Hinterlegung […] insb. Selbsthilfeverkauf
Hinterlegung Begriff Voraussetzungen (§ 372) Hinterlegung als Erfüllungssurrogat aus einem "in der Person des Gläubigers liegenden Grund" (§ 372 Satz 2) Voraussetzungen (§ 372) Hinterlegungsfähigkeit Bargeld, Wertpapiere, Urkunden und (kleine) Kostbarkeiten Hinterlegungsgrund Annahmeverzug (§§ 372 Satz 1, 293 ff.) Sonstige, in der Person des Gläubigers liegende Gründe (§ 372 Satz 2); u.a.: Ungewissheit über die Person des Leistungsempfängers
Hinterlegung Rechtsfolgen der Hinterlegung […] bei ausgeschlossener Rücknahme § 378 Befreiende Hinterlegung BGH, NJW-RR 2008, 1075 […] bei nicht ausgeschlossener Rücknahme § 379 Einrede der Hinterlegung (§ 379 Abs.1) Preisgefahr des Gläubigers!
Aufrechnung
Begriff und Funktion
Begriff und Funktion Begriff (Doppel-)Funktion Aufrechnung ist die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen durch einseitiges Rechtsgeschäft (Palandt/Grüneberg, 69. Aufl. 2010, § 387 Rn.1) (Doppel-)Funktion Erfüllungssurrogat Durchsetzung der Gegenforderung in Form der Selbsthilfe!
Fall Nr.20 [Reich & Söhne II]
Fall Nr.20 [Reich & Söhne] Kaufpreis für die Uhr (1200,- Euro) Kaufpreis für den Ring (600,- Euro)
Fall Nr.20 [Reich und Söhne II] Reich & Söhne gegen K auf Kaufpreiszahlung (1200,- Euro) gem. § 433 Abs.2 Kaufvertrag Teilweises Erlöschen des Kaufpreisanspruchs in Höhe von 600,- Euro durch Aufrechnung (§§ 387 ff.) des K Ergebnis
Aufrechnung Rechtsnatur Da die Aufrechnung erklärt werden muss (§ 388 Satz 1), gegenseitige und gleichartige Forderungen also nicht automatisch miteinander verrechnet werden, handelt es sich um ein Gestaltungsrecht.
Aufrechnungslage § 387
Aufrechungslage Gegenseitigkeit Gleichartigkeit "Schulden zwei Personen einander Leistungen," Gleichartigkeit "die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind," Durchsetzbarkeit der Gegenforderung "so kann jeder Teil … aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern" Erfüllbarkeit der Hauptforderung " und die ihm obliegende Leistung bewirken kann".
Gegenseitigkeit Aufrechnender Aufr.-Gegner Der Aufrechnende muss Gläubiger der Gegen- und Schuldner der Hauptforderung, der Aufrechnungsgegner muss Schuldner der Gegen- und Gläubiger der Hauptforderung sein. Gegenforderung Aufrechnender Aufr.-Gegner Hauptforderung
Gegenseitigkeit Klarstellung Die Forderungen müssen nicht auf einem gegenseitigen Vertrag (§§ 320 ff.) beruhen! Die Forderungen müssen nicht gleich hoch sein. Das folgt bereits daraus, dass sie nur erlöschen, „soweit“ sie sich decken (§ 389).
Fall Nr.21 [Reich & Söhne III]
Fall Nr.21 [Reich & Söhne III] Darlehensforderung (§ 488 Abs.1 Satz 2) Fälligkeit: 01.02. Reich B-Bank Abtretung Kaufpreisforderung(§ 433 Abs.2) (§ 398) am Fälligkeit: 01.01. 01.03. Lustig Kann die B-Bank mit ihrer Gegenforderung gegen Reich gegen die Hauptforderung des Lustig aufrechnen?
Fall Nr.21 [Reich & Söhne III] Lustig gegen die Bank gem. §§ 433 Abs.2, 398 Kaufvertrag Abtretung Erlöschen des abgetretenen Kaufpreisanspruchs des Lustig gem. § 389 durch Aufrechnung der Bank? Aufrechnungslage (§ 387) Gegenseitigkeit § 406!
Gleichartigkeit Gegenstand der Leistung muss gleichartig sein. Konsequenz: Im Kern beschränkt sich die Aufrechnung auf wechselseitige Geldforderungen!
Gleichartigkeit K schuldet L 500,- Euro aus Kaufvertrag. Darüber hinaus schulden K und L als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) des M 500,- Euro, wobei L im Innenverhältnis zur vollen Kostenübername verpflichtet ist. K hat also einen Befreiungsanspruch gegen L. Kann K mit dem Befreiungsanspruch gegen den Kaufpreisanspruch aufrechnen? K 500,- Befreiung M Kauf L
Gleichartigkeit BGH, NJW 1999, 1182, 1184 Danach hat der BGH "allgemein die Aufrechnung eines Befreiungsanspruchs gegen einen Zahlungsanspruch wegen Ungleichartigkeit nicht zugelassen."
Durchsetzbarkeit der Gegenforderung Die Forderung des Aufrechnenden muss durchsetzbar sein (BGH, NJW 2005, 3285, 3286) […] sie muss bestehen, […] sie muss fällig sein (§ 271) […] sie muss frei von Einreden sein (§ 390). Beachte Bereits das Bestehen der Einrede schließt die Aufrechnung aus. BGH, NJW 2005, 3285, 3286 Die Gegenforderung muss … voll wirksam, d.h. frei von Einwendungen oder Einreden sein (§ 390). Nicht aufgerechnet werden kann insb. mit einer Forderung, der ein Leistungsverweigerungsrecht entgegensteht; es genügt seine bloße Existenz
Fall Nr.22 [Reich & Söhne V]
Fall Nr.22 [Reich & Söhne V] Lösungsskizze § 433 Abs.2 Reich Lustig § 433 Abs.2 (Kaufpreis für den Ring) Reihenfolge der Ereignisse Kaufvertrag über den Ring: 01.12.2005 Eintritt der Verjährung d. Kaufpreisanspruchs d. Reich 31.12.2005 Aufrechnung 03.01.2006
Fall Nr.22 [Reich & Söhne V] Lösungshinweis § 215
Erfüllbarkeit der Hauptforderung Erfüllbarkeit der Hauptforderung bedeutet, dass der Aufrechnende berechtigt sein muss, zu leisten. Das ist bspw. dann nicht der Fall, wenn er seinen Bankkredit (Hauptforderung) vor Fälligkeit durch Aufrechnung ablösen will. Denn dadurch entgingen der Bank anderfalls geschuldete Darlehenszinsen.
Aufrechungsverbote
Aufrechungsverbote Prüfungsreihenfolge Aufrechungslage Kein Aufrechungsausschluss Beschlagnahmte Hauptforderung § 392 Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung § 393 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderungen § 394 Kein Aufrechnungsverbot kraft Rechtsgeschäfts §§ 241, 305
Beschlagnahmte Forderung § 392
Beschlagnahmte Forderung Beispielsfall A steht ein seit dem 01.01. fälliger Kaufpreisanspruch (§ 433 Abs.2) gegen B, B ein seit dem 01.01. fälliger Kaufpreisanspruch gegen A zu. Als B mit seinem Kaufpreisanspruch gegen den des A aufrechnen will, teilt A mit, dass er C aufgrund eines Kredits 5.000,- Euro schulde, dass C am 01.02. vollstreckt und den Kaufpreisanspruch A gegen B gepfändet habe (§ 829 Abs.1 Satz 1 ZPO) und dass B das auch wisse, weil man ihm den Pfändungsbeschluss des AG Frankfurt (Oder) am 01.02. zugestellt habe.
Beschlagnahmte Forderung C Beschlagnahme gem. § 829 ZPO Kredit Hauptforderung A B (Aufrechnender) Gegenforderung
Beschlagnahmte Forderungen Durch die Beschlagnahme [der Hauptforderung] wird die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden [Gegen-]Forderung (nur) ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist (§ 392). Beschlagnahme ist die Pfändung der Forderung.
Hauptford. aus unerlaubter Hdlg. § 393
Hauptford. aus unerlaubter Hdlg. Begründung Der Geschädigte soll seinen Schaden „in angemessener Frist ohne Erörterung von Gegenansprüchen des Schädigers“ (BGH, NJW 1987, 2998) liquidieren können. Beispiel L steht ein Kaufpreisanspruch gegen M zu. M ist jedoch mittellos. Daher beabsichtigt L, das Notebook des M aus dem Fenster zu werfen. Wenn er, L, nicht an seinen Kaufpreis komme, wolle er wenigstens seinen Spaß haben. Er könne anschließend ja mit dem wertlosen Kaufpreisanspruch (Gegenforderung) gegen den absehbaren Schadensersatzanspruch des M aus § 823 Abs.1 (Hauptforderung) aufrechnen. Lösungshinweis: § 393
Einschränkung des § 393? Entfällt das Aufrechnungsverbot des § 393, wenn beide Forderungen, Haupt- und Gegenforderung aus (vorsätzlich begangenen) unerlaubten Handlungen und aus einem einheitlichen Lebensverhältnis stammen? Beispiel: Bei einer Prügelei verletzen sich A und B gegenseitig. A trägt einen Kieferbruch, B eine Gehirnerschütterung davon. Als A von B Schmerzensgeld verlangt, erklärt B, er rechne mit seinem eigenen Anspruch auf Schmerzensgeld auf. Teleologische Reduktion des § 393? § 393 will grds. nur den kalkulierten Missbrauch der Aufrechung verhindern, nicht die spontane Racheaktion innerhalb ein- und desselben Raufhandels. Der BGH (NJW 2009, 3508) weist indes mit Recht auf den klaren Wortlaut der Norm hin und betont, dass bereits die Bestimmung des einheitlichen Lebensverhältnisses zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit führen würde.
Unpfändbare Forderungen § 394
Unpfändbare Forderungen Gesetzliche Regelung Nach § 394 ist eine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderungen grds. ausgeschlossen (Satz 1). Pfändungsverbote ergeben sich insb. aus §§ 850 ff. ZPO: Existenzminimum! Begründung Dies soll im öffentlichen Interesse verhindern, dass dem Gläubiger der unpfändbaren Forderung die Lebens- grundlage gänzlich entzogen wird (Palandt/Grüneberg, § 394 Rn.1). Könnte der Schuldner gegen unpfändbare Forderungen aufrechnen, müsste die öffentliche Hand für den Unterhalt des mittellosen Gläubigers der aufgerechneten Forderung aufkommen.
Aufrechnungsverbot
Aufrechnungsverbot Rechtsgeschäftliches Aufrechnungsverbot Es steht den Beteiligten grundsätzlich frei, ein Aufrechnungsverbot zu vereinbaren. Einschränkung gem. § 309 Nr.3. Aufrechnungsverbot nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Beispiel: A steht eine Mietforderung gegen B in Höhe von 500,- Euro zu. Dann verkauft A sein Notebook für 500,- Euro an B. B, der lt. Kaufvertrag verpflichtet ist, vorzuleisten, zahlt. Daraufhin veräußert A – wie geplant – das Notebook an C und erklärt nunmehr gegenüber B, er rechne mit der Miet-, gegen den Rechtsanspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises auf. Das Verhalten des A, der sich treuwidrig eine Aufrechnungslage erschlichen hat, verstößt gegen § 242. Eine Aufrechnung des A scheidet somit aus.
Aufrechungserklärung
Aufrechnungserklärung Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil (§ 388 Satz 1), ist also eine einseitige, empfangsbedürftigte und rechtsgestaltende Willenserklärung.
Aufrechnungserklärung Im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit ist die Aufrechnungserklärung bedingungs- und befristungsfeindlich unwiderruflich Eine Potestativbedingung, d.h. eine Bedingung deren Eintritt allein vom Willen des Erklärungsempfängers abhängt, ist jedoch zulässig! Rechnet A gegenüber B unter der Bedingung auf, dass B einen Kaufvertrag mit C schließt, so ist die (aufschiebend) bedingte Aufrechnung wirksam. Der Eintritt der Bedingung liegt in der Macht des Erklärungsempfängers, so dass keine "untragbare Ungewissheit über den neuen Rechtszustand" (BGH) zu befürchten ist.
Aufrechnungserklärung Eine Eventualaufrechnung im Prozess ist zulässig (BGH, NJW 1999, 1179); sie wird hilfsweise für den Fall erklärt, dass das Gericht die Hauptforderung als begründet ansieht. Beispiel: Der Beklagte verteidigt sich gegen einen Kaufpreisanspruch mit der Begründung, er habe den Kaufvertrag wirksam angefochten (§§ 142 Abs.1, 119 Abs.1). Hilfsweise erklärt er, für den Fall, dass er mit der Irrtumsanfechtung nicht gehört werde, rechne er mit einem fälligen Rückzahlungsanspruch aus Darlehen gegen den Kaufpreisanspruch auf (§§ 488 Abs.1 Satz 2, 387 ff.). Eine untragbare Ungewissheit über den aktuellen Rechtszustand entsteht auch in diesen Fällen nicht. Die Rechtslage wird im Prozess geklärt!
Aufrechungsvertrag
Rechtsfolgen der Aufrechnung § 389
Rechtsfolgen der Aufrechnung Rückwirkung! § 389
Prüfungsschema "Aufrechnung"
Prüfungsschema Aufrechnung A. Entstehung des Anspruchs (Hauptforderung) B. Erlöschen des Anspruchs durch Aufrechnung (§ 389) I. Aufrechnungslage (§ 387) 1. Gegenseitigkeit 2. Gleichartigkeit 3. Durchsetzbarkeit der Gegenforderung; insb.: Fälligkeit 4. Erfüllbarkeit der Hauptforderung II. Kein Aufrechnungsausschluss 1. Keine Aufrechnung gegen Hauptforderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung 2. Keine Aufrechnung gegen bestimmte beschlagnahmte Hauptforderungen 3. Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Hauptforderungen 4. Kein vertragliches Aufrechnungsverbot 5. Kein Aufrechnungsverbot aus Treu und Glauben (§ 242) III. Aufrechnungserklärung (§ 388) IV. Rechtsfolge
Einseitige Beendigung des SV
Rücktritt
Begriff und Funktion
Rücktritt Begriff Gesetzliche Regelung Beispiel Rückgängigmachung des Vertrags durch einseitige Erklärung des Rücktrittsberechtigten Gesetzliche Regelung §§ 346 ff. Beispiel V und K schließen am 20.06. einen Kaufvertrag über 100 Sylvesterraketen. V räumt K ein Rücktrittsrecht bis zum 07.08. ein. K erklärt am 06.08., er trete zurück.
Rücktritt Rechtsfolgen Umgestaltung des Vertrags in ein Abwicklungsverhältnis (BGH NJW 2008, 911) […] kein gesetzliches Schuldverhältnis sondern das durch einseitiges Rechtsgeschäft umgestaltete ursprüngliche Vertragsverhältnis Erlöschen ggf. noch bestehender Erfüllungsansprüche "Befreiungswirkung", die § 346 nicht ausdrücklich erwähnt Rückgewährpflichten
Rechtsnatur Gestaltungsrecht
Rücktrittsgrund
Rücktrittsgrund Rücktrittsgrund Gesetzliches Rücktrittsrecht Vertragliches Rücktrittsrecht
Gesetzliches Rücktrittsrecht
Fall Nr.23 [Mangelhafte Uhr]
Fall Nr.23 [Mangelhafte Uhr] Kaufvertrag H K Rückzahlung des Kaufpreises
Fall Nr.23 [Mangelhafte Uhr] K gegen H auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. §§ 346, 437 Nr.2, 323 Abs.1 Kaufvertrag Mangel der Kaufsache Erfolglose Fristsetzung Ergebnis
Vertragliches Rücktrittsrecht
Rücktrittserklärung
Rücktrittserklärung Rücktrittserklärung (§ 349) als Willenserklärung einseitige, empfangsbedürftige und rechtsgestaltende Willenserklärung
Rücktrittserklärung Rücktrittserklärung […] ist wirksam, auch wenn der Rücktrittsberechtigte den Rücktrittsgrund nicht angibt. […] ist grds. bedingungsfeindlich und unwiderruflich
Rücktrittsfrist
Rechtsfolgen
Rechtsfolgen des Rücktritts Rückgewähr bereits ausgetauschter Leistungen § 346 Abs.1 Erlöschen noch bestehender Ansprüche Herausgabe gezogener Nutzungen Wertersatz § 346 Abs.2 und 3
Prüfungsschema Entstehung des Anspruchs Erlöschen des Anspruchs Rücktritt (§§ 346 ff.) Rücktrittsgrund Gesetzliches Rücktrittsrecht Vertragliches Rücktrittsrecht Rücktrittserklärung (§ 349) Rücktrittsfrist Ergebnis
Widerruf
Begriff und Funktion
Begriff und Funktion Das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen soll [u.a.] vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher übereilt, ohne sorgfältige Abwägung des Für und Wider eingegangen ist (Palandt/G., § 355 Rn.3).
Rechtsnatur
Rechtsnatur Besonders ausgestaltetes Rücktrittsrecht (Gestaltungsrecht) § 357 Abs.1 Satz 1
Widerrufsgrund
Widerrufsgrund Gesetzliches Widerrufsrecht Haustürgeschäft § 312 Abs.1 Satz 1 Fernabsatzvertrag § 312d Abs.1 Satz 1 Time-Sharing-Vertrag § 485 Abs.1 Verbraucherkreditvertrag § 495 Abs.1 Fernunterrichtsvertrag § 4 FernUSG
Widerrufserklärung § 355 Abs.1 (Satz 2)
Widerrufserklärung Widerrufserklärung als Willenserklärung einseitige, empfangsbedürftige und rechtsgestaltende Willenserklärung […] bedarf keiner Begründung, muss den Vertrag aber so bezeichnen, dass er eindeutig identifizierbar ist […] ist bedingungsfeindlich und (wohl) unwiderruflich!
Rechtsfolgen des Widerrufs
Rechtsfolgen OLG Koblenz, NJW 2006, 919, 921 Durch den Widerruf […] wandelt sich der zunächst wirksame Vertrag ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis um. § 357 Abs.1 Satz 1 §§ 346 ff. […] erlöschen ggf. noch bestehende Erfüllungsansprüche
Kündigung
Begriff und Funktion
Kündigung Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses Beachte Die Kündigung führt – anders als der Rücktritt[!] – nur dazu, dass das Schuldverhältnis für die Zukunft – ex nunc, nicht aber ex tunc – beendet wird. Erlöschen bestehender Erfüllungsansprüche Keine Rückabwicklung bereits ausgetauschter Leistungen (BGH, NJW 1979, 1288); §§ 346 ff. sind nicht anwendbar!
Kündigungsgrund
Kündigungsgrund Kündigung im Mietrecht Ordentliche Kündigung §§ 542 Abs.1, 573, 573 a) Außerordentliche Kündigung Fristlos §§ 543 Abs.1 Satz 1, 569 Befristet § 561
Kündigungserklärung
Kündigungserklärung Kündigungserklärung als Willenserklärung Beachte einseitige, empfangsbedürftige und rechtsgestaltende Willenserklärung Beachte Kündigungserklärung setzt vielfach die Einhaltung der Schriftform voraus (§ 568 Abs.1) Bedingte Kündigungen sind regelmäßig unzulässig, weil die Kündigung ein Gestaltungsrecht ist
Kündigungsfrist
Kündigungsfrist Kündigung im Mietrecht Ordentliche Kündigung § 573c
Konkurrenzen
Rücktritt und Widerruf
Rücktritt und Kündigung
Einvernehmliche Beendigung des SV
Erlassvertrag § 397 Abs.1
Erlassvertrag § 397 Abs.1 Erlassvertrag Einigung darauf, dass der Gläubiger auf seine Forderung gegen den Schuldner verzichtet Ein einseitiger, rechtlich verbindlicher Forderungsverzicht ist im BGB nicht vorgesehen. Beispiel: Erklärt sich Rechtsanwalt R bereit, auf einen Teil seines Honorars zu verzichten, so liegt darin zwar das Angebot zum Abschluss eines (Teil-)Erlassvertrags. Die Forderung erlischt jedoch erst, wenn Mandant M dieses Angebot auch annimmt. Lehnt er ab – „Ich bezahle meine Schulden“ – oder nimmt er nicht rechtzeitig an (§ 147), so besteht die Forderung fort.
Erlassvertrag Merke Der Erlassvertrag beschränkt sich auf die einzelne Forderung. Soll das Schuldverhältnis im weiteren Sinne aufgehoben werden, müssen die Parteien einem vom Erlassvertrag abzugrenzenden Aufhebungsvertrag schließen. BGH, NJW 2008, 2842 Es ist ein Erfahrungssatz, dass ein Erlass nicht zu vermuten und im Zweifel eng auszulegen ist – wer verzichtet schon freiwillig auf eine ihm zustehende Forderung?
Negatives Schuldanerkenntnis § 397 Abs.2
Negatives Schuldanerkenntnis Begriff Ein negatives Schuldanerkenntnisse ist ein Erlassvertrag, in dem der Gläubiger anerkennt, dass das Schuldverhältnis (im engeren Sinne) nicht besteht. Einigung auf das Nichtbestehen eine Schuld!
Aufhebungsvertrag
Aufhebungsvertrag Den Parteien steht es frei, ein aufzulösen. Schuldverhältnis im weiteren Sinne (Unterschied zum Erlassvertrag!) im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen.
Novation
Novation Unter einer Novation versteht man die vertragliche Begründung eines (neuen) Schuldverhältnisses, das an die Stelle eines bestehenden Schuldverhältnisses treten soll.
Konfusion Fall Nr.27 [Todesfall]