Arbeitnehmerfreizügigkeit

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Arbeitnehmerfreizügigkeit sozial und gerecht gestalten:
 Präsentation transkript:

Arbeitnehmerfreizügigkeit Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist ein Grundrecht, das Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates erlaubt, in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu denselben Bedingungen wie die Bürger des jeweiligen Mitgliedstaates zu arbeiten. 28.03.2017

Übergangsregelungen Grundlage ist das Gesetz zur Arbeitnehmerfreizügigkeit. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist Teil der vier Grundfreiheiten für Personen, für Waren und Dienstleistungen sowie den Kapital- und Zahlungsverkehr. Die EU-Verträge vom 16. April 2003 über den Beitritt von Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik, Ungarn und Zypern zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 sehen die so genannte "2+3+2" - Regelung vor. Diese besagt, dass in den ersten beiden Jahren nach dem Beitritt, der Zugang zum nationalen Arbeitsmarkt für Staatsangehörige der neuen EU-Länder zwingend durch die jeweiligen Mitgliedsstaaten national zu regeln ist. In Deutschland wurde zu diesem Zweck das "Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung" erlassen. Demnach ist Angehörigen der neuen EU-Staaten das Arbeiten dann erlaubt, wenn die Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitsgenehmigung-EU erteilt. Nichtbetroffen von den Einschränkungen sind Malta und Zypern. 28.03.2017

Deutschland hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Nach Ablauf der ersten Zweijahresfrist im Jahr 2006 konnte ein Mitgliedsstaat die Zugangsbeschränkung für weitere drei Jahre aufrechterhalten, wenn er der Europäischen Kommission mitteilt, dass sein Arbeitsmarkt mit schwerwiegenden Problemen belastet ist. Deutschland hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die Dreijahresfrist lief am 30. April 2009 aus und konnte nur dann um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn der Mitgliedsstaat einen begründeten Antrag an die europäische Kommission stellte. Deutschland hat diesen Antrag gestellt und mit "schwerwiegenden Störungen des Arbeitsmarkts, die sich im Zuge der aktuellen Wirtschaftslage noch verschärfen werden" begründet. Störungen betreffen insbesondere die Personengruppen der Langzeitarbeitslosen und gering Qualifizierten sowie den Osten Deutschlands. Die EU-Kommission gab dem Antrag statt, so dass der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt weiterhin, für zwei Jahre beschränkt blieb. Gemäß den Beitrittsverträgen darf die Geltungsdauer dieser Übergangsregelungen in keinem Fall sieben Jahre überschreiten. 28.03.2017

Öffnung des Arbeitsmarktes Ab dem 1. Mai 2011 ist damit auch die grenzüberschreitende Überlassung von Arbeitnehmern aus den Beitrittsstaaten nach Deutschland zulässig. Es sind jedoch die Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) einzuhalten. Ausländische Verleiher benötigen ebenso wie deutsche Verleiher eine Erlaubnis der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit. Junge Leute können sich auch um Ausbildungsplätze in deutschen Unternehmen bewerben. Berufsabschlüsse werden nach den EU-Richtlinien geschützt. Für die erst am 1. Januar 2007 beigetretenen EU-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien gelten die Übergangsregelungen vorerst weiter, längstens bis zum 31. Dezember 2013. Bis dahin benötigen Angehörige dieser Staaten weiterhin eine Arbeitserlaubnis-EU zur Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland. Außerdem sind die zwischenstaatlichen Werkvertragsvereinbarungen zu beachten.  28.03.2017

Auswirkungen der Öffnung des Arbeitsmarktes Überdurchschnittlich betroffen von der Öffnung der Arbeitsmärkte und der Zuwanderung von Arbeitnehmern der mittel- und osteuropäischen Staaten wird in Deutschland der Niedriglohnsektor sein. Fachkräfte aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten mit einer qualifizierten Berufsausbildung oder einem Hochschulabschluss konnten bereits vor Öffnung der Arbeitsmärkte vereinfacht eine Arbeitsgenehmigung-EU erhalten. Für Arbeitnehmer ohne qualifizierte Berufsausbildung sah die Bundesagentur für Arbeit die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU nur für die abschließend aufgezählten Fallgruppen z.B. Saisonarbeiten, Au-Pair-Tätigkeiten, Schaustellergewerbe, etc. vor. Eine massive Zuwanderung von Nicht- oder geringqualifizierte Arbeitskräften könnte zu Verwerfungen auf dem Arbeitsmarkt führen. Ebenso wird befürchtet, dass Zeitarbeitsunternehmen aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten auf dem deutschen Arbeitsmarkt in großem Maße aktiv werden und aufgrund ihrer niedrigeren Löhne und Lebenshaltungskosten in ihren Heimatstaaten, zu einer ernsthaften Konkurrenz der ansässigen Personaldienstleister werden. Darüber hinaus drohe nach Ansicht von Kritikern der Zeitarbeitsbranche in Deutschland ein größer werdender Imageschaden durch die "Billigkonkurrenz" aus den europäischen Nachbarländern. 28.03.2017

Zuwanderer Eine Zuwanderungswelle wird generell nicht erwartet, gleichwohl ist man sich einig, dass es im Bereich der gering qualifizierten Beschäftigung durchaus zu einer Konkurrenzsituation durch Arbeitnehmer aus den neuen EU-Staaten kommen kann.    Seit 1996 ist Polen durchgängig jenes Land, aus dem die meisten Zuwanderer nach Deutschland kommen. Der bisherige Rekord wurde 2006 erreicht, als 163.643 Polen ins Land kamen. Im Jahr 2009 registrierten die Behörden 122.797 polnische Zuwanderer. Der Anteil Polens an allen Zuwanderern betrug damit 30 Prozent. Insgesamt ist die Zahl der Zuwanderer im mittelfristigen Trend deutlich rückläufig. 1992 kamen noch gut 1,5 Millionen Menschen nach Deutschland. Zwischen 2005 und 2009 waren es demgegenüber jeweils weniger als halb so viele. Gegen den Trend stark gewachsen ist in den vergangenen Jahren vor allem die Zahl der Zuwanderer aus Rumänien. Sie betrug zuletzt 56.427. Die Türkei rangierte mit 29.544 Personen in der Statistik der deutschen Behörden weit dahinter. 28.03.2017

28.03.2017

Arbeitnehmer aus den Ländern in Mittel- und Osteuropa (MOE-Länder) Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung in Nürnberg rechnet – wie auch EU-Arbeits- und Sozialkommissar László Andor – mit etwa 100.000 Arbeitnehmern aus den MOE-Staaten, die jährlich nach Deutschland kommen werden. Bis 2020 könnten es zwischen 600.000 und 900.000 sein. Deutschland ist laut Analyse des Statistischen Bundesamtes attraktiv für ausländische Arbeitnehmer. Das deutsche Verdienstniveau war nach den aktuellsten Zahlen von 2008 das fünfthöchste in der EU, wie das Statistische Bundesamt in Wiesbaden mitteilte. Nur in Dänemark, Luxemburg, den Niederlanden und Großbritannien habe das Niveau höher gelegen. Problem des Lohngefälles/Lohnbrüche: EU – Länder: Durchschnittlich 6,14€ pro Std. In Deutschland wird das Vierfache gezahlt. Ab 1. Mai 2011 verbindlicher Mindestlohn in Deutschland: 7,79 € West/6,89 € Ost. Zu diesem Tarif können die Billigkräfte an allen Branchen verliehen werden. 28.03.2017

Welche Arbeitsbedingungen sind in Deutschland einzuhalten Die Entsendung von ausländischen Arbeitnehmern nach Deutschland zur Durchführung von Werkverträgen unterliegt keinen Beschränkungen mehr. Zu beachten sind aber gegebenenfalls gewerberechtliche oder handwerksrechtliche Regelungen. Für ausländische Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber in Deutschland beschäftigt sind, gilt grundsätzlich das deutsche Recht. Aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer unterstehen dem Recht ihres Heimatlandes. Daneben sind aber nach den Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) auch die in Deutschland geltenden Mindestarbeitsbedingungen einzuhalten. Diese können sich aus Rechtsvorschriften oder aus für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen ergeben. Zu den Mindestarbeitsbedingungen gehören beispielsweise Mindestlöhne in bestimmten Branchen, Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, Mindesturlaub, Gleichbehandlung von Männern und Frauen etc. Die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitsbedingungen und Mindestlöhne obliegt der Finanzkontrolle „Schwarzarbeit“ des deutschen Zolls. 28.03.2017

Vorteile der neuen Freizügigkeit Die EU erwartet „keine größeren Einflüsse“ der Zuwanderung auf die Entwicklung von Löhnen und Arbeitslosigkeit in Deutschland. „Viel wichtiger ist, dass sich das Bruttoinlandsprodukt aufgrund der Zuwanderung insgesamt erhöhen wird und dadurch wiederum neue Jobs entstehen können.“ Davon könne man jedenfalls nach den Erfahrungen in Ländern, die ihre Arbeitsmärkte schon früher geöffnet haben wie Großbritannien und Irland, ausgehen. Außerdem würden Schwarzarbeit und Scheinselbstständigkeit zurückgehen. „Dies alles wird zu mehr Wohlstand und einem zusätzlichen Wirtschaftswachstum von 0,3 Prozent im Jahr in Deutschland führen. Bei Bundesregierung und Arbeitgebern überwiegen die positiven Erwartungen. Sie erhoffen sich, dass Deutschland von der Zuwanderung profitiert, sich damit der Fachkräftemangel zumindest teilweise beheben lässt. Zurzeit ist es so, dass mehr Menschen aus Deutschland auswandern als nach hier einwandern. Qualifizierte junge Migrant/innen kehren in ihre Heimatländer zurück. 28.03.2017

Gefahren der neuen Freizügigkeit 75% der Bundesbürger (Arbeiter und Angestellte) haben Angst vor der neuen Freizügigkeit und dem Sturm der EU- Migranten. Die Sorge ist groß, dass jetzt Scharen von legalen Einwanderern, die bereit sind, für noch niedrigere Löhne zu arbeiten, einheimische Arbeitskräfte verdrängen. Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, im Vorfeld auf die Situation zu reagieren und soziale Absicherungen zu schaffen. Der DGB fordert „billige Leiharbeiter“ aus dem Osten zu stoppen. Eine Zuwanderung in das deutsche Sozialsystem, „Verdrängungskonkurrenz“ für gering Qualifizierte und eine „Abwärtsspirale“ bei den Löhnen dürfe es nicht geben. Sie befürchten, dass sich mit der neuen Freiheit der Druck auf Arbeitsbedingungen und Löhne erhöht. Aus DGB-Sicht hat die Bundesregierung zu wenig gegen Lohndumping getan. Zwar gibt es inzwischen Mindestlöhne für zahlreiche Branchen, darunter auch die Zeitarbeit. Nach diesen Mindestlöhnen müssen auch die neuen Zuwanderer bezahlt werden. 28.03.2017

Doch damit sieht der DGB nur das Schlimmste verhindert Doch damit sieht der DGB nur das Schlimmste verhindert. Deshalb fordern die Gewerkschaften für Leiharbeiter „gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit am gleichen Ort" – und zwar ohne Umgehungsmöglichkeit. Die Bundesregierung will aber erst eingreifen, wenn die Tarifparteien sich nicht innerhalb eines Jahres verständigen können. Die Chancen dafür stehen eher schlecht. Die deutsche Baubranche fürchtet Wettbewerbsverzerrungen infolge der Öffnung des Arbeitsmarkts. Ausländische Unternehmen, die ab Mai Aufträge in Deutschland übernehmen können, hätten erhebliche Wettbewerbsvorteile. Die ausländischen Konkurrenten müssten für ihre Beschäftigten weniger Steuern und Sozialabgaben zahlen. Für die in Deutschland tätigen Arbeitnehmer würden zwei Jahre lang nur die Sozialbeiträge des Heimatlands fällig. So müsse ein polnischer Betrieb für eine Arbeitsstunde in Deutschland rund 14 Prozent weniger zahlen als eine hiesige Firma. Insgesamt dürften die Arbeitskosten eines polnischen Unternehmens sogar 20 bis 25 Prozent niedriger sein als die eines deutschen Betriebes. Grund dafür seien unter anderem geringere Geschäftskosten. Um Wettbewerbsverzerrung abzumildern, sollten osteuropäische Betriebe schon nach sechs Monaten in die deutschen Sozialkassen einzahlen, forderte der Bauverband. 28.03.2017

Steuerungsmöglichkeiten Negativen Auswirkungen auf die Lohnentwicklung von Geringverdiener nach der Öffnung des deutschen Arbeitsmarktes kann durch unterschiedliche Möglichkeiten entgegengewirkt werden. 1. Mindestlohn Die Gewerkschaften favorisieren seit langem einen einheitlichen Mindestlohn, wie er in vielen europäischen Staaten zu gewähren ist. Dieser würde nicht nur für Nicht- oder geringqualifizierte Arbeitnehmer gelten, sondern auch in der Zeitarbeit. Die Gewährung von Mindestlohn gilt als wesentlicher Grundsatz inländischen Rechts und ist folglich auch den ausländischen Arbeitnehmern zu zahlen, wenn sie ihre Arbeitsleistung in Deutschland erbringen. So kann kein Lohngefälle zwischen vergleichbaren Arbeitnehmern entstehen und die Gefahr weitreichender Konkurrenz durch "Billiglöhne" aus dem osteuropäischen Ausland wäre gebannt.  2. Allgemeinverbindlichkeitserklärung Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrags bewirkt nach dem Tarifvertragsgesetz (TVG), dass auch die nichtgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die in der entsprechenden Branche, d.h. in dem räumlichen und sachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags tätig sind, den tariflichen Bedingungen unterliegen. 28.03.2017

3. Arbeitnehmer-Entsendegesetz Eine andere Möglichkeit der Arbeitsmarktsteuerung wäre die Aufnahme der Zeitarbeitsbranche in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG). Neben dem Schutz vor ausländischer Konkurrenz, kann das AEntG demnach auch zur Festlegung inländischer Mindestarbeitsbedingungen angewandt werden. Gegenwärtig sieht das AEntG zwingende Arbeitsbedingungen in den Branchen Bauhauptgewerbe – Dachdeckerhandwerk – Elektrohandwerk - Maler- und Lackiererhandwerk – Gebäudereinigung - Pflegebranche (Altenpflege und häusliche Krankenpflege) - Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft - Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst vor. Die Gewährung der Mindestarbeitsbedingungen ist verbindlich für inländische Arbeitgeber und die von ihnen in den genannten Branchen beschäftigten Arbeitnehmer, für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und die von ihnen in Deutschland in den genannten Branchen beschäftigen Arbeitnehmer sowie Zeitarbeitsunternehmen, die ihre Arbeitnehmer in ein Unternehmen überlassen, dass in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt. 28.03.2017

Auswirkungen für die Herkunftsländer Allerdings warnt die EU auch vor negativen Auswirkungen der neuen Mobilität für die Herkunftsländer: „Die Realität für viele mittel- und osteuropäische Länder ist, dass sie jetzt in einigen Bereichen, wie dem Gesundheitssektor, durch die Öffnung der Arbeitsmärkte gut ausgebildete Kräfte verlieren werden.“ Diese Beschäftigten könnten jedoch einige Jahre später noch besser ausgebildet aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren. In Brüssel wird bereits offen über eine konzertierte Aktion der Mitgliedstaaten nachgedacht, um zu verhindern, dass die Mitgliedstaaten ihre Probleme auf den Rücken der Nachbarn austragen. 28.03.2017