Familienrecht Unterhalt

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Familienrecht Unterhalt von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz Wo bekommt man diesen Foliensatz ? Im Internet. Auf meinem Server. Unter http://www.sozialleistungsrecht.de Menu: Sonstiges/Unterrichtsmaterial/… 4. Buch BGB

Die Ziele der Lehrveranstaltung Handlungskompetenz Diese Lehreinheit soll die Studierenden befähigen, die Aufgaben des Jugendamts zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen (Unterhaltsbeistandschaft nach § 1712 ff. BGB) wahrnehmen zu können. Beratungskompetenz Jugendämter müssen nach den §§ 17 und 18 des SGB 8 die Partner in Fragen der elterlichen Sorge nach Trennung und Scheidung sowie in Unterhaltsangelegenheiten beraten. Die Studentinnen und Studenten sollen lernen, ihre künftigen Klienten zu beraten, nach welchen Grundsätzen die Gerichte über Unterhaltsforderungen entscheiden. Einarbeitungsfähigkeit Die Studierenden sollen die unterhaltsrechtlichen Vorschriften kennen. Sie sollen damit nicht nur einfache Konfliktfälle eigenständig bearbeiten können. Sie müssen die Gesetzesstrukturen und Entscheidungsabläufe so kennen, dass sie sich in Gesetzestexte, Gerichtsentscheidungen und Fachliteratur so einarbeiten können, dass sie die komplizierten Detailprobleme der Praxis damit lösen können.

Systematische Übersicht Deutsches Recht Privatrecht Öffentliches Recht Wirt- schafts- recht BGB Arbeits- recht Verfassungs- recht Verwal- tungs- recht Sozial- recht

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Systematik des BGB Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1. Buch: Allgemeiner Teil 2. Buch: Schuld- recht 3. Buch: Sachen- recht 4. Buch: Familien- recht 5. Buch: Erbrecht 4. Buch BGB

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Systematik des BGB Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 4. Buch: Familien- recht Kindschafts- recht Ehe- recht Vormundschaft und Pflegschaft Betreuungs- recht

Systematik des Kindschaftsrechts Abstammungs- recht Namens- recht Adoptions- recht Sorge- recht Umgangs- recht Kindes- unterhalt

Unterhaltsansprüche Verwandten- unterhalt Ehegatten- unterhalt Unterhalt für die Mutter eines nichtehelichen Kindes §§ 1601 ff. BGB § 1360 BGB § 1361 BGB § 1570 BGB § 1615l BGB

Ehegattenunterhalt Während der Ehe nach der Trennung nach der Scheidung § 1360 BGB § 1361 BGB §§ 1570 ff. BGB

Prüfung von Unterhaltsansprüchen Unterhaltsberechtigte und Unterhaltspflichtige Kindes-unterhalt §1601 ff. §1612a Elternunterhalt und sonstiger Verwandten- unterhalt. § 1601 ff. Ehegattenunterhalt vor Trennung § 1360 Ehegatten- unterhalt nach Trennung oder Scheidung §§ 1361, 1570 Väter nicht-ehelicher Kinder gegenüber der Kindesmutter § 1615l Rangfolge der Unterhaltspflichtigen Der Vater des nichtehe-lichen Kindes haftet der Mutter gegenüber vor deren Verwandten § 1615l Abs. 3 S.2 Ehegatten haften vor Verwandten § 1608 Die Kinder der mittleren Generation haften dieser gegenüber vor den Eltern der mittleren Generation, § 1606 Abs.1. Teilung der Unterhaltslast unter gleich nahen Ver-wandten,.Wenn einer das Kind allein betreut, haftet der andere allein für den Unterhalt, § 1606 Abs. 3. Rangfolge der Unterhaltsberechtigen §1609

Prüfung mehrerer Unterhaltsansprüche in der Reihenfolge ihrer Rangfolge § 1609 Beispiel: Unterhalt für minder- jährige Kinder Unterhalt für Kinderbe- treuende (Ehe-)Partner Unterhalt für volljährige Kinder Unterhalt für andere Verwandte

Rangfolge der Unterhaltsberechtigten § 1609 1. 2. 3. 4. x. Minder- jährige Kinder Sonstige Ex-Partner Volljährige Kinder Sonstige Personen Kinder- betreuende Ex-Partner Berechtigte 5. Abkömmlinge 6. Eltern 7.Andere Verwandte der aufsteigenden Linie Minderjährigen Kin-dern stehen Kinder unter 21 gleich, wenn sie im Haushalt der Eltern wohnen und sich noch in Schul-ausbildung befinden. § 1361 § 1570 § 1615l und bei Ehen von langer Dauer. Ex-Partner, die keine Kinder be-treuen müssen. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen

Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle Ablaufdiagramm 1. Berechnung des Bedarfs (§§ 1602 BGB) Mindestbedarf nach dem Alter der Kinder bestimmen, §1612a BGB, § 32 EStG. Angemessener Bedarf (§ 1610 BGB) Düsseldorfer Tabelle, Bereinigtes Netto- einkommen ermitteln (DT A2 und A3). Tabellenstufe festlegen Tabellensprung? A1 DT Kindergeld-anrechnung nach §1612b. Einkommens- anrechnung: Arbeitslohn, Sozialleistungen, Unterhalt, usw. 2. Berechnung der Leistungsfähigkeit (§1603 BGB) Bedarfskontroll-betrag prüfen: Verbleibt der nicht, ist eine Rückstufung vorzunehmen (DT A6). Leistungsfähigkeit = bereinigtes Nettoeinkommen - Eigenbedarf - Eigenbedarf der vorrangig Unter- haltsberechtigten Eigenbedarf bestimmen u. Rangfolge der Unterhalts-ansprüche prüfen DT A5, B IV Im Mangelfall entweder nach Rangfolge oder bei Gleich-rangigkeit Mangelfallbe-rechnung(DT C). Rückstufung wegen Mangelfalls? (unter Berücksichtigung sämtlicher Unterhalts-forderungen gegen den Verpflichteten) nach DT A1.

Überblick über die Anmerkungen zur Düsselorfer Tabelle Kindesunterhalt A1 – Tabellensprung und Rückstufung A2 - Mindestbedarf und Prozentsätze A3 - Einkommensbereinigung A4 – Schulden A5 - Eigenbedarf (Selbstbehalt) A6 - Bedarfskontrollbetrag A 7-A9 Studenten und Kinder mit eigenem Haushalt A. B. Ehegattenunterhalt I. Unterhaltsrichtsätze II. Altfälle III. Berechnung für Ehen mit Kindern IV. Eigenbedarf (Selbstbehalt) des Verpflichteten Mindestbedarf des Berechtigten Eigenbedarf des Ehegatten des Pflichtigen gegenüber nachrangig Unterhaltsberechtigten C. Mangelfallberechnung Fallbeispiel D. Sonstiger Unterhalt Elternunterhalt Betreuungsunterhalt für Vater oder Mutter eines nichtehelichen Kindes E. Übergangsfälle Behandlung alter Unterhaltstitel

Scheidungsunterhalt nach den §§ 1569 ff. BGB Vor der Ehescheidung besteht nach § 1361 BGB grundsätzlich ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse gemäß § 1361 BGB. Eigenverantwortung 1. 1. Nach der Ehescheidung besteht grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch mehr, weil jeder Ehegatte für seinen Unterhalt nach § 1569 BGB grundsätzlich selbst sorgen muss. Nur ausnahmsweise schulden die Ehepartner einander auch nach der Scheidung noch Unterhalt, wenn es einen Unterhaltsgrund im Sinne der §§ 1570 ff. BGB gibt. 2. Unterhaltsgründe Unterhaltsgründe können sein: Betreuung eines Kindes (§ 1570), Alter (§ 1571), Erwerbslosigkeit (§ 1573) oder aus Gründen der Billigkeit (§ 1577). Betreuungsunterhalt Solange das jüngste gemeinsame Kind noch keine drei Jahre alt ist, steht dem kinderbetreuenden Ehegatten der volle Unterhalt zu, in Ausnahmefällen wie einer Behinderung oder chronischen Krankheit des Kindes auch länger. 3. Danach hat der kinderbetreuende Ehegatte nach § 1574 BGB eine Erwerbsobliegenheit, weil er für das Kind nach § 24 SGB 8 einen Anspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte hat. Deckt die Teilzeittätigkeit nicht den Bedarf nach dem angemessenen Unterhalt im Sinne des § 1578 BGB, besteht nach § 1573 BGB ein Anspruch auf sogenannten Aufstockungsunterhalt.

Ehegattenunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle (B.) Alle Einkünfte stehen jedem Ehegatten hältig als Bedarf zu. Damit der Erwerbstätige einen Arbeis-anreiz hat behält er 4/7 und der andere Ehegatte bekommt 3/7. Alleinverdienerehe 1. 1. Beispiel: Der Mann verfügt über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro, seine Frau führt den Haushalt. Nach Trennung steht ihr Trennungsunterhalt zu. Wie hoch ist der? Lösung: Hier beträgt der monatliche Bedarf der Frau 3/7 von 3.000 € = 1.286 €. Es gilt die Differenzmethode: Der Aufstockungs-bedarf des Unterhaltsberechtigten entspricht 3/7 der Differenz zwischen dem bereinigten Nettoeinkommen des Verpflichteten minus dem des Berechtigten. 2. Doppelverdienerehe Beispiel: Der Mann verfügt über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen i.H.v. 3.000 €, seine Frau hat eines von 1.000 Euro. Lösung: Hier beträgt der monatliche Aufstockungsbedarf der Frau 3/7 x (3.000 €-1000 €) = 3/7 x 2.000 € = 858 €. Kinder Bei einer Ehe mit Kindern errechnet sich das an-rechenbare Nettoeinkommen des Unterhalts-pflichtigen, indem man die Zahlbeträge an die Kinder vom bereinigten Nettoeinkommen abzieht. 3. Beispiel: Der geschiedene Mann verfügt über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro, seine Frau hat eines von 1.000 €. Das bei ihr lebende 1jährige Kind erhält von ihm 289 €. Lösung: Hier beträgt der Unterhalt der Frau: 3/7 x (3000 € - 289 € -1000 €) = 3/7 x 1.711 € = 734 €. Das Existenzminimum von 950 € ist durch das Erwerbseinkommen der Frau sichergestellt

Ehegattenunterhalt nach den SüdL Süddeutsche Leitlininien 1. 1. gelten für die OLG- Bezirke Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken Erwebseinkommen wird hälftig und nicht im Verhältnis 3/7 zu 4/7 aufgeteilt. Stattdessen werden 10% Erwerbstätigenbonus vorab vom bereinigten Nettoeinkommen abgezogen. 2. Alleinverdienerehe Beispiel: Der Mann verfügt über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro, die Frau führt den Haushalt. Lösung: Hier beträgt der Bedarf beider Ehegatten 90 % von 3.000 €. Von diesem Bedarf von 2.700 steht der Frau die Häfte zu, also 1.350 € im Monat. Es gilt die Additionsmethode gemäß der Formel: Bedarf= ½ x (9/10 x Einkommen Verpflichteter + 9/10 x Einkommen Berechtigter) Höhe = Bedarf – (9/10 x Einkommen Berechtigter) Doppelverdienerehe 3. Beispiel: Der Mann verfügt über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro, seine Frau hate eines von 1.000 Euro. Lösung: Hier beträgt der monatliche Unterhalt der Frau: Bedarf jedes Ehegatten ½ x (9/10 x 3.000 € + 9/10 x 1.000 €) = 1.800 Euro Aufstockungsbedarf unter Berücksichtigung des Einkommens = 1.800 – (9/10 x 1.000 €) = 900 €.

Rüchstufungen der Einkommensgruppe wegen Tabellensprungs wegen Mangelfalls wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags DT A1 Absatz 1 Satz 1 Die Düsseldorfer Tabelle ist auf zwei Unterhalts-pflichten ausgelegt. Sind es weniger, erhöht sich der Unterhaltsbedarf. Sind es mehr, verringert sich der Unterhaltsbe-darf. Und zwar um die Anzahl an Einkommens-gruppen, wie es mehr oder weniger Unterhalts-pflichten sind. DT A1 Absatz 2 Satz 2 Ist der Gesamtbedarf aller Unterhaltsberechtigten höher als die Leistungs-fähigkeit des Unterhalts-pflichtigen, ist eine Rück-stufung der unterhaltsbe-rechtigten Kinder vorzu-nehmen. Und zwar so-lange, bis der Mindest-unterhalt aller gedeckt werden kann, oder die Rückstufung bis auf den Mindestunterhalt erfolgt ist DT A6 Verbeibt dem Unterhalts- berechtigten nach Abzug aller Unterhaltslasten von seinem bereinigten Netto- einkommen nicht der Be- darfskontrollbetrag, ist die mit der Unterhaltsberech- nung vorgenommenen Einkommensverteilung nicht gerecht und der Bedarf der Kinder muss solange zurückgestuft werden, bis der Bedarfs- kontrollbetrag verbleibt. 17 17 17 17

Mangelfallberechnung Mangelfall feststellen Verteilungsmasse bestimmen Anteil der Berechtigten errechnen Anspruch der Berechtigten errechnen

Mangelfallberechnung nach Düsseldorfer Tabelle (C.) Eine Mangelfallberechnung ist durchzuführen, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen geringer ist als der Bedarf der Unterhaltsberechtigten. Verteilungsmasse 1. 1. Sie ist zwischen den Unterhaltsberechtigten durchzuführen, die den gleichen Rang nach § 1609 BGB haben und deren Unterhaltsbedarfe aufgrund der mangelnden Leistungsfähigkeit des Unterhalts-pflichtigen nicht voll gedeckt werden können. Die Verteilungsmasse für diese Berechtigten entspricht der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ihnen gegenüber. Beispiel: Beträgt die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen gegenüber seinen 1 und 10 Jahre alten Kindern 100 €, so ist diese Summe entsprechend dem Bedarf der Kinder auf diese aufzuteilen. 2. Anteil des Berechtigten Bedarf des Berechtigten Anteil = ________________________________________________ Summe der Bedarfe aller Berechtigten Beispiel: Mangelfallberechnung zwischen einem einjährigen und einem 10-jährigen Kind. Das ein-jährige hat nach Rückstufung und Kindergeldanrechnung einen Bedarf von 225 €, das 10-jährige einen von 272 €., beide zusammen einen von 497 €. Der Anteil des einjährigen beträgt also 225:497=0,4527 Anspruch 3. Anspruch = Anteil x Verteilungsmasse Beispiel: Beträgt in dem Beispiel oben die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen seinen beiden Kindern gegenüber 100 €, so errechnet sich der Anspruch des einjährigen Kindes, indem man seinen Anteil von 0,4527 mit der Verteilungsmasse von 100 € multipliziert. Dem einjährigen Kind würden also 45,27 € zustehen. Der Betrag wäre nach § 1612a BGB auf 46 € zu runden.

Bereinigung des Nettoeinkommens nach DT A3 Der Umfang des zu leistenden Unterhalts hängt nach § 1610 BGB von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ab. Dazu ist sein unterhaltsrelevantes Einkommen zu bestimmen, das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen. Dies wird wie folgt errechnet: Zum Einkommen gehören: Nettoeinkommen einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld Überstundenvergütungen, soweit sie berufsüblich sind Wohnwertvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Haus Einkünfte aus Vermögen, d.h. die Erträge des Vermögens. Einkommensteuererstattungen und -nachzahlungen Sozialleistungen, die eine Lohnersatzfunktion haben (Arbeitslosengeld, Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall, Krankengeld, Renten) Wohngeld, Pflegegeld nicht Kindergeld, Arbeitnehmersparzulagen sowie freiwillige Leistungen Dritter Abzuziehen sind: Berufsbedingte Aufwendungen, i.d.R eine Pauschale von 5% des Netto-Einkommens darüber hinaus gehende Aufwendungen sind nachzuweisen: Fahrtkosten, Arbeitsmittel Kosten einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung an Stelle einer gesetzlichen Schulden, wenn sie die Lebensverhältnisse des Unterhaltsberechtigten geprägt haben Kinderbetreuungskosten, soweit sie die Erwerbstätigkeit des Pflichtigen ermöglichen

Anrechnung von Elterngeld auf das Einkommen Grundsatz: Das Elterngeld ist ein auf den Unterhalt anrechenbares Einkommen nach § 11 BEEG. Ausnahme: In Höhe des Mindestbetrages von 300 € ist das Elterngeld nach § 11 BEEG anrechnungsfrei. Berechnung des anrechenbaren Einkommens: Anrechenbares Einkommen = monatliches Elterngeld – Mindestbetrag

Unterhaltsleitlinien Übungsaufgaben: 1. Wie wird der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den nicht im Haushalt leben Elternteil berechnet? 2. Welche Bedeutung haben die sogenannte Düsseldorfer Tabelle oder ähnliche Unterhaltsleitlinien für die Berechnung des Kindesunterhalts?

Lösungsvorschlag: Nach den §§ 1601, 1610 BGB schulden die Eltern ihren Kindern Unterhalt in angemessener Höhe. Zu 1.) Nach § 1612a Absatz 1 BGB entspricht der monatliche Mindest-bedarf einem zwölftel des doppelten Kinderfreibetrags. Davon erhält das Kind zwischen 87 und 117 Prozent, abhängig von seinem Alter. Ob das Kind einen höheren Bedarf als den Mindestbedarf hat, ist nach § 1610 BGB abhängig von seiner Lebensstellung. Welchen Prozentsatz das Kind vom Mindestunterhalt verlangen kann, hängt damit von der Einkommenssituation des Unterhaltsschuldners ab. Zu 2.) Deswegen ordnet die Düsseldorfer Tabelle dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners einen Prozentsatz des Regelbedarfes zu. Die Düsseldorfer Tabelle und andere Unterhaltsleitlinien sind weder Gesetz noch Rechtsverordnung. Es handelt sich um eine rechtlich unverbindliche Empfehlung der zuständigen Senate der Oberlandesgerichte.

Fallbeispiel „Umfang des Unterhaltsbedarfs“ M studiert Sozialarbeit. Sein Vater V gewährt ihm Unterhalt in angemessener Höhe. M heiratet F. Die studiert auch Sozialarbeit und bekommt wegen eines zu spät erfolgten Fachrichtungswechsels kein BAFöG. M nimmt bei einer Bank ein Darlehen auf. M verlangt von V zusätzlichen Unterhalt zur Tilgung der Kreditraten, zur Zahlung der Zinsen und angesichts seines durch die Heirat gewachsenen Geldbedarfs. Muss V mehr Unterhalt bezahlen?

Fallbeispiel „Umfang des Unterhaltsbedarfs“ M studiert Sozialarbeit. Sein Vater V gewährt ihm Unterhalt in angemessener Höhe. M heiratet F. Die studiert auch Sozialarbeit und bekommt wegen eines zu spät erfolgten Fachrichtungswechsels kein BAFöG. M nimmt bei einer Bank ein Darlehen auf. M verlangt von V zusätzlichen Unterhalt zur Tilgung der Kreditraten, zur Zahlung der Zinsen und angesichts seines durch die Heirat gewachsenen Geldbedarfs. Muss V mehr Unterhalt bezahlen? Lösung: Das Maß des Unterhalts richtet sich nach § 1610 BGB. Nach Absatz 2 gehört zum Unterhalt der gesamte Lebensbedarf. Der erhöht sich allerdings durch die Heirat nicht. Denn aufgrund der Heirat schuldet allenfalls M der F Unterhalt nach § 1360 BGB im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit, nicht aber V (§ 1601 BGB). Vermögensbildung gehört nicht zum Lebensbedarf. V muss den Kredit nicht tilgen. Die Zinsen erhöhen den Bedarf ebenfalls nicht, da V die Aufnahme des Kredites nicht zu verantworten hat.

Fallbeispiel: Es reicht nicht für alle Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. Die Kinder sollen zu F. F und M wollen sich gütlich über den Unterhalt einigen. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. Sonst hat F kein Einkommen. M verdient netto im Monat 2010,53 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Auf-wendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann. F und M wollen von der Partnerschaftskonflikt-beratungsstelle wissen, welcher Unterhalt F und ihren Kindern zusteht. Erstellen Sie darüber ein Gutachten!

Lösungsvorschlag: Die regelmäßige oder geschäftsmäßige Beratung in Rechts-angelegenheiten ist nach § 1 Rechtsdienstleistungsgesetz Anwälten vorbehalten. Daher dürfen Behörden nur Rechts-beratung geben, soweit dies nach dem Gesetz ihre Aufgabe ist. Das Jugendamt hat nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 SGB 8 die Aufgabe, die Sorgeberechtigten über den Unterhaltsanspruch ihrer Kinder zu beraten. Es hat aber nicht die Aufgabe, zwischen den Sorgerechtsberechtigten Partei zu ergreifen und sie über ihre Ansprüche auf Ehegattenunterhalt zu beraten. Anders ist es in § 18 Absatz 1 Nummer 2 SGB 8 nur zugunsten der Mutter eines nichtehelichen Kindes geregelt. Soweit es für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des M gegenüber den Kindern auf sonstige Unterhaltslasten des M ankommt, muss das Jugendamt jedoch auch über den Ehe-gattenunterhalt Auskunft geben können. § 17 SGB 8 erlaubt darüberhinaus die Beratung in Fragen der Partnerschaft.

