Einführungskurs 2006 für Gemeinderätinnen und Gemeinderäte Organisation der Gemeinden und die interkommunale Zusammenarbeit Mittwoch, 6. September 2006.

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Einführungskurs 2006 für Gemeinderätinnen und Gemeinderäte Organisation der Gemeinden und die interkommunale Zusammenarbeit Mittwoch, 6. September 2006 Ethik der Gemeinderätin und des Gemeinderates Aufsicht über die Gemeinden Marius Zosso Oberamtmann des Sensebezirks

Ethik der Gemeinderätin und des Gemeinderates 1.Einleitung Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden und Ausführungsreglement vom 28. Dezember 1981 Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden und Ausführungsreglement vom 28. Dezember 1981 Vereidigung (Art. 57 GG) Vereidigung (Art. 57 GG) *Verfassung und Gesetze treu zu befolgen *Rechte des Volkes zu achten *Amtspflichten gewissenhaft zu erhüllen

2. Das Kollegialitätsprinzip Der Gemeinderat ist eine Kollegialbehörde (Art. 61 GG) Der Gemeinderat ist eine Kollegialbehörde (Art. 61 GG) * Gemeinde – Kanton – Bund Charakteristik Charakteristik *gleiche Wahl *gleiche Amtsdauer *gleicher rechtlicher Status (neue Rolle der Gemeindepräsidentin/des Ammanns) *gemeinsame Entscheide und gemeinsame Verantwortung

Keine gesetzliche Definition Keine gesetzliche Definition *Prinzip gemäss dem auch die bei einer Abstimmung unterliegenden Ratsmitglieder den Entscheid der Ratsmehrheit mittragen (Entscheid der Behörde, nicht der einzelnen Mitglieder) *Kompetenzeinschränkung, interne Kontrolle *Verhältnismässige Einflussnahme der politischen Kräfte, Tendenzen und Sensibilitäten *Urheber/-in von Entscheiden tritt nach aussen nicht in Erscheinung *Gemeinderat als Behörde, die über Parteien und Interessengruppen steht

… Der Funktionsfähigkeit des Kollegiums ist es ausserordentlich dienlich, wenn es durch kluges Verhalten aller Beteiligten gelingt, zu verhindern, dass die Minderheit an den Rand des Kollegiums gedrängt wird und zur politischen Bedeutungslosigkeit absinkt… (Walter Gut: Schweiz. Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 1989/1) … Der Funktionsfähigkeit des Kollegiums ist es ausserordentlich dienlich, wenn es durch kluges Verhalten aller Beteiligten gelingt, zu verhindern, dass die Minderheit an den Rand des Kollegiums gedrängt wird und zur politischen Bedeutungslosigkeit absinkt… (Walter Gut: Schweiz. Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 1989/1)

3.Das Amtsgeheimnis Art. 83 bis GG Art. 83 bis GG Mitglieder Gemeinderäte, Kommissionen, Gemeindepersonal Mitglieder Gemeinderäte, Kommissionen, Gemeindepersonal Kenntnis von Tatsachen und Dokumenten in Ausübung des Amtes Kenntnis von Tatsachen und Dokumenten in Ausübung des Amtes Gilt auch für in Beratungen geäusserte Meinungen Gilt auch für in Beratungen geäusserte Meinungen Auch nach der Amtsausübung Auch nach der Amtsausübung Untersteht dem Strafrecht! Untersteht dem Strafrecht! Zweite Bedingung für das gute Funktionieren einer Behörde Zweite Bedingung für das gute Funktionieren einer Behörde

4. Der Ausstand Nichtteilnahme an der Behandlung (Beratung und Entscheid) eines Geschäftes, an dem ein Mitglied oder eine diesem Mitglied nahe stehende Person ein besonderes Interesse hat. Nichtteilnahme an der Behandlung (Beratung und Entscheid) eines Geschäftes, an dem ein Mitglied oder eine diesem Mitglied nahe stehende Person ein besonderes Interesse hat. *Gemeindeversammlung: GG Art Regeln wie für Gemeinderat - Bei Verletzung: Beschluss anfechtbar!

Gemeinderat: Gemeinderat: *GG Art. 65: -Verwandtschafts-, Schwägerschafts-, Abhängigkeitsverhältnis -Gilt nicht für interne Wahlen und Bezeichnungen -Fehlendes Quorum: Entscheid Oberamtmann -Bei Verletzung: Entscheid ungültig!

*ARGG Art. 25 Besonderes Interesse: unmittelbare, insbesondere finanzielle Folgen für Betroffene Art. 26 Enges Verwandtschaftsverhältnis: -direkte Linie: Vater, Tochter … -Seitenlinie bis und mit 2. Grad: Bruder, Schwester

Art. 27 Enges Schwägerschaftsverhältnis: -bis und mit 2. Grad: Schwiegereltern, Schwager/Schwägerin Art. 28 Pflicht- und Abhängigkeitsverhältnis: - Vormund-, Beirat-, Beistandschaft - Personen im gleichen Haushalt

Art. 29 Entscheid über Ausstand - Von Amtes wegen - Gemeinderat sorgt für Einhaltung der Vorschriften - Wenn umstritten: Entscheid Gesamtgemeinderat unter Ausschluss des Betroffenen Art. 30 Verlassen des Sitzungsraumes - Beratung und Entscheid Art. 31 Erwähnung im Protokoll - Personen und Gründe

Freiwilliger Ausstand Freiwilliger Ausstand *Fälle, in denen der Ausstand gesetzlich nicht verlangt ist, aber sinnvoll sein kann. *Vermeiden von Schwierigkeiten und unnötigen Diskussionen *Aber kein Ausstandsrecht, um heikle Entscheide nicht mittragen zu müssen! Informationsbulletin Nr. 3 (17. November 1982) des Departements der Gemeinden (Ausstandspflicht) Informationsbulletin Nr. 3 (17. November 1982) des Departements der Gemeinden (Ausstandspflicht)

5. Die obligatorische Stimmabgabe GG: Art. 64 Abs. 2 GG: Art. 64 Abs. 2 Entscheide als Ergebnis einer Diskussion Entscheide als Ergebnis einer Diskussion Anspruch von Minderheiten zur Meinungsäusserung, um durch Gedankenaustausch die für das Gemeindewesen beste Lösung zu finden Anspruch von Minderheiten zur Meinungsäusserung, um durch Gedankenaustausch die für das Gemeindewesen beste Lösung zu finden Stimmabgabe nicht als Zwangsmittel, sondern als Anspruch von Minderheiten Stimmabgabe nicht als Zwangsmittel, sondern als Anspruch von Minderheiten

6. Die politische Integrität Europarat: Europäischer Verhaltenskodex für die politische Integrität kommunaler und regionaler Volksvertreter. (Empfehlung 60 – 1999) Siehe Anhang, insbesondere: Art. 4 Vorrang des Rechts und des Interesses der Allgemeinheit Art. 8 Begünstigung einer Klientel Art. 10 Interessenkonflikt Art. 13 Verbot von Korruption Art. 19 Öffentlichkeit und Begründung der Beschlüsse (Transparenz)