Welche finanziellen Hilfen gibt es

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 Präsentation transkript:

Welche finanziellen Hilfen gibt es Elterncafe Dezember 2011 Welche finanziellen Hilfen gibt es während der Schwangerschaft, bei einer Beurlaubung, nach der Wiederaufnahme des Studiums? Wie wird die Kinderbetreuung organisiert? Gibt es kinderfreundliche Wohnungen zu bezahlbaren Preisen? Sollte ein Urlaubssemester beantragt werden? Welche Ansprechpartner können mich beraten? Welche Hilfen bietet das Studentenwerk an?

Elterncafe Dezember 2011 Das Studentenwerk hilft auch studierenden Eltern und ihren Kindern mit Freitischessen für die Eltern kostenfreien Kinderteller Beihilfen in Notlagen Buch- und Lernmittelbeihilfen zinslosen Darlehen anlässlich der Geburt eines Studierendenkindes vergibt das Studentenwerk Halle ein Begrüßungsgeld in Höhe von 100 €. familienfreundlichen Wohnraum

2. Ansprüche vor der Geburt 3. Ansprüche bei Bedarf Beurlaubungsphase Elterncafe Dezember 2011 1. BAföG-Regelungen 2. Ansprüche vor der Geburt 3. Ansprüche bei Bedarf Beurlaubungsphase Fortsetzung des Studiums 4. Ansprüche nach Wiederaufnahme des Studiums 5. Beispiel: Wohngeld 6. Beispiel: Elterngeld

Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Ausbildungsunterbrechung Elterncafe Dezember 2011 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Ausbildungsunterbrechung (§ 15 Abs. 2a BAföG) Leistungsnachweise (§ 48 Abs. 1 und 2 BAföG) 3. Verlängerung der Förderungsdauer (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG) Kinderbetreuungszuschlag (§ 14 b BAföG) 5. Freibeträge beim Nebenverdienst (§ 23 Abs. 1 Nr. BAföG) Studieren mit Kind 2011

1. Ausbildungsunterbrechung (§ 15 Abs. 2a BAföG) Elterncafe Dezember 2011 1. Ausbildungsunterbrechung (§ 15 Abs. 2a BAföG) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, solange die Ausbildung tatsächlich durchgeführt wird. Ausbildungsförderung wird jedoch auch geleistet, solange Auszubildende durch eine Schwangerschaft gehindert sind, ihrer Ausbildung nachzugehen. Allerdings wird sie nicht über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus gewährt. Danach erfolgt eine Zahlungseinstellung bis zur Wiederaufnahme der Ausbildung. Der Monat, in den der Beginn der Unterbrechung fällt, zählt bei der Dreimonatsfrist nicht mit. Studieren mit Kind 2011

1. Ausbildungsunterbrechung (§ 15 Abs. 2a BAföG) Elterncafe Dezember 2011 1. Ausbildungsunterbrechung (§ 15 Abs. 2a BAföG) Für die Zeit der Beurlaubung können sie einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Regelleistung und Kosten der Unterkunft) und Sozialgeld für ihr Kind nach dem Sozialgesetzbuch II (ALG II) geltend machen. Beachten: Anrechnung von Elterngeld Studieren mit Kind 2011

2. Leistungsnachweise (§ 48 Abs. 1 BAföG) Elterncafe Dezember 2011 2. Leistungsnachweise (§ 48 Abs. 1 BAföG) Für Auszubildende wird ab dem 5.Fachsemester Ausbildungsförderung gemäß § 48 Abs. 1 BAföG nur vom Zeitpunkt der Vorlage einer Bescheinigung an geleistet, aus der sich die Eignung für die gewählte Ausbildung ergibt.

2. Leistungsnachweise (§ 48 Abs. 2 BAföG) Elterncafe Dezember 2011 2. Leistungsnachweise (§ 48 Abs. 2 BAföG) Das Amt für Ausbildungsförderung kann auf Antrag die Vorlage dieses Leistungsnachweises gemäß § 48 Abs. 2 BAföG zu einem späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen, also auch im Falle einer Ausbildungsverzögerung aufgrund von Schwangerschaft sowie Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren. Studieren mit Kind 2011

Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind“ 2011 3. Verlängerung der Förderungsdauer (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG) Für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus kann für eine "angemessene Zeit" BAföG geleistet werden, wenn sie infolge einer Schwangerschaft und der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zu zehn Jahren überschritten worden ist. Studieren mit Kind 2011

Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind“ 2011 3. Verlängerung der Förderungsdauer (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG) Als "angemessen" im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG werden folgende Verlängerungszeiten für Schwangerschaft und Kindererziehung angesehen: für die Schwangerschaft: 1 Semester bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes: 1 Semester pro Lebensjahr für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes:

