Das neue Namensrecht und seine Auswirkungen auf das Burgerrecht ab dem

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 Präsentation transkript:

Das neue Namensrecht und seine Auswirkungen auf das Burgerrecht ab dem 01.01.2013

Namen der Ehegatten bei Eheschliessung Grundsatz: Jeder Ehegatte behält bei der Eheschliessung seinen Namen Ehegatten können erklären, einen der Ledignamen als gemeinsamen Familienamen führen zu wollen

Namen der Ehegatten nach Auflösung der Ehe Grundsatz: Die Auflösung der Ehe ändert nichts am Namen der Ehegatten Tod oder Scheidung: Ehegatte, der bei seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, kann wieder seinen Ledignamen tragen

Namen der ehelichen Kinder Getrennte Namen der Eltern: Gemeinsamer Entscheid bei Heirat, welchen Ledignamen die gemeinsamen Kinder tragen sollen Einmalige Änderungsmöglichkeit dieser Wahl bei der Geburt oder innerhalb des ersten Jahres nach Geburt des ersten Kindes Gemeinsamer Name der Eltern: Kind erhält diesen Namen

Namen der unehelichen Kinder Grundsatz: Kind erhält Ledignamen der Mutter Gemeinsame elterliche Sorge: gemeinsame Erklärung, dass das Kind und alle weiteren gemeinsamen Kinder den Ledignamen des Vaters tragen Elterliche Sorge allein beim Vater. Erklärung des Vaters, dass Kinder den Ledignamen des Vaters tragen Nach dem vollendeten 12. Altersjahr: Name kann nur mit Zustimmung des Kinders geändert werden

Bürger- und Burgerrecht Jeder Ehegatte behält sein Bürger- und Burgerecht, auch bei Eheschliessung Das Kind erhält das Bürger- und Burgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt Namensänderung des Kindes infolge Namensänderung eines Elternteils: Während der Minderjährigkeit erhält das Kind das entsprechende neue Bürger- und Burgerrecht

Übergangsbestimmungen Eheschliessung vor dem 01.01.2013: Erklärung jederzeit möglich, wieder Ledignamen tragen zu wollen Eheliche Kinder: Gemeinsame Erklärung der Eltern bis Ende 2013, dass auch Kinder die Namensänderung mitmachen Nichteheliche Kinder: wurde dem Vater die elterliche Sorge (mit-) übertragen, kann das Kind bis Ende 2013 den Namen des Vaters erhalten Nach dem vollendeten 12. Altersjahr: Name kann nur mit Zustimmung des Kinders geändert werden