Weitere Grundrechte A. Art. 6 GG – Ehe und Familie

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Weitere Grundrechte A. Art. 6 GG – Ehe und Familie Ehe und Familie werden als getrennte Institute geschützt. Es handelt sich um eine „Menschenrecht“. I. Begriff der Ehe: „Die Verbindung eines Mannes und einer frau zur grundsätzlich unauflöslichen Lebensgemeinschaft.“

Weitere Grundrechte Geschützte Bereiche: Ehefreiheit Gleichberechtigung in der Ehe Diskriminierungsverbot (Abwehrfunktion) Schutz der Ehe nach der Scheidung Abstandsgebot?

Weitere Grundrechte II. Begriff der Familie „Die umfassende Gemeinschaft zwischen Eltern und Kindern.“ Ehe ist zwar häufig aber keineswegs zwingend Grundlage einer Familie. Beide Institute sind entkoppelt. Geschützt daher auch alleinerziehende Mütter/Väter. Entscheidend ist die besondere Beistandsgemeinschaft zwischen Erwachsenen und Kindern.

Weitere Grundrechte Geschützt auch Adoptivfamilie und Pflegefamilie sowie das Recht, eine Familie zu gründen (Fortpflanzungsfreiheit). Insgesamt: Familienbegriff unterliegt angesichts moderner Formen des Zusammenlebens vielfältigem Wandel. Tradierte Familienbilder werden abgelöst.

Weitere Grundrechte III. Elterngrundrecht, Art. 6 Abs. 2 GG Pflege und Erziehung des Kindes obliegen grds. den Eltern. Mit fortschreitendem Alter des Kindes nimmt die Dichte dieses Rechts kontinuierlich ab und erlischt mit dem Eintritt der Volljährigkeit. Träger des Rechts sind die leiblichen Eltern aber auch die Adoptiveltern.

Weitere Grundrechte Eingriffe: Eheverbote Zwangsehe Zölibatsklauseln ehediskriminierende Regelungen (altes Steuerrecht) Entziehung des Sorgerechts

Weitere Grundrechte Schranken: Ehefreiheit unterliegt nur verfassungsimmanenten Schranken. Elternrecht kennt bereits in Art. 6 GG gewisse Schranken, insbesondere: Wächteramt des Staates, Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG (Kindeswohlgefährdung) und als ultima ratio Art. 6 Abs. 3 GG (Trennung von Eltern und Kind), wenn Eltern versagen oder Verwahrlosung droht.

Weitere Grundrechte Aktuelle Probleme: Lebenspartnerschaft Ehegattensplitting Umgangspflichten Kindesentziehung

Weitere Grundrechte Daraus folgt, dass auch mildere Eingriffe in das Elternrecht möglich sein müssen (etwa Sorgerechtsentscheidungen). Weitere Rechte des Art. 6 GG: Art. 6 Abs. 4 GG (besonderer Schutz der Mutter) Art. 6 Abs. V GG (Gleichstellung unehelicher und ehelicher Kinder).

Weitere Grundrechte Art. 7 GG (Erziehung und Schule) Art. 7 Abs. 1 GG enthält kein Grundrecht, sondern eine Kompetenznorm. Hier besteht insbesondere ein Spannungsverhältnis zu den weiter bestehenden Grundrechten der Kinder, der Eltern und der Lehrer Art. 7 Abs. 2 GG: Spezialgrundrecht der Erziehungsberechtigten Art. 7 Abs. 3 GG: institutionelle Garantie des Religionsunterrichts

Weitere Grundrechte Art. 7 Abs. 4 GG: Privatschulfreiheit Aktuelle Probleme: Allgemeine Schulpflicht Islamischer Religionsunterricht Schulautonomie

Weitere Grundrechte Art. 10 GG (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis Art. 10 GG schützt die Vertraulichkeit individueller postalischer Kommunikation unerheblich von der Form, in der dieses stattfindet. Es handelt sich daher um ein einheitliches Grundrecht. Beachte: Richtervorbehalt des Art. 10 Abs. 2 S. 1 GG

Weitere Grundrechte Art. 13 GG (Schutz der Wohnung) Von der Allgemeinheit abgeschotteter Ort, der zur Stätte des privaten Lebens und Wirkens genutzt wird. Wohnung hat für die Persönlichkeitsentfaltung besondere Bedeutung. Umstritten ist, ob auch Arbeits, Betriebs- und Geschäftsräume vom Schutzbereich umfasst sind.

Weitere Grundrechte Art. 16 GG (Schutz vor Ausbürgerung und Auslieferung) Art. 16a GG (Asylrecht) Politisch verfolgte genießen Asylrecht. Verfolgung muss in politischen Gründen ihre Ursache finden. Daraus folgt zugleich: Unmenschliche Strafen, Folter, Bürgerkrieg und ähnliches sind für sich genommen noch kein Asylgrund. Umstritten inwieweit religiöse Verfolgungen Asylgrund darstellen.

Weitere Grundrechte Auf Eingriffsebene sind zu unterscheiden: einfache Eingriffe, Durchsuchungen (Art. 13 Abs. 2 GG) technische Überwachungen (Art. 13 Abs. 3-6 GG, „Lauschangriff“). Umstritten: Behördliche Betretungs- und Kontrollrechte. Eingriffe können nach Maßgabe der Art. 13 Abs. 2-7 GG gerechtfertigt werden.

Weitere Grundrechte Bedrohung des Lebens wegen Homosexualität wird politischer Verfolgung gleichgesetzt (nicht aber die Bestrafung der Homosexualität als solcher). Nicht jede andere Moralvorstellung begründet umgehend ein Asylrecht. Die Verfolgung muss zudem staatlich organisiert sein. Erfasst ist aber von staatlicher Seite geduldete Gewalt privater Gruppierungen.

Weitere Grundrechte Die Verfolgung muss zu einer ausweglosen Situation führen, der sich nur durch Flucht entzogen werden kann. Die drohende Verfolgung in diesem Sinne reicht aus. Besteht eine inländische Fluchtalternative, besteht kein Asylrecht. Zudem: kein Asylrecht bei einer Einreise aus sicheren Drittstaaten, Art. 16a Abs. 2 GG.

Weitere Grundrechte Rechtsfolge: Asylberechtigte genießen allein aufgrund dieser Verfolgung Asylrecht. Staatliche Anerkennung ist allein deklaratorisch. Eine fehlerhafte Nichtanerkennung ist also bereits als Eingriff in dieses Grundrecht anzusehen (umstr.) Es besteht kein Gesetzesvorbehalt aber verfassungsimmanente Schranken. Zudem bestehen absolute Abschiebungshindernisse.