Die praktische Umsetzung der Verpackungsverordnung ab

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Gerne unterbreite ich Ihnen ein konkretes Angebot
Advertisements

QuH Umweltallianz MV Qualitätsverbund umweltbewusster
Algorithmen und Datenstrukturen (EI)
Wettbewerbsrecht im Online- Handel Vortrag im Mittelstandszentrum Maximilianshütte am
möglicher studentischer
Vergabewesen Leitfaden für Bieter
“sozial-fair“ / “social-fair“
Erfahrungen mit der stationären Behandlung pathologischer Glücksspieler nach Indikation Psychosomatik oder Sucht Dirk Strauch.
Das elektronische Nachweisverfahren Einführung und Eckpunkte
3. DNBGF-Netzwerk-Konferenz 16./17. Juni 2008
Zentralübung 22. Oktober 2008.
Zentrale Lernstandserhebungen 2008 (Vergleichsarbeiten) in der Jahrgangsstufe 8 Informationen für Eltern Lernstandserhebung 2008.
Zentrale Lernstandserhebungen 2008 (Vergleichsarbeiten - VERA) in der Jahrgangsstufe 3 Informationen für Eltern Lernstandserhebung 2008.
Ankündigung Würzburg, 17. Juni 2008 – 18:00 bis 21:00 Uhr,
VERA 8 Deutsch.
Kompetenz 2.0: E-Portfolios im Einsatz
Entwicklung von Prüfungen und Prüfungssystem
einzigARTig stark – Kunst, Kultur, Kulinarisches & mehr
Starrkörpereigenschaften
Kontrollfragen zu Kapitel 1
Im Routinebetrieb des Bayerischen Klärschlammnetzes Neue Möglichkeiten für die Kreisverwaltungsbehörden zur Überwachung © LfU / Abt. 3 / K. Bayer / 2006.
Das Projekt Studierendenportal für die Universität Erlangen-Nürnberg Informationsveranstaltung für die FSIn 31. Januar 2008.
Veranstaltungsdaten der Akademie: Informationsfluss zeigen Datenbank vorstellen Die Gestaltung einer Web-Seite betrachten Wer ist Ihr Web-Redakteur.
Umsetzung EU-Richtlinie
LINK-PIPE Inc. LINK-PIPE® Vergusshülse Installations Prozess
JUGENDARMUT in Deutschland
3. Bundesweiter Vertriebswettbewerb 2008
Anja Meyer Sächsisches Landesjugendamt
Infrastruktur traditionelles webhosting meilensteine konzepte zusätzliche dienste server-landschaft "traditionelles webhosting" versus "WCMS" informations-quellen.
Wer wir sind und was wir für Sie tun.
ÖSTERREICH-SPEZIFISCHE ASPEKTE DER KORRUPTION
AWG Novelle Juni 2013.
Seite 1 Baden-Württemberg Kompetenzzentrum Jugend + Berufliche Bildung Schule (BKTK) mit mindestens 5 Stunden Fachpraxis Gemeinsame schriftliche Abschlussprüfung.
..-Nutzen..-Gefahren..-Zahlungsmöglichkeiten..-Rückgaberecht..
Die Button-Lösung Neue Abmahnwelle für Online-Shops? Vortrag am 24. Mai 2012.
Unsere Dienstleistungen
ÖWR-LV Kärnten, Haftungsfragen der Organisation 1 Haftungsfragen in der ÖWR Rechtliche Grundlagen für o Die Organisation o Funktionäre
Nationale Service Organisation für Kältetechnik
WAS IST NEU ? (c) R. Mühlbacher 2008.
Der Online-Kauf und seine Abwicklung Saarbrücken, 28. Oktober 2008
Dokumentieren Sie rechtssicher: - Instandhaltungsarbeiten - Wartungsarbeiten - Reparaturarbeiten - Prüffristen verwalten - Schwachstellenanalysen -
Willkommen in der Hansestadt Stralsund und bei der
powerd by Chris Kohl Alex Blaz Özer Yildirim
Eine Kurzpräsentation
Ihre unabhängigen Berater aus dem Sauerland
Bürgerinitiative Kirchhausen
Zoschke Data GmbH Das Microsoft ISV Royalty-Lizenzprogramm
Begrüßung und Einführung Dr. Andreas Eckardt, Referatsleiter Siedlungswasserwirtschaft, Grundwasser Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.
Transborder Data-Flow: Vergleich von Praktiken in den USA und der EU
© Boardworks Ltd of 23 Mittwoch, den 29 Februar 2012 LO: to be able to discuss about Gesundheitprobleme:Debatte. Starter: Alkoholproblem Wortschatz.
Meldeverfahren nach Chemikalienverordnung
Solidarisch und gerecht
DATEX-PERFEKT präsentiert
Fördermöglichkeiten in der Nordwestschweiz
Kurze Übersicht über die Erkenntnisse der (neueren) Lerntheorien
Kurzreferat VWL – Prof. Dr. Freudenberger
© Boardworks Ltd of 20 This icon indicates that the slide contains activities created in Flash. These activities are not editable. For more detailed.
Das duale System Duales System = zweites Entsorgungssystem neben der öffentlich-rechtlichen ( staatlichen) Abfallentsorgung; es wurde ausschließlich für.
Verpackungsverordnung (VerpV)
Verpackungen – Rücknahme und Verwertung
Optimaler Service für Sie Kompetenznetzwerk für Hygiene
:19 Erinnern & Gedenken 1938 – Antworten Log.
Christian Zähringer, Mario Schwarz,
SEVESO-II-RL und Störfall-Verordnung
Sieben handfeste Gründe, warum Sie unbedingt sofort Mitglied im KKC Krankenhaus Kommunikations Centrum werden sollten: 1 Das KKC wirkt als non-profit Plattform.
Umsetzung der EED – EU Energie Effizienz Directive
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW
© 2009 Der Schutz des industriellen Design im Spannungsfeld von deutschem und gemeinschaftsrechtlichem Geschmacksmuster-, Urheber-, Marken- und Lauterkeitsrecht.
M ITTEILUNGEN. 1.Deponiesickerwasseraufbereitungsanlage a.Entsorgungsvertrag Einmalige Kündigungsverlängerung bis (zum ) am
 Präsentation transkript:

