Michael Breitsameter Katholische Jugendfürsorge der Diözese Augsburg e.V. Abteilungsleiter Berufliche Rehabilitation.

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 Präsentation transkript:

Michael Breitsameter Katholische Jugendfürsorge der Diözese Augsburg e.V. Abteilungsleiter Berufliche Rehabilitation

KJF Augsburg Kinder und Jugendhilfe Medizin Berufliche Rehabilitation Ambulante Angebote (Erziehungs-, Jugend- und Familienhilfe) teilstationäre Angebote Stationäre Angebote Kindergärten Medizin Kinder- und Jugendklinik Geburtsklinik Reha-Kliniken Berufliche Rehabilitation 2 Berufbildungswerke 1 SRE 9 Außenstellen mit Maßnahmen der Agentur für Arbeit Gemeinnützige Arbeitnehmerüberlassung Regionalmanagement gumab ifd insgesamt über 3000 Mitarbeiter

Der Integrationsfachdienst ist: Ansprechpartner für Menschen mit Behinderung rund um das Thema „Teilhabe am Arbeitsleben“ Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderung beschäftigen oder beschäftigen wollen

Beschränkung auf Behinderungsarten? Dienst ist offen für alle Behinderungsarten seelische geistigen körperliche Störungen

Gesetzliche Grundlage SGB IX Kapitel 7 Integrationsfachdienste § 109 Begriff und Personenkreis § 110 Aufgaben § 111 Beauftragung und Verantwortlichkeit § 112 Fachliche Anforderungen § 113 Finanzielle Leistungen § 114 Ergebnisbeobachtung § 115 Verordnungsermächtigung

SBG IX §109 (1) „Begriff und Personenkreis“ (1) Integrationsfachdienste sind Dienste Dritter, die bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden.

SGB IX § 109 (2)–(4) „Begriff und Personenkreis“ (2) Schwerbehinderte Menschen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere 1. schwerbehinderte Menschen mit einem besonderen Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung, 2. schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter Vorbereitung durch die Werkstatt für behinderte Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt teilhaben sollen und dabei auf aufwendige, personalintensive, individuelle arbeitsbegleitende Hilfen angewiesen sind sowie 3. schwerbehinderte Schulabgänger, die für die Aufnahme einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf die Unterstützung eines Integrationsfachdienstes angewiesen sind. (3) Ein besonderer Bedarf an arbeits- und berufsbegleitender Betreuung ist insbesondere gegeben bei schwerbehinderten Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen (Alter, Langzeitarbeitslosigkeit, unzureichende Qualifikation, Leistungsminderung) die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erschwert. (4) Der Integrationsfachdienst kann im Rahmen der Aufgabenstellung nach Absatz 1 auch zur beruflichen Eingliederung von behinderten Menschen, die nicht schwerbehindert sind, tätig werden. Hierbei wird den besonderen Bedürfnissen seelisch behinderter oder von einer seelischen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.

2. die Arbeitgeber informieren, beraten und ihnen Hilfe leisten. SBG IX § 110 (1) „Aufgaben“ (1) Die Integrationsfachdienste können zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben (Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) beteiligt werden, indem sie 1. die schwerbehinderten Menschen beraten, unterstützen und auf geeignete Arbeitsplätze vermitteln, 2. die Arbeitgeber informieren, beraten und ihnen Hilfe leisten.

SBG IX § 110 (2) „Aufgaben“ (2) Zu den Aufgaben des Integrationsfachdienstes gehört es, 1. die Fähigkeiten der zugewiesenen schwerbehinderten Menschen zu bewerten und einzuschätzen und dabei ein individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofil zur Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in enger Kooperation mit den schwerbehinderten Menschen, dem Auftraggeber und der abgebenden Einrichtung der schulischen oder beruflichen Bildung oder Rehabilitation zu erarbeiten, 1a. die Bundesagentur für Arbeit auf deren Anforderung bei der Berufsorientierung und Berufsberatung in den Schulen einschließlich der auf jeden einzelnen Jugendlichen bezogenen Dokumentation der Ergebnisse zu unterstützen, 1b. die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter, insbesondere seelisch und lernbehinderter Jugendlicher zu begleiten,

