Hamburgische Pflegegesellschaft 19. November 2012 Jens Stappenbeck

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Hamburgische Pflegegesellschaft 19. November 2012 Jens Stappenbeck Situation der ambulanten Pflege in Hamburg Das PNG und der Stand der Verhandlungen Hamburgische Pflegegesellschaft 19. November 2012 Jens Stappenbeck

Das PNG (Pflegeneuausrichtungsgesetz) – Gesamteinschätzung Übergangsregelungen in den §§ 123, 124 und 125 SGB XI - n.F.: Leistungen werden gewährt, bis ein Gesetz in Kraft tritt, das eine Leistungsgewährung aufgrund eines neuen Pflegebedürftigkeitsbe-griffes und eines entsprechenden Begutachtungsverfahrens vorsieht. Im Hinblick darauf, dass an Demenz erkrankte Menschen zeitnah konkrete Hilfe brauchen, werden sie ab dem 1. Januar 2013 mehr und bessere Leistungen erhalten

Wesentliche Inhalte und Maßnahmen des Gesetzes Leistungsverbesserungen für demenziell erkrankte Menschen Stärkung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Pflege“ Verbesserung der rentenrechtlichen Berücksichtigung bei Pflege von gleichzeitig mehreren Pflegebedürftigen Stärkung neuer Wohn- und Betreuungsformen Verbesserung der medizinischen Versorgung in Heimen Förderung der Selbsthilfe und des ehrenamtlichen Engagements Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme in der häuslichen Pflege

Leistungsflexibilisierung durch Zeitkontingente (1) Grundsätze für Vergütungsregelungen: § 89 Abs. 3 , Satz 1 erster Halbsatz SGB XI - n.F.: „Die Vergütungen sind mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 nach Zeitaufwand und unabhängig vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen je nach Art und Umfang der Pflegeleistung zu bemessen;“  Unterschied: Vergütung nach Zeitaufwand bisher fakultativ, zukünftig obligatorisch

Leistungsflexibilisierung durch Zeitkontingente (2) Pflegevertrag bei häuslicher Pflege § 120 Abs. 3 SGB XI n.F.: In dem Pflegevertrag sind mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern nach § 89 vereinbarten Zeitvergütungen und der vom Zeitaufwand unabhängigen vereinbarten Vergütungen für jede Leistung oder jede Komplexleistung gesondert zu beschreiben. Der Pflegedienst hat den Pflegebedürftigen unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Regelung sowie vor Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Veränderung darüber zu unterrichten, wie sich die vom Zeitaufwand unabhängige Vergütung im Vergleich zu einer rein zeitbezogenen Vergütung darstellt und ihn auf seine Wahlmöglichkeiten bei der Zusammenstellung dieser Vergütungsformen hinzuweisen. Diese Gegenüberstellung hat in der Regel schriftlich zu erfolgen. Auf dieser Grundlage entscheidet der Pflegebedürftige über die Vergütungsform. In dem Pflegevertrag ist die Entscheidung zu dokumentieren

Forderungen der HPG (1) 1. Steigerung der Punktwerte linear um 5,26 % 2. Varianten für die Vergütungsbemessung (Die Dokumentation ist Bestandteil der Leistung) 2.1 Modellkalkulation eines Basisstundensatzes Basisstundensatz ≙ Basispunktwert

Forderungen der HPG (2)

Forderungen der HPG (3) 2.2 Umrechnungsfaktor zwischen Punktzahl und Zeit: 900 Punkte ≙ 60 Minuten 900 x individueller Punktwert = Stundensatz des Dienstes 2.2.1 Übersteigt die Forderung eines Dienstes den Umrechnungswert, so kann dies ggf. im Rahmen einer Einzelverhandlung durchgesetzt werden. Sollten die Kostenträger einen geringeren Wert als den errechneten vereinbaren wollen, ist dies ggf. in einer Einzelverhandlung durchzusetzen. 2.3 Einzelkalkulation Das Musterkalkulationsschema bildet Grundlage für Einzelvereinbarungen

Forderungen der HPG (4)

Forderungen der HPG (5) 3. Für Beschäftigte in Bundesfreiwilligendienst (BFD) bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen des Freiwillen sozialen Jahres (FSJ) wird ein Stundensatz von 10,06 € gefordert 4. Anfahrtspauschale Die Anfahrtspauschale wird mit 12 Minuten bzw. 180 Punkten bewertet. Bei gleichzeitiger Erbringung von SGB V-Leistungen reduziert sich die Anfahrtspauschale um 50%. Der Leistungskomplex 18a wird auf 180 Punkte festgesetzt 5. Die Abrechnung zeitabhängiger Leistungen erfolgt in 10-Minuten-Schritten, es sind Mindesteinsatzzeiten zu bestimmen

Forderungen der HPG (6) 6. Die Leistungskomplexe… LK11 – Beheizen der Wohnung (Ofenheizung) LK12 – Reinigung der Wohnung LK13b – Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung LK13c – Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung bei Verwirrtheit und Inkontinenz LK14a – Einkauf / Vorratseinkauf LK15a und LK15b – Zubereitung einer warmen Mahlzeit …werden abgeschafft und durch die nach Zeit abzurechnende Leistung „Hauswirtschaftsleistungen“ ersetzt.

Forderungen der HPG (7) 7. Für Poolgemeinschaften, die mindestens drei Personen umfassen, im gleichen Haushalt leben und zur gleichen Zeit, die Leistung in Anspruch nehmen, besteht die Möglichkeit, zum Poolen. Poolfähig sind nur Leistungen die nach Zeit abgerechnet werden. Auf diese Weise lassen sich die Synergieeffekte verursachungsgerecht ermitteln. Die Kosten einer Poolleistung für die einzelnen Poolteilnehmer werden ermittelt indem der Betrag für die Poolleistung durch die Anzahl der Pool-Mitglieder dividiert wird 8. Für Betreuungsleistungen wird der LK 25 als nach Zeit abzurechnende Leistung eingeführt

Forderungen der HPG (8) 9. Anpassung der Leistungskomplexe 17a – Erstbesuch und 17b – Folgebesuch zur Aktualisierung der Pflege bei gravierender, nicht nur vorübergehender Veränderung des Pflegezustands Verdoppelung des Preises 10. Deckelungen der Leistungskomplexe sind aufzuheben

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!