Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg Rechtliche Fragen bei der Einrichtung von Internet-Arbeitsplätzen für Schüler/innen Seminar für Netzwerkbetreuer/innen.

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 Präsentation transkript:

Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg Rechtliche Fragen bei der Einrichtung von Internet-Arbeitsplätzen für Schüler/innen Seminar für Netzwerkbetreuer/innen „ Windows, Linux und Novell“ Sasbach, 15. und 16. Mai 2003

Internet in der Schule: Juristische Probleme Verantwortlichkeit für die Inhalte auf der Schul-Homepage Verantwortlichkeit für Hyperlinks und Frame-Inhalte Fragen des Urheberrechtes (Copyright auch ohne Vermerk!) Fragen des Datenschutzes -Prinzip der Datenvermeidung -informationelles Selbstbestimmungsrecht -schriftliche Einwilligung der Betroffenen -Recht am eigenen Bild Fragen des Jugendschutzes Schutz vor Inhalten im Internet, die die Persönlichkeitsentwicklung Jugendlicher beeinträchtigen können §

Internet in der Schule: Rechtliche Beratung „Da diese Rechtsgebiete umfangreich und schwierig sind, können viele Fragen hier nur kurz angesprochen werden. Bei der Lösung von Detailfragen ist deshalb eine vertiefende Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Regelungen beziehungsweise eine eingehende rechtliche Beratung unerlässlich.“ (Günther Hörz, Kultusministerium Baden-Württemberg) §

Internet in der Schule: Notwendigkeit und Nutzen Andere Formen von Leistungsnachweisen (12/13) Besondere Lernleistungen („Seminarkurs“) Internetrecherche für Referate oder Projekte Erwerb von Medienkompetenz Teilnahme an Multimedia- Projekten aktuell attraktiv bequem global informativ multimedial umfassend vielseitig

Internet in der Schule: Gefahrenquelle Pornografie pädophile Inhalte rechtsextremistische Inhalte (Auschwitzlüge) Rassenhass und Volksverhetzung gewaltverherrlichende Inhalte Bombenrezepte, Aufruf zu Gewalttaten Downloadangebote für indizierten Spielen Webauftritte destruktiver Sekten, Satanismus illegale Drogen

Internet in der Schule: Jugendgefährdender Ort „Ein Internetcafe in der Schule, welches zulässt, dass Kinder oder Jugendliche inhaltlich und zeitlich unbeschränkt und ohne Aufsicht im Internet surfen, ist ein jugendgefährdender Ort i.S.v. §10 JÖSchG.“

Internet in der Schule: Visuelle Überwachung Verantwortung von Internetcafebetreibern „Die Einrichtung von Kontroll- und Schutzsoftware reicht nicht, da keine hinreichenden Systeme zur Verfügung stehen. Betreibern obliegt somit eine visuelle Überwachungspflicht. Eine Einwilligung Erziehungsberechtigter kommt nicht in Betracht.“

Internet in der Schule: Zugänglichmachung „verbotener“ Inhalte „Jugendschutz besteht nicht darin, junge Menschen vor der Welt zu schützen, weil sie Gefahren birgt, sondern sie vor Gefährdungen ihrer Erziehung und Entwicklung zu schützen. Der beste Schutz ist, sie zu lehren, mit Gefahren richtig umzugehen. Das Internet ist eine virtuelle Welt, in der es wie in der realen Welt manches gibt, was es nicht geben sollte. Es darf nicht Unrecht genannt werden, wenn jungen Menschen das Tor zu dieser Welt geöffnet wird. Unrecht ist nur, sie an Plätze zu führen, die sie gefährden, und Gefährdungen zu dulden, die vermieden werden können.“ (

Internet in der Schule: Aufsichtspflicht im Unterricht An das Tatbestandsmerkmal des „Zugänglichmachens“ darf kein zu enger Maßstab angelegt werden. Um der Verantwortungssicherung zu genügen, reicht es aus, wenn eine permanente pädagogische Begleitung und Aufsicht gewährleistet ist, die anleitet, beobachtet, gegebenenfalls in vertretbarer Weise eingreift und als Ansprechpartner fungiert. Das Surfen im Unterricht ohne Aufsicht ist unzulässig. Die Anforderungen an die Aufsichtspflicht richten sich nach Alter und Einsichtsfähigkeit der Schüler. Der Einsatz von geeigneten Filterprogrammen kann die Anforderung an die Aufsichtspflicht reduzieren.

Internet in der Schule: Verantwortungssicherung Mögliche Maßnahmen Medienkompetenz - Weiterbildung der Lehrkräfte -Bewusstseinsbildung der Schüler Verhaltenskodex (Vereinbarungen über Regeln) Technische Kontrollen und Internetfilter Aufsicht / visuelle Überwachung Durchsetzung der pädagogischen und Umsetzung der technischen Regelungen

Internet in der Schule: Positionen zu Netzfiltern „Filtersysteme bilden... eine tragende Säule zur Gewährleistung von Internet- Verantwortung“ „Technische Schutzkonzepte haben... zum Teil nur Alibifunktion.“ „Die Installation von Filter-Software kann bestenfalls als Good-Will-Aktion gewertet werden.“ „Fachleute sind sich darüber einig, dass Schutzprogramme höchstens als flankierende Maßnahmen taugen...“

Internet in der Schule: Grenzen der Netzfilter Einen 100%-igen Filterschutz kann es nicht geben! Unbegrenztheit des Internet Schnelllebigkeit der Inhalte US-Lastigkeit der Filtersoftware Mangelnde Sensibilität der Filter Gefahr ungewollter Sperrung Komplexität von Bild-, Audio- und Videodateien Umgehbarkeit (wenn System ohne Benutzer-Accounts) Redaktionelle Bearbeitung und Aktualisierung der URL- Filterdatenbank Sperrung nach Auffinden von Stichwörtern

Internet in der Schule: Aufsichtspflicht außerhalb des Unterrichts Gegenüber Schülern, die sich im Schulgebäude – auch außerhalb des Unterrichts – befinden, besteht immer eine besondere Fürsorgepflicht der Schule. (vgl. z.B. Schulfeste) Die Schulleitung hat die Aufsicht bei der Internetnutzung durch Schüler zu regeln und geeignete Maßnahmen zu treffen, dass diese keinen Gefahren ausgesetzt sind. Es muss daher stets eine aufsichtspflichtige Person anwesend sein, wenn außerhalb des Unterrichts gesurft wird. Das gilt auch, wenn Eltern von Minderjährigen per Einverständniserklärung und Unterschrift ausdrücklich auf eine Aufsicht verzichten. Bei schon einsichtsfähigen Schülern (ab Beginn der Strafmündigkeit, d.h. ab einem Alter von 14 Jahren), „könnte eine stichprobenartige Überwachung beim Einsatz von geeigneten Filtertechniken ausreichen.“ (Günther Hörz)

Internet in der Schule: Schlussbemerkung „Die Lehrer einerseits... fordern umfassende und erschöpfende Instruktionen, um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten.“ „Die Schulverwaltung andererseits ist auch im Bereich der neuen Medien schlechthin überfordert, in Nutzungsordnungen alles rechtlich abzusichern.“ „Die Schule selbst, allen voran die Schulleitung, ist daher in der Pflicht, unter Berücksichtigung der verantwortungsvollen pädagogischen Freiheit des Lehrers notwendige rechtliche Vorgaben zu machen.“ (Günther Hörz, Kultusministerium Baden-Württemberg) §