3. Verlängerung der Förderungsdauer (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG) Elterncafe Dezember 2011 3. Verlängerung der Förderungsdauer (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG) Die Schwangerschaft und Pflege und Erziehung des Kindes müssen ursächlich für die Studienzeitver- verlängerung sein. In Ihrer formlosen Beantragung sollten sie den voraussichtlichen Examenstermin angeben und nachvollziehbar darstellen, dass die eingetretenen Verzögerungen auf die Betreuung Ihres Kindes zurückzuführen sind. Studieren mit Kind 2010

4. Kinderbetreuungszuschlag (§ 14b BAföG) Elterncafe Dezember 2011 4. Kinderbetreuungszuschlag (§ 14b BAföG) Förderungsberechtigten studentische Eltern haben einen Anspruch auf Kinderbetreuungszuschlag als Vollzuschuss von mtl. 113 € für das erste und 85 € für jedes weitere Kind, wenn sie nicht älter als 10 Jahre sind. Er darf auf keine andere Sozialleistung angerechnet werden, Der Zuschlag wird nur einem Elternteil gewährt.

5. Freibeträge beim Nebenverdienst (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BAföG) Elterncafe Dezember 2011 5. Freibeträge beim Nebenverdienst (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BAföG) Eigene Kinder erhöhen die Freibeträge aus Nebenverdiensten (mtl. 400 €) um mtl. jeweils 485 € pro Kind. Studieren mit Kind 2011

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Amt für Elterncafe Dezember 2011 Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Amt für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk Halle Wolfgang-Langenbeck-Str. 5, 06120 Halle Dienstag 12.30 bis 18.00 Uhr Mittwoch 10.00 bis 12.00 Uhr Donnerstag 12.30 bis 15.00 Uhr Studentenservicecenter (Uniplatz-Löwengebäude) Montag – Donnerstag 10.00 bis 16.00 Uhr Freitag 10.00 bis 13.00 Uhr

Ansprüche vor der Geburt Elterncafe Dezember 2011 Ansprüche vor der Geburt Mehrbedarf wegen Schwangerschaft (Jobcenter) Erstausstattung anlässlich der Geburt (Jobcenter) Erstausstattung von der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ Mutterschaftsgeld

Mehrbedarf wegen Schwangerschaft (Jobcenter) Grundsätzliches: Elterncafe Dezember 2011 Mehrbedarf wegen Schwangerschaft (Jobcenter) Grundsätzliches: Es besteht kein Leistungsanspruch für Auszubildende auf ALG II (§ 7 Abs. 5 SGB II), mit Ausnahme der nicht ausbildungsgeprägten Bedarfe. Der Mehrbedarf wegen Schwangerschaft wird ab 13. Woche gewährt (§ 21 Abs. 2 SGB II) Er beträgt 17% der maßgeblichen Regelleistung, derzeit mtl. 61 €. 16

Erstausstattung vom Jobcenter Bescheid ist Voraussetzung für die Elterncafe Dezember 2011 Erstausstattung vom Jobcenter Bescheid ist Voraussetzung für die Beantragung der Erstausstattung von der Bundesstiftung: „Mutter und Kind“

Mutterschaftsgeld: Elterncafe Dezember 2011 Das Mutterschaftsgeld ist eine Leistung, die nicht von allen Studentinnen beansprucht werden kann. Es steht immer im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis, das durch fortgeschrittene Schwangerschaft und Geburt unterbrochen wird Mutterschutzfrist: 6 Wochen vor der Geburt, 8 Wochen nachher, bei Zwillingen 12 Wochen nachher 18

Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse Elterncafe Dezember 2011 Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse Voraussetzungen: Es besteht bei Beginn der Mutterschutzfrist ein Arbeitsverhältnis. und Es besteht eine eigenständige Mitgliedschaft (nicht Familienversicherung) in der gesetzlichen Krankenkasse bei Antragstellung und im Mutterschutz)

Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind“ 2011 Mutterschaftsgeld wird im Zeitraum des Mutterschutzes in Höhe des durch- schnittlichen Nettoverdienstes gezahlt. Die Krankenkasse übernimmt dabei bis zu 13 € pro Tag. Falls mehr verdient wurde, wird der Rest vom Arbeitgeber aufgestockt.

bei Beginn der Mutterschutzfrist besteht ein Arbeitsverhältnis. Elterncafe Dezember 2011 Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt Voraussetzung: bei Beginn der Mutterschutzfrist besteht ein Arbeitsverhältnis. Eine eigenständige "Mitgliedschaft" in der gesetzlichen Krankenversicherung muss nicht vorliegen, z.B familienmitversichert oder privat krankenversichert .

