Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle NRW e.V.

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 Präsentation transkript:

Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle NRW e.V. Games & Rights Jugendschutz und rechtliche Aspekte rund um Computerspiele in der Jugendmedienarbeit GMK-Fachtagung am 8. September 2009 in Bielefeld (c) Sebastian Gutknecht Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle NRW e.V.

Eingriffsstufen zugunsten des Jugendschutzes Stufe 1: allgemeine Inhaltsverbote Stufe 2: Verbote gegenüber Minderjährigen Stufe 3: Altersdifferenzierte Verbote (c) Sebastian Gutknecht Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle NRW e.V.

Abgrenzung Telemedien- Trägermedien Trägermedien (Jugendschutzgesetz – JuSchG): Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf körperlichen Trägern. z. B.Videofilme, DVD, Laserdisks, Computerspiele, Bücher, Broschüren, Tonträger. Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV): Medien, die durch elektronische Informations- und Kommunikationsdienste bzw. Mediendienste zugänglich gemacht werden. Dazu gehört auch der Rundfunk. z.B. Fernsehen, Radio (Ausnahmen für öffentlich-rechtliche Angebote), Internet, andere Online-Angebote. (c) Sebastian Gutknecht Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle NRW e.V.

Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle NRW e.V. Stufe 1: Strafrecht § 131 Abs. 1 StGB (Gewaltdarstellung) (1) Wer Schriften (§ 11 Abs. 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, 1. verbreitet, 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, 3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder 4. (...) wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (c) Sebastian Gutknecht Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle NRW e.V.

Stufe 1 - Telemedien: § 4 Abs. 1 JMStV (Auszug) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie 2. Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86a des Strafgesetzbuches verwenden, 3. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, (…) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, 5. grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, 9. Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, 10. pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder 11. in den Teilen B und D der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. (…) (c) Sebastian Gutknecht Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle NRW e.V.

Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle NRW e.V. Stufe 2 - Trägermedien Indizierung von jugendgefährdenden Trägermedien durch die BPjM (§§ 18 ff. JuSchG) § 18 Abs. 1 JuSchG: Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien. Schwer jugendgefährdende Trägermedien gemäß § 15 Abs. 2 JuSchG) Rechtsfolge: Strenge Verbreitungsverbote des § 15 Abs. 1 JuSchG gegenüber Kindern und Jugendlichen (z.B. § 15 Abs. 1 Nr. 4: Indizierte Trägermedien dürfen nicht im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person angeboten oder überlassen werden) Verstöße sind Straftaten gemäß § 27 JuSchG (c) Sebastian Gutknecht Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle NRW e.V.

Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle NRW e.V. Stufe 2 - Telemedien Indizierung von Telemedien § 4 Abs. 2 JMStV Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig, wenn sie 1. in sonstiger Weise pornografisch sind, 2. in den Teilen A und C der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, oder 3. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe). Verstöße gegen Nr. 1 und 2 sind Ordnungswidrigkeiten (§ 24 JMStV), gegen Nr. 3 Straftaten (§ 23 JMStV). (c) Sebastian Gutknecht Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle NRW e.V.

Stufe 3 – Altersgrenzen Trägermedien Bei jugendbeeinträchtigenden Inhalten (§ 14 JuSchG): Kino: oA, 6, 12, 16, keine Jugendfreigabe (KJ) Besonderheit „parental guidance“ (§ 11JuSchG) Bildträger: oA, 6, 12, 16, KJ (§ 12 JuSchG) Spielautomaten: oA, 6, 12, 16, KJ (§ 13 JuSchG) (c) Sebastian Gutknecht Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle NRW e.V.

Rechtsfolgen der Kennzeichnung § 12 Abs. 1 JuSchG Bespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind. § 12 Abs. 3 JuSchG Bildträger, die nicht oder mit "Keine Jugendfreigabe" nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen 1. einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden, 2. nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden. (c) Sebastian Gutknecht Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle NRW e.V.

Stufe 3 - Altersgrenzen Telemedien Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote sollen nicht wahrgenommen werden (§ 5 JMStV). Wenn identisch zu von der FSK oder USK gekennzeichnetem Trägermedium, gelten diese Altersgrenzen. (c) Sebastian Gutknecht Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle NRW e.V.

„Regulierte Selbstregulierung“ Jugendschutzbeauftragte (§ 7 JMStV) Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle (FSK, USK, ASK für Trägermedien, FSF und FSM für Telemedien). Regulierung: Oberste Landesjugendbehörden bei FSK, USK, ASK Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) für die Landesmedienanstalten bei Telemedien (c) Sebastian Gutknecht Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle NRW e.V.

Konsequenzen für die Praxis Idealerweise nur USK-gekennzeichnete Spiele einsetzen Bei nicht gekennzeichneten Spielen im Online-Bereich das Spiel vor dem Einsatz durchspielen und kritisch bewerten Grundregel: Im „Spielraum“ ist niemand jünger als die Altersfreigabe des Spiels Die USK-Altersgrenzen gelten ohne Ausnahmen (Elterneinwilligung, Begleitung durch Ältere etc.) (c) Sebastian Gutknecht Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle NRW e.V.