Anja Meyer Sächsisches Landesjugendamt

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 Präsentation transkript:

Anja Meyer Sächsisches Landesjugendamt 06.02.2008 Das Sächsische Nichtraucherschutzgesetz (SächNSG) in der Kinder- und Jugendhilfe Anja Meyer Sächsisches Landesjugendamt 06.02.2008

Sächsisches Landesjugendamt Anja Meyer § 1: Zweckbestimmung Schutz der menschlichen Gesundheit vor den Gefahren des Passivrauchens Verringerung des Tabakkonsums bei Kindern und Jugendlichen Sächsisches Landesjugendamt Anja Meyer

§ 2 Abs. 2: Allgemeines Rauchverbot Rauchen ist untersagt in: 2. Erziehungs- und Bildungseinrichtungen: a) Schulen …. b) Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) (- Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122, 144)) e) Einrichtungen der über- und außerbetrieblichen Ausbildung 5. Jugendherbergen … Sächsisches Landesjugendamt Anja Meyer

Sächsisches Landesjugendamt Anja Meyer Definition: Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des SächsNSG auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von sächlichen und persönlichen Mitteln orts- und gebäudebezogen zu einem bestimmten Zweck unter der Verantwortung eines Trägers Bestand und Charakter ist vom Wechsel der Personen, denen sie zu dienen bestimmt ist, weitgehend unabhängig Tätigkeit ist dem SGB VIII zuzuordnen Sächsisches Landesjugendamt Anja Meyer

§ 2 Abs. 3: Umfang des Rauchverbotes Rauchverbot erstreckt sich: auf vollständig umschlossene Räume in Gebäuden einschließlich der dazugehörigen Nebeneinrichtungen wie Cafeterien, Werkstätten und Lagerräume und bei Erziehungs- und Bildungseinrichtungen i.S.v. § 2 Abs. 2 a, b und e auch auf den umfriedeten Außenbereich Sächsisches Landesjugendamt Anja Meyer

§ 3: Ausnahmen vom allgemeinen Rauchverbot Räume, die Personen ausschließlich zur Nutzung als Wohnung oder Unterkunft überlassen sind; Arbeitsräume, die Personen zur alleinigen Nutzung zugewiesen sind und die nicht von anderen Personen betreten werden; Abgetrennte Nebenräume von Gaststätten …, mit Ausnahme von Diskotheken; Abgetrennte Räume: in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehaeinrichtungen …, im Bereich der Palliativmedizin, im Maßregelvollzug …, in Heimen und in Einrichtungen der Behindertenhilfe … Sächsisches Landesjugendamt Anja Meyer

§ 3: Ausnahmen vom allgemeinen Rauchverbot Justizvollzugs- und Jugendstrafvollzugsanstalten; Ausgewiesene Räume: der Polizeibehörden und der Staatsanwaltschaften, der Gerichte für Vernehmungen durch Ermittlungsrichter und in Räumen der Verwahrung Sächsisches Landesjugendamt Anja Meyer

§ 4: Umsetzung des Rauchverbotes Absatz 1: Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbotes sind der Inhaber des Hausrechts, der Betreiber einer gewerblichen Einrichtung und deren Beauftragte Def.: Hausrecht = das Recht über die tatsächliche Benutzung eines geschützten Raumes verfügen zu dürfen Sächsisches Landesjugendamt Anja Meyer

§ 4: Umsetzung des Rauchverbotes Absatz 2: Auf das Rauchverbot ist deutlich sichtbar hinzuweisen. Absatz 3: Bei Verstößen hat der Verantwortliche das Rauchen zu unterbinden. Sächsisches Landesjugendamt Anja Meyer

§ 5: Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt: wer in einer rauchfreien Einrichtung raucht oder als Verantwortlicher auf das Rauchverbot nicht deutlich sichtbar hinweist oder als Verantwortlicher Verstöße gegen das Rauchverbot nicht unterbindet Sächsisches Landesjugendamt Anja Meyer

§ 5: Ordnungswidrigkeiten Geldbuße bis zu 5000 € möglich Zuständigkeit nach SächsNSG: Ortspolizeibehörden § 64 SächsPolG: Arten der Polizeibehörden Abs. 1 Nr. 4: Gemeinden daneben aus eigener fachgesetzlicher Zuständigkeit in Umsetzung SächsNSG einbezogen: u.a. Landesjugendamt, Gesundheitsamt etc. Sächsisches Landesjugendamt Anja Meyer

Schnittstellen zum JuSchG § 10 Rauchen in der Öffentlichkeit Abs. 1: In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. (§ 1 Abs. 1 Nr. 2: Jugendliche sind Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind) Adressat des Verbots: Veranstalter, Gewerbetreibende und Personen über 18 Jahre (Erwachsene) Sächsisches Landesjugendamt Anja Meyer

Schnittstellen zum JuSchG § 28 Bußgeldvorschriften Abs.1 Nr. 12: Veranstalter und Gewerbetreibende Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Abs. 1 Tabakwaren abgibt oder einem Kind oder einer jugendlichen Person das Rauchen gestattet Abs. 4: Person über 18 Jahre Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert, dass durch ein in Abs. 1 Nr. 12 bezeichnetes Verbot verhindert werden soll Sächsisches Landesjugendamt Anja Meyer

Verändern ist unvermeidlich, wachsen ist eine Wahl. Vielen Dank ! Besucheradresse: Reichsstraße 3, 09112 Chemnitz landesjugendamt@slfs.sms.sachsen.de