Ansprüche im Urlaubssemester Elterncafe Dezember 2011 Ansprüche im Urlaubssemester Elterngeld ALG II, aber Elterngeld wird angerechnet alternativ zum ALG II : Wohngeld, ggf. zusätzlich Kinderzuschlag Mehrbedarf wegen Alleinerziehung Kindergeld für Kind Unterhaltsvorschuss Begrüßungsgeld des Studentenwerks Halle Studieren mit Kind 2011

Ansprüche nach der Geburt, ohne Urlaubssemester Elterncafe Dezember 2011 Ansprüche nach der Geburt, ohne Urlaubssemester BAföG Elterngeld Mehrbedarf wegen Alleinerziehung Kindergeld für Kind Wohngeld Kindergeldzuschlag Unterhaltsvorschuss Begrüßungsgeld des Studentenwerks Halle kostenfreier Kinderteller Freitischessen für Eltern oder Elternteil Studieren mit Kind 2011

Elterngeld bis 300 €: grundsätzlich keine Elterncafe Dezember 2011 Elterngeld ab 1.1.2011 Elterngeld bis 300 €: grundsätzlich keine Anrechnung auf andere Sozialleistungen NEU: seit 2011 Anrechnung auf Arbeitslosengeld II und Kinderzuschlag Studieren mit Kind 2011 24

Wohngeld Elterncafe Dezember 2011 Regelmäßig sind Studierende nach § 20 Abs. 2 WoGG vom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen. Ausnahmen: Studierende, die keinen Anspruch auf BAföG dem Grunde nach haben Studierende, die lediglich einen Anspruch auf BAföG als verzinsliches Bankdarlehen haben Studierende, die mit Personen in einem Haushalt leben, die keinen Ausbildungsstatus haben Dazu gehören z.B. Kinder, Ehe- oder Lebenspartner/in . Neben dem BAföG- Anspruch besteht danach ein Anspruch auf Wohngeld für ein- und denselben Wohnraum (Doppelbezug). Studieren mit Kind 2011

Wohngeld Elterncafe Dezember 2011 Dem Grunde nach ist ein Förderungsanspruch nicht gegeben, wenn die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Ausbildungsförderung nicht erfüllt werden. z.B nach förderungsrechtlich nicht anerkanntem Fachrichtungswechsel (§ 7 Abs. 3 BAföG) Nichterbringung des erforderlichen Leistungs- nachweises (§ 48 BAföG)  Das Amt für Ausbildungsförderung stellt hierzu eine Bescheinigung für die Wohngeldstelle aus, ohne dass ein vollständiger Antrag erforderlich ist. Studieren mit Kind 2011

Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind“ 2011 Wohngeld Bevor Sie als beurlaubte/r Studierende/r ALG II- Leistungen erhalten, sind Sie nach § 12 a SGB II verpflichtet, vorrangige Sozialleistungsansprüche prüfen zu lassen. (z.B. Wohngeld) Zusätzlich sollten Sie einen Antrag auf Kinderzuschlag (max. mtl. 140 €) bei der Familienkasse stellen. Wohngeld für die Kinder und Kinderzuschlag kann günstiger für die Kinder als ausschließlich Sozialgeld (ALG II fürs Kind) von der ARGE sein. Bei diesen Sachverhalten empfiehlt sich eine Beratung. Studieren mit Kind 2010

Wohngeld Das Wohngeld stellt immer nur einen Zuschuss zur Elterncafe Dezember 2011 Wohngeld Einkommensgrenzen/Berechnungsmodalitäten Das Wohngeld stellt immer nur einen Zuschuss zur Bruttokaltmiete dar. Die Höhe des Wohngeldes hängt von der Miethöhe, der Familiengröße und dem Einkommen der Familie ab. Studieren mit Kind 2011

Wohngeld Elterncafe Dezember 2011 Nicht angerechnet werden: Elterngeld bis 300 € Kindergeld, das Sie für Ihre eigenen Kinder beziehen der Kinderbetreuungszuschlag zum BAföG die Hälfte des Zuschussanteil des BAföG der gesamte Darlehensteil des BAföG Studieren mit Kind 2011

Wohngeld Elterncafe Dezember 2011 Aus dem bereinigten Einkommen nach Abzug bestimmter Freibeträge finden Sie in den Wohn- Tabellen die Höhe des zu gewährenden Zuschuss zur Bruttokaltmiete (Wohngeld). www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Artikel/SW/wohngeldtabel en.html Studieren mit Kind 2011

Wohngeld Elterncafe Dezember 2011 Antragstellung: Wohngeld wird erst ab Beginn des Monats der Antragstellung (Eingang bei der Wohngeldstelle) gezahlt. Sozialamt der Stadt Halle (Saale) Wohngeldstelle Südpromenade 30 06128 Halle (Saale) Telefon: (0345) 221-4500 Fax: (0345) 221-5404 Studieren mit Kind 2010