Fortsetzung der Lösung I A. Kindesunterhalt Da M gemäß den §§ 1589 und 1592 BGB mit K1 und K2 in gerader Linie verwandt ist, steht den Kindern nach § 1601 ff. BGB gegen M ein Anspruch auf Kindesunterhalt zu. In welchem Umfang ein Unterhaltsanspruch besteht, hängt nach §1602 BGB von der Bedürftigkeit des Unterhaltsbe-rechtigten (hier K1 und K2) und von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ab. Den Kindern gegenüber ist nach § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB nicht F, sondern allein M zum Barunterhalt verpflichtet, weil F die Kinder betreut. Der nach § 1612a Absatz 1 BGB durch die Entrichtung einer Geldrente monatlich im voraus zu gewährende Unterhalt muss den Unterhaltsbedarf decken.

Fortsetzung der Lösung II Nach § 1612a Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 32 Abs. 6 EStG beträgt der Mindestunterhaltsbedarf für K2 317 € und für K1 364 €. Ob ein höherer Unterhaltsbedarf besteht, ergibt sich gemäß § 1610 BGB aus der Lebensstellung des Bedürftigen, die wiederum abhängig ist von den Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen. Die Gerichte orientieren sich insoweit an den Unterhaltsleit-linien des OLG Düsseldorf (Düsseldorfer Tabelle) und deren Ergänzungen durch andere Gerichte (z.B. Unterhaltsleitlinien der süddeutschen Oberlandesgerichte). Welcher Prozentsatz vom Mindestunterhalt angemessen ist, schwankt entsprechend dem Einkommen des Pflichtigen zwischen 100% und 160%.

Fortsetzung der Lösung III Jeder Einkommensstufe ist ein angemessener Prozentsatz vom Mindestunterhalt zugeordnet. Je mehr der Unterhalts-pflichtige verdient, desto höher ist der Prozentsatz. Die Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten orientiert sich an dem tatsächlich für seinen Unterhalt verfügbaren Ein-kommen des Unterhaltsverpflichteten, dem bereinigten Nettoeinkommen. Da M die üblichen berufsbedingten Aufwendungen hat, diese aber nicht im einzelnen nachgewiesen sind, ist eine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Die Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen beträgt 5% des Nettoeinkommens, höchstens aber 150 €. 5% von 2010,53 ergeben 100,53 €. Es verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1910 € (2010,52-100,52=1910).

Fortsetzung der Lösung IV Nach Stufe 3 der Tabelle hätte K2 somit einen Unterhalts-bedarf von 349 € und K1 einen von 401 €. Wegen seiner drei Unterhaltspflichten wird M in Tabellenstufe 2 eingestuft (Tabellensprung). Da M auch in Stufe 2 nicht leistungsfähig ist, um den Mindestunterhalt von F sicherzustellen (1910-1050-241-291=328), bemisst sich der Kindesunterhalt gemäß Anmerkung A1 DT aber nach Stufe 1 (Rückstufung). Der Unterhaltsbedarf der Kinder reduziert sich, weil F für sie Kindergeld erhält. F ist gemäß § 1612b Absatz 1 Nummer 1 BGB aber nur verpflichtet, die Hälfte des Kindergeldes für K zu verwenden, da sie mit der Kinderbetreuung nach § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB ihre Unterhaltspflicht erfüllt. Infolge der hälftigen Kindergeldanrechnung hat K2 statt 317 € nur 225 € (317-92=225) Bedarf und K1 statt 364 € nur 272 € (364-92=272).

Fortsetzung der Lösung V Nach § 1603 BGB schuldet M den Kindesunterhalt nur im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit. Den in § 1612a BGB geregelten Mindestunterhalt für die Kinder kann K leisten, ohne dass sein Selbstbehalt von 950 € angetastet wird. B. Ehegattenunterhalt M schuldet F wegen Kinderbetreuung Geschiedenenunterhalt gemäß § 1570 BGB. Das Maß ergibt sich aus § 1578 Absatz 1 Satz 1 BGB. Maßgebend sind die ehelichen Lebensverhält-nisse und damit die Einkommensverhältnisse des Mannes. Welche Einkommensverteilung zwischen den Ehegatten angemessen ist, beurteilen die Gerichte nach Maßgabe von Abschnitt B III der Düsseldorfer Tabelle Danach ist bei einer Ehe mit Kindern, der Kindesunterhalt vorab vom zu verteilenden bereinigten Nettoeinkommen abzuziehen.

Fortsetzung der Lösung VI Nach Abschnitt B I 1 a der Düsseldorfer Tabelle erhält vom verbleibenden Einkommen der erwerbstätige Unterhaltsver-pflichtete 4/7 und der Unterhaltsberechtigte 3/7, sofern Ein-kommen des Unterhaltsberechtigten unberücksichtigt bleibt. Grundsätzlich hat der Unterhaltsberechtigte nach § 1574 BGB eine Erwerbsobliegenheit. Nach § 1570 BGB ist der die Kinder betreuende Elternteil aber nur zu einer Erwerbstätig-keit verpflichtet, wenn alle Kinder schon im kindergarten-fähigen Alter sind. K2 ist erst zwei Jahre alt und hat deshalb nach § 24 Absatz 1 Satz 1 SGB 8 noch keinen Anspruch auf Besuch eines Kindergartens. Also braucht F nicht arbeiten. Der Unterhaltsbedarf von F beträgt also 3/7 des den Ehe-gatten zur Verfügung stehenden Einkommens. Ihnen stehen nach Abzug des Kindesunterhalts 1413 € Einkommen zur Verfügung (1910-225-272=1413).

Fortsetzung der Lösung VII Der Unterhaltsbedarf der F beträgt davon 3/7. Das sind 605,57€ (1413*3/7=605,57). Nach Abschnitt B V 2 der Düsseldorfer Tabelle steht ihr aber als Existenzminimum mindestens ein Bedarf von 770 € zu. In Höhe dieses Bedarf schuldet M der F nur Unterhalt, soweit er auch leistungsfähig ist. Die Leistungsfähigkeit errechnet man, in dem man vom bereinigten Nettoeinkommen den Selbstbehalt und die vorgehenden Unterhaltsansprüche abzieht. Der Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten ist höher als der gegenüber den Kindern. Und der eines Erwerbstätigen ist höher als der eines nicht Erwerbstätigen. Nach Anmerkung B IV der DT beträgt der Selbstbehalt eines Erwerbstätigen gegenüber seiner Ehefrau 1050 €.

Fortsetzung der Lösung VIII Zieht man von dem bereinigten Nettoeinkommen von 1910 € den Selbstbehalt von 1050 € und den Unterhalt an die Kinder von 225 € und 272 € ab, verbleiben für F 363 € (1910-1050-225-272=363). Dass die Kinder den vollen Mindestunterhalt vorab be-kommen, während sich der Anspruch der F auf einen Betrag unter dem Existenzminimum mindert, liegt daran, dass die Ansprüche der Kinder nach § 1609 BGB gegenüber dem des betreuenden Elternteiles vorrangig sind. Aus diesem Grund findet auch keine anteilige Kürzung aller Unterhaltsan-sprüche statt. M muss an K2 225 €, an K1 272 € und an F 363 € zahlen.

Fallbeispiel: Rangfolge Frau F und Herr M sind geschieden. Sie haben zwei Kinder, den 5-jährigen K1 und den 2-jährigen K2, die bei F leben. M lebt mit seiner Lebensgefährtin L zu-sammen. Beide haben zusammen den 1-jährigen K3. M hat seine Vaterschaft anerkannt. F bekommt nur das Kindergeld für K1 und K2. Sonst hat sie kein Einkommen. Gleiches gilt für L. M verdient netto im Monat 2400 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen, die er aber nicht im einzelnen belegen kann. Wie viel Unterhalt muss M an K1,, K2, K3, F und L leisten?

Lösungsvorschlag I Da M gemäß den §§ 1589 und 1592 BGB mit K1, K2 und K3 in gerader Linie verwandt ist, schuldet er seinen Kindern nach § 1601 ff. BGB Kindesunterhalt, soweit diese gemäß § 1602 BGB bedürftig und er nach § 1603 BGB leistungsfähig ist. Den Kindern gegenüber sind nach § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB nicht F und L, sondern allein M barunterhaltspflichtig, weil F und L die Kinder betreuen. Nach § 1609 BGB geht der Unterhaltsanspruch der Kinder dem der beiden Frauen vor. Nach §1612a Absatz 1 Satz 1 BGB iVm. § 32 Abs. 6 EStG beträgt der Mindestunterhaltsbedarf von Kindern unter 6 Jahren 317 € (2184 € * 2 / 12 Monate * 87% = 317 €).

Fortsetzung der Lösung II Der Unterhaltsbedarf der Kinder reduziert sich durch den Erhalt des Kindergeldes. F und L sind gemäß § 1612b Absatz 1 Nummer 1 BGB aber nur verpflichtet, die Hälfte des Kindergeldes für die Kinder zu verwenden, da sie mit der Kinderbetreuung nach § 1603 Absatz 3 Satz 2 BGB ihre Unterhaltspflicht erfüllen. Deswegen wird das Kindergeld auch nur hälftig auf den Bedarf der Kinder angerechnet. Alle drei Kinder haben statt 317 € nur 225 € (317-92=225) Mindestbedarf. Ob für die drei Kinder ein über den Mindestunterhalt hinausgehender Unterhaltsbedarf besteht, ergibt sich gemäß § 1610 BGB aus ihrer Lebensstellung.

Fortsetzung der Lösung III Diese Lebensstellung ist wiederum geprägt von den Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen. Die Gerichte orientieren sich insoweit an den Unterhaltsleit-linien des OLG Düsseldorf (Düsseldorfer Tabelle) und deren Ergänzungen durch andere Gerichte (z.B. Unterhaltsleitlinien der süddeutschen Oberlandesgerichte). Danach hängt die Höhe des Unterhaltsbedarfs von dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen ab. Nach Anmerkung A 3 der Düsseldorfer Tabelle sind vom Nettoeinkommen des M seine berufsbedingten Aufwendungen abzuziehen, mindestens eine Pauschale von 5% des Netto-Einkommens. Danach hat M berufsbedingte Aufwendungen von 120 € und ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2280 € (2400-120=2280). M müßte danach gemäß Einkommensstufe 3 Unterhalt leisten.

Fortsetzung der Lösung IV Die Düsseldorfer Tabelle soll Aufschluss darüber geben wie viel Unterhalt ein Unterhaltspflichtiger leisten muss, der zwei Unterhalberechtigte Unterhalten muss (DT Anm. A1). M muss aber zwei Frauen und drei Kinder unterhalten und hat damit statt der angenommenen 2 Unterhaltpflichten 5 Personen zu unterhalten. Nach Anmerkung A 1 der Düsseldorfer Tabelle muss M deswegen 3 Stufen niedriger Unterhalt zahlen, also statt nach Stufe 3 nach Stufe 1 (mehrfacher Tabellensprung). Die drei Kinder haben deswegen doch nur einen Unterhalts-bedarf in Höhe ihres Mindestbedarfes. Das sind unter Berücksichtigung der hälftigen Kindergeldanrechnung für jedes Kind 225 €.

Fortsetzung der Lösung V M´s Leistungsfähigkeit gegenüber seinen Kindern errechnet sich, indem man von seinem bereinigten Nettoeinkommen seinen Selbstbehalt abzieht. Dieser beträgt laut A 5 der Düsseldorfer Tabelle den Kindern gegenüber 1000 €. Seine Leistungsfähigkeit beträgt 1.280 € (2.280-1000=1280). M kann also seinen 3 Kindern insgesamt die 675 € Mindestunterhalt zahlen. F hat einen Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB wegen Betreuung der beiden kleinen Kinder. Ihr ist selbst eine Teilzeiterwerbstätigkeit unzumutbar, weil das jüngste Kind noch keine drei Jahre alt ist. Und M schuldet aus demselben Grund seiner neuen Partnerin L Unterhalt nach § 1615 l BGB. F und L sind nach § 1609 BGB beide im zweiten Rang.

Fortsetzung der Lösung VI Den Kindern gegenüber ist M nur verpflichtet, einen über den Mindestunterhalt hinausgehenden Unterhalt zu gewähren, wenn er neben dem Eigenbedarf auch das Existenzminimum seiner Ex-Frau und seiner Lebenspartnerin sicherstellen kann. Denn andernfalls müsste eine Rückstufung der Kinder erfolgen (DT A 1). Die Rangfolge des § 1609 BGB soll nicht dazu führen, dass die im Rang nachgehenden Unterhaltsansprüche völlig unbe-rücksichtigt bleiben. Es ist nur vorab der Mindestunterhalt für die ranghöheren Unterhaltsberechtigten sicherzustellen. M schuldet F wegen Kinderbetreuung Geschiedenenunterhalt gemäß § 1570 BGB. Das Maß ergibt sich aus § 1578 Absatz 1 Satz 1 BGB. Maßgebend sind die ehelichen Lebensverhält-nisse und damit die Einkommensverhältnisse des Mannes.

Fortsetzung der Lösung VII Nach Abschnitt B III der Düsseldorfer Tabelle ist bei einer Ehe mit Kindern, der Kindesunterhalt vorab vom zu verteilenden bereinigten Nettoeinkommen abzuziehen. Nach Abschnitt B I 1 a der Düsseldorfer Tabelle erhält vom verbleibenden Einkommen der erwerbstätige Unterhaltsver-pflichtete 4/7 und der Unterhaltsberechtigte 3/7, sofern Ein-kommen des Unterhaltsberechtigten unberücksichtigt bleibt. Grundsätzlich hat der Unterhaltsberechtigte nach § 1574 BGB eine Erwerbsobliegenheit. Nach § 1570 BGB ist der die Kinder betreuende Elternteil aber nur zu einer Erwerbstätig-keit verpflichtet, wenn alle Kinder schon im kindergarten-fähigen Alter sind. K2 ist erst zwei Jahre alt und hat deshalb nach § 24 Absatz 1 Satz 1 SGB 8 noch keinen Anspruch auf Besuch eines Kindergartens. Also braucht F nicht arbeiten. Der Unterhaltsbedarf von F beträgt nach DT B I grundsätz-lich 3/7 des zur Verfügung stehenden Einkommens.

Fortsetzung der Lösung VIII Nach Abzug des Kindesunterhalts stehen F und M 1605 € Einkommen zur Verfügung (2280-225-225-225=1605). Der Unterhaltsbedarf der F beträgt davon 3/7. Das sind 687,86 € (1605*3/7=687,86). Nach Abschnitt B V 2 der Düsseldorfer Tabelle steht ihr aber als Existenzminimum mindestens ein Bedarf von 800 € zu. L hat nach DT D II ebenfalls einen Bedarf von 800 €. In Höhe dieses Bedarf schuldet M der F und der L nur Unterhalt, soweit er auch leistungsfähig ist. Die Leistungsfähigkeit errechnet man, in dem man vom bereinigten Nettoeinkommen den Selbstbehalt und die vorgehenden Unterhaltsansprüche abzieht. Der Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten ist höher als der gegenüber den Kindern. Und der eines Erwerbstätigen ist höher als der eines nicht Erwerbstätigen.

Fortsetzung der Lösung IX Nach DT B IV beträgt der Selbstbehalt eines Erwerbstätigen gegenüber seiner Ehefrau 1100 €. Zieht man von dem bereinigten Nettoeinkommen von 2280 € den Selbstbehalt von 1100 € und den Unterhalt an die Kinder von 675 € (3 mal 225 €) ab, verbleiben für F und L zusammen 505 € (2280-1100-675=505). Dass die Kinder den Mindestunterhalt voll vorab bekommen, während sich der Anspruch der F auf einen Betrag unter dem Existenzminimum mindert, liegt daran, dass die Ansprüche der Kinder nach § 1609 BGB gegenüber dem Ehegattenunterhalt vorrangig sind. Da die Ansprüche von F und L gleichrangig sind und beide denselben Bedarf haben, erhalten sie von den 505 € jeweils die Hälfte. M muss F und L jeweils 253 € Unterhalt zahlen. Und an seine Kinder muss M jeweils 225 € zahlen und 1099 € behält er zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhalts zur Verfügung.

Fall: Es reicht nicht mal für die Kinder Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 17-jährigen K1 und den 9-jährigen K2. Zusammen mit seiner neuen Lebens-partnerin L hat M den 2-jährigen K3, für den M die Vaterschaft anerkannt hat und für den L Kindergeld bekommt. K1 und K2 sind bei F. F bekommt nur das Kindergeld für die Kinder. L bekommt außerdem noch Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages. Sonst haben beide kein Einkommen. M verdient netto im Monat 1300 €. F will vom Jugendamt wissen, welcher Unterhalt ihr und ihren Kindern zusteht!

Lösungsvorschlag I Da M gemäß den §§ 1589 und 1592 BGB mit K1, K2 und K3 in gerader Linie verwandt ist, schuldet er seinen Kindern nach § 1601 ff. BGB Kindesunterhalt, soweit diese gemäß § 1602 BGB bedürftig und er nach § 1603 BGB leistungsfähig ist. Den Kindern gegenüber ist nach § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB nicht F, sondern allein M zum Unterhalt in bar verpflichtet, weil F ihre Unterhaltspflicht durch die Betreuung erfüllt. Nach § 1609 BGB geht der Unterhaltsanspruch aller drei Kinder dem der F vor. Die Unterhaltsansprüche der Kinder sind im Verhältnis zueinander gleichrangig. Nach den §§ 1612a Absatz 1 Satz 1 BGB, 32 Abs. 6 EStG beträgt der Mindestunterhaltsbedarf der Kinder 364 €. Der Prozentsatz davon hängt vom Alter der Kinder ab.

Fortsetzung der Lösung II Kinder unter 7 Jahre erhalten 87%. Das sind 317 €. Kinder ab 7 Jahre 100%. Das sind 364 €. Und Kinder ab 13 Jahre 117%. Das sind 426 €. Danach hat K3 einen Mindestbedarf von 317 €, K2 einen von 364 € und K1 einen von 426 €. Der Unterhaltsbedarf der Kinder reduziert sich durch den Erhalt des Kindergeldes. F ist gemäß § 1612b Absatz 1 Nummer 1 BGB aber nur verpflichtet, die Hälfte des Kindergeldes für die Kinder zu verwenden, da sie mit der Kinderbetreuung nach § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB ihre Unterhaltspflicht erfüllen. Deswegen wird das Kindergeld auch nur hälftig auf den Bedarf der Kinder angerechnet. Unter Berücksichtigung der hälftigen Kindergeldanrechnung beträgt der Mindestbedarf von K3 225 € (317-92=225), von K2 272 € (364-92=272) und von K1 334 € (426-92=334) €. Zusammen benötigen sie (225+272+334=831) 831 €.

Fortsetzung der Lösung III In Höhe dieses Bedarfes schuldet M seinen Kindern nach § 1603 BGB nur Unterhalt, soweit er auch leistungsfähig ist. Die Leistungsfähigkeit errechnet man, in dem man vom bereinigten Nettoeinkommen des M seinen Selbstbehalt gegenüber seinen Kindern abzieht. Da M berufsbedingte Aufwendungen hat, deren Höhe aber nicht nachgewiesen ist, ist eine Pauschale von 5% vom Nettoeinkommen abzuziehen. Das bereinigte Nettoeinkommen beträgt damit 1235 € (1300-65=1235). M stehen nach DT A5 1000 € Selbstbehalt zu, da er erwerbstätig ist. M kann also nur 235 € (1235-1000=235) Unterhalt zahlen. Diese Zahlung muss auf die Kinder gleichmäßig aufgeteilt werden und zwar im Verhältnis ihres Unterhaltsbedarfs. Jeder bekommt einen Anteil in Höhe seines Unterhaltsbedarfs geteilt durch den Unterhaltsbedarf aller Kinder.

Fortsetzung der Lösung IV K3 bekommt einen Anteil von 225/831, K2 bekommt einen Anteil von 272/831 und K1 bekommt einen Anteil von 334/831. K3 bekommt 225/831 von 235 €. Das sind 63,63 €. K2 bekommt 272/831 von 235 €. Das sind 76,92 €. K1 bekommt 334/831 von 235 €. Das sind 94,45 €. Nach § 1612a Absatz 2 Satz 2 sind diese Beträge aufzurunden. K3 bekommt also 64 €, K2 77 € und K1 95 €. Die Unterhaltsansprüche von F und L sind dem gegenüber nachrangig. Beide bekommen daher mangels Leistungs-fähigkeit des M keinen Unterhalt von ihm. Ergebnis: F bekommt also für ihre Kinder K1 und K2 insgesamt 172 € (95 € + 77 € = 172 €) Unterhalt.

Fall: Viele Frauen, viele Kinder, wenig Geld Frau F und Herr M haben sich scheiden lassen. Sie haben drei Kinder, den 10-jährigen K1, den 8-jährigen K2. und den 6-jährigen K3. Die Kinder sind bei F. Sie bekommt für die Kinder Kindergeld. M verdient netto im Monat 2.400 €. Für die Fahrt zur Arbeit muss er monatlich 100 € aufwenden. F arbeitet halbtags und verdient netto 1.200 €. Mit L hatte M vor einem Jahr eine Affäre, aus welcher der 3 Monate alte K4 hervorging, für den M die Vater-schaft anerkannt hat. L bekommt das Kindergeld für K4; sonst hat sie kein Einkommen. Alle wollen von M Unterhalt. Wer bekommt wie viel?

Lösungsvorschlag I Da M gemäß den §§ 1589 und 1592 BGB mit K1, K2, K3 und K4 in gerader Linie verwandt ist, schuldet er seinen Kindern nach § 1601 ff. BGB Kindesunterhalt, soweit sie nach § 1602 BGB bedürftig und er nach § 1603 BGB leistungsfähig ist. Den Kindern gegenüber sind neben M nicht auch F und L zum Unterhalt in bar verpflichtet. Denn F und L erfüllen ihre Unterhaltspflichten nach § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB durch die Betreuung. M schuldet den Barunterhalt somit allein. Nach § 1609 BGB geht der Unterhaltsanspruch aller vier Kinder dem von F und L vor. Die Unterhaltsansprüche der Kinder sind im Verhältnis zueinander gleichrangig. Die Höhe des Mindestunterhaltsbedarfs regelt §1612a Absatz 1 BGB.

Fortsetzung der Lösung II Danach bekommen Kinder unter 6 Jahre 317 €, Kinder ab 6 Jahre 364 € und Kinder ab 14 Jahre 426 €. Danach haben K1 und K2 und K3 (alle Altersgruppe 2) einen Mindestbedarf von 364 € und für K4 (Altersgruppe 1) einen von 317 €. Nach § 1610 BGB ist nicht nur der Mindestunterhalt sicher zu stellen, sondern ein angemessener Unterhalt. Welcher Unterhalt angemessen ist, hängt von der Lebensstellung des unterhaltsberechtigten ab. Diese wird durch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen geprägt. Nach der Düsseldorfer Tabelle (Anm. 3 und 4) kommt es auf das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen an. Dieses beträgt hier 2280 €, weil 5% berufsbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen sind (2400-120=2280).

Fortsetzung der Lösung III Nach der Düsseldorfer Tabelle Stufe 3 haben die Kinder folgenden Bedarf. Danach haben K1, K2 und K3 jeweils einen Bedarf von 401 € und für K4 349 €. Die Düsseldorfer Tabelle ist für den Fall gedacht, dass ein Unterhaltspflichtiger zwei Unterhaltspflichten hat. M hat aber 5 oder 6 Unterhaltspflichten (siehe unten). Nach Anmerkung A 1 der DT muss deswegen eine Rück-stufung erfolgen (sog. Tabellensprung). Und zwar um so viele Stufen, wie M mehr als zwei Unterhaltspflichten hat. M wäre also um vier Stufen zurückzustufen. Deswegen schuldet er seinen Kindern nur den Mindestunterhalt nach Stufe 1.

Fortsetzung der Lösung IV Nach der Düsseldorfer Tabelle Stufe 1 haben die Kinder K1, K2 und K3 jeweils einen Mindestbedarf von 364 € und K4 einen von 317 €. Der Unterhaltsbedarf der Kinder reduziert sich durch den Erhalt des Kindergeldes. F und L sind gemäß § 1612b Absatz 1 Nummer 1 BGB aber nur verpflichtet, die Hälfte des Kindergeldes für die Kinder zu verwenden, da sie mit der Kinderbetreuung nach § 1603 Absatz 3 Satz 2 BGB ihre Unterhaltspflicht erfüllen. Deswegen wird das Kindergeld auch nur hälftig auf den Bedarf der Kinder angerechnet. Unter Berücksichtigung der hälftigen Kindergeldanrechnung beträgt der Mindestbedarf von K1 und K2 jeweils 272 € (364-92=272) €, der von K3 269 € (364-95=269). Der Mindest-bedarf des drei Monate alten K4 beträgt 225 € (317-92=225).

Fortsetzung der Lösung V In Höhe ihres Bedarfes schuldet M seinen Kindern nach § 1603 BGB nur Unterhalt, soweit er auch leistungsfähig ist. Die Leistungsfähigkeit errechnet man, in dem man vom bereinigten Nettoeinkommen des M seinen Selbstbehalt gegenüber seinen Kindern abzieht. Da M berufsbedingte Aufwendungen hat, deren Höhe aber nicht nachgewiesen ist, ist eine Pauschale von 5% vom Nettoeinkommen abzuziehen. Das bereinigte Nettoeinkommen beträgt damit 2280 € (2400-120=2280). Als Selbstbehalt stehen M seinen Kindern gegenüber 1000 € zu, da er erwerbstätig ist. M kann also 1280 € (2280-1000=1280) Unterhalt an seine Kinder zahlen. Er muss aber nur in Höhe von deren Bedarf zahlen. Das sind 1038 € (272+272+269+225=1038).

Fortsetzung der Lösung VI M schuldet L Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB, weil K4 unter drei Jahre ist. M schuldet auch F Betreuungsunterhalt nach den §§ 1570, 1578 BGB, wenn Aufstockungsunterhalt angesichts der ehelichen Lebensverhältnisse angemessen ist. F ist gemäß § 1574 BGB angesichts des Alters der Kinder eine Erwerbstätigkeit zumutbar. Ihr Einkommen ist anzurechnen. Da F mit Rücksicht auf das Alter ihrer drei Kinder nicht die Aufnahme einer Vollzeitarbeit zumutbar ist, und ihre Halbtagsstelle für den vollen Unterhalt der Familie nicht ausreicht, hat sie nach § 1573 Absatz 2 BGB einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Und zwar bestimmt sich der Bedarf der F nach der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihren Einkünften und dem vollen Unterhalt.

Fortsetzung der Lösung VII Der Mindestbedarf der F ist nach B V 1 DT durch ihr Arbeitseinkommen gedeckt. Der angemessene Bedarf beträgt nach B I 1 b DT 3/7 der Differenz zwischen den bereinigten Nettoeinkommen beider Ehepartner. Nach B III DT ist der Kindesunterhalt vorab abzuziehen. Danach hat M ein anrechenbares bereinigtes Nettoeinkommen von 1242 € (2280-1038=1242). F hat unter Berücksichtigung ihrer berufsbedingten Auf-wendungen ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1140 € (1200-60=1140). Die Differenz (1242-1140=102) beträgt 102 €. Und 3/7 von 102 € sind 43,71 €. F hat einen Bedarf nach Aufstockungsunterhalt in Höhe von gerundet 44 €.

Fortsetzung der Lösung VIII Nach den §§ 1582, 1609 BGB ist der Anspruch der L auf Betreuungsunterhalt dem der F gleichrangig. L hat nach D II DT für sich einen Mindestunterhaltsbedarf von 800 €. L und F zusammen haben einen Bedarf von 844 € (800+44=844). Da M ein Selbstbehalt von 1100 € nach B IV und D II der DT zusteht, besitzt er beiden Frauen gegenüber nur eine Leistungsfähigkeit von 142 € (2280-1100-1038=142). Es liegt also ein Mangelfall vor. Die nach DT A1 für diesen fall vorgesehene Rückstufung der Kinder ist nicht möglich. Da die Leistungsfähigkeit des M für den Bedarf beider Frauen nicht ausreicht, muss eine Mangelfallberechnung nach Maßgabe von Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle erfolgen.

Fortsetzung der Lösung IX Verteilungsmasse sind 142 €. Der Anteil beider Frauen ergibt sich aus ihrem Bedarf geteilt durch den Bedarf beider Frauen. L kann danach einen Anteil von 800/844 verlangen und F einen Anteil von 44/844 der Verteilungsmasse von 142 € L kann danach 135 € verlangen (800/844 x 142 € = 134,60 €). F kann danach 8 € verlangen ( 44/844 x 142 € = 7,40 €). Damit müsste M an F Unterhalt zahlen, obgleich er mit 1100 € weniger verfügbares Einkommen hat als F mit 1140 €. Hier ist deshalb eine Ergebniskorrektur vorzunehmen. Wenn M keinen Unterhalt an F zahlen muss, würde seine Leistungs-fähigkeit der L gegenüber steigen und er muss dies zusätzlich an L zahlen. Dann bekäme F nichts und L die gesamten 142 €.

Fall: Gerechte Einkommensverteilung Frau F und Herr M haben sich getrennt und wollen sich scheiden lassen. Sie haben ein gemeinsames Kind, den 2-jährigen K. K lebt bei F. F bekommt das Kindergeld für K. F arbeitet nicht und betreut K. F hat kein weiteres Einkommen. M verdient netto 2425 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen. F will Unterhalt für K und für sich selbst. F bittet das Jugendamt um eine Unterhaltsbeistandschaft. Sie sind im Jugendamt für Beistandschaften nach § 1712 BGB und für die Beratung in Unterhaltsangelegenheiten zuständig. Nehmen Sie die Aufgaben des Jugendamtes wahr und berechnen Sie in diesem Rahmen den von M zu leistenden Unterhalt!

Lösung „Gerechte Einkommensverteilung“ Als Beistand nach § 1712 BGB und für die Beratung nach § 18 SGB 8 ist das Jugendamt nur zuständig für die Geltendmachung des Kindesunterhalts, nicht für die Geltendmachung des Ehegattenunterhalts. Soweit allerdings für die Berechnung des Kindesunterhalts zu prüfen ist, ob das Einkommen in der Familie gerecht verteilt wird, ist auch der Ehegattenunterhalt zu berechnen. K steht nach § 1601 BGB gegen M ein Anspruch auf Kindesunterhalt zu. Der Unterhalt an das nicht im Haushalt lebende Kind ist nach § 1612a Absatz 1 BGB durch die Ent-richtung einer Geldrente monatlich im Voraus zu gewähren. Die Höhe richtet sich nach dem in § 1612a BGB festgelegten Mindestunterhalt und dem nach dem Einkommen des Unter-haltspflichtigen angemessenen Prozentsatz vom Mindest- unterhalt (§ 1610 BGB i.V.m. der Düsseldorfer Tabelle).

Fortsetzung der Lösung: Nach § 1612a Absatz 1 BGB i.V.m. § 32 Absatz 6 EStG beträgt für K der Mindestbetrag 317 €, weil K in Altergruppe 1 (0-5 Jahre) ist. Die Höhe des angemessenen Unterhaltes wird in der Praxis nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle ermittelt, die alle 2 Jahre vom OLG Düsseldorf angepasst wird. Mit einem bereinigten Nettoeinkommen von 2303,75 € (2425-121,25= 2303,75) fällt M in die Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Danach hat K einen Unterhaltsbedarf von 365 €. Ein Tabellensprung ist nicht vorzunehmen, da M die von der Düsseldorfer Tabelle vorausgesetzten zwei Unterhaltspflichten hat. Allerdings ist auf diesen Bedarf nach § 1612b Absatz 1 BGB das der F ausbezahlte Kindergeld zur Hälfte anzurechnen, also in Höhe von 92 €. Für K bekommt F also statt 365 nur 273 € Unterhalt. M ist K gegenüber auch leistungsfähig (2303,75-1000=1303,75). Der Unterhalt für K in Höhe von 273 € ist allerdings nur angemessen, wenn keine Rückstufung nach Anmerkung A1 vorzunehmen ist.

Fortsetzung der Lösung M schuldet auch F nach der Trennung Unterhalt wegen Kinderbetreuung, §§ 1361, 1570 BGB. Das Maß ergibt sich aus § 1578 Absatz 1 Satz 1 BGB. Maßgebend sind die ehelichen Lebensverhältnisse und damit die Einkommensverhält-nisse des M. Bei einer Ehe mit Kindern ist nach Abschnitt B III der Düsseldorfer Tabelle der Kindesunterhalt vorab vom zu verteilenden bereinigten Nettoeinkommen abzuziehen. Von dem verbleibenden Einkommen erhält der erwerbstätige Unterhalts-verpflichtete 4/7 und der Unterhaltsberechtigte 3/7. Zieht man von dem bereinigten Nettoeinkommen des M von 2303,75 € den Kindesunterhalt für K von 273 € ab, so verbleiben für die Verteilung auf M und F 2030,75 € (2303,75-273=2030,75). Davon steht F 3/7 zu, also 870,32 € (2030,75x3/7=870,32). Das sind gerundet 871 €. M ist leistungsfähig in Höhe von 930 € (2303,75 – 1100 – 273 = 930).

Fortsetzung der Lösung Eine Rückstufung von K wegen Mangelfalls wäre nach A1 Absatz 2 DT nur vorzunehmen, wenn M den Mindestunterhalt für F nicht sicherstellen könnte. Angesichts des ihm der F gegenüber zustehenden Selbstbehalt und des von ihm an K zu leistenden Unterhalt beträgt seine Leistungsfähigkeit der F gegenüber 931 € (2303,75-1100-273=930,75). M kann daher den Mindestunterhalt für F von 800 € nach DT B. V. 2. sicherstellen. Die Unterhaltsansprüche von K werden nicht zurückgestuft. Allerdings müssen die Unterhaltsansprüche von K nach Anmerkung A.6. DT zurückgestuft werden, wenn dem M nach Abzug aller Unterhaltslasten der Bedarfskontrollbetrag nicht verbleibt. M würde nach Abzug aller Lasten nur 1159,75 € für sich behalten (2303,75-273-871=1159,75).

Fortsetzung der Lösung M verbleiben mit 1159,75 € nach Abzug aller Unterhaltslasten weniger als der Bedarfskontrollbetrag für Stufe 4. Der beträgt nämlich 1300 €. Steht dem Unterhaltspflichtigen der Bedarfskontrollbetrag nicht zur Verfügung, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe anzusetzen. M schuldet daher K nur Unterhalt nach Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle. Nach Stufe 3 hätte K einen Bedarf von 349 €. Davon ist nach § 1612b Abs. 1 BGB das der F ausbezahlte Kindergeld zur Hälfte anzurechnen, also in Höhe von 92 Euro. Für K bekommt F also statt 349 nur 257 €. Auf dieser Basis ist auch der Ehegattenunterhalt neu zu berechnen: Zur Verteilung auf F und M stehen die 2303,75 € bereinigtes Nettoein-kommen abzüglich des K zustehenden Unterhalts von 257 € zur Verfü-gung. Das sind , also 2046,75 € (2303,75-257=2046,75). Davon stehen F 3/7 zu, also 877,18 € (2046,75*3/7=877,18), gerundet 878 €. In Stufe 3 verbleiben M 1168,75 € (2303,75-257-878=1168,75). Das ist weniger als der Bedarfskontrollbetrag in Stufe 3 von 1200 €. M muss deshalb nach Stufe 2 der Düsseldorfer Tabelle Unterhalt 241 € Kindesunterhalt leisten. Auf Tabellenstufe 2 verbleibt M der Bedarfskontrollbetrag von 1100 € (2303,75–241–885=1178).

Fall: Sie verdient mehr als er F und M sind geschieden. F will von M Unterhalt, weil ihr gemein-sames Kind K bei ihr lebt. K ist 13 Jahre alt. F bekommt für K das Kindergeld. M verdient netto 1600 € im Monat. Außerdem bekommt er im Jahr 800 € Weihnachtsgeld und 400 € Urlaubsgeld. Er hat berufsbedingte Aufwendungen im üblichen Umfang. F verdient deutlich mehr als M. M ist der Meinung, F schulde ihm Unterhalt und nicht umgekehrt. F bittet das Jugendamt schriftlich um Beratung und Beistandschaft. Entscheiden Sie für das Jugendamt über beide Anträge und veranlassen Sie die notwendigen Schritte!

Lösungsvorschlag Lösung: Das Jugendamt ist für die Beratung über den Ehegattenunter-halt nach § 18 SGB 8 unzuständig. Es berät F dagegen über den Kindes-unterhalt. Das gleiche gilt für die Beistandschaft nach § 1712 BGB: Das Jugendamt wird Beistand des Kindes und nicht Beistand von einem der Ehegatten. Ehegattenunterhalt würden sich die Ehegatten nach § 1570 Absatz 1 BGB nicht schulden, weil sie keine kleinen Kinder mehr betreuen müssen und ihnen daher zuzumuten ist, zur Deckung ihres Bedarfes einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem hat F nach § 1577 BGB keinen Anspruch auf Unterhalt, weil sie ihren Bedarf bereits durch ihre Erwerbstätigkeit deckt. K steht nach § 1601 BGB gegen M ein Anspruch auf Kindesunterhalt zu. Der Unterhalt an das nicht im Haushalt lebende Kind ist nach § 1612a Absatz 1 BGB durch die Entrichtung einer Geldrente monatlich im Voraus zu gewähren.

Fortsetzung der Lösung Das Maß des Kindesunterhalts bestimmt sich nach § 1612a Absatz 1 BGB. Danach beträgt für K der Mindestunterhalt 426 €, weil er in der Altergruppe 3 (12-17 Jahre) ist. Der Prozentsatz des zu leistenden Unterhalts erhöht sich mit der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die Höhe des ange-messenen Prozentsatzes wird in der Praxis nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle ermittelt, die alle 2 Jahre vom OLG Düsseldorf angepasst wird. Die anzuwendende Tabellenstufe richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen. M verdient netto einschließlich anteiliger Berücksichtigung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes 1700 €. Abzuziehen sind seine berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von 5% des Nettoeinkommens, also in Höhe von 85 €. M hat also ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1615 €. Danach müsste M Unterhalt nach der Stufe 2 der Düsseldorfer Tabelle leisten, also 105% des Mindestunterhaltes.

Fortsetzung der Lösung Allerdings hat M nicht die von der Düsseldorfer Tabelle angenommenen 2 Unterhaltspflichten. Er hat nur eine Unterhaltspflicht. Also schuldet M seinem Kind Unterhalt nach der nächst höheren Tabellenstufe. Er schuldet nach Stufe 3 dem K 110% des Mindestunterhaltes. K steht also nach Stufe 3 ein Tabellenunterhalt in Höhe von 110% zu. Das sind 469 €. Nach § 1612b ist allerdings der an F ausbezahlte aber K zustehende Kindergeldanteil zu berücksichtigen. Nach den §§ 1612b, 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB steht F für die Betreuung des Kindes die Hälfte des Kindergeldes zu, während die andere Hälfte für den Bedarf von K einzusetzen ist. Dadurch verringert sich der Bedarf von K von 469 € um 92 € auf 377 € (469-92=377).

Fortsetzung der Lösung Die Einkommensverteilung zwischen M und seinen Kindern ist nur angemessen, wenn M unter Berücksichtigung sämtlicher Unterhaltspflichten der Bedarfskontrollbetrag verbleibt. Dieser beträgt in Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle 1150 €. Zieht man von dem bereinigten Nettoeinkommen von 1615 € den Kindesunterhalt für K in Höhe von 377 € ab, so verbleibt M ein Betrag von 1238 €. Dies ist mehr als der Bedarfskontrollbetrag für Stufe 3 von 1150 €. Also schuldet M Unterhalt nach Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle. Das sind unter Berücksichtigung der Kindergeldanrechnung 377 €.

Fallbeispiel: Unterhalt für die Kindesmutter ? Die ledige Frau F hat ein einjähriges Kind K. Sie arbeitet nicht und betreut K. Frau F bekommt 300 € Elterngeld und Kindergeld für K. Ansonsten hat sie weder Einkommen noch Vermögen. Vater von K ist M, der ein Nettoeinkommen von monatlich 2300 € bezieht. M bekommt netto 1800 € Weihnachtsgeld und 600 € Urlaubsgeld im Jahr. Er hat berufsbedingte Aufwendungen im üblichen Umfang. M hat keine weiteren Unterhaltspflichten. F bittet M um Unterhalt für K und für sich selbst. M hat zwar die Vaterschaft für K anerkannt, lehnt aber Unterhaltszahlungen ab. F geht zum Jugendamt. Sie bittet um Beratung, in welcher Höhe ihr Unterhalt zusteht. Ferner beantragt sie eine Unterhaltsbeistand-schaft. Bearbeiten Sie bitte beide Anträge schriftlich!

Lösungsvorschlag 1. Beratung 1.1. Unterhaltsansprüche 1.1.1. Anspruch von K gegen M auf Kindesunterhalt Ein Unterhaltsanspruch ergibt sich für K aus § 1601 BGB. K ist im Sinne von § 1602 BGB bedürftig. M ist auch leistungsfähig im Sinne von § 1603 Absatz 1 BGB. Und andere Unterhaltsansprüche gehen dem Kindesunterhalt für K nicht im Rang vor (§ 1609 BGB). 1.1.2. Anspruch von F gegen M auf Betreuungsunterhalt Ein Unterhaltsanspruch ergibt sich für F aus § 1615 l BGB, weil M ihr als Kindesvater drei Jahre lang Betreuungsunterhalt schuldet, da von ihr wegen der Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann (Absatz 2 Satz 2), solange das Kind jünger als 3 Jahre ist (Absatz 2 Satz 3).

Fortsetzung der Lösung I 1.2. Höhe der Unterhaltsansprüche 1.2.1. Höhe des Kindesunterhalts Die Höhe des Unterhalts richtet sich gemäß den §§ 1610, 1612a BGB, 32 Absatz 6 EStG festgelegten Mindestunterhalt und dem nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen angemessenen Prozentsatz: 1.2.1.1. Ermittlung des Regelbedarfs K steht der Bedarf für Altersgruppe 1 zu (0-5 Jahre). Das sind 317 €. 1.2.1.2. Ermittlung des Nettoeinkommens Die Höhe des angemessenen Prozentsatzes wird nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Der Prozentsatz hängt ab vom bereinig-ten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Durch das Weihnachts- und Urlaubsgeld von jährlich netto 2400 € erhöht sich das monatliche Einkommen des M um 200 € (2400 € / 12 Monate) auf 2500 €.

Fortsetzung der Lösung II 1.2.1.3. Bereinigung des Nettoeinkommens Von diesem Nettoeinkommen von 2500 € sind die berufsbedingten Aufwendungen abzuziehen. Sind diese dargelegt und steht ihre Höhe nicht fest, sind pauschal 5% vom Nettoeinkommen abzuziehen. Das sind bei M 125 €. Damit hat er ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2375 €. 1.2.1.4. Feststellung des Prozentsatzes und des Tabellenunterhalts Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 2375 € beträgt der Unterhalt nach Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle 115% des Regelbetrages. Das würde einen Tabellenunterhalt von 365 € bedeuten. 1.2.1.5. Anhebung der Stufe nach der Zahl der Unterhaltspflichten M hat die in der Düsseldorfer Tabelle zugrundegelegten zwei Unterhaltspflichten. Es kommt nicht zu einem Tabellensprung.

Fortsetzung der Lösung III 1.2.1.6. Kindergeldanrechnung Nach den §§ 1612b Absatz 1, 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB ist das der F ausbezahlte Kindergeld von 184 € zur Hälfte auf den geschuldeten Tabellenunterhalt anzurechnen, also in Höhe von 92 €. Für K bekommt F wegen des Kindergeldes statt 365 € nur 273 € (365€ -92€ = 273€). 1.2.1.7. Selbstbehalt nach Abzug aller Unterhaltspflichten Nach § 1603 BGB ist M nur im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Ihm muss mindestens der Selbstbehalt verbleiben. Der beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle für einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen seinem Kind gegenüber 900 €. Ob dem M dieser Betrag verbleibt, ist zu ermitteln, indem man von seinem bereinigten Nettoeinkommen den Kindesunterhalt abzieht. M ist danach leistungsfähig. 1.2.1.8. Angemessenheit des dem M verbleibenden Einkommens Ob dem M der Bedarfskontrollbetrag verbleibt, kann ebenfalls erst ermittelt werden, wenn der Unterhalt für F berechnet ist.

Fortsetzung der Lösung IV 1.2.2. Höhe des Unterhalts für F nach § 1615 l BGB 1.2.2.1. Bedarf der F Der Bedarf der Mutter eines nichtehelichen Kindes nach § 1615 l BGB beträgt nach D II der DT für Nichterwerbstätige 770 € . Da F nicht arbeitet, hat sie einen Unterhaltsbedarf für sich von 770 €. 1.2.2.2. Selbstbehalt gegenüber der Mutter eines n.e. Kindes Wer als Erwerbstätiger der Mutter eines nichtehelichen Kindes Betreuungsunterhalt schuldet, hat nach D II der Düsseldorfer Tabelle einen Selbstbehalt von 1000 €. Da M arbeitet, steht ihm ein Selbstbehalt von 1000 € zu. 1.2.2.3. Verbleibendes Einkommen trotz Unterhaltsbelastungen Von seinem bereinigten Nettoeinkommen von 2375 € muss M 273 € an K und 770 € an F zahlen. Ihm verbleiben 1332 € (2375-273-770=1332). Damit steht ihm der Selbstbehalt von 1050 € zur Verfügung. M muss an F 770 € Unterhalt zahlen, bis K 3 Jahre alt wird.

Fortsetzung der Lösung V 1.2.3. Angemessenheit der Einkommensverteilung im Verhältnis zu K 1.2.3.1. Selbstbehalt Seinem Kind gegenüber hat M nach der Düsseldorfer Tabelle A5 einen Selbstbehalt von 950 €, weil er erwerbstätig ist. M ist K gegenüber leistungsfähig. 1.2.3.2. Bedarfskontrollbetrag Der Kindesunterhalt hat nur dann eine angemessene Höhe, wenn dem Unterhaltspflichtigen mindestens der Bedarfskontrollbetrag verbleibt. Für Unterhaltspflichtige, die nach Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle 120% Unterhalt leisten, beträgt der Bedarfskontrollbetrag 1200 €. 1.2.2.3. Verbleibendes Einkommen trotz Unterhaltsbelastungen Von seinem bereinigten Nettoeinkommen von 2375 € muss M 273 € an K und 770 € an F zahlen. Ihm verbleiben 1332 € (2375-273-770=1332; siehe oben zu 1.2.2.3.). Damit steht ihm der Bedarfskontrollbetrag von 1200 € zur Verfügung. An K muss M 273 € Unterhalt zahlen. An F muss M 770 € Unterhalt zahlen, bis K 3 Jahre alt wird.

Fortsetzung der Lösung VI 2. Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gegenüber M 2.1. Unterhalt für F Nach § 1712 BGB ist das Jugendamt nur Beistand des Kindes und nicht Beistand der Kindesmutter. Daher ist es nicht verpflichtet, den Unter-halt nach § 1615 l BGB geltend zu machen. Nach dem Rechtsdienst-leistungsgesetz ist ihm die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten verboten. Die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Unterhalt ist Rechtsanwälten und anderen zugelassenen Rechtsdienst-leistern vorbehalten. 2.2. Unterhalt für K 2.2.1. Gewährung der Beistandschaft Nach § 1712 BGB muss das Jugendamt auf Antrag des Kindes sein Beistand werden. Diesen Antrag hat K gestellt. F hat es dabei nach § 1629 BGB vertreten. 2.2.2. Pflichten des Beistands Das Jugendamt ist aufgrund der Beistandschaft verpflichtet, den Unter-haltsanspruch von K in dessen Namen gegenüber M geltend zu machen.

Fortsetzung der Lösung VII 2.2.3. Außergerichtliche Geltendmachung Vor einer gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs sollte zunächst versucht werden, den Anspruch außergerichtlich geltend zu machen. Dadurch wird der Unterhaltspflichtige einerseits in Zahlungsverzug gesetzt und andererseits der Aufwand einer gerichtlichen Auseinander-setzung möglicherweise vermieden. 2.2.4. Schaffung eines Unterhaltstitels Das Kind hat nicht nur Anspruch auf Zahlung des Unterhalts, sondern auch auf dessen Titulierung (BGH NJW 98, 3116). Dies ist nicht nur durch Urteil nach streitigem Verfahren möglich, sondern auch durch die Ausfertigung einer öffentlich beglaubigten Urkunde, in der der Anspruch dem Grund und der Höhe nach festgestellt wird und sich der Unterhalts-pflichtige wegen dieser Forderung der Zwangsvollstreckung unterwirft. 2.2.5. Beurkundung des Unterhaltstitels durch das Jugendamt Der Unterhaltspflichtige muss deshalb aufgefordert werden, entweder auf seine Kosten den Unterhaltstitel in der geltend gemachten Höhe notariell beurkunden zu lassen oder beim Jugendamt eine entsprechende öffentliche Beurkundung des Unterhaltstitels zu beantragen.

Fortsetzung der Lösung VIII 2.2.6. Entwurf eines Schreibens an M Sehr geehrter Herr M! Die Mutter ihres Kindes K hat uns in dessen Namen um eine Unterhalts-beistandschaft gebeten. Wir sind deshalb gemäß § 1712 BGB verpflich-tet, die Unterhaltsansprüche von K Ihnen gegenüber geltend zu machen. 2.2.6.1. Auskunft Um eine genaue Berechnung des Unterhaltsanspruchs vornehmen zu können, benötigen wir eine genaue Auskunft über Ihr Einkommen und Ihr Vermögen. Zur Erteilung dieser Auskunft sind Sie nach § 1605 BGB verpflichtet. Füllen Sie dazu bitte den anliegenden Auskunftsbogen aus. Ferner sind gemäß § 1605 Satz 2 BGB Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers vorzulegen. Legen Sie Ihrem Arbeitgeber dazu bitte den anliegenden Vordruck „Verdienstbescheinigung“ vor. 2.2.6.2. Unterhaltsberechnung Bis diese Auskünfte erteilt sind, berechnen wir den nach § 1601 BGB von Ihnen geschuldeten Kindesunterhalt vorläufig nach den uns bereits vorliegenden Unterlagen. Danach verdienen Sie 2300 € netto im Monat sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von netto 2400 € im Jahr.

Fortsetzung der Lösung IX 2.2.6.2.1. Unterhaltsbedarf ihres Kindes K Ihr Nettoeinkommen beträgt damit im Monatsdurchschnitt mindestens 2500 €. Davon abzuziehen sind ihre berufsbedingten Aufwendungen in Höhe einer Pauschale von 5% des Nettoeinkommens, also 125 €. Ihr bereinigtes Nettoeinkommen beträgt damit monatlich mindestens 2375 €. Sie schulden also Unterhalt nach Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Für ihr einjähriges Kind schulden Sie nach Tabelle 365 €. Das der Kindesmutter gezahlte Kindergeld ist darauf zur Hälfte anzurechnen, also in Höhe von 92 €. Überweisen Sie bitte jeweils zum Monatsanfang ab Beginn dieses Monats 273 € auf das Ihnen bekannte Konto der Kindesmutter. 2.2.6.2.2. Ihre Leistungsfähigkeit Das ist angemessen, da Ihnen der Bedarfskontrollbetrag für Stufe 4 von 1200 € verbleibt. Wenn Sie von Ihrem bereinigten Nettoeinkommen von 2375 € an K 273 € und an F 770 € zahlen, verbleiben Ihnen 1332 €.

Fortsetzung der Lösung X 2.2.6.3. Herstellung eines Unterhaltstitels Zum Unterhalt gehört nicht nur dessen Zahlung, sondern auch deren rechtliche Absicherung durch die Titulierung des Anspruchs. Um eine für Sie mit erheblichen Kosten verbundene Gerichtliche Aus-einandersetzung zu vermeiden, müssen sie eine öffentlich beglaubigte Urkunde ausfertigen lassen, in der der Unterhaltsanspruch gegenüber K tituliert wird. Und zwar in der oben berechnete Höhe von monatlich 115% des Regelbedarfs der Altersstufe 1 (0-5 Jahre) abzüglich des anzurechnenden Kindergeldanteils. Als Unterhaltspflichtiger müssen Sie sich wegen dieser Forderung der Zwangsvollstreckung unterwerfen. Begeben Sie sich zu diesem Zweck innerhalb von 4 Wochen zu einem Notar oder lassen Sie den Unterhaltsanspruch kostenlos von dem Jugendamt Ihres Landkreises beurkunden. Nehmen Sie dazu Ihren Personalausweis und dieses Schreiben mit. Mit freundlichem Gruß Gritt Gründlich (Sozialarbeiterin)

Fallbeispiel: BAFöG und Ausbildungsunterhalt K ist 28 Jahre alt. Er schloss die Fachoberschule mit der Fachhoch-schulreife ab. Danach studierte er an einer Verwaltungsfachhoch-schule und wurde Diplomverwaltungswirt. Damit bestand K die Laufbahnprüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst. Während des Studiums erhielt K eine Vergütung des Landes in Höhe von monatlich 900 €. Nach dem Studium studierte K 8 Semester Rechtswissenschaft und bestand das Staatsexamen. K bekam während seines Jurastudiums BAFöG. Das Studentenwerk verlangt nun von seinen Eltern nach § 37 BAFöG die Erstattung der gesamten Ausbildungsförderung. Die Eltern suchen die nächst gelegene Schuldnerberatungsstelle auf. Was ist Ihnen zu raten ? Lösung: Die Eltern schulden nach § 37 BAFöG der Behörde nur dann die Erstattung der Ausbildungsförderung, wenn Sie dem K für die Zeit des Jurastudiums Unterhalt gewähren mussten.

Fortsetzung der Lösung I Im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit waren die Eltern ihrem Kind gegenüber nach den §§ 1601, 1603 BGB zum Unterhalt ver-pflichtet, soweit K nach § 1602 Absatz 1 BGB bedürftig war. K war für die Dauer seines Jurastudiums nur bedürftig, wenn von ihm nicht erwartet werden konnte, dass er sein Studium abbricht und sich im gehobenen Verwaltungsdienst seinen Lebensunterhalt verdient. Die Eltern konnten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an Stelle der Aufnahme eines zweiten Studiums nur erwarten, wenn Sie ihre Unter-haltspflicht durch die Finanzierung der vorausgegangenen Schul- und Berufsausbildung bereits erfüllt hatten. Das Maß des Unterhalts richtet sich nach § 1610 BGB. Nach dessen Absatz 2 gehören zum Unterhalt auch „die Kosten einer Vorbildung zu einem Beruf.“ Die Eltern schulden also grundsätzlich nicht die Ausbildung zu einem zweiten Beruf. K hatte mit dem abgeschlossenen Verwaltungsstudium bereits eine Berufsaus-bildung. Auch wenn diese vom Land und nicht von den Eltern finanziert worden ist, ist die Unterhaltspflicht der Eltern damit erfüllt.

Fortsetzung der Lösung II Ausnahmsweise schulden die Eltern die Finanzierung einer zweiten Ausbildung, wenn das Kind den erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben kann, der erlernte Beruf keine ausreichende Lebensgrundlage bietet, die erste Ausbildung erkennbar nicht den Fähigkeiten des Kindes entsprach oder das Kind nach einer praktischen Berufsausbildung ein Studium beginnt, wenn beide Ausbildungen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und den Eltern die Finanzierung des Studiums wirtschaftlich zumutbar ist. Alle diese von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen treffen auf K nicht zu. Seine Eltern mussten ihm kein zweites Studium finanzieren. Das Studentenwerk hat deswegen gegen die Eltern keinen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Ausbildungsförderung gemäß § 37 BAFöG.

Fallbeispiel: Zweitausbildung K ist 22 Jahre alt. Er hat nach dem Abitur eine Berufsausbildung zum Bauzeichner abgeschlossen. Seit acht Monaten arbeitet er in einem Architekturbüro. K möchte kündigen und will Architektur in Hamburg studieren. Er will dafür von seinen Eltern Unterhalt. Die sehen das ganz anders. Sie meinen, sie hätten ihre Unterhaltspflicht bereits erfüllt. K habe eine Ausbildung und es sei ihm zumutbar, nun zu arbeiten. Die Eltern räumen zwar ein, dass sie K von ihrem Einkommen unterhalten könnten. Aber sie möchten sich jetzt ein Einfamilienhaus kaufen. Und für die entstehende monatliche Kreditbelastung benötigen sie ihr gesamtes Einkommen. Hat K Anspruch auf Unterhalt, wenn er das Studium beginnt ?

Lösung I Lösung: Im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit sind die Eltern ihrem Kind gegenüber nach den §§ 1601, 1603 BGB zum Unterhalt verpflich-tet, soweit K nach § 1602 Absatz 1 BGB bedürftig ist. K ist für die Dauer seines Studiums nur bedürftig, wenn er keine Ausbildungsförde-rung bekommt und nicht erwartet werden kann, dass er sich als Bauzeichner seinen Lebensunterhalt verdient, statt zu studieren. K bekommt kein BAFöG. Denn grundsätzlich wird nur die erste Berufsaubildung gefördert. Und das sogenannte elternunabhängige BAFöG steht K nicht zu, weil er vor dem Beginn der Ausbildung zum Bauzeichner bereits die Hochschulreife erworben hatte. Außerdem hat K dafür nicht lange genug im Beruf gearbeitet. Die Eltern non K können die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an Stelle der Aufnahme einer zweiten Ausbildung nur erwarten, wenn Sie ihre Unterhaltspflicht durch die Finanzierung der vorausgegangenen Schul- und Berufsausbildung bereits erfüllt haben. Das Maß des Unterhalts richtet sich nach § 1610 BGB. Nach dessen Absatz 2 gehören zum Unterhalt auch „die Kosten einer Vorbildung zu einem Beruf.“

Fortsetzung der Lösung II Ausnahmsweise schulden die Eltern nach der Rechtsprechung die Finanzierung einer zweiten Ausbildung, wenn das Kind nach einer praktischen Berufsausbildung ein Studium beginnt, wenn beide Aus-bildungen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und den Eltern die Finanzierung des Studiums wirtschaftlich zumutbar ist (anders bei Zweitstudium). Das Architekturstudium steht in einem engen sachlichen Zusammen-hang zur Ausbildung zum Bauzeichner. Die praktische Ausbildung zum Bauzeichner und das theoretische Studium der Architektur ergänzen einander und verbessern die Berufsaussicht als Architekt. Viele Jugend-liche erlernen heute vor dem Studium einen praktischen Beruf in einer verwandten Fachrichtung und verbessern damit ihre Berufsaussichten. Das Studium schließt zeitlich dicht an die praktische Ausbildung an. Den Eltern ist es wirtschaftlich zumutbar, für die Studiendauer auf den Erwerb des Eigenheimes zu verzichten. K hat Anspruch auf Unterhalt.

Fallbeispiel: Kindesunterhalt für volljährigen Azubi Nach Geburt des K lassen sich die Eltern, Herr M und Frau F, scheiden. Auf Ehegattenunterhalt verzichtet F gegen eine Abfindung von 50000 €. Mit 20 Jahren befindet sich K in einer Ausbildung zum Zahntechniker. Seit der Scheidung lebt K bei F. K erhält 350 € im Monat Ausbildungs-vergütung, die er zum Teil für Fahrtkosten und Literatur braucht. F ist arbeitslos. Die Abfindung hat sie verbraucht. Sie erhält Kindergeld für K und Arbeitslosengeld 2. F gibt K nur die Hälfte des Kindergeldes, „weil sie K Wohnung gewähre“. Außerdem verlangt F von K 50% der Ausbildungsvergütung als „Kostenbeitrag für Verpflegung“. M verdient netto 4000 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwen-dungen. Zur Finanzierung der Abfindung hatte M vor der Scheidung einen Kredit aufgenommen. Dafür wendet M seitdem monatlich 300 € für Zinsen und 100 € für Tilgung auf. K verlangt von M Unterhalt. M will auch zahlen; aber nur den Betrag, der dem K wirklich zustehe. M möchte sich die Kosten einer anwaltlichen Beratung ersparen. Er be-auftragt deswegen K, beim Jugendamt zu beantragen, unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe M dem K Unterhalt schulde. K stellt diesen Antrag. Wie ist über den Antrag des K zu entscheiden ?

Lösungsvorschlag Nach § 18 Absatz 4 SGB 8 ist dem Antrag des K stattzugeben, weil junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zu beraten und zu unterstützen sind. Da K den Antrag im eigenen Namen stellt, ist es unerheblich, ob er den Antrag aus eigenem Antrieb heraus stellt oder ob M ihn darum gebeten hat. Dem Antrag ist zu entsprechen. Nach § 1601 BGB schuldet M dem K Kindesunterhalt, weil K nach § 1602 BGB bedürftig und M nach § 1603 BGB leistungsfähig ist. Allerdings ist K nur bedürftig, wenn ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist. Wenn K mit 20 Jahren noch keine abgeschlossene Berufsausbildung hat, schulden ihm die Eltern Ausbildungsunterhalt für eine erste Ausbildung. Nach § 1606 Absatz 3 BGB schuldet M allerdings nur anteiligen Unter-halt, wenn auch F dem K Unterhalt nach § 1601 BGB schuldet. Da F nach § 1603 BGB nicht leistungsfähig ist, schuldet M den Kindesunter-halt allein. Das Maß bestimmt sich nach § 1610 BGB. Nach Absatz 1 ist der angemessene Unterhalt zu gewähren

Fortsetzung der Lösung I Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern leben, bemisst sich der angemessene Unterhaltsbedarf nach Altersgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Der Bedarf ist abhängig von den Lebensverhältnissen des Unterhalts-berechtigten. Und diese bestimmen sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Dazu ist zunächst einmal dessen bereinigtes Nettoeinkommen festzustellen. Zieht man von dem Nettoeinkommen des M 150 € als den Höchstbetrag für pauschal zu berücksichtigende berufsbedingte Aufwendungen ab, so verbleibt ein Nettoeinkommen von 3850 €. Fraglich ist ob, bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens die Kreditbelastung des M zu berücksichtigen ist und ob insoweit zwischen Zins und Tilgung zu unterscheiden ist. Die Kosten eines Kredites sind bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen, wenn die Kreditbelastung die Lebensverhältnisse des Unterhaltsberechtigten geprägt hat. Das Einkommen von M stand K die letzten 20 Jahre immer nur abzüglich Zins und Tilgung des Kredites zur Verfügung. Daher vermindert sich das bereinigte Nettoeinkommen um weitere 400 auf 3450 €.

Fortsetzung der Lösung II Danach würde M Unterhalt nach Einkommensstufe 6 für Altersgruppe 4 schulden, also 625 €. Da die Düsseldorfer Tabelle aber den angemessenen Unterhalt bei zwei Unterhaltspflichten regelt und M jetzt nur noch eine Unterhaltspflicht hat, ist ein Zuschlag durch die Einstufung in eine höhere Stufe vorzunehmen. K steht danach Tabellenunterhalt nach Stufe 7 zu. Das sind 664 €. Das ändert sich auch nicht, wenn F Miete von K verlangen sollte. Denn der Unterhaltsanspruch von 670 € für ein Kind mit eigenem Hausstand (DT A7) findet nur Anwendung, wenn das Kind mit keinem Elternteil gemeinsam wirtschaftet. Fraglich ist, wie es sich auf den Unterhaltsanspruch von K auswirkt, dass F und nicht M das Kindergeld für ihn erhält. Geregelt ist die Kindergeldanrechnung in § 1612 b BGB. Da K volljährig ist und daher nicht mehr betreut wird (§ 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB) ist das Kindergeld voll anzurechnen. Der Bedarf vermindert sich von 664 € auf 480 €.

Fortsetzung der Lösung III Fraglich ist, ob das Kindergeld den Bedarf von K mindern kann, obgleich die Mutter das Kindergeld teilweise einbehält. Das Kindergeld soll grundsätzlich in vollem Umfang dem Kind zugute kommen. Dem Verlangen auf Überlassung des Kindergeldes kann F nicht entgegenhalten, dass sie K betreue oder Unterkunft und Verpfle-gung gewähre. Sie schuldet dem volljährigen Kind keine Betreuung. Und Naturalunterhalt schuldet sie nur im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit. F darf dem K also die Kosten der Unterkunft in Rechnung stellen. Dazu ist F dem Träger der Grundsicherung gegenüber wegen ihrer Erwerbsobliegenheit sogar verpflichtet. Sinn des Kindergeldes ist es, unterhaltspflichtige Eltern zu entlasten. Ist nur ein Elternteil unterhaltspflichtig, muss auf seine Unterhaltspflicht auch das ganze Kindergeld angerechnet werden. Und zwar unabhängig davon, an wen das Kindergeld ausgezahlt wird. K hat Anspruch darauf, dass seine Mutter das Kindergeld für ihn verwendet. Und dies reduziert seinen Bedarf.

Fortsetzung der Lösung IV Der Unterhaltsbedarf (§ 1602 Absatz 1 BGB) verringert sich durch ein vom Unterhaltsberechtigten erzieltes Einkommen, soweit dessen Einsatz für die eigene Lebensführung erwartet werden kann. Die Aus-bildungsvergütung steht dem K allein und nicht seiner Mutter zu. Die Ausbildungsvergütung muss K für den Einsatz seines Lebens-unterhalts aber nur in dem Umfang verwenden, wie dieser nicht ausbildungsbedingte Mehraufwendungen gegenüberstehen. Von den 350 € Ausbildungsvergütung stehen ihm nach Abzug seiner ausbildungsbedingten Mehraufwendungen in Höhe von pauschal 90 € noch 260 € zur Verfügung. Dadurch reduziert sich der Unterhaltsbedarf des K von 480 € auf 220 € (480-260=220). M kann die 220 € auch zahlen (d.h. er ist insoweit leistungsfähig), wenn ihm der Bedarfskontrollbetrag von 1550 € (Stufe 7) verbleibt. Da nach § 1585c BGB der Unterhaltsverzicht wirksam ist und M somit nur Kindesunterhalt und keinen Ehegattenunterhalt schuldet, verbleibt ihm mehr als der Bedarfskontrollbetrag. Die vorgenommene Verteilung des Einkommens ist daher gerecht und bedarf keiner Korrektur. M schuldet dem K 220 € Unterhalt.

Fallbeispiel: Minderjährige Mutter (1) Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben. Auch die Nachbarschaft vermutet, dass Herr M der Vater von K sei. M verdient sehr gut und hat keine anderen Unterhaltspflichten. Aber M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Zeugen oder andere Beweismittel gibt es dafür nicht. F´s Vater (V) ist zwar Millionär und hat ein hohes Einkommen. V will aber nicht für K und F aufkommen, weil dafür M verantwortlich sei. Andere Angehörige haben K und F nicht. F braucht jetzt dringend Geld. F bittet das Jugendamt, Beistand von K zu werden. 1. Wie ist die Rechtslage? 2. Wer übt die elterliche Sorge für K aus? 3. M will K sehen. F will das verhindern. Wie ist die Rechtslage? 4. Wie ist die Rechtslage, wenn das Familiengericht aufgrund eines eingeholten Gutachtens die Vaterschaft von M feststellt.

Lösungsvorschlag Das Jugendamt muss nach § 1712 BGB für K feststellen lassen, ob M der Vater von K ist und es muss für K dessen Unterhaltsansprüche geltend machen. Da M die Vaterschaft nicht anerkannt hat, muss das Jugendamt im Namen von K nach den §§ 1600d, 1600 Abs. 1 Nr. 4, 1712 BGB Klage vor dem Familiengericht erheben, dass festgestellt wird, dass M der Vater von K ist. Vor der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist zu prüfen, ob M oder V dem K gegenüber einstweilen zum Unterhalt verpflichtet sind.

Fallbeispiel: Minderjährige Mutter (2) Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben. Auch die Nachbarschaft vermutet, dass Herr M der Vater von K sei. M verdient sehr gut und hat keine anderen Unterhaltspflichten. Aber M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Und Zeugen oder andere Beweismittel gibt es dafür nicht. F´s Vater (V) ist zwar Millionär und hat ein hohes Einkommen. V will aber nicht für K und F aufkommen, weil dafür M verantwortlich sei. Weitere Angehörige haben K und F nicht. F braucht jetzt dringend Geld. F bittet das Jugendamt, Beistand von K zu werden. Muss M einstweilen für K Unterhalt zahlen?

Lösungsvorschlag Nach § 1601 BGB schuldet M nur Unterhalt, wenn er einstweilen als Vater von K gilt. Das beurteilt sich nach § 1592 BGB. Da M weder mit F verheiratet ist, noch die Vaterschaft anerkannt hat oder die Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist, gilt er nicht als Vater und schuldet deswegen grundsätzlich auch keinen Unterhalt. Ausnahmsweise kann der Vater im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 1615o Abs. 1 Satz 1 schon vor der Vaterschaftsfeststellung zum Unterhalt verpflichtet werden, wenn er als Vater vermutet wird. Dies wäre jedoch nach §1600d Abs. 2 BGB nur der Fall, wenn unstreitig oder erwiesen wäre, dass es zwischen F und M in der Empfängniszeit zum Sexualverkehr gekommen ist. Da M dies bestreitet und F dies vor der Einholung eines Vaterschaftsgutachtens nicht beweisen kann, gilt die Vaterschaftsvermutung nicht und F bekommt einstweilen keinen Unterhalt von M .

Fallbeispiel: Minderjährige Mutter (3a) Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben. Auch die Nachbarschaft vermutet, dass Herr M der Vater von K sei. M verdient sehr gut und hat keine anderen Unterhaltspflichten. Aber M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Und Zeugen oder andere Beweismittel gibt es dafür nicht. F´s Vater (V) ist zwar Millionär und hat ein hohes Einkommen. V will aber nicht für K und F aufkommen, weil dafür M verantwortlich sei. Weitere Angehörige haben K und F nicht. F braucht jetzt dringend Geld. F bittet das Jugendamt, Beistand von K zu werden. Muss V einstweilen K Unterhalt zahlen?

Lösungsvorschlag Als Verwandter in gerader Linie ist V seinem Enkel K nach § 1601 BGB grundsätzlich unterhaltspflichtig. Nach § 1602 BGB ist K bedürftig, weil ein vermögens- und einkommensloses Kleinkind außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Da V gemäß § 1603 BGB leistungsfähig ist, ist er nach § 1606 BGB unterhaltspflichtig, wenn nicht andere Unterhaltsansprüche im Range vorgehen. Eine Unterhaltspflicht der F würde zwar der des V im Range vorgehen. F schuldet aber nach § 1603 BGB dem K mangels Leistungsfähigkeit keinen über die Betreuung hinausgehenden Unterhalt. Insbesondere ist ihr neben der Betreuung ihres Kleinkindes derzeit die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar (vgl. § 1615 Abs. 2 Satz 2 BGB). M ist entgegen der Auffassung des V nicht vorrangig nach §1615l Absatz 3 Satz 2 BGB zum Unterhalt verpflichtet, solange seine Vater-schaft nicht festgestellt ist. Da F laut Sachverhalt auch keine anderen Verwandten hat, muss V den gesamten Unterhalt für K sicherstellen.

Fallbeispiel: Minderjährige Mutter (3b) Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben. Auch die Nachbarschaft vermutet, dass Herr M der Vater von K sei. M verdient sehr gut und hat keine anderen Unterhaltspflichten. Aber M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Und Zeugen oder andere Beweismittel gibt es dafür nicht. F´s Vater (V) ist zwar Millionär und hat ein hohes Einkommen. V will aber nicht für K und F aufkommen, weil dafür M verantwortlich sei. Weitere Angehörige haben K und F nicht. F braucht jetzt dringend Geld. F bittet das Jugendamt, Beistand von K zu werden. Wie berechnet sich die Unterhaltshöhe?

Lösungsvorschlag Nach § 1612 Absatz 1 Satz 1 BGB ist der Unterhalt in Form einer Geldrente zu gewähren. Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach § 1610 BGB. Nach dessen Absatz 1 ist der ange-messene Unterhalt zu gewähren. Sofern K nicht mit V in einem Haushalt lebt, bemisst sich K´s Unterhalt nach § 1612a BGB, da K noch minderjährig ist. Maßgeblich für den Bedarf ist nach der Regelbetragsverordnung das Alter von K (Altersgruppe 1). Der zu gewährende angemessene Prozent-satz vom Unterhalt bestimmt sich nach dem Bedarf des Unterhalts-berechtigten. Und dieser orientiert sich an den Lebensverhältnissen des Unterhaltsberechtigten K. Und diese werden durch die Einkommens-verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten geprägt. Einen Anhaltspunkt für die Bemessung des Unterhalts bietet die Düsseldorfer Tabelle. Als Millionär dürfte V ein bereinigtes Nettoeinkommen erzielen, das ihn zur Unterhaltsgewährung nach der höchsten Stufe der Düsseldorfer Ta-belle verpflichtet. Da V der Bedarfskontrollbetrag verbleibt, ist er zur Zahlung dieses Unterhalts auch in der Lage. Wenn F für K Kindergeld bezieht, ist dieses nach § 1612b Absatz 1 BGB auf den Unterhalt hälftig anzurechnen .

Fallbeispiel: Minderjährige Mutter (4) Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben. Auch die Nachbarschaft vermutet, dass Herr M der Vater von K sei. M verdient sehr gut und hat keine anderen Unterhaltspflichten. Aber M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Und Zeugen oder andere Beweismittel gibt es dafür nicht. F´s Vater (V) ist zwar Millionär und hat ein hohes Einkommen. V will aber nicht für K und F aufkommen, weil dafür M verantwortlich sei. Weitere Angehörige haben K und F nicht. F braucht jetzt dringend Geld. F bittet das Jugendamt um Auskunft, ob sie von M auch Unterhalt für sich verlangen kann. Ist das Jugendamt für diese Auskunft zuständig?

Lösungsvorschlag Nach § 1626a Abs. 2 BGB hat bei unverheirateten Eltern die Mutter das alleinige Sorgerecht, weil M und F keine gemeinsame Sorgeerklärung mit Zustimmung des V gemäß den §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1626c Abs. 1 S. 1 BGB abgegeben haben. Das Recht der F zur Alleinsorge ruht allerdings nach § 1673 Abs. 2 Satz 1 BGB, weil F nach den §§ 2 und 106 BGB aufgrund ihrer Minderjährigkeit in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Der F steht nach § 1673 Abs. 2 Satz 2 BGB neben dem gesetzlichen Vertreter nur die Personensorge zu. Deshalb dürfte niemand K in Vermögensangelegenheiten K gesetzlich vertreten. Deshalb muss K nach § 1773 Abs. 1 BGB einen Vormund erhalten. Solange das Familiengericht keinen Vormund für K bestellt, ist das Jugendamt nach § 1791c Abs. 1 Satz 1 BGB ab der Geburt von K der gesetzliche Amtsvormund.

Lösungsvorschlag Das Jugendamt nimmt die Interessen des Kindes wahr. Es gehört nicht zu seinen Aufgaben, in der Auseinandersetzung zwischen den Eltern des Kindes Partei zu ergreifen. Daher ist das Jugendamt nicht zuständig, um Ehegatten darüber zu beraten, welcher Ehegattenunterhalt dem einen gegen den anderen zusteht. Für die Auskunft über den der Mutter eines nichtehelichen Kindes nach § 1615l BGB zustehenden Unterhaltsanspruch ist das Jugendamt gleichwohl nach § 18 Abs. 2 SGB 8 ausnahmsweise zuständig, wenn der Mutter nach § 1626a Abs. 2 BGB das alleinige Sorgerecht zusteht. Auch wenn der F wegen ihrer Minderjährigkeit nicht das alleinige Sorgerecht zusteht, muss § 18 Abs. 2 SGB 8 nach der Zielrichtung der Regelung zugunsten der F entsprechende Anwendung finden. F ist zu beraten .

Fallbeispiel: Minderjährige Mutter (5) Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben. Auch die Nachbarschaft vermutet, dass Herr M der Vater von K sei. M verdient sehr gut und hat keine anderen Unterhaltspflichten. Aber M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Und Zeugen oder andere Beweismittel gibt es dafür nicht. F´s Vater (V) ist zwar Millionär und hat ein hohes Einkommen. V will aber nicht für K und F aufkommen, weil dafür M verantwortlich sei. Weitere Angehörige haben K und F nicht. F braucht jetzt dringend Geld. F bittet das Jugendamt um Auskunft, ob sie von M auch Unterhalt für sich verlangen kann. Steht F gegen M einstweilen ein Anspruch auf Unterhalt für sich selbst zu?

Lösungsvorschlag Die Mutter eines nicht ehelichen Kindes hat nach § 1615l Absatz 2 Satz 2 BGB gegen den Vater des Kindes einen Anspruch auf die Gewährung von Betreuungsunterhalt, bis das Kind drei Jahre alt wird. Solange die Vaterschaft von M für K nicht gerichtlich festgestellt ist gilt er nicht als Vater des K und schuldet F auch keinen Betreuungs-unterhalt. In Betracht kommt ein Anspruch auf einstweilige Gewährung von Unterhalt wegen Schwangerschaft und Entbindung nach den §§ 1615o Abs. 2, 1615l Abs. 1 Satz 1 BGB. Diesen Unterhalt muss der Mann jedoch nur bezahlen, wenn er als Vater des Kindes vermutet wird. Diese Vermutung gilt aber nach §1600d Absatz 2 BGB nicht zu Lasten des M, weil er bestreitet, in der Empfängniszeit mit F Geschlechtsverkehr gehabt zu haben und F ihre Behauptung nicht beweisen kann.

Fallbeispiel: Minderjährige Mutter (6) Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben. Auch die Nachbarschaft vermutet, dass Herr M der Vater von K sei. M verdient sehr gut und hat keine anderen Unterhaltspflichten. Aber M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Und Zeugen oder andere Beweismittel gibt es dafür nicht. F´s Vater (V) ist zwar Millionär und hat ein hohes Einkommen. V will aber nicht für K und F aufkommen, weil dafür M verantwortlich sei. Weitere Angehörige haben K und F nicht. F braucht jetzt dringend Geld. F bittet das Jugendamt um Auskunft, ob sie von M auch Unterhalt für sich verlangen kann. Steht F gegen V einstweilen ein Anspruch auf Unterhalt für sich selbst zu?

Lösungsvorschlag Nach § 1601 BGB schuldet V seiner Tochter F Unterhalt, wenn F bedürftig und er leistungsfähig ist. Nach § 1602 BGB ist F bedürftig, weil ihr neben der Betreuung ihres Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (vgl. § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB). Als Millionär wird V ausreichend Erträge aus seinem Vermögen erzielen können, um F Unterhalt gewähren zu können. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass seiner Unterhaltspflicht nach § 1603 BGB Leistungsunfähigkeit entgegensteht. Die Unterhaltspflicht entfällt, wenn andere Verwandte zum Unterhalt verpflichtet sind und diese Unterhaltspflichten im Rang vorgehen. Zwar würde nach § 1606 Absatz 1 BGB eine Unterhaltspflicht des K derjenigen des V vorgehen, aber K schuldet mangels Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB keinen Unterhalt und andere Verwandte hat F nicht. Die Verpflichtung des Kindesvaters nach § 1615l Abs. 1 BGB zur Unterhaltsgewährung an die Kindesmutter geht zwar nach § 1615l Abs. 3 Satz 2 BGB dem Verwandtenunterhalt vor. Aber M schuldet F solange keinen Unterhalt, wie seine Vaterschaft nicht gerichtlich festgestellt ist.

Fallbeispiel: Minderjährige Mutter (7) Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben. Auch die Nachbarschaft vermutet, dass Herr M der Vater von K sei. M verdient sehr gut und hat keine anderen Unterhaltspflichten. Aber M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Und Zeugen oder andere Beweismittel gibt es dafür nicht. F´s Vater (V) ist zwar Millionär und hat ein hohes Einkommen. V will aber nicht für K und F aufkommen, weil dafür M verantwortlich sei. Weitere Angehörige haben K und F nicht. F braucht jetzt dringend Geld. M will K sehen. F will das verhindern. Und sie will vom Jugendamt wissen, ob sie das darf. Wer übt die elterliche Sorge für K aus?

Fallbeispiel: Minderjährige Mutter (8) Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben. Auch die Nachbarschaft vermutet, dass Herr M der Vater von K sei. M verdient sehr gut und hat keine anderen Unterhaltspflichten. Aber M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Und Zeugen oder andere Beweismittel gibt es dafür nicht. F´s Vater (V) ist zwar Millionär und hat ein hohes Einkommen. V will aber nicht für K und F aufkommen, weil dafür M verantwortlich sei. Weitere Angehörige haben K und F nicht. F braucht jetzt dringend Geld. M will K sehen. F will das verhindern. Und sie will vom Jugendamt wissen, ob sie das darf. Steht M einstweilen ein Umgangsrecht zu?

Lösungsvorschlag Nach § 1684 BGB steht jedem Elternteil ein Umgangsrecht zu. Eltern sind der Vater und die Mutter. M gilt aber nach § 1592 BGB nicht als Vater, solange er seine Vaterschaft nicht anerkennt und sie auch nicht gerichtlich festgestellt ist. M ist auch keine Bezugsperson für K im Sinne von § 1685 BGB. Eine Person, die lediglich eventuell später als Vater festgestellt wird, hat kein Umgangsrecht mit dem Kind .

Fallbeispiel: Minderjährige Mutter (9) Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben. Auch die Nachbarschaft vermutet, dass Herr M der Vater von K sei. M verdient sehr gut und hat keine anderen Unterhaltspflichten. Aber M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Und Zeugen oder andere Beweismittel gibt es dafür nicht. F´s Vater (V) ist zwar Millionär und hat ein hohes Einkommen. V will aber nicht für K und F aufkommen, weil dafür M verantwortlich sei. Weitere Angehörige haben K und F nicht. F braucht jetzt dringend Geld. M will K sehen. F will das verhindern. Und sie will vom Jugendamt wissen, ob sie das darf. Wäre M sorgeberechtigt, falls er die Vaterschaft für K anerkennen würde?

Lösungsvorschlag Durch eine Anerkennung der Vaterschaft würde M nach § 1592 Nr. 2 BGB Vater von K. Der Vater eines nichtehelichen Kindes ist aber nach § 1626a BGB nur zur elterlichen Sorge berechtigt, wenn beide Elternteile formgerecht erklärt haben, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Solange F und M diese Erklärung nicht abgegeben haben, hat M auch nach der Vaterschaftsanerkennung kein Sorgerecht. M würde nach § 1684 Abs. 1 BGB aber ein Umgangsrecht zustehen.

Fallbeispiel: Minderjährige Mutter (10) Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben. Auch die Nachbarschaft vermutet, dass Herr M der Vater von K sei. M verdient sehr gut und hat keine anderen Unterhaltspflichten. Aber M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Und Zeugen oder andere Beweismittel gibt es dafür nicht. F´s Vater (V) ist zwar Millionär und hat ein hohes Einkommen. V will aber nicht für K und F aufkommen, weil dafür M verantwortlich sei. Weitere Angehörige haben K und F nicht. F braucht jetzt dringend Geld. Ändert sich die Rechtslage, falls das Familiengericht auf Antrag der F aufgrund eines eingeholten Gutachtens feststellt, dass M wirklich der Vater von K ist. Müssen M oder V dann Unterhalt an K gewähren?

Lösungsvorschlag Nach § 1601 BGB schuldet M Unterhalt, wenn er Vater von K gilt. Nach § 1592 Nr. 3 BGB bewirkt die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung, dass M Vater von K ist. Da K bedürftig im Sinne von § 1602 BGB ist und M leistungsfähig im Sinne von § 1603 BGB ist, schuldet M Unterhalt für K. Die Unterhaltspflicht des M geht der des V nach § 1606 Absatz 2 BGB vor, weil M mit K nach § 1589 BGB in gerader Linie 1. Grades verwandt ist, während V mit K nur in gerader Linie 2. Grades verwandt ist. M muss an K Unterhalt leisten. V schuldet K nach § 1606 Abs. 2 BGB keinen Unterhalt, weil die Unterhaltspflicht des M vorgeht.

Fallbeispiel: Minderjährige Mutter (11) Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben. Auch die Nachbarschaft vermutet, dass Herr M der Vater von K sei. M verdient sehr gut und hat keine anderen Unterhaltspflichten. Aber M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Und Zeugen oder andere Beweismittel gibt es dafür nicht. F´s Vater (V) ist zwar Millionär und hat ein hohes Einkommen. V will aber nicht für K und F aufkommen, weil dafür M verantwortlich sei. Weitere Angehörige haben K und F nicht. F braucht jetzt dringend Geld. Ändert sich die Rechtslage, falls das Familiengericht auf Antrag der F aufgrund eines eingeholten Gutachtens feststellt, dass M wirklich der Vater von K ist? Steht F dann ein Anspruch gegen M oder V auf Unterhalt für sich selbst zu?

Lösungsvorschlag M schuldet F nach 1615l Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1615l Absatz 2 Satz 2 BGB Betreuungsunterhalt, bis K 3 Jahre alt wird. Diese Unterhaltspflicht geht nach § 1615l Abs. 3 Satz 2 BGB derjenigen des V gegenüber F vor. V schuldet F dementsprechend nach § 1615l Abs. 3 Satz 2 BGB keinen Unterhalt.

Fallbeispiel: Minderjährige Mutter (12) Die 17-jährige F bekommt das Kind K. F sagt, sie habe mit M wiederholt sexuell verkehrt. Sonst habe es keinen anderen Mann in ihrem Leben gegeben. Auch die Nachbarschaft vermutet, dass Herr M der Vater von K sei. M verdient sehr gut und hat keine anderen Unterhaltspflichten. Aber M bestreitet, mit F jemals sexuellen Verkehr gehabt zu haben. Und Zeugen oder andere Beweismittel gibt es dafür nicht. F´s Vater (V) ist zwar Millionär und hat ein hohes Einkommen. V will aber nicht für K und F aufkommen, weil dafür M verantwortlich sei. Weitere Angehörige haben K und F nicht. F braucht jetzt dringend Geld. Ändert sich die Rechtslage, falls das Familiengericht auf Antrag der F aufgrund eines eingeholten Gutachtens feststellt, dass M wirklich der Vater von K ist. Steht M dann das Sorgerecht oder das Umgangsrecht zu?

Lösungsvorschlag M wird nach § 1592 Nr. 3 BGB durch die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft Vater. Ihm steht nach der Vaterschaftsfeststellung wegen § 1626a Abs. 2 BGB kein Sorgerecht zu. Aber ihm steht nach § 1684 Abs. 1 BGB das Umgangsrecht zu.

Fallbeispiel: Ehescheidung Frau F und Herr M wollen sich scheiden lassen. Sie haben zwei Kinder, den 6-jährigen K1 und den 2-jährigen K2. In den letzten Jahren war F Hausfrau und hat zu den Kindern ein gutes Verhältnis. M hat sich um die Kinder nur sehr unregelmäßig gekümmert. Die Kinder wollen zu F. F und M können Erziehungsfragen nicht mehr gemeinsam regeln. Sie reden praktisch nur noch über ihre Anwälte miteinander. Ansonsten kommt es jedes mal zu einem furchtbaren Streit. M hatte vor der Eheschließung mit F ein kleines Einfamilienhaus erworben. Da seine Ersparnisse von 50.000 € nicht ausreichten, hatte er dazu zusätzlich einen Kredit von 100.000 € auf seinen Namen aufgenommen. F bekommt nur das Kindergeld für beide Kinder. Sonst hat F kein Einkommen. M verdient netto im Monat 2010,53 €. Er hat die üblichen berufsbedingten Aufwendungen und er zahlt für den Kredit monatlich 100 € Tilgung und 400 € Zinsen. F und M wollen jeweils die alleinige Sorge für die beiden Kinder. F und M verlangen gegenseitig voneinander, dass der andere aus dem Einfamilienhaus ausziehe. F will für sich und die Kinder von M Unterhalt. Sie beantragt im Jugendamt eine Beratung über diese Streitfragen und sie verlangt, dass die Sozialarbeiterin im Jugendamt die Unterhaltsansprüche für sie und ihre Kinder gegenüber dem M geltend macht. Was muss das Jugendamt tun?

Lösungsvorschlag: Die regelmäßige oder geschäftsmäßige Beratung in Rechts-angelegenheiten ist nach dem RechtsdienstleistungsG Rechts-anwälten vorbehalten. Daher dürfen Behörden nur Rechts-beratung geben, soweit dies nach dem Gesetz ihre Aufgabe ist. Das Jugendamt hat nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 SGB 8 die Aufgabe, die Sorgeberechtigten über den Unterhaltsanspruch ihrer Kinder zu beraten. Es hat aber nicht die Aufgabe, zwischen den Sorgerechtsberechtigten Partei zu ergreifen und sie über ihre Ansprüche auf Ehegattenunterhalt zu beraten. Anders ist es in § 18 Absatz 1 Nummer 2 SGB 8 nur zugunsten der Mutter eines nichtehelichen Kindes geregelt. Soweit es für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des M gegenüber den Kindern auf sonstige Unterhaltslasten des M ankommt, muss das Jugendamt jedoch auch über den Ehe-gattenunterhalt Auskunft geben können. § 17 SGB 8 erlaubt darüberhinaus die Beratung in Fragen der Partnerschaft.

Fortsetzung der Lösung I Da M gemäß den §§ 1589 und 1592 BGB mit K1 und K2 in gerader Linie verwandt ist, könnte den Kindern nach § 1601 ff. BGB gegen M ein Anspruch auf Kindesunterhalt zustehen. In welchem Umfang ein Unterhaltsanspruch besteht, hängt nach §1602 BGB von der Bedürftigkeit des Unterhaltsbe-rechtigten (hier K1 und K2) und von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ab. Den Kindern gegenüber ist nach § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB nicht F, sondern allein M zum Barunterhalt verpflichtet, weil F die Kinder betreut. Der nach § 1612a Absatz 1 BGB durch die Entrichtung einer Geldrente monatlich im voraus zu gewährende Unterhalt muss den Unterhaltsbedarf decken.

Fortsetzung der Lösung II Nach § 1612a BGB beträgt Mindestunterhaltsbedarf für Kinder bis 6 Jahren 317 € und für Kinder ab 6 Jahren 364 € im Monat. K2 stehen danach 317 € und K1 364 € zu. Ob ein höherer Unterhaltsbedarf besteht, ergibt sich gemäß § 1610 BGB aus der Lebensstellung des Bedürftigen, die wiederum abhängig ist von den Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen. Die Gerichte orientieren sich insoweit an den Unterhaltsleit-linien des OLG Düsseldorf (Düsseldorfer Tabelle) und deren Ergänzungen durch andere Gerichte (z.B. Unterhaltsleitlinien der süddeutschen Oberlandesgerichte). Welcher Prozentsatz vom Mindestunterhalt angemessen ist, schwankt entsprechend dem Einkommen des Pflichtigen zwischen 100% und 160%.

Fortsetzung der Lösung III Jeder Einkommensstufe ist ein angemessener Prozentsatz vom Mindestunterhalt zugeordnet. Je mehr der Unterhalts-pflichtige verdient, desto höher ist der Prozentsatz. Die Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten orientiert sich an dem tatsächlich für seinen Unterhalt verfügbaren Ein-kommen des Unterhaltsverpflichteten, dem bereinigten Nettoeinkommen. Das Nettoeinkommen ist um den sog. Wohnwertvorteil zu erhöhen, aber um die dafür eingegangene Kreditbelastung zu verringern. Da insoweit Angaben fehlen, ist davon auszugehen, dass der Wohnwertvorteil der Kreditbelastung entspricht. Da M die üblichen berufsbedingten Aufwendungen hat, diese aber nicht im einzelnen nachgewiesen sind, ist eine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Die Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen beträgt 5% des Nettoeinkommens, höchstens aber 150 €. 5% von 2010,50 ergeben 100,50 €. Es verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1910 € (2010,50-100,50=1910).

Fortsetzung der Lösung IV Nach Stufe 3 der Tabelle hätte K2 somit einen Unterhalts-bedarf von 349 € und K1 einen von 401 €. Da jedoch M nicht leistungsfähig ist, um den Mindestunterhalt von F sicherzu-stellen (1910-1100-291-241=278), bemisst sich der Kindes-unterhalt gemäß Anmerkung A1 DT jedoch nach Stufe 1. Der Unterhaltsbedarf der Kinder reduziert sich, weil F für sie Kindergeld erhält. F ist gemäß § 1612b Absatz 1 Nummer 1 BGB aber nur verpflichtet, die Hälfte des Kinder-geldes für K zu verwenden, da sie mit der Kinderbetreuung nach § 1603 Absatz 3 Satz 2 BGB ihre Unterhaltspflicht erfüllt. Infolge der hälftigen Kindergeldanrechnung hat K2 statt 317 € nur 225 € (317-92=225) Bedarf und K1 statt 364 € nur 272 € (364-92=272).

Fortsetzung der Lösung V Nach § 1603 BGB schuldet M den Kindesunterhalt nur im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit. Den in § 1612a BGB geregelten Mindestunterhalt für die Kinder kann K leisten, ohne dass sein Selbstbehalt von 1000 € angetastet wird. M schuldet F wegen Kinderbetreuung Geschiedenenunterhalt gemäß § 1570 BGB. Das Maß ergibt sich aus § 1578 Absatz 1 Satz 1 BGB. Maßgebend sind die ehelichen Lebensverhält-nisse und damit die Einkommensverhältnisse des Mannes. Welche Einkommensverteilung zwischen den Ehegatten angemessen ist, beurteilen die Gerichte nach Maßgabe von Abschnitt B III der Düsseldorfer Tabelle Danach ist bei einer Ehe mit Kindern, der Kindesunterhalt vorab vom zu verteilenden bereinigten Nettoeinkommen abzuziehen.

Fortsetzung der Lösung VI Nach Abschnitt B I 1 a der Düsseldorfer Tabelle erhält vom verbleibenden Einkommen der erwerbstätige Unterhaltsver-pflichtete 4/7 und der Unterhaltsberechtigte 3/7, sofern Ein-kommen des Unterhaltsberechtigten unberücksichtigt bleibt. Grundsätzlich hat der Unterhaltsberechtigte nach § 1574 BGB eine Erwerbsobliegenheit. Nach § 1570 BGB ist der die Kinder betreuende Elternteil aber nur zu einer Erwerbstätig-keit verpflichtet, wenn alle Kinder schon im kindergarten-fähigen Alter sind. K2 ist erst zwei Jahre alt und hat deshalb nach § 24 Absatz 1 Satz 1 SGB 8 noch keinen Anspruch auf Besuch eines Kindergartens. Also braucht F nicht arbeiten. Der Unterhaltsbedarf von F beträgt also 3/7 des den Ehe-gatten zur Verfügung stehenden Einkommens. Ihnen stehen nach Abzug des Kindesunterhalts 1413 € Einkommen zur Verfügung (1910-225-272=1413).

Fortsetzung der Lösung VII Der Unterhaltsbedarf der F beträgt davon 3/7. Das sind 606 € (1413*3/7=606). Nach Abschnitt B V 2 der Düsseldorfer Tabelle steht ihr aber als Existenzminimum mindestens ein Bedarf von 800 € zu. In Höhe dieses Bedarf schuldet M der F nur Unterhalt, soweit er auch leistungsfähig ist. Die Leistungsfähigkeit errechnet man, in dem man vom bereinigten Nettoeinkommen den Selbstbehalt und die vorgehenden Unterhaltsansprüche abzieht. Der Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten ist höher als der gegenüber den Kindern. Und der eines Erwerbstätigen ist höher als der eines nicht Erwerbstätigen. Nach Anmerkung B V der DT beträgt der Selbstbehalt eines Erwerbstätigen gegenüber seiner Ehefrau 1100 €.

Fortsetzung der Lösung VIII Zieht man von dem bereinigten Nettoeinkommen von 1910 € den Selbstbehalt von 1100 € und den Unterhalt an die Kinder von 225 € und 272 € ab, verbleiben für F 363 € (1910-1100-225-272=313). Dass die Kinder den vollen Mindestunterhalt vorab be-kommen, während sich der Anspruch der F auf einen Betrag unter dem Existenzminimum mindert, liegt daran, dass die Ansprüche der Kinder nach § 1609 BGB gegenüber dem des betreuenden Elternteiles vorrangig sind. Aus diesem Grund findet auch keine anteilige Kürzung aller Unterhaltsan-sprüche statt.IE§ M muss an K2 225 €, an K1 272 € und an F 313 € zahlen.

Fall: Mehrfach verheiratet Weil F1 von M schwanger war, hatte er sie kurz vor der Geburt von K1 geheiratet. Kurz nach der Heirat haben sich beide getrennt. Ein Jahr nach der Trennung wurde die Ehe geschieden. K1 ist heute 8 Jahre alt. M hatte nach der Scheidung sofort wieder geheiratet und zwar F2. Die hat das heute einjährige Kind K2 geboren. Letzte Woche hat sich M von F2 endgültig getrennt. Er zahlt an K1 und F1 Unterhalt. F1 arbeitet 24 Stunden pro Woche als Friseuse und verdient dadurch monatlich 800 € netto. Außerdem bekommt sie Kindergeld für K1. F2 geht zum Jugendamt und verlangt Beratung und Beistandschaft. Sie hat von der Unterhaltsreform gehört. Sie berichtet der Sozialarbeiterin im Jugendamt, dass sie nur das Kindergeld für K2 bekomme. Dennoch weigere sich M, ihr oder K2 Unterhalt zu zahlen, obwohl M als Kfz-Mechaniker monatlich 2.000 € netto verdiene. Übernehmen Sie die Aufgaben der Sozialarbeiterin im Jugendamt!

Lösungsvorschlag I Die Beratung in Rechtsangelegenheiten ist nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz grundsätzlich Rechtsanwälten vorbehalten. Daher dürfen Behörden nur Rechtsberatung geben, soweit dies nach dem Gesetz ihre Aufgabe ist. Das Jugendamt hat nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 SGB 8 die Aufgabe, die Sorgeberechtigten über den Unterhaltsanspruch ihrer Kinder zu beraten. Es hat aber nicht die Aufgabe, zwischen den Sorgerechtsberechtigten Partei zu ergreifen und sie über ihre Ansprüche auf Ehegattenunterhalt zu beraten. Anders ist es in § 18 Absatz 1 Nummer 2 SGB 8 nur zugunsten der Mutter eines nichtehelichen Kindes geregelt. Soweit es für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des M gegenüber den Kindern auf sonstige Unterhaltslasten des M ankommt, muss das Jugendamt jedoch auch über den Ehegattenunterhalt Auskunft geben können.

Fortsetzung der Lösung II Da M gemäß den §§ 1589 und 1592 BGB mit K2 in gerader Linie verwandt ist, schuldet er K2 nach § 1601 ff. BGB Kindesunterhalt, soweit K2 nach § 1602 BGB bedürftig und M nach § 1603 BGB K2 gegenüber leistungsfähig ist. K2 gegenüber ist nach § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB nicht F2, sondern allein M zum Unterhalt in bar verpflichtet, weil F2 ihre Unterhaltspflicht bereits durch die Betreuung erfüllt. M schuldet F1 Betreuungsunterhalt als Scheidungsunterhalt nach den §§ 1569, 1570 Absatz 1, 1574 Absatz 1, 1573 Absatz 2 BGB (Aufstockungsunterhalt), da F1 wegen des 8jährigen K1 nur eine Halbtagstätigkeit zumutbar ist. M schuldet F2 Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB. Wegen des gerade geboren K2 ist F2 die Aufnahme einer Erwerbs-tätigkeit nicht zumutbar.

Fortsetzung der Lösung III Die Ansprüche beider Kinder haben nach § 1609 BGB den 1. Rang. Die Ansprüche von F1 und F2 haben jeweils beide den 2. Rang, weil beide Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes erhalten. Die Unterhaltsansprüche der Kinder gehen den Ansprüchen der beiden Frauen vor und sind im Verhältnis zueinander gleichrangig. Der Unterhaltsanspruch der beiden Frauen geht dem der Kinder nach. Untereinander sind die Ansprüche beider Frauen gleichrangig.

Fortsetzung der Lösung IV Beide Kinder haben nach § 1612a Absatz 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Barunterhalt. Die Höhe richtet sich nach dem Bedarf der Kinder und der Leistungsfähigkeit des M (§§ 1602, 1603 1610 BGB). Als Bedarf steht den Kindern mindestens der Mindestunter-halt zu. Dieser ergibt sich nach § 1612a Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG. Danach steht K1 ein Mindestunterhaltsbedarf von 364 € zu (2184x2:12=364) und K2 317 € (2184x2:12x 0.87)

Fortsetzung der Lösung V Nach § 1610 BGB steht den Kindern nicht nur der Mindest-unterhalt, sondern der angemessene Unterhalt zu. Und ihr Bedarf ergibt sich aus § 1610 BGB aus ihrer Lebensstellung. Je größer das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist, desto größer ist der Bedarf seiner Kinder. Die Gerichte orientieren sich insoweit an den Unterhaltsleitlinien des OLG Düsseldorf (Düsseldorfer Tabelle) und deren Ergänzungen durch andere Gerichte (z.B. Unterhaltsleitlinien der süddeutschen Ober-landesgerichte). Danach wird jeder Unterhaltsberechtigte nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in eine Tabellenstufe eingruppiert.

Fortsetzung der Lösung VI Das Nettoeinkommen ist um berufsbedingte Aufwendungen zu bereinigen (DT A 1). Sind diese nicht im einzelnen belegt, betragen sie pauschal 5% vom Netto, mindestens aber 50 € und höchstens 150 €. M hat berufsbedingte Aufwendungen von 100 € und ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1900 €. Danach hätten die Kinder einen Bedarf nach Stufe 2. Aller-dings ist die Düsseldorfer Tabelle für zwei Unterhaltspflichten konzipiert. Nach A 1 der Düsseldorfer Tabelle soll Unterhalt nach einer niedrigeren Tabellenstufe geleistet werden, wenn eine Unterhalspflicht mehr besteht (sog. Tabellensprung). Da M seinen beiden Kindern und seinen beiden Ex-Frauen Unterhalt schuldet (siehe unten), hat er vier Unterhaltspflich-ten. Der Unterhalt reduziert sich von Stufe 2 auf Stufe 1.

Fortsetzung der Lösung VII K1 hat danach einen Bedarf von 364 € und K2 hat einen von 317 €. Der Unterhaltsbedarf der Kinder reduziert sich weiter durch den Erhalt des Kindergeldes. F1 und F2 sind gemäß § 1612b Absatz 1 Nummer 1 BGB nur verpflichtet, die Hälfte des Kindergeldes für die Kinder zu verwenden, da sie mit der Kinderbetreuung nach § 1603 Absatz 3 Satz 2 BGB ihre Unterhaltspflicht erfüllen. Deswegen wird das Kindergeld auch nur hälftig auf den Bedarf der Kinder angerechnet. K1 hat also statt 364 € nur 272 € Bedarf. Und K2 hat statt 317 € nur 225 € (317-92=225) Bedarf. Zusammen ergibt dies einen Bedarf von 497 €.

Fortsetzung der Lösung VIII Aber M ist zur Zahlung des Kindesunterhaltes in Höhe dieses Bedarfes nach § 1603 BGB nur verpflichtet, soweit er dazu auch leistungsfähig ist. Diese Leistungsfähigkeit beurteilen die deutschen Gerichte unter Berücksichtigung der Unterhaltsleitlinien, insbesondere unter Berücksichtigung der Unterhaltsleitlinien des OLG Düsseldorfs. Die Leistungsfähigkeit entspricht dem bereinigten Nettoeinkommen abzüglich des Selbstbehalts. Der Selbstbehalt beträgt nach A 5 der DT minderjährigen Kindern gegenüber 950 €. Die Leistungsfähigkeit beträgt den Kindern gegenüber damit 950 € (1900-950 =950). K1 stehen somit 272 € und K2 225 € Unterhalt zu. Nun sind die Bedarfe beider Frauen zu ermitteln.

Fortsetzung der Lösung IX Zunächst ist der Kindesunterhalt vom bereinigten Nettoeinkommen des M abzuziehen. Das anrechenbare Nettoeinkommen verringert sich damit auf 1403 € (1900-225-272=1403). Nach § 1570 BGB ist F1 eine Teilzeiterwerbstätigkeit zumutbar. Ihre Einkünfte sind daher nach B I 1 b der DT wie folgt anzurechnen: Die Differenz zwischen dem anrechenbaren Einkommen des M von 1403 € und dem bereinigten Nettoeinkommen von F1 in Höhe von 750 € (800 € - 50 € Mindestpauschale für be-rufsbedingte Aufwendungen für eine nicht geringfügige Teil-zeittätigkeit) beträgt 653 € (1403-750=653). Und davon wür-den F1 3/7 zustehen. Sie hätte also einen Bedarf von 279,86 €.

Fortsetzung der Lösung X F2 hat nach Anmerkung B V 2 als Nichterwerbstätige einen Mindestbedarf in Höhe von 770 €. Da M nur in Höhe von 353 € (1900-1050-272-225=353) den Frauen gegenüber leistungsfähig ist, kann er nicht den Bedarf beider Frauen decken. Da die Ansprüche beider Frauen gleichrangig sind, ist eine Mangelfallberechnung nach Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle vorzunehmen. Ihr Anteil entspricht danach ihrem Bedarf geteilt durch die Summe der Bedarfe von beiden Frauen. Danach steht F1 ein Anteil von 94,10 € (279,86:1049,86x353) und F2 ein Anteil von 258,90 € (770:1049,86x353) an der Verteilungsmasse von 326 € zu. Nach § 1612a Absatz 2 BGB kann F1 94,10 € und F2 258,90 € Unterhalt verlangen.

Fortsetzung der Lösung XI Sehr geehrter Herr M! F2, die Mutter ihres Kindes K2, hat uns in dessen Namen um Beistandschaft gebeten. Wir sind deshalb gemäß § 1712 BGB verpflichtet, die Unterhaltsansprüche von K2 Ihnen gegenüber geltend zu machen. Um eine genaue Berechnung des Unterhaltsanspruchs vornehmen zu können, benötigen wir eine genaue Auskunft über Ihr Einkommen und Ihr Vermögen. Zur Erteilung dieser Auskunft sind Sie nach § 1605 BGB verpflichtet. Füllen Sie dazu bitte den anliegenden Auskunftsbogen aus. Ferner sind gemäß § 1605 Satz 2 BGB Verdienstbescheini-gungen des Arbeitgebers vorzulegen. Legen Sie Ihrem Arbeit-geber dazu den Vordruck „Verdienstbescheinigung“ vor.

Fortsetzung der Lösung XII Bis diese Auskünfte erteilt sind, berechnen wir den nach § 1601 BGB von Ihnen geschuldeten Kindesunterhalt vorläufig nach den uns bereits vorliegenden Unterlagen. Danach verdienen Sie 2000 € netto im Monat. Nach § 36 Nummer 4 EGZPO beträgt der Mindest-unterhaltsbedarf für K1 364 € und für K2 317 €. Der Unterhaltsbedarf der Kinder reduziert sich durch das Kindergeld nach § 1612b Absatz 1 Nummer 1 BGB um 92 € auf 272 € für K1 und 225 € für K2. Sie sind auch in der Lage diesen Betrag für K2 zu bezahlen.

Fortsetzung der Lösung XIII Bei der Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit sind wir von einem bereinigten Nettoeinkommen von 1900 € ausgegangen und haben ihren Selbstbehalt von 950 € ihren Kindern gegenüber und die 272 € Unterhalt für K1 berücksichtigt. Ihr bereinigtes Nettoeinkommen beträgt 1900 €, weil wir berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5% ihres Nettoeinkommens von diesem abgezogen haben. Überweisen Sie bitte jeweils zum Monatsanfang ab Beginn dieses Monats 225 € auf das Ihnen bekannte Konto von F2. Zum Unterhalt gehört nicht nur dessen Zahlung, sondern auch deren rechtliche Absicherung durch die Titulierung des Anspruchs.

Fortsetzung der Lösung XIV Um eine für Sie mit erheblichen Kosten verbundene gericht-liche Auseinandersetzung zu vermeiden, müssen sie eine öffentlich beglaubigte Urkunde ausfertigen lassen, in der der Unterhaltsanspruch gegenüber K tituliert wird. Und zwar in der oben berechnete Höhe von monatlich 225 € Mindest-bedarfs eines Kindes unter 7 Jahren abzüglich des anzurech-nenden hälftigen Kindergeldanteils. Als Unterhaltspflichtiger müssen Sie sich wegen dieser Forderung der Zwangsvoll-streckung unterwerfen. Begeben Sie sich zu diesem Zweck innerhalb von 4 Wochen zu einem Notar oder lassen Sie den Unterhaltsanspruch kostenlos von dem Jugendamt Ihres Landkreises beurkunden. Nehmen Sie Ihren Personalausweis und dieses Schreiben mit. Mit freundlichem Gruß Gritt Gründlich (Sozialarbeiterin).

Fall: Rückstufung Weil F1 von M schwanger war, hatte er sie kurz vor der Geburt von K1 geheiratet. Kurz nach der Heirat haben sich beide getrennt. Ein Jahr nach der Trennung wurde die Ehe geschieden. K1 ist heute 8 Jahre alt. M hatte nach der Scheidung sofort wieder geheiratet und zwar F2. Die hat das heute einjährige Kind K2 geboren. Letzte Woche hat sich M von F2 endgültig getrennt. Er zahlt an K1 und F1 Unterhalt. F1 arbeitet 24 Stunden pro Woche als Friseuse und verdient dadurch monatlich 800 € netto. Außerdem bekommt sie Kindergeld für K1. F2 geht zum Jugendamt in Köln und verlangt Beratung und Beistand-schaft. Sie berichtet der Sozialarbeiterin im Jugendamt, dass sie nur das Kindergeld für K2 bekomme. Dennoch weigere sich M, ihr oder K2 Unterhalt zu zahlen, obwohl M als Kfz-Mechaniker monatlich 2.430 € netto verdiene. Übernehmen Sie die Aufgaben der Sozialarbeiterin!

Lösungsvorschlag I Die rechtliche Beratung in fremden Rechtsangelegenheiten ist nach den §§ 2 und 3 RechtsdienstleistungsG den Mitarbeitern des Jugendamtes nur erlaubt, soweit dies nach dem Gesetz ihre Aufgabe ist. Das Jugendamt hat nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 SGB 8 die Aufgabe, die Sorgeberechtigten über den Unterhaltsanspruch ihrer Kinder zu beraten. Es hat aber nicht die Aufgabe, zwischen den Sorgerechtsberechtigten Partei zu ergreifen und sie über ihre Ansprüche auf Ehegattenunterhalt zu beraten. Anders ist es in § 18 Absatz 1 Nummer 2 SGB 8 nur zugunsten der Mutter eines nichtehelichen Kindes geregelt. Soweit es für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des M gegenüber den Kindern auf sonstige Unterhaltslasten des M ankommt, muss das Jugendamt jedoch auch über den Ehegattenunterhalt Auskunft geben können.

Fortsetzung der Lösung II Da M gemäß den §§ 1589 und 1592 BGB mit K2 in gerader Linie verwandt ist, schuldet er K2 nach § 1601 ff. BGB Kindesunterhalt, soweit K2 nach § 1602 BGB bedürftig und M nach § 1603 BGB K2 gegenüber leistungsfähig ist. K2 gegenüber ist nach § 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB nicht F2, sondern allein M zum Unterhalt in bar verpflichtet, weil F2 ihre Unterhaltspflicht bereits durch die Betreuung erfüllt. M schuldet F1 Betreuungsunterhalt als Scheidungsunterhalt nach den §§ 1569, 1570 Absatz 1, 1574 Absatz 1, 1573 Absatz 2 BGB (Aufstockungsunterhalt), da F1 wegen des 8jährigen K1 nur eine Halbtagstätigkeit zumutbar ist. M schuldet F2 Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB. Wegen des gerade geboren K2 ist F2 die Aufnahme einer Erwerbs-tätigkeit nicht zumutbar.

Fortsetzung der Lösung III Die Ansprüche beider Kinder haben nach § 1609 BGB den 1. Rang. Die Ansprüche von F1 und F2 haben jeweils beide den 2. Rang, weil beide Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes erhalten. Die Unterhaltsansprüche der Kinder gehen den Ansprüchen der beiden Frauen vor und sind im Verhältnis zueinander gleichrangig. Der Unterhaltsanspruch der beiden Frauen geht dem der Kinder nach. Untereinander sind die Ansprüche beider Frauen gleichrangig.

Fortsetzung der Lösung IV Beide Kinder haben nach § 1612a Absatz 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Barunterhalt. Die Höhe richtet sich nach dem Bedarf der Kinder und der Leistungsfähigkeit des M (§§ 1602, 1603 1610 BGB). Als Bedarf steht den Kindern mindestens der Mindestunter-halt zu. Der monatliche Mindestunterhalt entspricht nach § 1612a Absatz 1 BGB einem zwölftel des doppelten Steuerfreibetrages für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 1 EStG (sächliches Existenzminimum). 2184 € * 2 / 12 = 364 €. Davon stehen dem 8jährigen K1 100% zu. Er hat also einen Mindestbedarf von 364 €. Dem einjährigen K2 stehen davon nur 87% zu. Er hat einen Mindestbedarf von 317 € zu.

Fortsetzung der Lösung V Nach § 1610 BGB steht den Kindern nicht nur der Mindest-unterhalt, sondern der angemessene Unterhalt zu. Und ihr Bedarf ergibt sich aus § 1610 BGB aus ihrer Lebensstellung. Je größer das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist, desto größer ist der Bedarf seiner Kinder. Die Gerichte orientieren sich insoweit an den Unterhaltsleitlinien des OLG Düsseldorf (Düsseldorfer Tabelle) und deren Ergänzungen durch andere Gerichte (z.B. Unterhaltsleitlinien der süddeutschen Ober-landesgerichte). Danach wird jeder Unterhaltsberechtigte nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in eine Tabellenstufe eingruppiert.

Fortsetzung der Lösung VI Das Nettoeinkommen ist um berufsbedingte Aufwendungen zu bereinigen (DT A 1). Sind diese nicht im einzelnen belegt, betragen sie pauschal 5% vom Netto, mindestens aber 50 € und höchstens 150 €. M hat berufsbedingte Aufwendungen von 121,50 € und damit ein bereinigtes Netto von 2308,50 €. Danach hätten die Kinder einen Bedarf nach Stufe 4. Aller-dings ist die Düsseldorfer Tabelle für zwei Unterhaltspflichten konzipiert. Nach A 1 der Düsseldorfer Tabelle soll Unterhalt nach einer niedrigeren Tabellenstufe geleistet werden, wenn eine Unterhaltspflicht mehr besteht (sog. Tabellensprung). Da M seinen beiden Kindern und seinen beiden Ex-Frauen Unterhalt schuldet (siehe unten), hat er vier Unterhaltspflich-ten. Der Unterhalt reduziert sich von Stufe 4 auf Stufe 2.

Fortsetzung der Lösung VII M müsste in Stufe 2 nach Abzug der hälftigen Kindergeld-anrechnung an K1 291 € (383-92=291) und an K2 241 € (333-92=241) Unterhalt zahlen. Nach DT A 1 werden Unterhaltspflichtige in eine niedrigere Tabellenstufe eingestuft, wenn sie nicht den Mindestunterhalt für alle Unterhaltsberechtigten leisten können (Rückstufung). Danach würde sich der von M für die Kinder zu leistende Unterhalt statt nach Stufe 2 nach Stufe 1 bemessen, wenn M nicht zugleich den Mindestunterhalt seiner beiden Ex-Frauen sicherstellen kann. Um die Sicherstellung des Mindestunterhalts der Frauen zu überprüfen ist der Mindestbedarf der Frauen und die Leistungsfähigkeit des M ihnen gegenüber auszurechnen und miteinander zu vergleichen.

Fortsetzung der Lösung VIII F1 hat nach DT Anmerkung B V 1 als Erwerbstätige einen Bedarf von 950 €, der aber zu 750 € bereits durch ihr bereinigtes Nettoeinkommen gedeckt ist. Das bereinigte Nettoeinkommen von F1 beträgt angesichts ihres Verdienstes von 800 € netto nur 750 €, weil nach DT Anmerkung 5 die Mindestpauschale für berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 50 € abzuziehen ist. F1 hat somit einen Mindestunterhaltsbedarf von 200 € (950-750=200). F2 hat nach DT Anmerkung B V 2 als Nichterwerbstätige einen Mindestbedarf in Höhe von 770 €. Beide Frauen haben zusammen einen Mindestbedarf von 970 € Unterhalt. Diesen kann M nur sicherstellen, wenn er den Frauen gegenüber eine Leistungsfähigkeit von 970 € hat.

Fortsetzung der Lösung IX Die Leistungsfähigkeit des M gegenüber den beiden Frauen errechnet man, indem man von seinem bereinigten Netto-einkommen seinen Selbstbehalt und die vorgehenden Ansprüche der Kinder auf Kindesunterhalt abzieht. Zahlt M Kindesunterhalt nach Stufe 2 hätte er für die Frauen nur 726,50 € (2308,50-1050-291-241=726,50). Da M den Mindestunterhalt der beiden Frauen von zusammen 920 € mit dem ihm für den Trennungs- und Scheidungs-unterhalt zur Verfügung stehenden Betrag von 726,50 € nicht decken kann, ist der Unterhaltsanspruch beider Kinder nach Tabellenstufe 1 zurückzustufen.

Fortsetzung der Lösung X Deren Unterhaltsbedarf reduziert sich durch den Erhalt des Kindergeldes. F1 und F2 sind gemäß § 1612b Absatz 1 Nummer 1 BGB nur verpflichtet, die Hälfte des Kindergeldes für die Kinder zu verwenden, da sie mit der Kinderbetreuung nach § 1603 Absatz 3 Satz 2 BGB ihre Unterhaltspflicht erfüllen. Deswegen wird das Kindergeld auch nur hälftig auf den Bedarf der Kinder angerechnet. Der Bedarf von K1 beträgt also statt 364 € nur 272 € (364-92=272). Und K2 hat statt 317 € nur 225 € (317-92=225) Bedarf. Aber M ist zur Zahlung des Kindesunterhaltes in Höhe dieses Bedarfes nach § 1603 BGB nur verpflichtet, soweit er dazu auch leistungsfähig ist.

Fortsetzung der Lösung XI Diese Leistungsfähigkeit beurteilen die deutschen Gerichte unter Berücksichtigung der Unterhaltsleitlinien, insbesondere unter Berücksichtigung der Unterhaltsleitlinien des OLG Düsseldorfs. Die Leistungsfähigkeit entspricht dem bereinigten Nettoeinkommen abzüglich des Selbstbehalts. Der Selbstbehalt beträgt nach A 5 der DT minderjährigen Kindern gegenüber nur 950 €. Die Leistungsfähigkeit beträgt ggü. den Kindern damit 1358,50 € (2308,50-950=1358,50). K1 stehen somit 272 € und K2 stehen 225 € Unterhalt zu. Nun sind die Bedarfe beider Frauen zu ermitteln und es ist eine Mangelfallberechnung durchzuführen.

Fortsetzung der Lösung XII Der Unterhaltsbedarf von F1 berechnet sich nach B III DT. Durch den Abzug des Kindesunterhalts vom bereinigten Netto-einkommen des M verringert sich das anrechenbare Nettoein-kommen auf 1461 € (2308,50-272-225=1811,50). Nach § 1570 BGB ist F1 eine Teilzeiterwerbstätigkeit zumutbar. Ihre Einkünfte sind daher nach B I 1 b der DT wie folgt anzurechnen: F1 hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 750 € (siehe oben). Die Differenz zwischen M´s anrechenbaren Einkommen und ihrem eigenen beträgt 1061,50 € (1811,50-750=1061,50). Und davon würde F1 3/7 zustehen. Sie hätte also einen Bedarf von 454,93 € (1061,50 x 3/7 = 454,93). Für F2 würde sich danach ein Bedarf von 776,36 € errechnen (1811,50*3/7=776,36). Damit liegt ihr Bedarf etwas über dem Mindestbedarf in Höhe von 770 € (siehe oben). Beide Frauen haben zusammen einen Bedarf von 1231,29 € (454,93 + 776,36 = 1231,29).

Fortsetzung der Lösung XIII Da M seinen Kindern 272 € und 225 € Unterhalt schuldet, ist den Frauen gegenüber nur in Höhe von 761,50 € leistungsfähig (2308,50 – 1050 – 272 - 225 = 761,50). Da er nicht den Bedarf beider Frauen decken kann und die Ansprüche beider Frauen gleichrangig sind, ist eine Mangel-fallberechnung nach Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle vorzunehmen. Der Anteil der Frauen entspricht danach ihrem Bedarf geteilt durch die Summe der Bedarfe von beiden. F1 steht ein Anteil von 454,93 /1231,29 und F2 ein Anteil von 776,36 /1231,29 an der Verteilungsmasse von 761,50 € zu. Das sind für F1 454,93 /1231,29 x 761,50 = 281,35 € und für F2 776,36 /1231,29 x 761,50 = 480,15 €. Nach Rundung stehen F1 282 € und F2 481 € zu.

Fortsetzung der Lösung XIV Sehr geehrter Herr M! F2, die Mutter ihres Kindes K2, hat uns in dessen Namen um Beistandschaft gebeten. Wir sind deshalb gemäß § 1712 BGB verpflichtet, die Unterhaltsansprüche von K2 Ihnen gegenüber geltend zu machen. Um eine genaue Berechnung des Unterhaltsanspruchs vornehmen zu können, benötigen wir eine genaue Auskunft über Ihr Einkommen und Ihr Vermögen. Zur Erteilung dieser Auskunft sind Sie nach § 1605 BGB verpflichtet. Füllen Sie dazu bitte den anliegenden Auskunftsbogen aus. Ferner sind gemäß § 1605 Satz 2 BGB Verdienstbescheini-gungen des Arbeitgebers vorzulegen. Legen Sie Ihrem Arbeit-geber dazu den Vordruck „Verdienstbescheinigung“ vor.

Fortsetzung der Lösung XV Bis diese Auskünfte erteilt sind, berechnen wir den nach § 1601 BGB von Ihnen geschuldeten Kindesunterhalt vorläufig nach den uns bereits vorliegenden Unterlagen. Danach verdienen Sie 2430 € netto im Monat. Nach § 1612a BGB beträgt der Mindestunterhaltsbedarf für K1 364 € und für K2 317 €. Der Unterhaltsbedarf der Kinder reduziert sich durch das hälftig anzurechnende Kindergeld nach § 1612b Absatz 1 Nummer 1 BGB um 92 € auf 272 € für K1 und 225 € für K2. Sie sind auch in der Lage diesen Betrag für K2 zu bezahlen.

Fortsetzung der Lösung XVI Bei der Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit sind wir von ei-nem bereinigten Nettoeinkommen von 2308,50 € ausgegangen und haben ihren Selbstbehalt von 900 € ihren Kindern gegenüber und die 272 € Unterhalt für K1 berücksichtigt. Ihr bereinigtes Nettoeinkommen beträgt 2308,50 €, weil wir berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5% ihres Nettoeinkommens von diesem abgezogen haben. Überweisen Sie bitte jeweils zum Monatsanfang ab Beginn dieses Monats 225 € auf das Ihnen bekannte Konto von F2. Zum Unterhalt gehört nicht nur dessen Zahlung, sondern auch deren rechtliche Absicherung durch die Titulierung des Anspruchs.

Fortsetzung der Lösung XVII Um eine für Sie mit erheblichen Kosten verbundene gericht-liche Auseinandersetzung zu vermeiden, müssen sie eine öffentlich beglaubigte Urkunde ausfertigen lassen, in der der Unterhaltsanspruch gegenüber K tituliert wird. Und zwar in der oben berechnete Höhe von 87% des Mindestbedarfs für ein Kind unter 7 Jahren abzüglich des anzurechnenden hälftigen Kindergeldanteils. Als Unterhaltspflichtiger müssen Sie sich wegen dieser Forderung der Vollstreckung unterwerfen. Begeben Sie sich zu diesem Zweck innerhalb von 4 Wochen zu einem Notar oder lassen Sie den Unterhaltsanspruch kostenlos von dem Jugendamt Ihres Landkreises beurkunden. Nehmen Sie Ihren Personalausweis und dieses Schreiben mit. Mit freundlichem Gruß Gritt Gründlich (Sozialarbeiterin).

Fall: Unterhalt nach Fachrichtungswechsel? Die Witwe F aus Hamburg hat die beiden Kinder K1 und K2. Beide sind Zwillinge. Sie sind 22 Jahre alt und studierten dort bisher vier Semester lang Betriebswirtschaft. Beide konnten den Anforderungen des Studiums nicht gerecht werden. K2 hatte deswegen Streit mit ihrer Mutter. Jetzt studiert K2 in Regensburg Sozialpädagogik und K1 wohnt weiter bei ihrer Mutter und studiert in Hamburg Jura. Beide bekommen wegen des Fachrichtungswechsels kein BAFöG mehr. K2 verlangt von F Unterhalt. F ist aufgrund einer schweren Krankheit voll erwerbsgemindert und bekommt eine Rente von 1.524 € und das Kindergeld für K1 und K2. F meint, sie könne nichts dafür, dass K2 kein BAFöG mehr bekomme; dafür sei K2 ganz alleine verantwortlich. F ist bei der AOK versichert. K1 und K2 sind familienversichert. K2 muss 400 € Studiengebühren pro Semester zahlen. Wieviel Unterhalt steht K2 zu?

Lösungsskizze Unterhaltsanspruch §§ 1601 ff., 1609, 1610 Absatz 2 BGB. Bedarf (§ 1602 BGB) K1 DT A7 Stufe 2 Rückstufung auf Stufe 1 wg Mangels 488 € Volle Kindergeldanrechnung (§ 1612b BGB) von 184 € 304 € K2 DT A7 670 € + DT A9 Studiengebühren 67 € = 737 € abzüglich Kindergeldanrechnung von 184 € 553 € Die Mutter ist verpflichtet, das Kindergeld an ihre beiden Töchter weiterzugeben. Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB) Bereinigtes Netto 1524 € Selbstbehalt DT A5 Abs. 2 gegenüber Kindern über 21 1200 € Leistungsfähigkeit 324 € Mangelfallberechnung (DT C) Verteilungsmasse 324 € Anteil K2 = Bedarf K2 / (Bedarf K1 + Bedarf K2) Anteil K2 = 553 / (304+553) = 553/857 = 0,6452 Anspruch K2 = Anteil x Verteilungsmasse = 0, 6452*324 = 209,06

Fall: Haftung mehrerer Unterhaltspflichtiger Der 19-jährige K wohnt bei seiner Mutter F. Die bekommt für K auch das Kindergeld. K geht noch zur Gesamtschule und verlangt von seinem Vater M Unterhalt, der schon lange von F geschieden ist und einen eigenen Haushalt hat. M hat ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 1.690 EUR monatlich, die Mutter eines von 1.330 EUR. Weitere Unterhaltsverpflichtungen haben F und M nicht. Wie viel Unterhalt kann K von M verlangen?

Lösung -1- A. Unterhaltsbedarf von K I. Unterhaltspflicht von F und M nach § 1601 BGB Da das Kind volljährig ist, sind jetzt beide Eltern verpflich-tet, Unterhalt zu zahlen. Anders als im Falle minderjähriger Kinder (§ 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB) also auch die Mutter F, bei der K wohnt. II. Unterhaltsprägender Lebensstandard (§ 1610 BGB) Das Einkommen beider Eltern ist zusammenzurechnen (= 3.020 Euro). Sie fallen dann in 5. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. III. Tabellensprung Die Düsseldorfer Tabelle ist nach Anmerkung A1 für zwei Unterhaltspflichten ausgelegt. M und F müssen aber nur für K Unterhalt zahlen und haben keine weiteren Unterhaltspflichten. Da sie eine Unterhaltspflicht weniger haben, müssen Sie eine Tabellenstufe mehr Unterhalt zahlen. Der Bedarf von K richtet sich also nach der 6. Einkommensgruppe.

Lösung -2- IV. Tabellenunterhalt Der Bedarf von K richtet sich nach der 4. Altersgruppe. K hat einen Bedarf von 625 €. V. Kindergeldanrechnung Nach § 1612 b BGB ist bei volljährigen Kindern, bei denen die Eltern kein Sorgerecht mehr haben und dieshalb von ihnen auch nicht mehr betreut werden können, das Kindergeld voll auf den Bedarf anzurechnen. F muss also K die 184 € Kindergeld weitergeben. Dadurch reduziert sich der Bedarf von K auf 441 € (625-184=441). . .

Lösung -3- B. Leistungsfähigkeit des M I. Haftungsanteile von F und M Nach § 1606 Absatz 3 Satz 1 BGB haften mehrere gleich nahe Verwandte anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögens-verhältnissen. II. Berücksichtigung der beiderseitigen Leistungsfähigkeit Dies bedeutet, nicht dass sie anteilig nach dem Verhältnis ihrer Einkommen haften, sondern dass sie anteilig nach dem Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit haften. Denn andernfalls bliebe ihr Eigenbedarf unberücksichtigt. III. Verhältnis der beiderseitigen Leistungsfähigkeit Die beiderseitige Leistungsfähigkeit von F und M ist daher zu ermitteln und danach ihr Anteil an der Unterhaltslast zu bestimmen. Von den Einkommen von F und M ist daher der ihnen gegenüber K zustehende Selbstbehalt von 1000 € abzuziehen.

Lösung -4- 1. Leistungsfähigkeit des M M kann für K höchstens 690 € aufbringen (1.690-1000=690). 2. Leistungsfähigkeit der F F kann für K höchstens 330 € aufbringen (1.330-1000=330). 3. Leistungsfähigkeit von M und F Zusammen sind das 1.020 €. IV. Haftungsanteile 1. Berechnung des Verhältnisses der Leistungsfähigkeit An diesen 1.020 € ist M mit 690 € oder 68% und F mit 330 € oder 32% beteiligt. Mit diesem Prozentsatz haften beide Elternteile für den Unterhalt des K. 2. Berechnung des Anteils an der Unterhaltslast M muss 68% von 441 € zahlen. Das sind 299 €. F muss 32% von 441 € zahlen. Das sind 142 €.

Lösung -5- V. Bedarfskontrollbetrag 1. Stufe 6 Der Bedarfskontrollbetrag in Stufe 6 beträgt 1500 €. Dieser verleibt M nach Abzug aller Unterhaltslasten nicht (1690-300=1390). Dieser Betrag bezieht sich aber auf das von M und F zusammen erwirtschaftete bereinigte Nettoeinkommen von 3020 € und nicht auf die von M erwirtschaften 1690 €. 2. Kontrollrechnung in Form einer Vergleichsrechnung M muss nur der Betrag zur Verfügung stehen, der ihm verbleiben müsste, wenn er alleine für den Unterhalt von K aufkommen müsste. Dann müsste er statt der errechneten 300 € nach Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle (Tabellensprung) sogar 353 € bezahlen (537-184=353). 3. Stufe 3 In Stufe 3 hätte M einen Bedarfskontrollbetrag von 1.200 €. Dieser verbleibt ihm nach Abzug aller Unterhaltslasten (1690-300=1390). M muss an K monatlich 300 € bezahlen.

Fall: Unterhalt nach Fachrichtungswechsel? Die Witwe F aus Köln hat drei Kinder: K1, K2 und K3. K1und K2 sind Zwillinge. Sie sind 22 Jahre alt und studierten bisher vier Semester lang Betriebswirtschaft. Beide konnten den Anforderungen des Studiums nicht gerecht werden. K2 hatte deswegen Streit mit F. Jetzt studiert K2 in Regensburg Sozialpädagogik. K1 wohnt weiter bei F und studiert in Köln Jura. Studiengebühren muss K1 dort nicht zahlen. K3 ist 17 Jahre alt, wohnt bei F und geht noch zur Schule. F ist bei der AOK krankenversichert. K1, K2 und K3 sind dort familienversichert. F ist aufgrund einer schweren Krankheit voll erwerbsgemindert und bekommt monatliche Rentenleistungen von netto 1.924 € und das Kindergeld für alle drei Kinder. K1und K2 bekommen wegen des Fachrichtungswechsels kein BAFöG mehr. K2 verlangt von F Unterhalt. K2 muss 400 € Studiengebühren pro Semester zahlen und sie zahlt 300 € Warmmiete im Monat. K2 konnte in Regensburg keine billigere Wohnung finden. F meint, sie könne nichts dafür, dass K2 kein BAFöG mehr bekomme. 1. Wie viel Unterhalt steht K2 zu? 2. K2 beantragt beim Jugendamt Beratung und Beistandschaft. Was muss das Jugendamt tun?

Lösung -1- A. Rangfolge der Ansprüche I. Anspruchsvoraussetzungen für K2 Nach § 1601 BGB kann K2 von F Unterhalt verlangen, weil sie mit F in gerader Linie verwandt ist (§ 1589 BGB), soweit K2 bedürftig (§1602 BGB) und F leistungsfähig ist (§ 1603). II. Nachrang im Verhältnis zu den Ansprüchen von K3 Auch K3 hat einen Unterhaltsanspruch gegen F. Weil K3 noch minderjährig ist, steht ihr Anspruch nach § 1609 Nr. 1 BGB im ersten Rang. Der Anspruch von K2 steht dagegen nach § 1609 Nr. 4 und 1 sowie § 1603 Absatz 2 Satz 2 BGB im vierten Rang, da sie volljährig ist und nicht mehr im Haushalt von F lebt. III. Gleichrangigkeit der Ansprüche von K1 und K2 K1 lebt zwar bei F, ist aber über 20 Jahre alt und nicht mehr in Schulausbildung. Sie ist daher nicht im ersten sondern wie K2 im vierten Rang.

Lösung -2- B. Bedürftigkeit von K2 I. Zumutbarkeit von Arbeit 1. Anspruch auf eine Berufsausbildung K2 ist nicht bedürftig, wenn es ihr zumutbar ist, ihren Lebens-unterhalt durch die Aufnahme einer Arbeit zu bestreiten. 2. Erste oder zweite Berufsausbildung Ob K2 arbeiten gehen muss, oder ob sie ihre Ausbildung fort-setzen darf, beurteilt sich nach § 1610 Absatz 2 BGB. Nach dieser Vorschrift schulden Eltern ihren Kindern nur eine an-gemessene Berufsausbildung. Da K2 aber noch keine Berufs-ausbildung abgeschlossen hat, darf sie studieren. Da sie erst 22 Jahre alt ist, studiert sie auch nicht unangemessen lang. II. Abhängigkeit des Bedarfs vom Lebensstandard Welcher Unterhaltsbedarf besteht, ergibt sich gemäß § 1610 Absatz 1 BGB aus der Lebensstellung des Bedürftigen, die wiederum abhängig ist von den Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen.

Lösung -3- 1. Düsseldorfer Tabelle Die Gerichte orientieren sich insoweit an den Unterhalts-leitlinien des OLG Düsseldorf (Düsseldorfer Tabelle) und deren Ergänzungen durch andere Gerichte (z.B. Unterhaltsleitlinien der süddeutschen Oberlandesgerichte). 2. Bedarf für Studierende mit eigenem Haushalt Für den Bedarf eines Studierenden mit eigenem Haushalt sind danach ausnahmsweise nicht die Einkommensverhältnisse der Eltern maßgebend. Sondern alle Studierenden mit eigenem Haushalt wird ein monatlicher Bedarf von 670 € zugestanden (DT A7). 3. Berücksichtigung der Miete Der Bedarf von K2 beträgt nach DT A7 mindestens 670 €. Da die Wohnung von K2 aber 20 € teurer ist als die in DT A7 zu-grundegelegten 280 €, erhöht sich dieser Bedarf um 20 €.

Lösung -4- 4. Berücksichtigung der Studiengebühren Außerdem sind nach DT A9 die Studiengebühren zusätzlich vom Unterhaltspflichtigen zu erstatten. Das sind monatlich 66,67 € (400 € / 6 Monate = 66,67 € im Monat). K2 benötigt also monatlich 756,67 € (670+20+66,67=756,67). 5. Leistungsfähigkeit der F gegenüber K2 Nach § 1603 BGB schuldet F nur in dem Umfang Unterhalt, wie sie leistungsfähig ist. Gegenüber K2 bestimmt sich ihre Leistungsfähigkeit, indem man von ihrem bereinigten Nettoeinkommen ihren Eigenbedarf (Selbstbehalt) und die vorgehenden Unterhaltsansprüche von K3 abzieht. 6. Abhängigkeit des Unterhalts für K2 von dem für K3 Da die Leistungsfähigkeit der F gegenüber K2 von der Höhe der vorrangigen Ansprüche von K3 abhängen, muss zunächst der Unterhaltsanspruch von K3 ausgerechnet werden. Auch wenn F dem K3 gegenüber keinen Barunterhalt schuldet, erhöht sich in diesem Umfang ihr Eigenbedarf.

Lösung -5- C. Bedürftigkeit von K3 I. Mindestunterhalt für K3 1. Mindestbedarf Nach § 1612a Absatz 1 BGB schuldet der Unterhaltsverpflich-tete Unterhalt in Höhe von einem zwölftel des doppelten Kin-derfreibetrages. Der Kinderfreibetrag beträgt nach § 32 Absatz 6 EStG 2184 €. Diesen Betrag muss man verdoppeln und durch 12 Monate dividieren. 2184 € * 2 / 12 Monate = 364 €. Weil K3 17 ist , stehen ihm davon 117% zu. Das sind 426 €. 2. hälftige Kindergeldanrechnung Da der 17 jährige K3 noch unter elterlicher Sorge steht, wird er von F betreut und deswegen ist das Kindergeld nach den §§ 1612b BGB und 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB nur hälftig auf seinen Bedarf anzurechnen. 3. Kindergeld für das dritte Kind Nach § 6 BKGG beträgt das Kindergeld für das dritte Kind 190 €. Dadurch verringert sich der Bedarf auf 331 € (426-95=331).

Lösung -6- II. Angemessener Unterhalt für K3 1. Düsseldorfer Tabelle Welcher Prozentsatz vom Mindestunterhalt im Sinne von § 1610 BGB angemessen ist, schwankt nach der Düsseldorfer Tabelle entsprechend dem Einkommen des Pflichtigen zwischen 100% und 160%. 2. Bereinigtes Nettoeinkommen Die Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten orientiert sich an dem tatsächlich für seinen Unterhalt verfügbaren Ein-kommen des Unterhaltsverpflichteten, dem bereinigten Netto-einkommen. Dieses wird durch das Kindergeld nicht erhöht. 3. Berufsbedingte Aufwendungen Nach DT A3 ist das Nettoeinkommen Erwerbstätiger um die berufsbedingten Aufwendungen zu bereinigen. Da F jedoch Rentnerin ist, fallen diese nicht an.

Lösung -7- 4. Tabellenunterhalt F hat also ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1924 € und K2 würde ein Tabellenunterhalt nach Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle zustehen. 5. Rückstufung wegen Tabellensprungs Nach DT A1 ist die Düsseldorfer Tabelle für einen Unterhalts-pflichtigen ausgelegt, der zwei Unterhaltsberechtigten Unter-halt leisten muss. F ist aber K1, K2 und K3 gegenüber zum Unterhalt nach § 1601 BGB verpflichtet, weil ihre Kinder bedürftig sind und sie leistungsfähig ist. Weil sie eine Unterhaltspflicht mehr hat, muss sie eine Stufe weniger Unterhalt leisten, also statt nach Stufe 3 nach Stufe 2. 6. Rückstufung wegen fehlender Leistungsfähigkeit Nach DT A1 ist K2 weiter zurückzustufen, wenn F nicht den Mindestunterhalt aller unterhaltsberechtigten Kinder sicher-stellen kann. Auch wenn K3 mit F in einem Haushalt lebt, ist insoweit auch der Bedarf von K3 zu berücksichtigen

Lösung -8- D. Bedarf von K1 I. Auswirkungen auf den Bedarf von K3 Ob der Bedarf von K3 nach DT A1 Absatz 2 wegen fehlender Leistungsfähigkeit gegenüber K2 und K3 von Stufe 2 nach Stufe 1 herabzusetzen ist, lässt sich erst entscheiden, wenn man den Bedarf von K1 und K2 errechnet und die Leistungsfähigkeit der F ihnen gegenüber geprüft hat. II. Mindestbedarf für K1 1. Tabellenunterhalt nach Stufe 1 Das BGB regelt für volljährige Kinder keinen Mindestbedarf. Nach der Düsseldorfer Tabelle Stufe 1 hat ein volljähriges Kind mindestens einen Bedarf von 488 €. 2. Kindergeldanrechnung Das Kindergeld ist auf diesen Bedarf voll anzurechnen, weil K1 als volljähriges Kind nicht mehr unter elterlicher Sorge steht und daher nicht betreut wird. Dadurch reduziert sich der Bedarf auf 304 € (488-184=304).

Lösung -9- III. Mindestunterhalt für K2 1. Bedarf für Studenten mit eigenem Hausstand An Stelle des Tabellenunterhalts steht K2 als Student(in) mit eigenem Hausstand ein Bedarf von mindestens 670 € zu. 2. Kindergeldanrechnung Das Kindergeld ist wie bei K1 auf den Bedarf von K2 voll an-zurechnen. Der Bedarf beträgt also mindestens 572,67 € (690+66,67-184=572,67) IV. ungenügende Leistungsfähigkeit der F in Stufe 2 1. Berechnung der Leistungsfähigkeit K3 stünde in Stufe 2 ein Bedarf von 353 € zu (448-95=353). K1 hat einen Mindestbedarf von 304 € und K2 hat einen von mindestens 572, 67 €. F steht K1 und K2 gegenüber nach DT A5 ein Eigenbe-darf von 1150 € zu. Würde F von ihren 1924 € an K3 353 € abgeben und gegenüber K1 und K2 ihren Eigenbedarf von 1200 € geltend machen, verbleiben für K1 und K2 noch 371 € zur Verteilung (1924-1200-353=371).

Lösung -10- 2. Deckung des Mindestbedarfs von K1 und K2 Dem stehen Unterhaltsansprüche von K1 und K2 in Höhe von mindestens 790 € gegenüber (304+572,67=876,67). Weil F den Mindestunterhalt für K1 und K2 mit den ihr dafür zur Verfügung stehenden 371 € nicht sicher stellen kann, wird nach DT A1 der Unterhalt von K3 von Stufe 2 nach Stufe 1 zurückgestuft. E. Mangelfallberechnung I. Verteilungsmasse Die Verteilungsmasse entspricht der Leistungsfähigkeit von F ggü K1 und K2 (siehe oben). Zur Verteilung stehen damit 393 € (1924-1200-331=393). II. Berechnung des Anspruchs Die Mangelfallberechnung ergibt sich aus Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle. Die Höhe des Anspruchs von K2 errechnet sich, indem man seinen Anteil mit der Verteilungsmasse multipliziert. Sein Anteil entspricht seinem Bedarf dividiert durch den Bedarf von K1 und K2.

Lösung -11- III. Bedarfe von K1 und K2 (Einsatzbeträge) 1. Bedarf von K1 Der Bedarf von K1 beträgt 304 € (siehe oben). 2. Bedarf von K2 a) Berücksichtigung der Miete Der Bedarf von K2 beträgt nach DT A7 mindestens 670 €. Da die Wohnung von aber 20 € teurer ist als die in DT A7 zugrun-degelegten 280 €, erhöht sich dieser Bedarf um weitere 20 €. b) Berücksichtigung der Studiengebühren Außerdem sind nach DT A9 die Studiengebühren zusätzlich vom Unterhaltspflichtigen zu erstatten. Das sind monatlich 66,67 € (400 € / 6 Monate = 66,67 € im Monat). K2 benötigt also monatlich 756,67 € (670+20+66,67=756,67). c) Kindergeldanrechnung Davon ist allerdings das volle Kindergeld abzuziehen (s.o.). Es verbleibt ein Bedarf von 572,67 € (756,67-184=572,67).

Lösung -12- IV. Berechnung des Anteils von K2 Anteil K2 = Bedarf K2 / (Bedarf K1 + Bedarf K2) Anteil K2 = 572,67 € / ( 304 + 572,67 € ) Anteil K2 = 0,653233257668221 V. Berechnung des Anspruchs von K2 und K1 Anspruch K2 = Anteil x Verteilungsmasse Anspruch K2 = 0,653233257668221 x 393 €. Anspruch K2 = 256,72 €. Das sind analog § 1612a Absatz 2 BGB aufgerundet 257 €. Anspruch K1 = Anteil x Verteilungsmasse Anspruch K1 = 0,346766742331 x 393 €. Anspruch K1 = 136,27 €, aufgerundet 137 €. VI. Ansprüche auf Weitergabe des Kindergeldes K1 und K2 haben zusätzlich einen Anspruch gegen F, dass F das volle Kindergeld an sie weitergibt (§§ 1612b, 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB).

Lösung -13- F. Beratung und Beistandschaft I. Beratung von K2 Nach § 18 Absatz 4 SGB 8 hat ein junger Volljähriger nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen. K2 ist 22 Jahre alt und hat deswegen diesen Anspruch nicht mehr. II. Beistandschaft für K2 Nur auf „schriftlichen Antrag eines Elternteils“ wird das Jugendamt Beistand des Kindes nach § 1712 BGB. F hat einen solchen Antrag gerade nicht gestellt. Das Jugendamt muss den von K2 diesbezüglich gestellten Antrag daher ablehnen. Das Jugendamt darf K2 weder beraten noch die Unterhalts- ansprüche gegenüber F gerichtlich oder außergerichtlich geltend machen, weil dies gegen das Rechtsdienstleistungs- gesetz verstoßen würde.