvoll erfährt von dem Geschäft und fordert von Arglos das Fahrzeug heraus. Mit Recht ? Diesem ist ein Malheur passiert; ein anderer Fahrer, der Fahrerflucht beging, hat am Auto einen Schaden von 2.000,-€ angerichtet. Welche Ansprüche hat S? Bitte selbst Lösung erarbeiten!

Sachenrecht Die verschiedenen Übereignungsregelungen: 1.) § 929 S.1 BGB : Einigung, Übergabe, Verfügungsmacht des Veräußerers (Eigentum, Ermächtigung nach § 185 BGB) oder gutgläubiger Erwerb 2.) § 929 S.2 BGB :Einigung Übergabe entfällt, da Erwerber bereits Besitzer; Verfügungsmacht des Veräußerers/gutgläubiger Erwerb 3.) § 930 BGB: Einigung, Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (vorheriger Eigentümer bleibt im Besitz!), Verfügungsmacht /gutgläubiger Erwerb 4.) § 931 BGB: Einigung, Abtretung § 398 BGB, Verfügungsmacht des Veräußerers, gutgl.E

Sachenrecht – Fälle 2 Kleinwarenhändler Ärmlich, der seinen gesamten Warenbestand der Bank B übereignet hat, steht vor der Insolvenz. Gustav Gierig, der davon erfahren hat, stiehlt einen Set mit Hämmern, denn er meint, das dann auch nichts mehr mache. B erfährt durch einen Angestellten davon, weil G diesem gegenüber mit der Tat prahlt. Kann B von G die Herausgabe fordern, auch wenn Ärmlich noch nicht in Insolvenz ist ? Wie erfolgte die Übereignung von Ä auf B?

Sachenrecht – Fälle 2 Anspruch B gegen G aus § 985 BGB Besitz des G. Eigentum der Bank Übereignung § 929 S. 1 BGB von Ä auf B, da keine Übergabe (-) Übereignung nach §§ 929 S.1, 930 BGB Einigung (Problem: Bestimmtheit) Übergabesurrogat § 930 + Kein Besitzrecht des G Folge: Anspruch auf Herausgabe der Hämmer an Ä, § 986 II BGB analog

Sachenrecht – Fälle 2 Peter hat sich von Klaus sämtliche Jura-Skripten ausgeliehen. Klaus verzweifelt am Studium und will dies abbrechen. Er verkauft daher die Skripten an Ludwig. Wie wird Ludwig jetzt Eigentümer ? Bitte selbst lösen!

Erwerb von Grundstücken §§ 873 I, 925 BGB Einigung Veräußerer – Erwerber, § 873 I BGB (Auflassung) Form: § 925 BGB : Gleichzeitige Anwesenheit vor der zuständigen Stelle. Stellvertretung möglich Sachenrechtliche Bestimmtheit hinsichtlich des übertragenden Grundstücks Eintragung ins Grundbuch Zur Sicherung des Anspruchs : Vormerkung, § 883 BGB

Besitz Keine gesetzliche Definition Besitz = die im Verkehr anerkannte tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache Arten des Besitzes nach Intensität der Sachbeziehung: unmittelbarer (§§ 854,855 BGB) oder mittelbarer (§§ 868, 871 BGB) Umfang der Sachherrschaft: Alleinbesitz; Mitbesitz( § 866 BGB), Teilbesitz (§ 865 BGB) Willensrichtung des Besitzers: Eigenbesitz (§ 872 BGB), Fremdbesitz Berechtigung des Besitzers: rechtmäßiger oder unrechtmäßiger Besitz Art der Besitzerlangung: fehlerhafter ( §858) oder nicht fehlerhafter Besitz

Besitz Funktionen: Kontinuitätsfunktion X verleiht Y sein Fahrzeug aufgrund eines nicht kündbaren Mietvertrages für zwei Jahre. Nach einem halben Jahr verkauft X das Fahrzeug an A, der es von Y herausverlangt. Wie ist die Rechtslage ? ( § 986 II BGB) Ersitzung, § 937 BGB Publizitätsvermutung, § 1006 BGB

Besitzerwerb Originär durch einseitige Besitzergreifung oder derivativ durch Besitznachfolge § 854 I BGB : Durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache mit einem hierauf gerichteten Willen. Dies ist ein „natürlicher“ Wille, also keine Willenserklärung im Sinne der §§ 104 ff BGB § 854 II : Einigung zum Besitzübergang ist ausreichend

Mittelbarer Besitz, § 868 BGB Die tatsächliche Sachherrschaft wird durch einen anderen ausgeübt. Der unmittelbare Besitzer muss den Willen haben, die Sache als Fremdbesitz zu besitzen. Bsp: A verleiht sein Buch an B, und der weiter an C. C ist unmittelbarer Besitzer, B mittelbarer Besitzer 1. Stufe (§ 858 BGB) und A Eigentümer und mittelbarer Besitzer 2. Stufe (§ 871 BGB) Das Besitzmittlungsverhältnis ist jedes Rechtsverhältnis, welches einen anderen auf Zeit berechtigt, also Miete, Leihe etc.

Mittelbarer Besitz, § 868 BGB Voraussetzungen: Unmittelbarer Besitz des Besitzmittlers Besitzmittlungsverhältnis, § 868 BGB Besitzmittlungswillen Herausgabeanspruch des mittelbaren gegen den unmittelbaren Besitzer Auch hier gibt es wieder originären oder derivativen Besitzerwerb: Originär z.B. durch erstmalige Vermietung Derivativ durch Veräußerung der Mietsache

Fall: Das wertvolle Schweißband Der 16-jährige B hat von seinem verstorbenen Großvater ein Schweißband geschenkt bekommen. Der volljährige A, der B besucht, erkennt in dem Schweißband ein wertvolles Accessoire von Elvis Presley, welches derzeit einen Wert von ca. 60.000,00 EUR verkörpert. Da B das vermeintlich wertlose Schweißband loswerden will, ist er froh, dass A ihm hierfür 10,00 EUR bietet. Dieses Angebot nimmt er gern an und übergibt das Schweißband. Als er diese Geschichte seinen Eltern erzählt, schlagen diese die Hände über den Kopf zusammen und erklären B den Sachverhalt. Der Vater von B ruft sofort A an und erklärt die Anfechtung. Er fordert sofort das Schweißband zurück. Frage: Mit Erfolg?

Lösung „Schweißband“ II. Gliederung 1. Anspruch des B (vertreten durch die Eltern) gegen A auf Herausgabe des Schweißbandes aus § 985 BGB A) Eigentum des B a) - Eigentumsverlust durch Übereignung an A (§ 929 BGB)? - Voraussetzung der Übereignung: - dingliche Einigung - Übergabe - Einigsein - Berechtigung des Veräußerers - Problem: wirksame dingliche Einigung? § 104 BGB ff. anwendbar? - Hier: Übereignung der Sache nicht lediglich rechtlich vorteilhaft - Zustimmung der Eltern erforderlich (§§ 107, 108 BGB); - Einigung nach verweigerter Genehmigung endgültig unwirksam? - Eigentum des B (+) b) - Außerdem Nichtigkeit gem. § 142 Abs. 1 BGB? - Anfechtbarkeit der dinglichen Einigung

Lösung „Schweißband“ Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes trotz anderweitiger Nichtigkeit? - Anfechtungsgrund; § 119 Abs. 2 BGB verkehrswesentliche Eigenschaft - kein Eigentumsverlust  B)        Recht zum Besitz des A (§ 986 BGB)  Nein, da Kaufvertrag zwischen A und B wegen §§ 107 ff., 142, 119 Abs. 2 BGB unwirksam ist  C)        Ergebnis  Herausgabeanspruch aus § 985 BGB des B (vertreten durch die Eltern) gegen A  2.         Anspruch des B (vertreten durch die Eltern) gegen A auf Herausgabe des Schweißbandes aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB.  -           A erlangt etwas (+) Besitz, nicht jedoch Eigentum!  -           durch Leistung des B (+)   -           Ohne Rechtsgrund (+), da kein wirksamer Kaufvertrag  

Verjährung Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, unterliegt der Verjährung, § 194 I BGB Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, § 195 BGB Rechte an einem Grundstück verjähren in 10 Jahren, § 196 BGB Ausnahmsweise: 30 Jahre, vgl. § 197 BGB Beachte auch : § 199 II-IV: weitere Verjährungsfristen

Verjährung - Beginn Fristbeginn ist grundsätzlich nach § 199 I BGB der Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden (fällig) ist (31.12., 24 Uhr) und Der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und Kenntnis von der Person der Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste Bei anderen Verjährungsfristen beginnt die Frist gemäß § 200 BGB mit der Entstehung des Anspruchs, wenn nicht ein anderer Beginn bestimmt ist.

Verjährung Fristende: Eine Frist, die nach Tagen, Wochen oder Monaten u.ä. bestimmt ist, endet nach § 188 II BGB Wenn der Fristbeginn in den Lauf eines Tages fällt, endet die Frist mit Ablauf des Tages der Woche oder des Monats, der durch Benennung oder Zahl dem Tage des Fristbeginns entspricht, § 187 I BGB Wenn für Fristbeginn der Beginn eines Tages maßgebend ist, wird der Tag mitgerechnet. Fristende dann der Tag, der von seiner Benennung/Zahl dem Tag des Fristbeginns vorausgeht

Verjährung Noch Fristende: Bei einer Frist von Tagen gilt § 188 I BGB Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist am letzten Tag des Monats, § 188 III BGB Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verjährt die Frist am darauffolgenden Werktag, wenn eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist.

Verjährung und Fristen - Fälle Wann tritt Verjährung ein ? A verkauft an B am 30.12.2006 ein Fahrzeug und übergibt dieses am 03.01.2007. Wann verjährt die Kaufpreisforderung ? Mit notariellem Kaufvertrag überträgt die C der D am 18.02. 2009 ein Grundstück. Der Kaufpreis soll am 01.05.2009 fällig sein. Wann verjährt die Kaufpreisforderung? Am 13.8. 2010 schlägt F den G nieder. Wann verjähren Schadensersatzansprüche des G, wenn dieser am 05.01.2011 Name und Anschrift des Täters erfährt ? Arbeitgeber H erfährt, dass Arbeitnehmer I ihm 100,-€ entwendet hat. Wann verjährt Die Möglichkeit, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen (§ 626 BGB) Der Rückforderungsanspruch Ein Kaufmann setzt für die Zahlung eine Frist von einer Woche „ab heute“. Benennen Sie Fristbeginn und Ende!

Verjährung und Fristen - Fälle Anwalt Schludrig erhält den Auftrag, eine Schadensersatzforderung über 10.000,- € aus einer Straftat vom 31.12.2008 rechtzeitig durch Klage geltend zu machen. Er faxt die Klage am 31.12.2010, wobei das Fax bis auf die letzte Seite um 23:59 Uhr bei Gericht eingehen. Bei der letzten Seite streikt das Fax-Gerät des S; er sendet die letzte Seite mit der Unterschrift nach. Diese erreicht das Gericht jedoch erst 00:03. Wann ist der Schriftsatz zugegangen? War das noch rechtzeitig? Wann endet eine Frist von anderthalb Monaten, die am 20.01.2011 gesetzt wird ? Wann endet eine Frist von einem Monat, die am 31.08.2010 gesetzt wurde ? Wann endet eine Frist von einem Vierteljahr, die am 31.11.2012 gesetzt wird ?

Stellvertretung §§ 164 ff BGB Voraussetzungen: Abgabe oder Empfang einer eigenen WE (§ 164 I 1, III BGB) Offenheitsprinzip § 164 I 1: „im Namen des Vertretenen“ § 164 I 2 Erkennbarkeit aus den Umständen genügt Vertretungsmacht gesetzliche, z.B. § 1629 I 1 BGB Rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (Vollmacht) Erteilung durch einseitig empfangsbedürftige WE gegenüber Bevollmächtigten o. Dritten, § 167 I 1 BGB Einzel- o. Gesamtvertretungsmacht

Stellvertretung §§ 164 ff BGB Umfang der Vertretungsmacht z.T. gesetzlich geregelt, z.B. § 54 HGB Ggf. durch Auslegung zu ermitteln B. Rechtsfolgen: Die vom Vertreter abgegebene WE wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen, § 164 I 1 BGB Fehlt die Vertretungsmacht oder wurde der Umfang überschritten, dann gelten die Grundsätze der Vertretung ohne Vertretungsmacht.

Vertretung ohne Vertretungsmacht Bei Verträgen Schwebende Unwirksamkeit, § 177 I BGB Wirksam nach Genehmigung Bei fehlender Genehmigung: kein Vertrag mit (angeblich) Vertretenem. Evt. Haftung des Vertreters Bei einseitigen Rechtsgeschäften Grundsätzlich unzulässig, § 180 S.1; beachte aber S.2 und 3 !

Vertretung ohne Vertretungsmacht Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht, § 177 BGB Voraussetzungen: Vertragsschluss im Namen eines anderen Ohne Vertretungsmacht, oder V. überschritten Keine Genehmigung des Vertretenen Wahlrecht des Vertragspartners, § 179 BGB Anspruch auf Erfüllung Schadensersatz Ausnahme: Kannte der Vertreter den Mangel nicht, dann nur Schadensersatz auf negatives Interesse, § 179 II BGB

Fälle mit und ohne Vertretung B macht C telefonisch ein Angebot über den Kauf einer kleinen Lampe, die C im Geschäft des B gesehen hat. Er will diese für 50,-€ verkaufen. Dies sei ein Sonderangebot, welches nur heute gelte ; die Lampe werde aber erst übermorgen geliefert. C sagt, er wolle sich dies überlegen. Nach einer Stunde schickt er seine 5-jährige Tochter T mit der Bitte, dem B auszurichten, er nehme das Angebot an. Die brave T tut dies. Ist ein Vertrag zustande gekommen ?