Die praktische Umsetzung der Verpackungsverordnung ab 1.1.2009 : Die 5. Novelle der Verpackungsverordnung – was müssen Unternehmen beachten? Die praktische Umsetzung der Verpackungsverordnung ab 1.1.2009

Fünfte Novelle Verpackungsverordnung Eckpunkte Die fünfte Novelle der Verpackungsverordnung soll für einen fairen Wettbewerb sorgen und Vollzugsdefizite beheben. Wesentliche Inhalte sind: Beteiligungspflicht von haushaltsnah anfallenden Verpackungen an dualen Systemen, klare Trennung der Tätigkeitsbereiche von dualen Systemen und Selbstentsorgern, Möglichkeit für Branchen-Entsorgungsmodelle, Vollständigkeitserklärung für Verkaufsverpackungen 10.12.2008

Fünfte Novelle Verpackungsverordnung 1. Anmeldung: Verpflichtete Verpflichteter (zur Beteiligung an einem dualen System): Erstinverkehrbringer (Produkthersteller / Abfüller) § 6 Abs. 1 Satz 1: „Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen“ Ausnahme bei Eigenmarken des Handels Lizenzierung durch den Handel möglich, wenn er selbst als Abfüller/Abpacker anzusehen ist. Voraussetzungen: 1. ausschl. auf Verp. angegeben 2. Markenrecht an Produktnamen Ausnahme bei Serviceverpackungen: § 6 Abs. 1 Satz 2: Vertreiber von mit Ware befüllten Service-verpackungen können vom Hersteller/Vertreiber/Vorvertreiber der Serviceverpackungen die Anmeldung verlangen keine Pflichtenübertragung möglich, aber Beauftragung Dritter 10.12.2008

Fünfte Novelle Verpackungsverordnung 1. Anmeldung: Trennungsprinzip Beteiligungspflicht von haushaltsnah anfallenden Verpackungen an dualen Systemen Verkaufsverpackungen Trennungsprinzip: „typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallende Verkaufsverpackungen“ sind in einem dualen System anzumelden (§ 6 Abs. 1 Satz 1) VV des Gewerbes: Selbst-entsorgung ohne Quote Verkaufsverpackungen des privaten Endverbrauchers: grundsätzlich: Anmeldepflicht bei dualen Systemen Lizenzentgelterstattung für am Ort der Abgabe zurückgenommene Verkaufsverpackungen (§ 6 Abs. 1 Satz 5 ff) Ausnahme bei vergl. Anfallstellen: branchenbezogene Selbstentsorgung (§ 6 Abs. 2) Aber: zwei Durchbrechungen dieses Trennungsprinzips: GVM-Studie 10.12.2008

