Förderung der ehrenamtlichen Betreuung in Hessen

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Projektpräsentation.
 Präsentation transkript:

Förderung der ehrenamtlichen Betreuung in Hessen © HMAFG, den 28. März 2017

Hessisches Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit Das Hessische Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts vom 5. Februar 1992 Gebietskörperschaften sind auf örtlicher Ebene zuständig für die Aufgabenwahrnehmung nach Betreuungsbehördengesetz (§ 1 Abs. 1) Zuständige Behörden sind die kommunalen Betreuungsstellen (§ 1 Abs. 1) Die Landesregierung kann eine überörtliche Betreuungsbehörde einrichten – hat bisher aber keine Notwendigkeit dafür gesehen (§ 1 Abs. 2) © HMAFG, den 28. März 2017

Hessisches Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit Das Hessische Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts vom 5. Februar 1992 Zuständigkeit des HMAFG: § 1 Abs. 2 Beratung und Zusammenarbeit mit den Betreuungsstellen und Betreuungsvereinen gebietsübergreifende Fortbildungen Konzepte zur Beratung von Ehrenamtlichen © HMAFG, den 28. März 2017

Hessisches Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit Das Hessische Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts vom 5. Februar 1992 Anerkennungsverfahren von Betreuungs- vereinen (§ 3): zuständig ist das für den Sitz des Vereins zuständige Regierungspräsidium Stellungnahmen der zuständigen Betreuungsstelle und des zuständigen Betreuungsgerichtes schriftlicher Bescheid für die Anerkennung Fachaufsicht obliegt dem Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit © HMAFG, den 28. März 2017

Hessisches Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit Das Hessische Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts vom 5. Februar 1992 Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1908 f BGB Ausreichende Anzahl geeigneter Mitarbeiter Beaufsichtigung, Weiterbildung der Mitarbeiter Angemessene Versicherung gegen Schäden, die durch Mitarbeiter verursacht werden können Planmäßige Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer Einführung der Ehrenamtlichen in ihre Aufgaben Fortbildung und Beratung der Ehrenamtlichen Planmäßige Information über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern © HMAFG, den 28. März 2017

§ 5 Förderung der Betreuungsvereine: Hessisches Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit Das Hessische Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts vom 5. Februar 1992 § 5 Förderung der Betreuungsvereine: Betreuungsvereine werden vom HMAFG mit dem Ziel gefördert, planmäßig ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer zu gewinnen, zu beraten und fortzubilden. © HMAFG, den 28. März 2017

Hessisches Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit Das Hessische Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts vom 5. Februar 1992 Die Landesförderung besteht aus einer Festbetragsfinanzierung nach Maßgabe des Haushalts. Darüber hinaus erhalten Betreuungsvereine Komplementärfinanzierungen in unterschiedlicher Höhe insbes. von kommunaler Seite aber auch von Trägern der freien Wohlfahrtspflege oder von kirchlichen Trägern. © HMAFG, den 28. März 2017

Förderung von Betreuungsvereinen Hessisches Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit Förderung von Betreuungsvereinen Eine Verpflichtung zur kommunalen Förderung besteht in Hessen nicht. Der derzeitige durchschnittliche Förderbetrag pro Verein beträgt ca. 12.660 € pro Jahr. 2009 erhielten 56 Betreuungsvereine ca. 750 000,-- € Landesmittel. © HMAFG, den 28. März 2017

Geförderte Einzelprojekte zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung Hessisches Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit Geförderte Einzelprojekte zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung Das Hessische Curriculum zur Schulung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer (ab 2003) Bereitstellung und Pflege einer Homepage für die Landesarbeitsgemeinschaft der Betreuungsvereine (ab 2004) © HMAFG, den 28. März 2017

Geförderte Einzelprojekte zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung Hessisches Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit Geförderte Einzelprojekte zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung Handbuch für die Querschnittarbeit (ab 2008) Projekt „Regionale Fachkreise im Betreuungsrecht“, ReFaB (2007/2008) Projekt „Betreuung im Tandem“ (ab 2009) © HMAFG, den 28. März 2017

Betreuung im Tandem - BiT Hessisches Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit Betreuung im Tandem - BiT Hintergründe für die Projektidee: Betreuung im Tandem als eine Maßnahme zur Stärkung der ehrenamtliche Betreuung. Aufgegriffen wurden konzeptionelle Elemente der österreichischen Vereine für ehrenamtliche Sachwalterschaft. BiT als Anreiz für die Intensivierung der Querschnittstätigkeit der Betreuungsvereine. Dienstag, 28. März 2017

Betreuung im Tandem - BiT Hessisches Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit Betreuung im Tandem - BiT Was könnte durch Bit verändert werden? Potentiell bereite Ehrenamtliche sollen durch zeitlich begrenzte professionelle Begleitung und Anleitung zur ehrenamtl. Betreuungsübernahme Betreuung motiviert werden. Anreiz für Betreuungsgerichte: geringer Auskunfts- und Unterstützungsbedarf der EA durch intensive Begleitung des BtV. Dienstag, 28. März 2017

Betreuung im Tandem - BiT Hessisches Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit Betreuung im Tandem - BiT Was könnte durch Bit verändert werden? Betreuungsvereine können sich durch gute Anleitung und Begleitung EA profilieren und vor Ort an Ansehen gewinnen. Das Curriculum ist der Einstiegsbaustein für die Qualifizierung Ehrenamtlicher. Es folgt die Phase der Praxisanleitung. Dienstag, 28. März 2017

Betreuung im Tandem - BiT Hessisches Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit Betreuung im Tandem - BiT Was könnte durch Bit verändert werden? Betreuungsvereine können sich mit einem gut geeigneten und qualifizierten Stamm an EA die zeitlichen und finanziellen Ressourcen für intensivere und professionelle Querschnittsarbeit schaffen. BiT funktioniert nur durch Kommunikation und Kooperation der Beteiligten Akteure vor Ort und fördert dadurch die Vernetzung bzw. die ReFaB`s. Dienstag, 28. März 2017

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Hessisches Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! © HMAFG, den 28. März 2017