SBG IX § 110 (2) „Aufgaben“ 2. geeignete Arbeitsplätze (§ 73) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erschließen, 3. die schwerbehinderten Menschen auf die vorgesehenen Arbeitsplätze vorzubereiten, 4. die schwerbehinderten Menschen, solange erforderlich, am Arbeitsplatz oder beim Training der berufspraktischen Fähigkeiten am konkreten Arbeitsplatz zu begleiten, 5. mit Zustimmung des schwerbehinderten Menschen die Mitarbeiter im Betrieb oder in der Dienststelle über Art und Auswirkungen der Behinderung und über entsprechende Verhaltensregeln zu informieren und zu beraten, 6. eine Nachbetreuung, Krisenintervention oder psychosoziale Betreuung durchzuführen sowie 7. als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, über die Leistungen für die Arbeitgeber zu informieren und für die Arbeitgeber diese Leistungen abzuklären, 8. in Zusammenarbeit mit den Rehabilitationsträgern und den Integrationsämtern die für den schwerbehinderten Menschen benötigten Leistungen zu klären und bei der Beantragung zu unterstützen.

SGB IX § 111 (1) – (2) „Beauftragung / Verantwortlichkeiten“ (1) Die Integrationsfachdienste werden im Auftrag der Rehabilitationsträger und der Integrationsämter tätig. Diese bleiben für die Ausführung der Leistung verantwortlich. (2) Im Auftrag legt der Auftraggeber in Abstimmung mit dem Integrationsfachdienst Art, Umfang und Dauer des im Einzelfall notwendigen Einsatzes des Integrationsfachdienstes sowie das Entgelt fest.

SGB IX § 111 (3) „Beauftragung / Verantwortlichkeiten“ (3) Der Integrationsfachdienst arbeitet insbesondere mit 1. den zuständigen Stellen der Bundesagentur für Arbeit, 2. dem Integrationsamt, 3. dem zuständigen Rehabilitationsträger, insbesondere den Berufshelfern der gesetzlichen Unfallversicherung, 4. dem Arbeitgeber, der Schwerbehindertenvertretung und den anderen betrieblichen Interessenvertretungen, 5. der abgebenden Einrichtung der schulischen oder beruflichen Bildung oder Rehabilitation mit ihren begleitenden Diensten und internen Integrationsfachkräften oder -diensten zur Unterstützung von Teilnehmenden an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, 5a. den Handwerks-, den Industrie- und Handelskammern sowie den berufsständigen Organisationen, 6. wenn notwendig auch mit anderen Stellen und Personen, eng zusammen.

SGB IX § 111 (4)–(5) „Beauftragung / Verantwortlichkeiten“ (4) Näheres zur Beauftragung, Zusammenarbeit, fachlichen Leitung, Aufsicht sowie zur Qualitätssicherung und Ergebnisbeobachtung wird zwischen dem Auftraggeber und dem Träger des Integrationsfachdienstes vertraglich geregelt. Die Vereinbarungen sollen im Interesse finanzieller Planungssicherheit auf eine Dauer von mindestens drei Jahren abgeschlossen werden. (5) Die Bundesanstalt für Arbeit wirkt darauf hin, dass Integrationsfachdienste in ausreichender Zahl eingerichtet werden. Grundsätzlich soll in jedem Arbeitsamtsbezirk nur ein Integrationsfachdienst eines Trägers oder eines Verbundes verschiedener Träger beauftragt werden, der berufsbegleitende und psychosoziale Dienste umfasst, trägerübergreifend tätig wird und auch von dem regional zuständigen Integrationsamt beauftragt ist.

SGB IX § 112 „fachliche Anforderungen“ (1) Die Integrationsfachdienste müssen 1. nach der personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung in der Lage sein, ihre gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen, 2. über Erfahrungen mit dem zu unterstützenden Personenkreis (§ 109 Abs. 2) verfügen, 3. mit Fachkräften ausgestattet sein, die über eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und ausreichende Berufserfahrung verfügen, sowie 4. rechtlich oder organisatorisch und wirtschaftlich eigenständig sein. (2) Der Personalbedarf eines Integrationsfachdienstes richtet sich nach den konkreten Bedürfnissen unter Berücksichtigung der Zahl der Betreuungs- und Beratungsfälle, des durchschnittlichen Betreuungs- und Beratungsaufwands, der Größe des regionalen Einzugsbereichs und der Zahl der zu beratenden Arbeitgeber. Den besonderen Bedürfnissen besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen, insbesondere schwerbehinderter Frauen, und der Notwendigkeit einer psychosozialen Betreuung soll durch eine Differenzierung innerhalb des Integrationsfachdienstes Rechnung getragen werden. (3) Bei der Stellenbesetzung des Integrationsfachdienstes werden schwerbehinderte Menschen bevorzugt berücksichtigt. Dabei wird ein angemessener Anteil der Stellen mit schwerbehinderten Frauen besetzt.

