Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

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Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder <Logo> Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Daten, Fakten, Hintergründe Ein Überblick über die finanzielle Entwicklung 23.06.2010

Tagesordnung Entwicklung der VBL Umlage und Kapitaldeckung Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, den Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund, Ländern und Gemeinden einen Zusatzversorgungsanspruchnach den Vorschriften des Betriebsrentenrechts auf der Grundlage tarifvertraglicher Regelungen zu verschaffen. Entwicklung der VBL Umlage und Kapitaldeckung Steuerliche Fragen Finanzielle Absicherung Fragen

Entwicklung der VBL Die VBL ist seit 80 Jahren für die Altersversorgung der Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bund, Ländern und Gemein- den zuständig. Träger der Anstalt sind der Bund und alle Länder der BRD. Seit 1997 sind auch die neuen Länder beteiligt. Zunächst war es Aufgabe der VBL, eine „beamtenähnliche Ge- samtversorgung“ für die Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes auf der Grundlage des § 46 des Bundesangestelltentarif- vertrages (BAT) zu verschaffen. (Dieser tarifvertragliche Anspruch wurde in den § 25 TV-L übernommen). Diese Versicherung war umlagefinanziert, das bedeutet, dass die Zahlungen, die der Arbeitgeber für seine aktiven Beschäftig- ten leistet, für die Ansprüche der aktuellen Rentner aufgewendet wurden. Im Lauf der Zeit reichte diese Finanzierungsform nicht mehr, um die Leistungsansprüche der Rentnerinnen und Rentner zu erfüllen.

Aktuelle Grundlage der VBL Zum 1. Januar 2002 wurde daher das System der Finanzierung der VBL umgestellt. Ziel war der Einstieg in eine kapitalgedeckte Altersversorgung nach den Vorschriften des Betriebsrentenrechts. Diese Änderung wurde durch den Altersvorsorgetarifvertrag für Bund und Länder (ATV) und der Regelung für Kommunen (ATV-K) von den Tarifvertragsparteien abgeschlossen. In der kapitalgedeckten Versicherung erwerben Beschäftigte ei- nen Leistungsanspruch aufgrund der von ihnen und den Arbeitge- bern erbrachten Zahlungen im Beschäftigungsverhältnis. Zur Finanzierung der Leistungen der aktuellen Rentner wird eine Umlage vom Arbeitgeber weiter gezahlt, darüber hinaus werden Beiträge der Beschäftigten (2%) und der Arbeitgeber (2%) in der (fiktiven) Kapitaldeckung abgeführt. Zusätzlich sind freiwillige Versicherungen durch VBL-versicherte Beschäftigte möglich.

Steuerliche Behandlung Die Aufwendungen für Umla- ge und die Zahlungen der Ka- pitaldeckung sind steuerpflich- tig nach Einkommensteuerge- setz (EStG). Grundlage ist § 3 Nr.63 und § 3 Nr. 56 EStG. § 3 Nr. 63 EStG regelt die steuerliche Behandlung der kapitalgedeckten Zahlungen und für freiwillige Versicherung § 3 Nr. 56 EStG die steuer- liche Behandlung der Umlage.

Steuerliche Behandlung Dabei ist zu beachten, dass steuerlich erst die Aufwendungen der kapitalgedeckten Versicherung zu berücksichtigen sind, dann die Aufwendungen für die Umlage. Auf die Frage, ob die Zahlun- gen von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gezahlt werden, kommt es dabei nicht an. Zahlungen nach § 3 Nr. 56 EStG (Umlagen des Arbeitgebers für eine umlagefinanzierte Pensionskasse) sind daher nur steuer- frei, wenn die nach § 3 Nr.63 EStG steuerfreien Beträge (Aufwen- dungen des Arbeitgebers für eine kapitalgedeckte Altersversor- gung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensions- fonds oder – kapitalgedeckte – Pensionskasse oder entsprechen- de Aufwendungen des Arbeitnehmers aus Entgeltumwandlung) den steuerfreien Höchstbetrag nach § 3 Nr. 56 EStG von derzeit 1 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenver- sicherung (West) unterschreiten (aktuell 660,00 €).

Steuerliche Behandlung Umlagen, die der Steuerpflicht unterliegen, weil der Freibetrag bereits nach § 3 Nr. 63 EStG ausgeschöpft sind, können bis zu einem Betrag von 92,03 € monatlich pauschal versteuert werden. In den neuen Bundesländern ist der Grenzbetrag 89,48 €. Für die Leistungen, die die VBL im Rentenfall an den Versicher- ten erbringt, sind damit die Voraussetzungen der „nachgelagerten Versteuerung“ geschaffen. Das bedeutet, dass die Leistungen zum Zeitpunkt ihrer Zahlung der Steuerpflicht unterliegen, und nicht zum Zeitpunkt, in dem die Aufwendungen erbracht werden. Die Regelungen der steuerlichen Behandlung gelten nur für Zah- lungen, die Beschäftigte im ersten Dienstverhältnis erhalten. Beispiel: Hauptberuflicher Chemiker leistet Chemieunterricht im öffentlichen Dienst und ist für den Unterrichtsteil VBL versichert.

Finanzielle Situation Im Frühjahr des Jahres 2010 wurde die VBL von der Jury des renommierten portfolio institutionell Award zur "Besten Altersvor- sorgeeinrichtung" mit einem Anlagevolumen über einer Milliarde Euro gewählt. Ausschlaggebend waren das Kapitalanlagekonzept, das konsequent auf Risiko-Chancen-Verhältnisse ausgerichtet ist und das daraus resultierende, erfolgreiche Kapitalanlageergebnis. Damit wurde die VBL nach 2009 zum zweiten Mal für ihr Finanz- management von einer objektiven Anlageberatung ausgezeichnet. Nach Satzung der VBL werden die Anlagen von einem Gremium aus Vorstand und Verwaltungsrat, dem Finanz- und Vermögens- ausschuss, und dem Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistun- gen (BAFin) regelmäßig kontrolliert. Die gesetzlich vorgeschriebenen „Stresstests“ wurden regelmäßig bestanden. Es gab daher (bisher) keine negativen Ergebnisse.

Finanzielle Situation Damit bin ich am Ende meiner Ausführungen angelangt und hoffe, Sie nicht so ratlos wie den nebenstehenden Mann zurück zu lassen. Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit und stehe natürlich für weitere Fragen zur Verfügung.