Fälle mit und ohne Vertretung Müller mietet sich im Hotel „ Zur trüben Funzel“ ein. Weil es ihm peinlich ist, nennt er als Namen den seines ärgsten Feindes, Schmidt. Er verlässt das Hotel, ohne zu zahlen. Gegen wen richtet sich der Anspruch des Hotelbesitzers ? Paul kauft die Zeitschrift „Schöner Wohnen“. Beim Bezahlen sagt er der Verkäuferin, die Zeitschrift sei für seinen Kollegen Franz. Der will diese aber nicht, weil er sie schon selbst gekauft hat. Kann Paul die Zeitschrift zurückgeben? Was ändert sich, wenn Paul die Zeitschrift in Wahrheit nur selbst lesen wollte, und die Zeitschrift mit der unwahren Behauptung, Franz wolle sie nicht, zurückgeben will?

Fälle mit und ohne Vertretung Julia will ihre 2-Zimmer- Wohnung für 200,-€ kalt für 2 Jahre befristet vermieten. Auf eine Zeitungsanzeige mit den konkreten Wohnungsdaten meldet sich Student Stefan, der sagt, er nehme die Wohnung unbesehen. Julia teilt mit, dass die Zeitung einen Schreibfehler aufweise, der Preis sei 250,- € . Er solle sich bis zum nächsten Tag melden. Stefan überlegt sich das und ruft noch am Abend des gleichen Tages bei Julia an. Dort erreicht er aber nur die 16-jährige Tochter Vanessa; er bittet sie, seine Zusage an ihre Mutter zu übermitteln. Diese vergisst das. Als Stefan 3 Tage später nachfragt, weiß Julia von nichts. Sie hat es sich in der Zwischenzeit überlegt und will auch gar nicht mehr vermieten. Ist ein Mietvertrag zustande gekommen, und wenn ja, mit welchem Inhalt?

Fälle mit und ohne Vertretung Mietfall Lösung: Mietvertrag § 535 BGB Durch Zeitungsannonce und „unbesehene“ Annahme ? Nein, da nur Aufforderung zur Abgabe von Angeboten Antrag der V Bestimmtheit Bindungswille z.Zt. des Angebots Wirksamkeit durch Zugang Konsequenz: Bindender Antrag V Annahme des S Inhaltsgleichheit

Fälle mit und ohne Vertretung Bindungswille Wirksamwerden durch Zugang Hier problematisch, ob Wirksamwerden mit Zugang bei T oder bei J. Nach Rechtsprechung gehen Erklärungen zu, wenn sie einer im Haushalt lebenden und empfangsgeeigneten Person zugehen. Dies ist bei T der Fall Rechtzeitigkeit der Annahme (+) Mietvertrag wurde abgeschlossen Problem: Wirksamkeit wegen Formmangel Grundsatz: Formfreiheit Befristung § 550 BGB: länger als ein Jahr : Schriftformerfordernis Fehlende Schriftform führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit, sondern nur zu einem unbefristeten Mietvertrag, § 550 S.2

Fälle mit und ohne Vertretung Der bei einem Schrotthändler B angestellte C verkauft defekte Fahrzeugteile an Bastler X. Das Geld legt er in die Kasse; allerdings zweigt er 10% „Provision“ für sich ab. B hört von dem Verkauf, ist damit einverstanden und äußert sich nicht. B kümmert sich nicht um seinen Laden, er weiß nichts vom Verkauf. In beiden Fällen weiß B nichts von der einbehaltenen „Provision“. Zwischen wem sind die Kaufverträge zustande gekommen? Kann B von C die Herausgabe der Provision verlangen?

Rechtshindernde Einwendungen Geheimer Vorbehalt, § 116 S. 2 BGB Scheinerklärung, § 117 BGB Scherzerklärung, § 118 BGB Gesetzliches Verbot, § 134 BGB Sittenwidrigkeit, § 138 BGB

Fall Listig verkauft Trickreich ein Grundstück. Sie kommen überein, als Kaufpreis nur 350 T € anzugeben, um Steuern sowie Gebühren zu sparen. Tatsächlich zahlt Trickreich aber 500 T €, davon 150 T € Schwarzgeld. Die Eintragung im Grundbuch erfolgt. Wie ist die Rechtslage ?

