Aktuelles aus der Trinkwasserwirtschaft Dipl.-Ing. Andreas RIHA 25.09.2013 1 ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH.

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Aktuelles aus der Trinkwasserwirtschaft Dipl.-Ing. Andreas RIHA ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

Vortragsinhalt ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH 2 Spurenstoffe und Mikroverunreinigungen Nicht bezahlte Wasserrechnungen Zugang zum Wasserzähler Infoportal Trinkwasser Trinkwasserkonzessionsrichtlinie Konsequenzen aus dem Klimawandel

Spurenstoffe und Mikroverunreinigungen ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

Spurenstoffe und Mikroverunreinigungen ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH 4 Ausgangslage: Reach enthält mehr als Chemikalien, immer geringere Konzentrationen sind nachweisbar, Kostengünstige Screeningtests werden entwickelt, Unbekannte Wirkung von Chemikalienmix. Stoffe die analysiert werden können, müssen auch humantoxikologisch bewertet werden, Klare Kommunikation das nicht jeder Stoff in jeder gefundenen Konzentration auch schädlich für das menschliche Leben ist, Anwendung der modernen Analysemethoden durch die Wasserversorger über das Trinkwasser bestens informiert sind, Das Wissen über Spurenstoffe und Mikroverunreinigungen macht das Trinkwasser nicht schlechter, sondern verbessert die Vorsorgephilosophie.

Zugang zum Wasserzähler ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

Zugang zu Wasserzählern ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH 6 Die Beglaubigung / Eichung von Wasserzählern ist gemäß Maß- und Eichgesetz nur 5 Jahre gültig, Wer Wasserzähler länger als 5 Jahre für den rechtsgeschäftlichen Verkehr nutzt, begeht ein Verwaltungsübertretung, Daraus kann eine Verwaltungsstrafe für den Versorger entstehen. Ein Kunde verweigert dem Versorger den Zugang zum Wasserzähler sodass dieser nicht getauscht werden kann Der Versorger muss eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde machen Daraus kann eine Verwaltungsstrafe für den Kunden entstehen.

BGLD ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH 7 Gesetz über den WLVNBGLD aus 09/2007 § 37 Strafbestimmungen Wer [ …] 2. den Einbau eines Wasserzählers behindert oder einen eingebauten Wasserzähler beschädigt, […] begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 720 Euro zu bestrafen.

BGLD Allgemeine Versorgungs - und Lieferbedingungen für Wasser aus dem Versorgungsnetz des Wasserverbandes Südliches Burgenland § 15 (1) Die Anschlussleitung und der Wasserzähler müssen für Bedienstete des Wasserverbandes Südliches Burgenland I und dessen Beauftragte jederzeit frei zugänglich sein ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH 8

ÖVGW-W 20 Musterwasserleitungsordnung Kapitel 7 Wasserzählung (3) Der Wasserzähler muss ohne Schwierigkeiten abgelesen und ausgewechselt werden können. Ist der Zutritt oder die Ablesung aus Gründen, die der Wasserabnehmer zu vertreten hat, nicht möglich, kann das WVU einen Verbrauch auf Grundlage der letzten Verbrauchsperiode bis zur Beendigung der Behinderung durch den Wasserabnehmer annehmen. Der Wasserabnehmer haftet für alle durch äußere Einwirkungen an der Wasserzähleranlage (Zähler, Absperrvorrichtung, Sicherung gegen Rückfluss) entstandene Schäden, für die er zivilrechtlich einzustehen hat ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH 9

Kapitel 8 Verbrauchsanlage des Kunden (10) Der Wasserabnehmer hat jederzeit die Überprüfung der bestehenden oder in Bau befindlichen Verbrauchsanlage durch das WVU zuzulassen. Dabei festgestellte Mängel sind vom Wasserabnehmer innerhalb einer vom WVU festgesetzten angemessenen Frist beheben zu lassen. Die Kosten für die Mängelbehebung hat der Wasserabnehmer zu tragen ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH 10

Nicht bezahlte Wasserrechnungen ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

Nicht bezahlte Wasserrechnungen ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH 12 Ein Kunde verweigert über einen längeren Zeitraum die Zahlung. Lösungsansätze: Einstellung der Wasserlieferung Drosselung der Durchflussmenge bei Wassergenossenschaften: Ausscheiden des Mitglieds aus dem genossenschaftlichen Verbund Gebührenexekution

Nicht bezahlte Wasserrechnungen ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH 13 Einstellung ist problematisch zu sehen: Wasserversorgung zur Stillung eines menschlichen Grundbedürfnisses Hygienische Anforderungen Anschluss- und Versorgungspflicht Einstellung der Wasserlieferung wegen Versorgungsverpflichtung daher in den meisten Fällen nicht denkbar Reduzierung bzw. Drosselung unter Bedachtnahme auf die zu versorgende Personenanzahl und deren Wasserbedarfs eventuell denkbar aber nicht unproblematisch Ein Ausschluss von Genossenschaftsmitgliedern stellt kein Mittel der Gebühreneintreibung dar, sondern dient vielmehr der Hintanhaltung künftiger finanzieller Schäden durch Nichtleistung! (VwGH 2008/07/0132) Gerichtliche Geltendmachung nach den Vorschriften der Exekutionsordnung und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Infoportal Trinkwasser Ein Projekt von AGES, BMG & ÖVGW ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

infoportal trinkwasser ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH 15

ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH 16

ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH 17

ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH 18

ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH 19

ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH 20

Kontakt ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH 21 DI Anna Pomassl Tel Daniel Steindl Tel

Dienstleistungskonzessionsrichtlinie ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH 22

Dienstleistungskonzessionsrichtlinie ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH 23 Am hat der Binnemarktausschuss des Europäischen Parlaments (IMCO) der Einigung zur EU Konzessionsrichtlinie aus den Trilog-Verhandlungen zugestimmt. Der Berichterstatter Phillip Juvin bestätigte dabei nochmals, dass der Wasserbereich aus der Richtlinie ausgenommen wurde. Der derzeitige Richtlinienentwurf wird voraussichtlich auch vom europäischen Parlament angenommen - wahrscheinlich noch im November. Großer Erfolg, dass Wasser ausgenommen wurde In Artikel 51 des Entwurfes wird normiert, dass die Kommission 3 Jahre nach in Kraft treten der Richtlinie die wirtschaftlichen Effekte auf den Binnenmarkt aufgrund der Ausnahme des Wasserbereiches bewerten wird. Ein wesentlicher Schritt wurde getan, allerdings ist auch in Zukunft erhöhte Aufmerksame bei diesem Thema notwendig.

Konsequenzen aus dem Klimawandel ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH

Klimawandel ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH 25 Die Bundesregierung hat bereits im Oktober 2012 ein Strategiepapier zur Anpassung an den Klimawandel nach Brüssel geschickt. Sommer 2013 war aufgrund der lange anhaltenden hohen Temperaturen ein Rekordsommer mit Verbrauchsspitzen für manche Versorger. Forderung der ÖVGW bei der Politik nach Erlassung von wasserwirtschaftlichen Regionalprogrammen gemäß § 55g (1) WRG durch die Landeshauptleute. Wasserversorger die aufgrund des heurigen Sommers Probleme hatten oder knapp an der Kapazitätsgrenze waren, sollten sich in diesem Sinne mit der zuständigen Stelle der Landesregierung in Verbindung setzen. Die Politik hat hier einen Aktionsplan beschlossen der von den Wasserversorgern auch eingefordert werden muss.

Klimawandel ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH 26 Zitat aus Aktionsplan Seite 88: Da Österreich zu den wasserreichen Ländern der Erde gehört, ist in den nächsten Jahrzehnten grundsätzlich mit keinem großräumigen Mangel an Rohwasser für die Wasserversorgung zu rechnen. Allerdings kann es in bestimmten Regionen zu quantitativen und qualitativen Problemen bei der Wasserversorgung kommen. ……. ……..Mögliche Auswirkungen der Klimaveränderung müssen daher insbesondere in diesen trockenen Regionen verstärkt in die Planungsgrundsätze integriert und beim Bau von wasserwirtschaftlicher Infrastruktur berücksichtigt werden (z. B. Erschließung neuer, zusätzlicher Wasservorkommen im regionalen Umfeld unter Berücksichtigung von ökologischen Aspekten). Des Weiteren kann das Ausfallrisiko durch die Vernetzung bestehender Versorgungsstrukturen (z. B. durch Schaffung von überregionalen Wasserverbänden oder Wasserleitungen) sowie durch qualitative und quantitative Sicherung von bedeutenden Grundwasservorkommen (systematische Ausweisung von Grundwasservorrangflächen und Verordnung dieser Flächen in Schongebiete) bzw. durch Einrichtung von Versickerungsflächen reduziert werden.

Klimawandel Die österreichische Strategie zur Anpassung an den Klimawandel Teil 2 – AKTIONSPLAN Handlungsempfehlungen für die Umsetzung Vom Ministerrat am 23. Oktober 2012 beschlossen ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH 27

Die Zukunft erfolgreich gestalten ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH