Übertragung von Zahlungsansprüchen ZID Zentrale InVeKoS- Datenbank www.zi-daten.de
Allgemeine Hinweise LVLF stellt für jeden Antragsteller die zugeteilten ZA in ein "Konto" auf der ZID ein ZA mit Angaben zur Anzahl, Art (Stilllegung, normale, OGS, besondere ZA usw.) Wert, Region, Nutzung NR
Allgemeine Hinweise Privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten ist Grundlage der Übertragung. (z. B. Kauf-, Übertragungs- oder Pachtvertrag) ZID nur Transaktionsplattform für die Übertragung, Speicherung der ZA-Daten und Plausibilisierungsebnene der zu übertragenden ZA. ZID ist keine Börse, über die ZA angeboten oder gesucht werden können!
Allgemeine Hinweise Meldepflicht für Übertragung (Verkauf, Überlassung, Verpachtung): Abgebender (Verkäufer, Verpächter) bis 15.05.2006 Übernehmer (Käufer, Pächter) bis 09.06.2006 Anzeige an Landesstelle = Vollzug der Übertragung in der ZID. Beachte: Übertragungen entgegen EU-rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen sind unwirksam und werden von der zuständigen Behörde berichtigt.
Zugang zur ZID-Datenbank Betriebsinhaber und Inhaber von Zahlungsansprüchen kann über die Internet-Adresse www.zi-daten.de sein Konto einsehen und im Fall einer Übertragung die entsprechende Meldung durchführen. Authentifizierung in ZID über: Betriebsnummer (BNR 15) und zugehörige 6stellige PIN. Jeder Betriebsinhaber muss diese PIN beim Landeskontrollverband BB e.V Waldsieversdorf beantragen. (verantwortlich für die PIN-Vergabe in BB&BE) Die PIN für die Meldung von Tierbestandsveränderungen in Hit ist nicht verwendbar.
Antrag auf Vergabe einer PIN für die ZID Nummer des Betriebsinhabers auf der Zentralen InVeKoS Datenbank (ZID) 276 . . . . . . . . . . . . . ………………..………………………………................................ Antragsteller, Name, Vorname ggf. Unternehmensbezeichnung …………………………………………………. Anschrift Landeskontrollverband Brandenburg e. V. Straße zum Roten Luch 1 15377 Waldsieversdorf Antrag auf Vergabe einer PIN - ZID Ich beantrage hiermit die Vergabe und Zusendung einer PIN für den Zugang zu meinem Konto Zahlungsansprüche auf der Zentralen InVeKoS Datenbank (ZID) Ort, Datum Unterschrift des Betriebsinhabers
Vorsicht mit der PIN Wichtig ! Nur der Betriebsinhaber darf die PIN kennen und keine dritte Person. Sofern die PIN einschließlich der Betriebsnummer an einen Dritten weiter gegeben wurde oder ein Dritter davon ungewollt Kenntnis bekommt, kann dieser Dritte das vorhandene Konto zu den Zahlungsansprüchen einschließlich aller dazu vorhandenen Informationen einsehen und ggf.kann auch Zahlungsansprüche aus dem Konto abbuchen und damit möglicherweise die Zahlung im Rahmen der Betriebsprämie blockieren.
Sperren des Zugangs für Dritte Wenn Sie ihre PIN in Verbindung mit der Betriebsnummer doch an einen Dritten weitergegeben haben oder ein Dritter davon Kenntnis erhalten hat, können Sie den Zugang für diese Person jederzeit selbst sperren, in dem Sie die PIN in der ZID ändern. Mit der alten PIN ist dann der Zugang zum System nicht mehr möglich. Achtung!!! Sie müssten dem Dritten allerdings zuvorkommen. Sofern Sie über keinen Internetzugang verfügen oder der Dritte die Sperrung vorgenommen hat, können Sie schriftlich beim Landeskontrollverband Brandenburg e. V. die Änderung oder Löschung der PIN und damit die Sperrung für den Dritten beantragen.
ZID- Vollmachten Es gibt 3 Arten von ZID-Vollmachten: ZID-Melde- und Abfragevollmacht (ZI-Daten Gesamtvollmacht) der Bevollmächtigte kann alle im Kompetenzbereich des Vollmachtgebers liegenden Daten melden, ändern, und abfragen ZID-Meldevollmacht der bevollmächtigte kann nur Melden, aber keine Informationen zu den Zahlungsansprüchen des Vollmachtgebers abfragen ZID-Lesevollmacht der Bevollmächtigte kann alle im Kompetenzbereich des Vollmachtgebers liegenden Daten abfragen Ein entsprechendes Vollmacht- Formular kann in der ZID herunter geladen werden. Der Bevollmächtigte selbst benötigt eine eigene Betriebsnummer und PIN. Unter dieser Betriebsnummer und PIN meldet er sich bei der ZID an. Mit der Betriebsnummer des Vollmachtgebers kann er so in dessen Auftrag handeln.
Identifikation eines Zahlungsanspruchs Jeder einzelne ZA wird durch eine bundesweit eindeutige Seriennummer in Verbindung mit einer laufenden Nummer in der Form „12 AACJ 1“ identifiziert Die ersten beiden Ziffern identifizieren das Land der Ausgabe, die darauf folgende 1- bis 5-stellige Buchstabenserie den Betrieb, dem dieser Zahlungsanspruch erstmalig zugeteilt wurde und die darauf folgende Nummer den einzelnen Zahlungsanspruch. Gleichartige fortlaufende Zahlungsansprüche werden zur einfacheren Handhabung als Intervall in der Form „12 AACJ 1 – 100“ dargestellt. Die Verordnung geht von „ganzen“ Zahlungsansprüchen aus., die einem Hektar entsprechen, Da die Zuteilung und die weitere Nutzung aber zwei Kommastellen berücksichtigt (Ar-Ebene), gibt es neben den „ganzen“ auch so genannte „gebrochene“ ZA, die sich bildlich gesprochen nur auf bestimmte Ar des „ganzen ha“ beziehen.
Identifikation eines Zahlungsanspruchs Darstellung Darstellung Bedeutung Umfang 12 AACJ 12 der 12. Zahlungsanspruch innerhalb der Serie 1 ganzer ZA (analog 1 ha) 12 AACJ 12 – 14 der 12., 13. und 14. Zahlungsanspruch 3 ganze ZA (analog 3 ha) 12 AACJ 12/1 Das 1.Hundertstel des 12. ZA 1 gebrochener ZA (analog 1/100 ha = 1 Ar) 12 AACJ 12/1 – 14/100 Vom 1.Hundertstel des 12. ZA bis zum 100. Hundertstel des 14. ZA, entspricht also „12 – 14“ 12 AACJ 12 – 14/50 der 12. und 13 Zahlungsanspruch ganz, und vom 14. noch bis zum 50. Teil 2 ganze, 1 gebrochener (analog 2 ha + 50/100 ha = 2,5 ha)
Grundsätze für die Wirksamkeit der Übertragung von ZA Vorliegen eines entsprechenden privatrechtlichen Vertrages zwischen Abgebenden und Übernehmenden Betriebsinhaber, Die zu übertragenden Zahlungsansprüche müssen durch Angabe der Seriennummern und Intervalle im Vertrag exakt benannt sein, Eigenschaften wie Umfang, Wert, letzte Aktivierung sollten zur Klarstellung ebenfalls festgehalten sein. Versicherung des Verkäufers (Verkauf ohne Fläche), das mind. 80% der ZA genutzt wurden. Im Rahmen der Datenbankmeldung erhalten die Handelspartner auch Ausdrucke, die als Vertragsbestandteil genutzt werden können. Die Anzeige der Übertragung gegenüber der Behörde erfolgt durch Meldung an die Datenbank. Übernehmende der ZA muss in der ZID-Datenbank mit einer Betriebsnummer (BNR-15) bis spätestens am letzten Tag der Antragsfrist eines Kalenderjahres gemeldet sein.
Übertragung von ZA Verkauf ohne Fläche Eine Übertragung von ZA ist grundsätzlich jeder Zeit möglich Art Bedingung Beteiligung der Behörde (BwB) Verkauf ohne Fläche Erst möglich, wenn: mind. 80% seiner ZA innerhalb eines Kalenderjahres genutzt wurden oder alle nicht genutzten ZA aus dem ersten Anwendungsjahr der NR freiwillig rückübertragen wurden Nicht möglich, wenn: beim Verkauf von ZA neue Bruchteile von ZA entstehen, dann ist ein adäquater Flächenverkauf zwingend Nutzung > 80%= Plausiprüfung durch ZID oder BwB prüft auf Anfrage Prüfung im Antragsverfahren 2006 Rückgabe an NR Bei Entstehung neuer Bruchteile von ZA adäquate Flächensumme ist mit verkauft
Übertragung von ZA Verkauf mit Fläche Eine Übertragung von ZA ist grundsätzlich jeder Zeit möglich Art Bedingung Beteiligung der Behörde (BwB) Verkauf mit Fläche Gleiche Anzahl ZA und Fläche zwingend, wenn Verkauf ohne Fläche wegen Nutzung ZA weniger als 80% nicht geht und zwingend, wenn die nicht genutzten ZA nicht der NR freiwillig rückübertragen wurden. oder Zwingend, weil beim Verkauf von ZA ohne Fläche neue Bruchteile von ZA entstanden sind. Hier ist adäquater Flächenverkauf zwingend BwB prüft auf Anfrage Prüfung im Antragsverfahren 2006 ob adäquate Flächensumme mit verkauft wurde
Übertragung von ZA Verpachtung Eine Übertragung von ZA ist grundsätzlich jeder Zeit möglich Art Bedingung Beteiligung der Behörde (BwB) Verpachtung ohne Fläche Nicht möglich !!!!!!!!! Übertragung ist unwirksam Prüfung erst im Antragsverfahren 2006 Folge: Rückabwicklung durch BwB Verpachtung mit Fläche Zusammen mit den ZA ist eine gleiche Anzahl von Hektar beihilfefähiger Fläche zwingend Prüfung durch Übernehmer, ob Flächensumme und Dauer mit Anzahl und Dauer verpachteter ZA übereinstimmt Im Rahmen der VOK ist stichproben-haft zu prüfen, ob eine adäquate Flächensumme für die Dauer der Verpachtung verpachten wurde.
Pachtung von Zahlungsansprüchen Anlage 6 Code für PEB: 79 Pachtung von Zahlungsansprüchen Ich/Wir habe/n Zahlungsansprüche für einen befristeten Zeitraum mit Fläche gepachtet. Mir/uns ist bekannt, dass die Übertragung der betreffenden Zahlungsansprüche nur möglich ist, wenn vom Verpächter mindestens im gleichen Umfang und für den gleichen Zeitraum Fläche gepachtet wurde. 1. Angaben zu den gepachteten normalen Zahlungsansprüchen Region Anzahl gepachteter Zahlungsansprüche 2. Angaben zu den mit gepachteten Zahlungsansprüchen vom Verpächter übergebenen Flächen FLIK Parzelle zu ZA gepachtete Fläche (ha,ar) Nummer des Betriebsinhabers des Verpächters Die Pachtverträge zu den betreffenden Flächen sind in der zuständigen Behörde angezeigt worden. Ort, Datum Unterschrift des/der Antragsteller/s/in oder des/der Vertretungsbefugten des Betriebes
Übertragung von ZA aus der Nationalen Reserve (NR) Nationale Reserve (NR) Art Bedingung Beteiligung der Behörde (BwB) ZA aus der NR gem. Art. 20; 22 (Komplett aus der NR) Dürfen während eines Zeitraums von FÜNF Jahren nach Zuteilung nicht übertragen, müssen aber über diesen Zeitraum jährlich ununterbrochen genutzt werden BwB prüft auf Anfrage Prüfung im Antragsverfahren 2006 Erfolgt durch ZID nach Einstellung der ZA durch das LVLF ZA aus der NR Anteil BIB > 20%
Übertragung von ZA Besondere ZA Besondere ZA werden zu „normalen“ ZA, sobald sie mit Fläche aktiviert werden und erlangen für die Zukunft nicht mehr den Status eines besonderen Zahlungsanspruchs. Art Bedingung Beteiligung der Behörde (BwB) Verkauf oder Verpachtung aller besonderen ZA Ist nur möglich, wenn: Alle besonderen ZA als Paket übertragen werden. Die Übertragung kann auch ohne vorherige Aktivierung vollzogen werden Prüfung im Antragsverfahren 2006 ZID plausibilisiert nach Einstellung der ZA durch das LVLF, ob alle bes. ZA verkauft oder verpachtet wurden BwB prüft auf Anfrage Verkauf oder Verpachtung eines Teils der besonderen ZA Betriebsinhaber mindestens 80% aller seiner ZA für die Dauer von mindestens einem Kalenderjahr genutzt hat. Wird zu einem normalen ZA und muss mit Fläche aktiviert werden ZID plausibilisiert nach Einstellung der ZA durch das LVLF, ob nur ein Teil bes. ZA verkauft oder verpachtet wurden und die 80% Nutzung
Beteiligung der Behörden - Keine direkte Beteiligung (nur in bestimmten Fällen) -soll auf der privatrechtlichen Ebene vollzogen werden
Umschreibung von ZA Beteiligung der Bewilligungsbehörde grundsätzlich notwendig Art Beantragung durch Beteiligung der Bewilligungsbehörde (BwB) Erbfolge Erbe Übertragungsvorgang durch die BwB in ZID erforderlich Prüfung anhand von Nachweisen Zusammen schluss neuer Betriebsinhaber und alter Betriebsinhaber Aufteilung/ Abspaltung alter Betriebsinhaber und neuer Betriebsinhaber Änderung Rechtsstatus/ Bezeichnung neuer (alter) Betriebsinhaber
Ablauf der Übertragung Online durch Übertragenden und Übernehmer