Die 6 Schritte der Gefährdungsbeurteilung

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 Präsentation transkript:

Die 6 Schritte der Gefährdungsbeurteilung Die Gefährdungsbeurteilung ist Grundlage zur zielgerichteten Auswahl von Sicherheitsmaßnahmen. Das nebenstehende Abfrageschema zum Erkennen und Vermeiden von exlosions-fähiger Atmosphäre gemäß TRGS 2152 zeigt, wie die Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphäre systematisch ermittelt und Maßnahmen abgeleitet werden können. Anhand der nachfolgenden Erläuterungen kann die Gefährdungsanalyse und Beurteilung „Schritt“ für „Schritt“ erfolgen.

Sind brennbare Stoffe vorhanden? Hierzu gehören: 1 Schritt 1 Sind brennbare Stoffe vorhanden? Hierzu gehören: brennbare Gase und Gasgemische, brennbare Flüssigkeiten Stäube brennbarer Feststoffe Das Gefahrstoffverzeichnis liefert einen Überblick über Explosionsgefahren durch brennbare Flüssigkeiten und Gase. Gefahrstoffe mit dieser Kennzeichnung können im Gemisch mit Luft explosionsfähige Atmosphären bilden: R10 Entzündlich R11 Leichtentzündlich R12 Hochentzündlich

Schritt 2 2 Kann durch ausreichende Verteilung in Luft explosionsfähige Atmosphäre entstehen? Überschreitet die Konzentration des Stoffes die untere Explosionsgrenze (UEG) oder wird die obere Explosionsgrenze (OEG) unterschritten, besteht Explosionsgefahr. Mit Hilfe von Gaswarngeräten kann geprüft werden, ob sich die Konzentration brennbarer Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz außerhalb der Explosionsgrenzen liegt.

Schritt 3 3 Welche Quellen und welche Mengen explosionsfähige Atmosphäre können entstehen? Schon eine Leckage an einem Fass mit Lösemittel kann eine Ursache für die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre sein. Aber auch bei Reinigungsarbeiten mit brennbaren Flüssigkeiten wie Alkohol oder Benzin kann so viel Flüssigkeit verdampfen, dass sich im Gemisch mit Luft explosions-fähige Atmosphäre bildet. Beim Mahlen oder Sieben, Fördern, Füllen oder Entleeren sowie Trocknen von Feststoffen kann brennbare Feinstaub entstehen. Wird dieser aufgewirbelt steigt das Risiko einer Explosionsgefahr.

Entsteht explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge? Schritt 4 Entsteht explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge? Sobald explosionsfähige Atmosphäre in in solchen Mengen auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für den Personenschutz erforderlich werden, so wird die explosions-fähige Atmosphäre als gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bezeichnet. Mehr als 10 Liter explosionsfähige Atmosphäre als zusammenhängende Menge müssen in geschlossenen Räumen - unabhängig von der Raumgröße - immer als gefahrdrohend angesehen werden. 4

Solche Maßnahmen verhindern die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre: Schritt 5 Wird die Bildung gefährlicher ex-plosionsfähiger Atmosphäre zuverlässig vermieden? Solche Maßnahmen verhindern die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre: Ersatz brennbarer Stoffe durch un- brennbare anorganische Stoffe Konzentrationsbegrenzung Inertisieren mit chemisch nicht reaktiven Stoffen wie z.B. Stickstoff Beseitigung von Staubablagerungen durch regelmäßige Reinigungsarbeiten Lüftungsmaßnahmen etc. Bildet sich trotzdem gefährliche explosions-fähige Atmosphäre, sind diese Bereich in Zonen einzuteilen. 5

Zoneneinteilung Zone Beschreibung Beispiele 0 20 1 21 2 22 0 20 ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist. z.B. der Bereich im Inneren von Behältern oder Anlagenteilen (Apparaturen, Behälter, Rohrleitungen, Reaktionsgefäße, Verdampfer etc.). 1 21 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosions-fähige Atmosphäre bilden kann. z.B. die nähere Umgebung von Beschickungsöffnungen, Füll- o. Entleerungsöffnungen, die nähere Umgebung um die Zone 0, der nähere Bereich bei Abfüllstellen in Behälter, oder Bereiche, in denen abgelagerter Staub in solchen Mengen vorliegt, dass es bereits im Normalbetrieb gelegentlich zum Aufwirbeln kommen kann 2 22 ist ein Bereich in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre normalerweise nicht oder aber nur kurzfristig auftritt Bereiche um Rohrleitungen in geschlossenen Räumen die technisch dicht sind, Bereiche, die die Zonen 0 oder 1 umgeben oder Bereiche, in denen Staubablagerungen sich lediglich längerfristig bilden, die auch nur kurzzeitig zu gefährlichen Staub-/Luftgemischen aufgewirbelt werden können. Die Ziffern 0, 1 oder 2 werden Zonen explosionsfähiger Atmosphäre als Gemisch aus Luft brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln und die Ziffern 20, 21, 22 Bereichen mit explosionsfähigen Staub/Luft-Gemischen zugewiesen.

Sind alle Zündquellen ausgeschlossen? Schritt 6 Sind alle Zündquellen ausgeschlossen? Nicht nur die die typischen Zündquellen, wie offenes Feuer oder die glimmende Zigarette müssen sicher ausgeschlossen werden. Auch Arbeitsmittel wie Geräte, Maschinen, Werkzeuge und Anlagen können zur Zündquelle werden. Stellt sich heraus, dass Gefahren durch Zündquellen nicht uneingeschränkt ausgeschlossen werden können, sind weitere Maßnahmen in Form des konstruktiven Explosionsschutzes nötig. 6

Konstruktiver Explosionsschutz Explosionsfeste Bauweise → Anlagenteile wie Behälter, Apparate, Rohrleitungen werden so konstruiert, dass sie einer Explosion im Inneren standhalten, ohne aufzureißen. Explosionsdruckentlastung → Explosionsdruckstoßfeste Behälter und Apparate sind so gebaut, dass sie einem bei einer Explosion in ihrem Inneren auftretenden Druckstoß in Höhe des zu erwartenden Explosionsüberdruckes standhalten. Dabei sind jedoch bleibende Verformungen zulässig. Explosionsunterdrückung → Ein Explosionsdruckentlastungseinrichtung soll bewirken, dass die Anlage/der Anlagenteil nicht über ihre Explosionsfestigkeit hinaus beansprucht wird. Verhindern der Flammen- und Explosionsübertragung → Sobald sich in einem Anlagenteil eine Explosion ereignet, kann sich diese in die vor- und nachgeschalteten Anlagenteile ausbreiten und dort weitere Explosionen verursachen. Dieser Effekt kann durch explosionstechnische Entkoppelung verhindert werden.

Dokumentation nach § 6 Betriebssicherheitsverordnung Aus dem Explosionsschutzdokument muss ins- besondere hervorgehen dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind, dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen, welche Bereiche entsprechend Anhang 3 in Zonen eingeteilt wurden und für welche Bereiche die Mindestvorschriften gemäß Anhang 4 gelten. Es ist zu überarbeiten, wenn Veränderungen oder Umgestaltungen der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes vorgenommen werden. Bei neuen oder geänderten Arbeitsplätzen muss es vor Aufnahme der Arbeit erstellt werden.