Schule – Internet - Recht G. Kiefer, Schulstiftung Freiburg, 2001 Schulrelevante Rechtsfragen bei der Internetnutzung.

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 Präsentation transkript:

Schule – Internet - Recht G. Kiefer, Schulstiftung Freiburg, 2001 Schulrelevante Rechtsfragen bei der Internetnutzung

Internet-Quellen „Online-Recht“

Grundsatz bei der Internetnutzung Was in der realen Welt verboten ist, das ist auch in der virtuellen nicht erlaubt.

Sechs Problembereiche „Internet in der Schule“ 1. Internetrecherche im Unterricht (Jugendgefährdende oder rechtswidrige Inhalte) 2. „Internetcafe“ an der Schule (Aufsichtspflicht) 3. Einsatz von Internetmaterialien im Unterricht (Copyright) 4. Verantwortlichkeit für Inhalte der Schul-Homepage 5. Verwendung von Links und Frames (Urheberrecht, Strafrecht) 6. Fotos und persönliche Daten von Lehrern oder Schülern auf der Homepage (Datenschutz, Persönlichkeitsrecht)

1. Tatbestandsmerkmal „Zugänglichmachen“ Jugendschutz besteht nicht darin, junge Menschen vor der Welt zu schützen, weil sie Gefahren birgt, sondern sie vor Gefährdungen ihrer Erziehung und Entwicklung zu schützen. Der beste Schutz ist, sie zu lehren, mit Gefahren richtig umzugehen. Das Internet ist eine virtuelle Welt, in der es wie in der realen Welt manches gibt, was es nicht geben sollte. Es darf nicht Unrecht genannt werden, wenn jungen Menschen das Tor zu dieser Welt geöffnet wird. Unrecht ist nur, sie an Plätze zu führen, die sie gefährden, und Gefährdungen zu dulden, die vermieden werden können. („jugendschutz.net“)

2.1. Internetcafe in der Schule Ein Internetcafe in der Schule, welches zulässt, dass Kinder oder Jugendliche inhaltlich und zeitlich unbeschränkt und ohne Aufsicht im Internet surfen, ist ein jugendgefährdender Ort i.S.v. §10 JÖSchG. („jugendschutz.net“) (nach A. G. Hörz, 2000)

2.2. Schulische Aufsichtpflicht Kriterien für die Aufsicht sind unter anderem Alter, Reife und Anzahl der Schüler und deren bisheriges Verhalten. Eine ununterbrochene Aufsicht ist meist nicht notwendig, sehr wohl aber regelmäßige Stichprobenkontrollen. Die Schüler dürfen nie den Eindruck haben, sie seien ganz unbeaufsichtigt. Der Schulleiter hat die Verantwortung dafür, dass die Aufsicht sachgerecht organisiert und sorgfältig wahrgenommen wird. (nach A. Rittershofer, 1998)

3.1. Verwendung von Internetmaterialien Im Internet befindliche Grafikdateien und Texte sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt, sofern es sich um Werke handelt, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. (Dateien und Programme werden somit im Urheberrecht den Schriftstücken gleichgestellt.) - Das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung liegt ausschließlich beim Autor. - Schutz besteht auch ohne Copyright-Vermerk! - Ein Zitatrecht wie bei analogen Medien ist gegeben. (nach A. G. Hörz, 2000)

3.2. Verwendung von Internetmaterialien § 53 Abs. 3 Urheberrechtsgesetz: Für Lehrer/innen ist es zulässig, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Druckwerks oder von einzelnen Zeitungsbeiträgen zum eigenen Gebrauch im Unterricht zu erstellen. Lehrer/innen können (für den eigenen Unterricht) Inhalte aus dem Internet speichern und anschließend ausdrucken lassen. Nicht zur Vervielfältigung freigegeben sind private s (Persönlichkeitsrecht des Verfassers!) (nach A. G. Hörz, 2000)

4.1. Verantwortung des Schulleiters Schulgesetz, §41, Abs. 1: Er (der Schulleiter) (...) ist verantwortlich für die Besorgung aller Angelegenheiten der Schule (...). Insbesondere obliegen ihm (...) die Vertretung der Schule nach außen und die Pflege ihrer Beziehungen zu (...) Öffentlichkeit (...).

4.2. Gesamtverantwortlicher Internet Die Gesamtverantwortung für den gesamten Schulbetrieb trägt der Schulleiter. Er kann aber den Teilbereich "Internet" an einen Lehrer delegieren - an einen "Gesamtverantwortlichen Internet". Der Schulleiter bleibt aber in der Verantwortung; stichprobenartige Kontrollen sind daher denkbar. Der Zeitaufwand des "Gesamtverantwortlichen Internet" zur Erfüllung seiner Aufgaben ist nicht zu unterschätzen. (nach A. Rittershofer, 1998)

5.1. Haftung für Links (1) Wer einen Link auf eine Internet-Seite mit beleidigenden Inhalten setzt, macht sich den Inhalt dieser Seite zu eigen, wenn er sich nicht hinreichend deutlich distanziert. Der bloße Hinweis auf die eigene Verantwortung des fremden Site-Betreibers reicht hierfür nicht aus. (Landgericht Hamburg, ) nach: netlaw.de Online- und Multimediarecht

5.2. Haftung für Links (2) Der Betreiber einer Website muss nicht regelmäßig überprüfen, ob seine ursprünglich unbedenklichen Links inzwischen ohne sein Wissen auf strafbare Inhalte verweisen, weil der Inhaber der Seite, auf die verwiesen wird, seine Seite geändert hat. Der unabsichtliche Verweis auf eine Anleitung zu Straftaten ist deshalb nicht als Beihilfe zu werten. (Amtsgericht Berlin-Tiergarten, 30. Juni 1997) nach: netlaw.de Online- und Multimediarecht

5.3. Fremde Inhalte im eigenen Frame Die Darstellung fremder Inhalte in einem Fenster auf der eigenen Website bedarf der Zustimmung des Urhebers. Die Veröffentlichung von Web-Seiten allein stellt noch keine konkludente Zustimmung hierzu dar. (Landgericht Hamburg, 12. Juli 2000) nach: netlaw.de Online- und Multimediarecht

5.4. Online-Lexikon Das Anbieten eines Links auf ein Online-Lexikon kann eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG darstellen, wenn nach Anklicken des Links die verweisende Web-Site nicht "vollständig verlassen" wird und die aufgerufene Site eine Datenbank mit urheberrechtlich geschützten Einzeleinträgen enthält. Wer ein Online-Lexikon für Dritte frei abrufbar im Internet anbietet erteilt damit keine (...) Zustimmung zu einem Link eines Dritten in beliebiger Form. (OLG Hamburg, Urteil vom 22. Februar 2001) nach: netlaw.de Online- und Multimediarecht

5.5. Linksammlung Eine Liste von 251 Internet-Adressen in Form einer Linksammlung im Internet ist als Datenbank im Sinne des § 87a UrhG geschützt. (Landgericht Köln, 12. Mai 1998) nach: netlaw.de Online- und Multimediarecht

6.1. Datenschutz Personenbezogene Daten (etwa Namen, Telefonnummern oder -Adressen von Kollegen) dürfen nur dann ins Internet gestellt werden, wenn der Betroffene - in Kenntnis dessen, welche konkreten Daten zu welchem Zweck aufgenommen werden - zuvor schriftlich eingewilligt hat. (nach A. G. Hörz, 2000)

6.2. Persönlichkeitsrecht Auf den neuen Internetseiten der St. Raphael-Schulen soll in Zukunft auch der Fachbereich Sport repräsentiert sein. Für die Leitseite habe ich folgende Collage mit Fotos der Sportfeste in den Jahren 2000 und 2001 vorgesehen. Ein Bild Ihrer Tochter / Ihres Sohnes ist in die Grafik eingearbeitet. Um keine Persönlichkeitsrechte zu verletzen, möchte ich Sie bitten, der Veröffentlichung des Bildes Ihres Kindes im Internet zuzustimmen. Bitte bestätigen Sie Ihr Einverständnis hierzu mit Ihrer Unterschrift.

Empfehlungen für die Internetnutzung in der Schule Allen Beteiligten (Lehrern, Eltern und Schülern) muss das Vorhandensein von Risiken bewusst sein. Absolute Sicherheit kann es nicht geben! Die Eltern sind zu informieren; ihr Einverständnis ist einzuholen. Es sind technische Vorkehrungen zur Minimierung der Risiken vorzusehen. Die Aufsicht bei der Internetnutzung ist geeignet zu organisieren. (nach A. Rittershofer, 1998)

Netikette: Schulnetz Schütze Euer Schulnetz! Bringe Deine Schule nicht dadurch in Verruf, dass Du Dokumente gewaltverherrlichenden, rassistischen oder pornografischen Inhalts abrufst oder sogar verbreitest oder solche Aktivitäten bei Mitschülern tolerierst. Lade keine Software auf Schulrechner ohne vorherige Virenprüfung. (nach Diepold, 1997)

Netikette: Copyright Achte das geistige Eigentum Anderer! Mitmenschen haben Zeit und Mühe investiert, um Programme zu entwickeln, Texte zu schreiben, Grafiken zu gestalten oder Informationen zu sammeln und zu verarbeiten. Achte die jeweilige Bedingungen für deren Nutzung (Copyright). (nach Diepold, 1997)

Ein Blick auf das Arbeitsrecht Dem Leiter eines kommunalen Kindergartens kann fristlos gekündigt werden, wenn bei staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen auf dem privaten PC des Arbeitnehmers sechzig aus dem Internet heruntergeladene Bilddateien mit Kinderpornographie sichergestellt werden, falls dies den dringenden Verdacht begründet, der Arbeitnehmer habe aufgrund pädophiler Neigungen gehandelt. (Arbeitsgericht Braunschweig, 22. Januar 1999) nach: netlaw.de Online- und Multimediarecht