BÜPF Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs SR 780.1, in Kraft seit 1. Januar 2002.

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BÜPF Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs SR 780.1, in Kraft seit 1. Januar 2002

Rechtsquellen Gesamtschweizerische Regelung: Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1; iK 1. Januar 2002) Verordnung vom 31. Oktober 2001 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF; SR 780.11; iK 1. Januar 2002) Verordnung vom 7. April 2004 über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (SR 780.115.1; iK 1. Mai 2004)

Rechtsquellen: Ausblick StPO Die Überwachung des Post- und Fernmelde- verkehrs ist geregelt im 1. Abschnitt des Kapitels „Geheime Überwachungsmassnahmen“, Art. 269-279 StPO.

Zweck und Geltungsbereich Art. 1 BÜPF: 1Dieses Gesetz gilt für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, die angeordnet und durchgeführt wird: a. im Rahmen eines Strafverfahrens des Bundes oder eines Kantons; b. zum Vollzug eines Rechtshilfeersuchens nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981; c. im Rahmen der Suche und Rettung vermisster Personen. 2Es gilt für alle staatlichen, konzessionierten oder meldepflichtigen Anbieterinnen von Post- und Fernmeldedienstleistungen sowie für Internet- Anbieterinnen. 3Für Auskünfte über den Zahlungsverkehr, der dem Postgesetz vom 30. April 1997 untersteht, gelten die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. 4Betreiber von internen Fernmeldenetzen und Hauszentralen müssen die Überwachung dulden.

Arten von Überwachung Postverkehr Fernmeldeverkehr - Telefon inkl. SMS - Fax - E-Mail - Urheber von Homepages

Arten der Telefonüberwachung Vorbemerkung: Begriff „Randdaten“ Randdaten sind: Nummer des Anrufers Nummer des Angerufenen Zeitpunkt und Dauer des Gesprächs IMEI-Nummern (International Mobile Equipment Identity, eindeutige Identifikation des Geräts) IMSI-Nummern (International Mobile Subscriber Identity, eindeutige Identifikation der SIM-Karte) Bei Mobiltelefon zusätzlich Standort des Gesprächsteilnehmers Niemals Inhalt

Arten der Telefonüberwachung I. Aktive Überwachung Aktive Überwachung des Signals (liefert den Ton des Gesprächs sowie die Randdaten) Aktive Teilnehmeridentifikation (liefert nur die Randdaten)

Arten der Telefonüberwachung II. Rückwirkende Teilnehmeridentifikation Lieferung der Randdaten der maximal letzten 6 Monate ab Verfügungsdatum Inhalte dürfen nicht geliefert werden, selbst wenn diese bekannt wären (z.B. SMS)

Arten der Telefonüberwachung III. Kopfschaltung Liefert sämtliche Gespräche, die ab einem ausländischen Anschluss in die Schweiz geführt werden.

Arten der Telefonüberwachung IV. Antennensuchlauf (i) Ediert Daten über sämtliche Teilnehmer, die zu einem bestimmten Zeitpunkt über eine bestimmte Antenne telefoniert haben Beispiel: X. wird von der Polizei observiert. Er telefoniert am 1.11.08 um 23.10 Uhr vor dem Burgerking in Bern mit einem unbekannten Mobiltelefon. Er telefoniert am 2.11.08 um 11.00 Uhr am Bhf Unterzollikofen.

Arten der Telefonüberwachung IV. Antennensuchlauf (ii) Abgleich der Mobilfunkantennen „Burgerking“ und „Bhf Unterzollikofen“ Gibt es eine Nummer oder ein Gerät, welches am 1.11.08 um 23.10 Uhr über die Antenne „Burgerking“ und am 2.11.08 um 11.00 über die Antenne „Bhf Unterzollikofen“ telefoniert hat?

Arten der Telefonüberwachung IV. Location update (Stao-id ohne Gespräch) Lieferung von Daten über Standort des Mobiltelefonnutzers, wenn er nicht telefoniert Auf das überwachte Telefon wird ein „blindes SMS“ geschickt, welches auf dem empfangenden Handy nicht angezeigt wird, aber ein Standortsignal auslöst.

Arten der Telefonüberwachung V. Internet-Telefonie Bei den meisten Systemen problemlos, da der Provider des überwachten Kunden die Daten gleich wie ein normaler Telefonanbieter liefern kann. Bei P2P-Internet-Telefonie (geht nicht über einen Provider) muss beim Überwachten ein Trojaner installiert werden (damit eigentlich nicht mehr BÜPF, sondern technische Überwachungs- massnahme)

Arten der Telefonüberwachung VI. Abklärung über Refill-Cards Aufladung von Prepaid-Mobiltelefonen über Refill-Cards (Rubbelkarten) Anbieterin kann Auskunft geben, auf welche Mobilnummer das Guthaben geladen wurde

Arten der Telefonüberwachung VII. Weitere Möglichkeiten Auskunft über Fernmeldeanschlüsse Identifikation von Internet-Straftätern (auch bei dynamischer IP-Adresse) VIII. Ausserhalb des Strafverfahrens: Notsuche von vermissten Personen (Teilnehmeridentifikation, location update, rückwirkende Randdatenerhebung)

Arten der Internetüberwachung I. Ein- und ausgehende E-Mails inkl. Randdaten Ein- und ausgehende Mails werden in Kopie an die auswertende Behörde geschickt II. Abgerufene E-Mails Es werden Daten darüber ediert, wann die Mails vom Server abgerufen wurden

Arten der Internetüberwachung III. Rückwirkende Randdaten über E-Mails Randdaten von Mails, die an eine bestimmte oder von einer bestimmten Adresse aus gesendet wurden IV. Überwachung von Internet-Sessions Grundsätzlich auch vom BÜPF erfasst Technische Schwierigkeiten Riesige Datenmengen

Grundrechtseingriff Art. 13 Abs. 1 BV – Schutz der Privatsphäre Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmelde- verkehrs.  ÜPF=Grundrechtseingriff

Grundrechtseingriff Art. 36 BV – Einschränkung von Grundrechten Gesetzliche Grundlage  BÜPF Öffentliches Interesse  Strafverfolgung, dringender Tatverdacht gegen individualisierten Täter (Art. 3 Abs. 1 lit. a BÜPF) Verhältnismässigkeit (Art. 1 Abs. 1, Art. 3ff. BÜPF)

Voraussetzungen Art. 3 Abs. 1 BÜPF Für die Anordnung einer Überwachung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: a. Bestimmte Tatsachen begründen den dringenden Verdacht, die zu überwachende Person habe eine in Absatz 2 oder 3 genannte strafbare Handlung begangen oder sei daran beteiligt gewesen. b. Die Schwere der strafbaren Handlung rechtfertigt die Überwachung. c. Andere Untersuchungshandlungen sind erfolglos geblieben, oder die Ermittlungen wären ohne die Überwachung aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert.

Deliktskatalog StGB Art. 3 Abs. 2 lit. a BÜPF Artikel 111–113; 115; 118 Absatz 2; 122; 127; 138; 140; 143; 144bis Ziffer 1 Absatz 2; 146–148; 156; 160; 161; 180– 183; 185; 187 Ziffer 1; 188 Ziffer 1; 189 Absätze 1 und 3; 190 Absätze 1 und 3; 191; 192 Absatz 1; 195; 197; 221 Absätze 1 und 2; 223 Ziffer 1; 224 Absatz 1; 226; 227 Ziffer 1 Absatz 1; 228 Ziffer 1 Absätze 1–4; 231 Ziffer 1; 232 Ziffer 1; 233 Ziffer 1; 234 Absatz 1; 237 Ziffer 1; 238 Absatz 1; 240 Absatz 1; 241 Absatz 1; 244; 251 Ziffer 1; 258; 259 Absatz 1; 260bis–260quinquies; 264–266; 277 Ziffer 1; 285; 301; 310; 312; 314; 322ter; 322quater; 322septies des Strafgesetzbuches;

Deliktskatalog MStG Art. 3 Abs. 2 lit. b BÜPF Artikel 62 Absätze 1 und 3, 63 Ziffer 1 Absätze 1 und 3 und Ziffer 2, 64 Ziffer 1 Absatz 1 und Ziffer 2, 74, 86, 86a, 87, 89 Absatz 1, 91, 93 Ziffer 2, 102, 103 Ziffer 1, 104 Absatz 2, 105, 106 Absätze 1 und 2, 108–113, 115–117, 119, 121, 130 Ziffern 1 und 2, 132, 135 Absätze 1, 2 und 4, 137a, 137b, 139–142, 149 Absatz 1, 150 Absatz 1, 151a, 151c, 153–156, 160 Absätze 1 und 2, 161 Ziffer 1 Absätze 1 und 3, 162 Absätze 1 und 3, 164, 165 Ziffer 1 Absätze 1 und 3, 166 Ziffer 1 Absätze 1–4, 167 Ziffer 1, 168 Ziffer 1, 169 Absatz 1, 169a Ziffer 1 Absatz 1 und Ziffer 2, 170 Absatz 1, 171a Absatz 1, 171b, 172 Ziffer 1 und 177 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927;

Deliktskatalog Art. 3 Abs. 2 lit. c bis g BÜPF c. Artikel 34 und 35 des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 199610; d. Artikel 29 Absatz 1, 30 Absatz 1, 31 Absätze 1 und 2 sowie 32 des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959; e. Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben g–i sowie m und o des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983; f. Artikel 179septies StGB, wenn die anrufenden Personen mit einer Identifizierung des Anschlusses nicht festgestellt werden können; g. Artikel 116 Absatz 3 und Artikel 118 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer.

Deliktskatalog: Qualifizierte Begehung Art. 3 Abs. 3 BÜPF Eine Überwachung kann ferner zur Verfolgung der folgenden strafbaren Handlungen angeordnet werden, wenn der dringende Verdacht auf qualifizierte Begehung vorliegt: a. Artikel 139 Ziffern 2 und 3, 272–274 und 305bis Ziffer 2 StGB; b. Artikel 131 Ziffern 2–4 des Militärstrafgesetzes; c. Artikel 33 Absatz 2 des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. De- zember 1996; d. Artikel 14 Absatz 2 des Güterkontrollgesetzes vom 13. De- zember 1996; e. Artikel 34 Absatz 1 zweiter Satz und Artikel 34a Absatz 2 des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959; f. Artikel 19 Ziffer 1 zweiter Satz und Ziffer 2 sowie Artikel 20 Ziffer 1 zweiter Satz des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951.

Verfahren Art. 6 BÜPF - Anordnende Behörden: Untersuchungsbehörden (Bsp. UR) Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (ÜPF) Anbieterin Art. 7 BÜPF - Genehmigungsbehörden (Bsp. Anklagekammer)

Überwachung von Angeschuldigten Strafverfolgung eröffnet Gegen bekannte oder unbekannte Täterschaft Täter muss individualisiert sein Direktschaltung möglich, ausser: Überwiegende private Interessen Berufsgeheimnisträger

Überwachung von Angeschuldigten Problematik der rasch wechselnden Anschlüsse Rahmenbewilligung gegen den Verdächtigen Überwachung einzelner Anschlüsse wird individuell verfügt Nicht jedes Mal ein Genehmigungsgesuch nötig Monatliche Berichterstattung an die Genehmigungsbehörde

Überwachung von Drittpersonen und öff. Fernmeldestellen Art. 4 Abs. 1 und 2 BÜPF 1Die Überwachung einer Drittperson kann angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die verdächtigte Person die Postadresse oder den Fernmeldeanschluss der Drittperson benutzt oder benutzen lässt, um Sendungen oder Mitteilungen entgegenzunehmen oder weiterzugeben. 2Die Überwachung einer öffentlichen Fernmeldestelle oder eines Anschlusses, der keiner bekannten Person zugeordnet werden kann, kann angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die verdächtigte Person diesen Anschluss benutzt oder benutzen lässt, um Mitteilungen entgegenzunehmen oder weiterzugeben.

Überwachung von Berufsgeheimnisträgern Art. 4 Abs. 3 BÜPF Die Überwachung einer Person, die nach dem anwendbaren Strafverfahrensrecht als Trägerin eines Berufsgeheimnisses das Zeugnis verweigern kann, ist grundsätzlich verboten. Sie ist ausnahmsweise zulässig, wenn: a. gegen die Person selber der dringende Tatverdacht besteht; b. auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die verdächtigte Person ihre Postadresse oder ihren Fernmeldeanschluss benützt.

Triage Triage bei Überwachung von Drittpersonen öffentlichen Fernmeldestellen Berufsgeheimnisträgern  Triage durch richterliche Behörden (BE: Präsident AK)

Abgrenzung BÜPF /StrV Sachverhalt: Ein UR möchte sehen, was für E-Mails ein Verdächtiger auf seinem Computer (Outlook) hat. Benötigt er dazu eine Genehmigung nach BÜPF, um die Verwertbarkeit der E-Mails im Strafverfahren sicherzustellen?

Abgrenzung BÜPF /StrV BÜPF regelt die Überwachung des Fernmeldeverkehrs Die Mails sind auf dem PC Sie unterliegen somit der Beschlagnahme gem. kantonalem Strafprozessrecht Dasselbe gilt bspw. auch für Briefe, die noch nicht abgeschickt oder schon empfangen sind

Zufallsfunde Unerwartetes Ergebnis einer Überwachung: Bisher unbekannte Delikte des Verdächtigten, gegen welchen die Überwachung angeordnet wurde Bisher unbekannte Delikte von Drittpersonen In Art. 9 BÜPF geregelt

Zufallsfunde Betreffend verdächtigte Person: Art. 9 Abs. 1 BÜPF Werden durch die Überwachung andere strafbare Handlungen als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die verdächtigte Person verwendet werden, wenn diese Straftaten: a. zusätzlich zur vermuteten Straftat begangen werden; oder b. die Voraussetzungen für eine Überwachung nach diesem Gesetz erfüllen.

Zufallsfunde: Beispiel 1 (i) Gegen A wird eine Telefonüberwachung wegen Verdacht auf Mord (Katalogtat) angeordnet. Durch dieser Überwachung erfährt die Untersuchungsbehörde, dass A auch noch 5g Heroin verkauft hat ( Zufallsfund) A wird vom Vorwurf des Mordes freigesprochen. Darf der Zufallsfund verwertet werden?

Zufallsfunde: Beispiel 1 (ii) 5g Heroin  BetmG-Delikt Kein schwerer Fall, keine Katalogtat Ergebnis: Zufallsfund darf nicht verwertet werden

Zufallsfunde: Beispiel 2 (i) Strafuntersuchung gegen X. wegen strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB) wird eingestellt Im Rahmen der dadurch geschalteten Telefonkontrolle entstand gegen X. der Verdacht auf Erpressung (Art. 156 StGB) Können die Protokolle trotz Einstellung des ursprünglichen Verfahrens verwendet werden?

Zufallsfunde: Beispiel 2 (ii) Erpressung ist eine Katalogtat Somit ist die Verwertung möglich, die Protokolle dürfen im Strafverfahren gegen X. wegen Erpressung verwendet werden. Beispiel ist BGE 132 IV 70 entnommen.

Zufallsfunde BGE 132 IV 70, ergangen zu Art. 9 BÜPF: „Die Verwertung von Zufallsfunden gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b BÜPF setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Überwachungsanordnung bereits ein Tatverdacht bezüglich der neu entdeckten Straftaten bestanden hat (E. 6.4).“

Zufallsfunde Betreffend Drittpersonen: Art. 9 Abs. 2 BÜPF Betreffen die Erkenntnisse Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner Straftat verdächtigt wird, so muss vor Einleitung weiterer Ermittlungen die Zustimmung der Genehmigungsbehörde eingeholt werden. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung nach diesem Gesetz erfüllt sind.

Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots? Frage, „ob das Verwertungsverbot einzig für die rechtswidrig beschafften primären Beweismittel gilt, oder ob es sich auch auf alle weiteren Beweismittel erstreckt, welche gestützt auf die illegalen Primärbeweismittel erhoben wurden, so dass im Ergebnis sämtliche an sich legal beschafften Folgebeweise weder direkt noch indirekt verwertbar wären“, (E. 4.5, BGE 133 IV 329 vom 09.10.2007).

Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots? BGE 133 IV 329: Sachverhalt Observation und bewilligte Telefonüberwachung gegen A. wegen Verdacht auf Kokainhandel Dabei entstand Verdacht, dass Frau X. Hauptlieferantin von A. ist (Zufallsfund Drittperson) Es wurde keine Genehmigung betr. X. eingeholt X. wurde in der Folge verhaftet, wobei sie 249g Kokain mit hohem Reinheitsgrad auf sich trug X. legte ein Geständnis ab (ohne von der TK zu wissen) X. rügt später, sämtliche Beweise seien nicht verwertbar, da für den Zufallsfund keine Genehmigung eingeholt worden sei

Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots? Bei strikter Fernwirkung des Beweisverwertungsgebots müsste der Argumentation von X. gefolgt werden, da sämtliche nach der unzulässigen TK erhobenen Beweismittel „kontaminiert“ wären Bundesgericht lehnt dies jedoch ab Unverwertbarkeit nur, wenn der ursprüngliche, ungültige Beweis (d.h. TK) Bestandteil sine qua non des mittelbar erlangten Beweises ist Vorliegend hätte auch die Observation von A. zu X. geführt. Zudem hat X. gestanden, ohne dass sie von der TK wusste  TK keine conditio sine qua non

Fragen Darf ich Fragen beantworten?