Gemeinsame Landesplanungsabteilung

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 Präsentation transkript:

Gemeinsame Landesplanungsabteilung Vereinbarungen zur Kooperation innerhalb funktionsteiliger Mittelzentren Frank Segebade Uwe Rühl Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg

Raumordnungsrechtliche Vorgaben LEP B-B Plansatz 2.11 (G): Die jeweils als Mittelzentren in Funktionsteilung festgelegten Gemeinden sollen gemeinsam die Versorgungsfunktion für den gemeinsamen Mittelbereich übernehmen und dazu eine enge Abstimmung über die jeweilige mittelzentrale Funktionswahrnehmung durchführen. Verbindliche Kooperationsformen sollen dafür die Basis bilden.

Begründung zum Plansatz 2.11 Die Wahrnehmung funktionsteiliger Aufgaben durch zwei Gemeinden erfordert eine enge Abstimmung zwischen den Gemeinden. Dazu sollen verbindliche Regelungen zwischen den Gemeinden getroffen werden. Es sollen ausgehend von den Funktionszuordnungen Festlegungen dahingehend getroffen werden, in welcher Form die Funktionen weiterentwickelt, wie die Finanzierung sichergestellt, welche gemeindeübergreifenden Gremien gebildet und wie die Zusammenarbeit mit den Gemeinden des Verflechtungsbereiches entwickelt werden soll. Entsprechende Vereinbarungen können auch weitere Elemente der Kooperation umfassen, insbesondere hinsichtlich einer Abstimmung der Planung, die Konkurrenzen bei der Siedlungsflächen- und Infrastrukturentwicklung verhindern hilft.

Evaluierung gemäß Begründung zum 2.11 Im Sinne einer flexiblen Handhabung landesplanerischer Instrumente ist eine Überprüfung der zentralörtlichen Einstufung dieser funktionsteilig agierenden Mittelzentren drei Jahre nach Inkrafttreten des Landesentwicklungsplans geboten. Dabei ist zu prüfen, ob Vereinbarungen zwischen den kooperierenden Gemeinden die mittelzentrale Funktionen sichern und wie der Stand der Umsetzung der Kooperation ist. Sollte im Ergebnis dieser Prüfung die Funktionsteilung zwischen den Gemeinden nicht den raumordnerischen Anforderungen entsprechen und somit eine Änderung der zentralörtlichen Festlegung dieses Landesentwicklungsplans erforderlich werden, erfolgt dies im Rahmen der Fortschreibung des Landesentwicklungsplans.

Befunde

Vereinbarungen Sieben der acht Städtepaare verfügen über Vereinbarungen bzw. Verträge.

Funktionsbestimmung - Komplemetarität Drei der Städtepaare setzen sich im Rahmen der Kooperationsvereinbarung mit den unterschiedlichen Funktionen der beiden Städte innerhalb des funktionsteiligen Mittelzentrums auseinander.

Gremien Bei drei Städtepaaren ist über die Kooperationsvereinbarung ein Kooperationsgremium etabliert worden, andere Städte streben eher projektbezogene Verwaltungskooperationen an. Bei drei Städtepaaren sind sowohl die Verwaltung als auch die Stadtverordnetenversammlung in die Kooperationsmechanismen einbezogen.

Einbeziehung der anderen Gemeinden des Mittelbereiches In sieben Kooperationsvereinbarungen wird die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden des Mittelbereiches thematisiert. Diese Gemeinden sind aber keine Vertragspartner.

Umsetzung - Ziele-Maßnahmen-Katalog In mehreren Kooperationsvereinbarungen wird ein thematisch „breiter Strauß“ an Kooperationsabsichten formuliert. In einzelnen Kooperationen gibt es konkrete jährliche Planungen zur Umsetzung (Ziele-Maßnahmen-Katalog)

Finanzierung In drei Kooperationen gibt es hinsichtlich der Finanzierung der Zusammenarbeit einen Verweis auf § 14a des FAG und Überlegungen zur Überführung dieser Mittel in einen Fonds.

Fortschrittsberichte Eine (Selbst-) Evaluierung der Kooperations-fortschritte bzw. -maßnahmen (Umsetzung) ist in keiner Kooperationsvereinbarung vorgesehen. Entsprechende Berichte zum Status quo sind nicht bekannt

Schlanke Kooperationsvereinbarung Empfehlungen Schlanke Kooperationsvereinbarung Kooperationsgremium aus Stadtverwaltungen und Stadtverordnetenversammlungen (jährliche) Ziele-Maßnahmen-Planung Kooperationsvereinbarung auch mit den anderen Gemeinden des Mittelbereiches Finanzierungsmodelle einzeln entwickeln Jährliche Bilanzierung der Umsetzung

Danke für Ihre Aufmerksamkeit !