Fall - Lösung Kaufvertrag über 350 T € ? Kaufvertrag über 500 T € Auflassung, §§ 873, 925 BGB Aber: § 117 I BGB Kaufpreis nur zum Schein Kaufvertrag über 500 T € § 117 II Tatsächlich gewolltes Geschäft gilt Problem: Form des § 311 b I 1 BGB nicht eingehalten Aber: Heilung nach § 311b I 2 BGB Damit entsteht aber auch die Steuerpflicht…..

Strohmann-Fall Fälle mit und ohne Vertretung. Der superreiche Richard will bei einer Auktion nicht persönlich erscheinen; allein sein Erscheinen würde die Preise in die Höhe treiben. Er vereinbart daher mit Kunststudent Kurt, eine bekannte Skulptur in seinem Namen zu erwerben. So geschieht es auch. Wer ist Eigentümer der Skulptur geworden?

Rechtsvernichtende Einwendungen Die Anfechtung Für die Anfechtung sind erforderlich: Anfechtungsgrund Anfechtungserklärung Einhaltung der Anfechtungsfrist Prüfungsreihenfolge: Erst Zustandekommen des Vertrages prüfen. Dann prüfen, ob der Anspruch wegen einer rechtsvernichtenden Einwendung erloschen ist, § 142 I BGB. Voraussetzung hierfür ist eine wirksame Anfechtung nach … (z.B. § 119 BGB)

Rechtsvernichtende Einwendungen Anfechtungsgründe § 119 I BGB 1. Alternative: Inhaltsirrtum Der Erklärende weiß was er sagt, aber nicht, was er damit sagt. 2.Alternative: Erklärungsirrtum Der Erklärende wollte das, was er sagt, gar nicht sagen § 119 II BGB Eigenschaftsirrtum Eigenschaft einer Person oder Sache z.B. Echtheit eines Kunstwerkes, Lage und Bebaubarkeit eines Grundstücks Wert ist keine Eigenschaft im Rechtssinne! Verkehrswesentliche Eigenschaft Der Erklärende hat falsche Vorstellungen von der Person/Sache

Rechtsvernichtende Einwendungen Abgrenzung zu anderen Irrtümern: Motivirrtum Grundsätzlich unbeachtlich Rechtsfolgenirrtum Beim Verkauf einer Sache weiß A nicht, dass er für alle Sachmängel haftet . Meist unbeachtlich Kalkulationsirrtum Verdeckter : unbeachtlich Offener: Auslegung, ggf. Nichtigkeit wegen Perplexität oder Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB

Rechtsvernichtende Einwendungen Anfechtung wegen falscher Übermittlung, § 120 BGB Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung, § 123 BGB Anfechtungsfrist § 124 BGB bei § 123 BGB : ein Jahr, spätestens nach 10 Jahren Bei §§ 119, 120 unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, spätestens nach 10 Jahren Anfechtungserklärung Ist selbst eine einseitige empfangsbedürftige WE Anfechtungsfolge Nichtigkeit ex tunc Erbrachte Leistungen sind nach Bereicherungsrecht zurückzugewähren!

Leistungsort § 269 BGB Sachschulden sind nach § 269 I grundsätzlich Holschulden. Leistungs- und Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Schuldners Bei Schickschulden ist der Leistungsort der Wohn- oder Gewerbesitz des Schuldners, der die Ware an den Gläubiger absenden muss. Die Ware reist grundsätzlich auf Gefahr des Empfängers Eine Bringschuld liegt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung ( Ware reist auf Gefahr des Versenders) vor.

Fälligkeit und Verzug § 271 BGB : Fälligkeit § 286 BGB Schuldnerverzug Voraussetzungen: Leistungspflicht aus Schuldverhältnis Fälligkeit der Leistung Nachholbarkeit der Leistung (keine Unmöglichkeit) Mahnung, § 286 I 1, Mahnbescheid oder Klage

Fälligkeit und Verzug Mahnung nicht erforderlich bei § 286 II, wenn Nr.1: eine Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist Nr.2: wenn der Leistung ein Ereignis vorausgeht und eine angemessene Zeit sich kalendermäßig berechnen lässt Nr.3:bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung Nr. 4: aus besonderen Gründen unter Abwägung beiderseitiger Interessen Nichtleistung auf die Mahnung hin oder nach § 286 II Vertretenmüssen §§ 286 IV, 280 I 2, 276-278 Schuldnerverzug bei Geldleistungen beachte § 286 III Beispiele für § 286 II Nr. 4 „Selbstmahnung“ des Schuldners durch Leistungsankündigung Besonders eilbedürftige Pflichten