SGB IX § 113 „Finanzielle Leistungen“ (1) Die Inanspruchnahme von Integrationsfachdiensten wird vom Auftraggeber vergütet. Die Vergütung für die Inanspruchnahme von Integrationsfachdiensten kann bei Beauftragung durch das Integrationsamt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe erbracht werden. (2) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen vereinbart mit den Rehabilitationsträgern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 unter Beteiligung der maßgeblichen Verbände, darunter der Bundesarbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrationsfachdienste zusammengeschlossen haben, eine gemeinsame Empfehlung zur Inanspruchnahme der Integrationsfachdienste durch die Rehabilitationsträger, zur Zusammenarbeit und zur Finanzierung der Kosten, die dem Integrationsfachdienst bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Rehabilitationsträger entstehen. § 13 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

SGB IX § 114 „Erfolgsbeobachtung“ (1) Der Integrationsfachdienst dokumentiert Verlauf und Ergebnis der jeweiligen Bemühungen um die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben. Er erstellt jährlich eine zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse und legt diese den Auftraggebern nach deren näherer gemeinsamer Maßgabe vor. Diese Zusammenstellung soll insbesondere geschlechtsdifferenzierte Angaben enthalten zu 1. den Zu- und Abgängen an Betreuungsfällen im Kalenderjahr, 2. dem Bestand an Betreuungsfällen, 3. der Zahl der abgeschlossenen Fälle, differenziert nach Aufnahme einer Ausbildung, einer befristeten oder unbefristeten Beschäftigung, einer Beschäftigung in einem Integrationsprojekt oder in einer Werkstatt für behinderte Menschen.

SGB IX § 114 „Erfolgsbeobachtung“ (2) Der Integrationsfachdienst dokumentiert auch die Ergebnisse seiner Bemühungen zur Unterstützung der Bundesagentur für Arbeit und die Begleitung der betrieblichen Ausbildung nach § 110 Abs. 2 Nr. 1a und 1b unter Einbeziehung geschlechtsdifferenzierter Daten und Besonderheiten sowie der Art der Behinderung. Er erstellt zum 30. September 2006 eine zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse und legt diese dem zuständigen Integrationsamt vor. Die Bundesarbeitgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen bereitet die Ergebnisse auf und stellt sie dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zur Vorbereitung des Berichtes nach § 160 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 2006 zur Verfügung.

Strukturverantwortung Integrationsamt Empfehlung der BAR Strukturverantwortung Integrationsamt Berufsbegleitung: € 250,-- mtl. (i.d.R.) Vermittlung: € 180,-- mtl. (Prämie € 500,-- / 700,--) Stellungsnahme: € 180,--

… zur Praxis

Integrationsfachdienst Schwaben Diakonische Werke in Schwaben Katholische Jugendfürsorge Augsburg e.V. Ge.f.INT mbH

Leitfragen unserer Arbeit Was benötigt ein Mensch mit Behinderung, um seine Arbeitsaufgabe erfüllen zu können? Was braucht eine Arbeitgeber, um einen Menschen mit einer Behinderung beschäftigen zu können?

Projekt Übergang Förderschule-Beruf Projekt „EVA“ Bezirk Schwaben ifd in Schwaben Berufsbegleitung Vermittlung Projekt Übergang Förderschule-Beruf Projekt „EVA“ Bezirk Schwaben

regionale Verankerung ifd in Schwaben regionale Verankerung Nördlingen Neu-Ulm Augsburg Günzburg Kaufbeuren Memmingen Kempten Lindau

Finanzierung über Aufträge Berufsbegleitung einzelfallbezogen Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Schwaben –Integrationsamt- in wenigen Fällen von anderen Rehaträgern beauftragt. Vermittlung verschiedene Reha-Träger Deutschen Rentenversicherung Agentur für Arbeit ARGE‘n Unfallversicherung

Finanzierung über Aufträge Berufsbegleitung definierte Module Monatspauschalen je Auftrag. Vermittlung „eingekaufte“ zeitlich befristete Fallzahlen (Ausschreibung, freihändige Vergabe SGBIII §37) Einzelbeauftragungen Grundkomponente Erfolgskomponente (Prämie).

