Aspekte zum Datenschutz und zum berechtigten Interesse

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Aspekte zum Datenschutz und zum berechtigten Interesse Katastereinsicht für Alle ? Das Liegenschaftskataster als Grundlage raumbezogener Informationssysteme Aspekte zum Datenschutz und zum berechtigten Interesse

Übersicht: Warum eine elektronischen Verwaltung Vorschriften für Grundbuch und Kataster Berechtigtes Interesse, was ist das ? Beispiele der Behörden Baden-Württemberg Österreich Möglichkeiten der Umsetzung für ein GIS

Elektronische Datenverwaltung: Vorteile: Schnelle und zeitungebundene Zugänglichkeit von Informationen. Leichte Verarbeitung von Informationen Ergänzungen Zusammenfassungen Statistiken Rationalisierung Personaleinsparung

Gesetze und Vorschriften: Grundbuch Grundbuchordnung (GBO) (Bund) Liegenschaftskataster Vermessungs- und Katastergesetze der Länder Personenbezogenen Daten Urhebergesetz (UrhG) Datenschutz

Das Grundbuch Das GB ist nicht öffentlich ! Ein Recht auf Einsicht besitzt nur, wer ein berechtigtes Interesse vorbringen kann. Die Einsicht ist beschränkt. Gegenstand der Einsicht sind das Grundbuch und die Grundbuchakten. Es dürfen Abschriften und Kopien erstellt werden. Das Recht auf Einsicht in das GB ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch. Die Einsicht ist gebührenfrei.

Das Grundbuch Alle Informationen sind urheberrechtlich geschützt. Ein Abruf über elektronische Medien ist prinzipiell möglich (§133 GBO). Es gelten die Vorschriften über das berechtigte Interesse (§ 12 ff. GBO)

Das Grundbuch (§133) Ein automatischer Abruf durch Behörden, ÖbVI, Notare, Eigentümer, etc., ist möglich, wenn: eine Dringlichkeit oder große Menge dies erfordert eine ordnungsgemäße Datenverarbeitung beim Empfänger gewährleistet ist Es gilt §38 Bundesdatenschutzgesetz: Die Behörden beaufsichtigen die ordnungsgemäße Verarbeitung/Speicherung der Daten Der Empfänger darf die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.

Liegenschaftskataster Das Kataster ist ein beschränkt öffentliches Buch. Einsicht ohne berechtigtes Interesse haben: Grundstückseigentümer Inhaber von Rechten an Grundstücken Behörden oder öffentliche Stellen ÖbVI Notare weiterhin gelten für das berechtigte Interesse im Prinzip die Vorschriften wie in der GBO.

Liegenschaftskataster - Ländervorschriften: Fortführung außerhalb des Katasters gibt es nach Rechtsverordnungen, z.B. in Berlin, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen Stromversorger Abfallentsorger Prinzipiell haben Ämter das Vervielfältigungs-monopol.

Liegenschaftskataster - Ländervorschriften: Speichern und Kopieren von Daten darf aber z.B. in Bayern und Hessen nur eine Behörde für den dienstl. Gebrauch Niedersachsen ein Dritter für eigene, nicht gewerbliche Zwecke Nordrhein-Westfalen eine Behörde oder ein Dritter zum eigenen Gebrauch (hier auch beruflich ,z.B. ÖbVI) Weiterhin geben die Länder unterschiedliche Daten ab (Koordinaten, Karten, etc.)

Das „berechtigte Interesse“ (im Sinne der GBO §§12 ff.) Keine Darlegungpflicht des berechtigten Interesses haben Beauftragte inländischer Behörden Notare Rechtsanwälte Der Grundbuchbeamte entscheidet über Berechtigung. Das berechtigte Interesse muß sich nicht auf ein vorhandenes Recht stützen. Berechtigtes Interesse kann auch wissenschaftliche (historisch, statistisch, ...) künstlerisch „familiär“ (Ahnenforschung) sein.

Modell Baden-Württemberg: Umstellung des Grundbuches auf ein Elektronisches Grundbuch Zentrale Speicherung des Grundbuches Grundakten müssen auf Papier geführt werden Austausch mit allen relevanten Behörden Abruf der Daten durch die örtlichen Ämter

Modell Baden-Württemberg: Motivation ist die Einsparung von Ressourcen Verringerung der Grundbuchämter Alle Gemeinden haben die Möglichkeit „Grundbucheinsichtsstellen“ zu schaffen. An diesen Stellen muß dann das berechtigte Interesse vorgebracht werden.

Modell Baden-Württemberg: Einsicht für Behörden und bestimmten privaten Stellen, die eine Zulassung besitzen. Der Empfänger muß nicht nur ein berechtigtes Interesse i.S. der GBO, sondern auch ein besonderes Interesse haben: es muß eine besondere „Eilbedürftigkeit“ vorhanden sein es muß eine Vielzahl von Übermittlungen geben

Modell Baden-Württemberg: Private Stellen müssen in jedem Fall einen Grund angeben. Jeder Eigentümer erhält Informationen über die Abrufe seiner Daten.

Modell Baden-Württemberg: Backupsystem Archiv-System Auskunftssystem Produktionssystem (FOLIA / EGB) Externer WWW-Browser

Modell Baden-Württemberg:

Modell Österreich: Das Grundbuch ist nicht durch ein berechtigtes Interesse beschränkt. Das Grundbuch liegt bereits digital vor. Ein Abruf über das Internet ist für jedermann möglich. Über eine Software ist eine Einzelabfrage oder eine automatische Abfrage möglich. Kosten für eine Anfrage: öS 3,90 (50 Pf) pro 10 angefangene Zeilen

Konsequenzen für ein GIS Datenübernahme aus dem Kataster richtet sich nach Landesgesetzgebung, die nicht einheitlich ist. Datenübernahme aus dem Grundbuch ist möglich und vorgesehen. Das berechtigte Interesse ist in beiden Fällen immer noch bei den Stellen vorzubringen und verhindert ein automatisches Aufrufen für gewerbliche Zwecke.

Berechtigtes Interesse vs. GIS Fragen ???