Fünfte Novelle der Verpackungsverordnung 1. Anmeldung: Mengenabzug Abzug von der Beteiligungspflicht an dualen Systemen (vgl. Begründung zu § 6 Abs.1) möglich z.B. wegen Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums (nicht an priv. Endverbraucher abgegeben), wenn Rücklauf d. nicht abgesetzten Waren im Einzelnen dokumentiert ist nicht möglich für gestohlene oder sonst verloren gegangene Waren in Verkaufsverpackungen 10.12.2008

Fünfte Novelle der Verpackungsverordnung 2. Branchenlösungen Branchenlösungen (nach § 6 Abs. 2) für privaten Haushaltungen gleichgestellte Anfallstellen (§ 3 Abs. 11): Insb.Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, Freiberufler, kleine Handwerksbetriebe) Nachweis durch Bescheinigung eines unabhängigen Sachverständigen, dass 1. eine branchenbezogene Erfassungsstruktur eingerichtet ist (bei allen belieferten Anfallstellen) 2. die Erfüllung der Verwertungs-anforderungen gewährleistet wird (ohne Verkaufsverpackungen anderer Branchen) Beispiele: Kfz-Werkstätten bzgl. der dort eingesetzten Kfz-Ersatzteile und Öl- und Schmierstoffe für den Kfz-Bereich an Werkstätten, Tankstellen, Einzelhandel 10.12.2008

Fünfte Novelle Verpackungsverordnung 2 Fünfte Novelle Verpackungsverordnung 2. Branchenlösungen: Umsetzung nach GVM Quelle: GVM, Interseroh Kongress Hannover, 04.06.2008 10.12.2008

Fünfte Novelle Verpackungsverordnung 2 Fünfte Novelle Verpackungsverordnung 2. Branchenlösungen: Umsetzung Interseroh Umsetzung Interseroh Analyse und Dokumentation jedes einzelnen Verpflichteten nach Branchen und Mengen Analyse und Dokumentation jeder angeschlossenen Anfallstelle nach den dort anfallenden Branchen und Mengen Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen wurde Interseroh vom Sachverständigen bescheinigt und vom TÜV Rheinland bestätigt 10.12.2008

Fünfte Novelle Verpackungsverordnung 2. Branchenlösungen Anfallstellenstruktur von Interseroh: Branchenbezug bereits durch Interseroh Selbstentsorgung mit korrespondierender Anfallstellenstruktur (bundesweite Erfassungsstruktur, die mit den Orten korrespondiert, an denen die teil-nehmenden Verpackungen tatsächlich anfallen) Anfallstellen viele „kleingewerbliche“ Anfallstellen werden bereits von Interseroh entsorgt Erfüllung der Verwertungsquoten samt dazugehöriger Dokumentation (Mengenstromnachweis) durch Interseroh Selbstentsorger-Gemeinschaft seit 1999 regelmäßig anstandsfrei erbracht 10.12.2008

Beteiligung der Hersteller Fünfte Novelle Verpackungsverordnung 3. Vollständigkeitserklärung: Ausgangssituation derzeitiges Problem: Abmeldung Selbstentsorgung 100% der Menge an Verkaufsverpack. des Verpflichteten? Hersteller Keine wirksame Überprüfung Duales System I Duales System II Lösung durch Novelle: Hersteller Plattform Duales System Vollständigkeits- erklärung Information über Beteiligung der Hersteller am Dualen System 10.12.2008

Fünfte Novelle Verpackungsverordnung 3 Fünfte Novelle Verpackungsverordnung 3. Vollständigkeitserklärung: Verpflichteter Verpflichteter (zur Abgabe einer VE): Erstinverkehrbringer (Produkthersteller / Abfüller) Ausnahme bei Eigenmarken des Handels Ausnahme bei Serviceverpackungen keine Pflichtenübertragung möglich, aber Beauftragung Dritter Hinterlegung bei örtlich zuständiger IHK Im Internet einsehbar, ob eine VE hinterlegt wurde. Einsicht in die VE ausschließlich für Behörden Systembetreiber tragen Kosten für Hinterlegungsstelle. Erstinverkehrbringer tragen Kosten für Erstellung der VE und Prüfung durch Sachverständigen etc. 10.12.2008

Fünfte Novelle Verpackungsverordnung 3 Fünfte Novelle Verpackungsverordnung 3. Vollständigkeitserklärung: Inhalt Vollständigkeitserklärung (VE) für Verkaufsverpackungen (§ 10) Wer (mit Ware befüllte) Verkaufsverpackungen erstmals in Verkehr bringt, muss Angaben machen 1. zu Materialart und Masse der in Verkehr gebrach-ten Verkaufs-verpackungen 2. zur Beteiligung an dualen Systemen von haushaltsnah anfallenden VV 3. zu Materialart und Masse der VV in Branchen-lösungen 4. zur Erfüllung der Verwertungs-anforderungen von gewerblich anfallenden VV und diese von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen prüfen lassen und bei der örtlich zuständigen IHK hinterlegen 10.12.2008

Fünfte Novelle Verpackungsverordnung 3 Fünfte Novelle Verpackungsverordnung 3. Vollständigkeitserklärung: Bagatellgrenze Bagatellgrenze über 80 t/a Glas über 50 t/a PPK über 30 t/a Sonstige oder oder Vollständigkeitserklärung jährlich abzugeben Unterhalb der Mengen: Vollständigkeitserklärung auf Verlangen der Behörde (aber für abgelaufenen Zeitraum, d.h.  Infos über Mengen und Anmeldung müssen abrufbar sein) 10.12.2008

Fünfte Novelle Verpackungsverordnung 3 Fünfte Novelle Verpackungsverordnung 3. Vollständigkeitserklärung – Interseroh-Erfahrung Überwachung der Mengenströme ist Interseroh Kerngeschäft Mengenstrom für Duales System Deutschland seit 1994 Mengen-dokumentation für Transport-verpackungen seit 1994 Mengenstrom-nachweis für Selbstentsorger-Gemeinschaft seit 1999 Mengenstrom-nachweis für Duales System Interseroh seit 2005 Dienstleistungs-Angebot von Interseroh für alle Verkaufsverpackungen Duales System Interseroh Erstattungs-modell Branchenlösung Interseroh (neue) Selbst-entsorgung Lieferung sämtlicher Angaben für die Vollständigkeitserklärung 10.12.2008

Fünfte Novelle Verpackungsverordnung 4. Kennzeichnungspflicht Kennzeichnung von Verpackungen, die an einem dualen System teilnehmen (in bisheriger VerpackV Anhang I, Nr. 3, Abs. 2, Satz 2) entbehrlich, da Beteiligungspflicht an einem dualen System Hindernis für Wettbewerb zwischen Systemanbietern Kennzeichnungspflicht in Novelle gestrichen! Anmerkung: Um völlig frei in der Wahl des Systembetreibers zu sein, müssen Hersteller darauf achten, ab Ende 2008 keine Systemkennzeichnungen auf Verpackungen aufzubringen, die dem Markenrecht unterliegen 10.12.2008

Transportverpackungen (§ 4) Spektrum novellierte Verpackungsentsorgung: Komplettangebot von Interseroh Transportverpackungen (§ 4) Umverpackungen (§ 5) Verkaufsverpackungen privater Endverbraucher (§ 6) Haushaltsnahe Entsorgung (Abs. 3) Erstattungsmodell (Abs. 1 Satz 5 -7) Drittbeauftragung Branchenlösungen (Abs. 2) Verkaufsverp. nicht privater Endverbraucher (§ 7) Schadstoffhaltige Füllgüter (§ 8) Pfandpflicht für Einweg-Getränkeverpackungen (§ 9) Vollständigkeitserklärung (§ 10) 10.12.2008

Wir beraten Sie gern! So erreichen Sie uns: INTERSEROH Dienstleistungs GmbH Stollwerckstraße 9a 51149 Köln Telefon: 02203/ 9147 – 0 info@interseroh.com 10.12.2008