Unterstützungsprozess Erstkontakt mit Situationsanalyse Vernetzung mit weiteren Diensten und Behörden Motivationsförderung ifd + Klient Beratungsgespräche mit Erarbeitung der erforderlichen Unterstützungsstrategie Arbeitsplatzsicherung Psycho-soziale Unterstützung Bewerbungstraining Stellenmarktanalyse Arbeitgeberberatung Ziel: Dauerhafte Integration im allgemeinen Arbeitsmarkt

Module der Berufsbegleitung Qualifizierte Beratung Beratungen, die über Erstkontakte hinausgehen, jedoch keine Betreuungen darstellen. - Informationen über Leistungen des IFD - Informationen über Leistungen nach dem Schwerbehindertenrecht - Klärung der Schwerbehinderteneigenschaft bzw. Gleichstellung - Fragen nach inner- und außerbetrieblichen Belastungsfaktoren - Klärung der Kostenträgerschaft - Beratung von Kollegen, Vorgesetzten und Angehörigen Betreuung zusätzliche Inhalte zur “Qualifizierten Betreuung”: - Situationsanalyse - Zielvereinbarung - Umsetzung von Problemlösungen bzw. Zielvereinbarungen - Krisenintervention - Abschluss, Abschlussgespräch - Stellungnahme ist bei Anforderung durch das Integrationsamt mit enthalten.

Module der Berufsbegleitung Fachdienstliche Stellungnahme - Schriftliche Stellungnahme zu Leistungs- oder Kündigungsfällen des Integrationsamtes. - Gespräch mit Betroffenem - Betriebsbesuch, Arbeitsplatzbesichtigung, Gespräch mit Betriebsvertretern (bei Bedarf)‏

Aufträge zur Vermittlung im Agenturbezirk Augsburg: (ARGEn: Augsburg Land und Stadt, Aichach-Friedberg und Arbeitsagentur Augsburg und DRV)‏ 58 Beauftragungen Vermittlung, davon 32 nach SGB III §37 im Agenturbezirk Kempten: (ARGE Kaufbeuren und Arbeitsagentur Kempten und DRV)‏ 22 Beauftragungen Vermittlung, davon 6 nach SGB III §37 im Agenturbezirk Memmingen: (ARGEn: Memmingen, Mindelheim, Günzburg, Neu-Ulm und Arbeitsgentrur Memmingen mit Geschäftsstelle Neu-Ulm und DRV)‏ 51 Beauftragungen Vermittlung, davon 29 nach SGB III §37

Grundlagen unserer Arbeit möglichst niederschwelliger Zugang zum IFD Individuelle, zeitnahe Beratung und Unterstützung Transparenz hinsichtlich des Vorgehens und der Planung der Unterstützung Berücksichtigung der besonderen Hilfebedarfe (Binnendifferenzierung des IFD, z.B. enge Kooperation mit Beratungsstellen für Menschen mit Hör- oder Sehbehinderung)‏ Mitbestimmung des Betroffenen, Förderung der Eigenverantwortlichkeit und Eigenständigkeit - Ressourcenorientierung Lösungs- und prozessorientierte Beratung und Begleitung Einbezug und Beteiligung geeigneter Kooperationspartner Schweigepflicht Datenschutz

Angebot für Arbeitnehmer klärt Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung bietet Beratung und Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz unterstützt bei förder- und leistungsrechtlichen Fragen bietet psycho-soziale Begleitung unterstützt bei innerbetrieblichen Problemen

Angebot für Arbeitgeber berät bei Personalentscheidungen begleitet während der Einarbeitung unterstützt bei innerbetrieblichen Problemen berät Mitarbeiter und Vorgesetzte bei Fragen rund um das Thema Behinderung unterstützt bei förder- und leistungsrechtlichen Fragen

Öffentlichkeitsarbeit Gremienarbeit Netzwerkarbeit ifd Schwaben leistet außerdem: Öffentlichkeitsarbeit Gremienarbeit Netzwerkarbeit

Ergebnisse 2007 Vermittlung Vermitlungsquote nach Agentur: 46 %

Ergebnisse 2007 Berufsbegleitung

ifd-Schwaben Leitung für den Partner KJF Robert Neuhauser Schaezlerstr. 34 86152 Augsburg Tel. Mobil 0170 2279183 E-Mail: NeuhauserR@ifd-schwaben.de Leitung für den Partner Diakonie Karin Zelinsky Springergäßchen 14 Tel. 0821 3204 187 Leitung für den Partner Ge.f.INT Jana Goette Johann-Michael-Sailer-Str. 7 85049 Ingolstadt Telefon: 0841 4913-166 E-Mail: GoetteJ@ifd-schwaben.de

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit